Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der 41jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Für ihn war deshalb von November 2009 bis März 2011 eine Betreuung eingerichtet.
- 2
- Am 14. November 2015 wurde der Betroffene nach dem NordrheinWestfälischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) untergebracht. Mit Beschluss vom 24. November 2015 richtete das Amtsgericht erneut eine Betreuung für den Betroffenen ein, die die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten , Gesundheitsfürsorge, Integration in das Arbeitsleben und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Die Beteiligte zu 2 wurde als Vereinsbetreuerin sowie die Beteiligte zu 3 als Ersatzbetreuerin bestellt, die Überprüfungsfrist wurde auf den 14. November 2016 bestimmt.
- 3
- Am 27. Mai 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht den Betroffenen angehört und nach Einholung eines neuen Gutachtens durch Beschluss vom 14. November 2016 die Betreuung auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge beschränkt, sie insoweit verlängert und eine erneute Überprüfungsfrist bis zum 14. November 2023 festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 5
- 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei feststehender Grunderkrankung sei die Betreuung in den bestehen gebliebenen Aufgabenkreisen erforderlich, um es der Betreuerin zu ermöglichen, gegebenenfalls auch im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses eine adäquate psychiatrische Versorgung sicherzustellen, wobei beim Betroffenen Behandlungs - und Rehabilitationsmöglichkeiten bestünden, die umzusetzen seien, um einer Verfestigung des Wahnsystems und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung entgegenzuwirken. Es könne gegebenenfalls Aufgabe der Betreue- rin sein, Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten mit einem niedergelassenen Facharzt zu erörtern. Der Betroffene habe wegen fehlender Krankheitseinsicht keinen freien Willen. Er sei der Ansicht, Ärzte, welche bei ihm eine psychische Erkrankung festgestellt hätten, stünden selbst unter Kontrolle und Spionage.
- 6
- Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen habe abgesehen werden können, da der Betroffene bereits vom Amtsgericht angehört worden sei. Die im Abhilfeverfahren bestellte Verfahrenspflegerin habe der Verlängerung der Betreuung in dem eingeschränkten Umfang ausdrücklich zugestimmt.
- 7
- 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 8
- a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den Betroffenen nicht persönlich angehört und dabei der Verfahrenspflegerin Gelegenheit gegeben hat, an der Anhörung teilzunehmen.
- 9
- aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Betreuungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden , bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 13 mwN).
- 10
- bb) Die Anhörung durch das Amtsgericht ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie stattgefunden hat, ohne dass die erst nach dem Erlass der erstinstanz- lichen Entscheidung bestellte Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen.
- 11
- Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll, wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist, nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Insoweit ergibt sich für das Betreuungsverfahren keine andere Bewertung als bereits wiederholt für das Unterbringungsverfahren entschieden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 10 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 11).
- 12
- b) Die Wahrung der Teilnahmemöglichkeiten der Verfahrenspflegerin an der Anhörung des Betroffenen war unabhängig davon geboten, ob für die Verfahrenspflegerbestellung als solche eine gesetzliche Notwendigkeit bestand.
- 13
- Auch wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach den Maßstäben des § 276 Abs. 1 und 2 FamFG nicht erforderlich war, erlangt der Verfahrenspfleger mit dem Wirksamwerden seiner vom Gericht für erforderlich gehaltenen Bestellung eine vollwertige Beteiligtenstellung in dem Betreuungsverfahren. Seine ihm zugedachte Aufgabe kann er nur dann im Sinne seines gesetzlichen Auftrags erfüllen, wenn ihm die volle Beteiligung an allen maßgeblichen Verfahrenshandlungen einschließlich der Anhörung des Betroffenen zugestanden wird. Die gerichtliche Pflicht, dem einmal bestellten Verfahrenspfleger eine vollwertige Verfahrensbeteiligung zu gewährleisten, hängt nicht für jede einzelne Verfahrenshandlung von einer jeweils erneuten Inzidentprüfung der Erforderlichkeit seiner Bestellung ab. Das folgt bereits aus § 276 Abs. 3 FamFG, wonach der einmal bestellte Verfahrenspfleger seine Rechtsstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der vorherigen förmlichen Aufhebung seiner Bestellung behält.
- 14
- c) Deshalb hätte das Landgericht die Anhörung wiederholen und der Verfahrenspflegerin Gelegenheit einräumen müssen, daran teilzunehmen.
- 15
- 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
- 16
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 14.11.2016 - 8a XVII 310/15 A -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2017 - 9 T 221/16 -
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.