Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - XII ZB 364/14

bei uns veröffentlicht am25.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Bayreuth, 2 F 330/13, 13.08.2013
Oberlandesgericht Bamberg, 2 UF 300/13, 28.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB364/14
vom
25. Februar 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende
Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung
festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich
bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger
dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.

b) Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzlichen
Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene Ausgleichswert
bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwertanteil
enthält.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - OLG Bamberg
AG Bayreuth
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallenden Risikoschutz für Invalidität.
2
Auf den am 4. April 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1991 bis 31. März 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Darüber hinaus erwarb der Ehemann ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 mit einem zunächst mitgeteilten Kapitalwert von 6.514 €. Während die dem Ehemann gegebene Versorgungszusage auch einen Invaliditätsschutz umfasst, wird der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die Teilungsordnung der Beteiligten zu 2 auf eine Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich dafür erhält der Ausgleichsberechtigte nach § 6 Abs. 2 c der Teilungsordnung "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung".
3
Das Familiengericht hat unter anderem das bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anrecht in Höhe des angegebenen Ausgleichswerts intern geteilt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie den Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts auf 6.399 € korrigiert und - unter Verzicht auf Teilungskosten - einen Ausgleichswert von nunmehr 3.200 € vorgeschlagen hat. Nach gerichtlicher Aufforderung, den Ausgleichswert zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes zu erhöhen, hat die Beteiligte zu 2 mitgeteilt, dass die Kompensation bereits durch eine Umrechnung des Ausgleichsbetrags in eine erhöhte Altersrente gewährleistet werde. Diese betrage für die Ehefrau bei Erreichen der Altersgrenze 62,13 €, während sie ohne Beschränkung des Risikoschutzes nur 58,46 € betrüge.
4
Das Oberlandesgericht hat im Wege der internen Teilung das Anrecht in Höhe von 3.200 € auf die Ehefrau übertragen und ergänzend angeordnet, dass für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Ehefrau dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des Antragstellers gelten. Gegen diese Maßgabenanordnung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 1701 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Durch die Teilungsordnung sei der Risikoschutz nicht wirksam auf die Altersversorgung beschränkt worden, da kein Ausgleich für das nicht abgesicherte Risiko geschaffen worden sei. Zwar enthalte die Teilungsordnung eine Regelung zur Kompensation des Risikoschutzes. Insoweit sei aber nur festgelegt, dass eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung erfolge, ohne nachvollziehbare Grundlagen und Prämissen für deren Berechnung anzugeben. Auch soweit die Beteiligte zu 2 die Kompensation durch Erhöhung der Altersrente um 6,27 % angebe und die Parameter zur Berechnung des jeweiligen Einzelfalls mit den Geburtsdaten der Ehegatten und der Wertigkeit der Risikoleistungen gegenüber der Alterssicherung bezeichne, könne dem nicht entnommen werden, auf welche Umstände konkret das Ergebnis zurückgehe. Zu der Werthaltigkeit der Risikoleistungen habe die Beteiligte zu 2 keine Angaben gemacht.
7
Eine Kompensation der Risikoleistungen erfülle jedoch nur dann die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG, wenn sie angemessen sei, was der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Schwierigkeit , dass die versicherungsmathematischen Parameter auf die spezifischen Bedingungen der versicherten Personengruppen abgestellt seien, dürfe nicht dazu führen, dass in einer Teilungsordnung die Höhe der Kompensation völlig offengelassen werde. Nach der vorliegenden Teilungsordnung sei eine Kompensation in jeder beliebigen Höhe denkbar. Da die Hauptparameter für die Hö- he der Kompensation weder in der Teilungsordnung enthalten noch sonst durch die Beteiligte zu 2 mitgeteilt worden seien, sei eine Überprüfung deren Angemessenheit - auch mittels Sachverständigengutachten - nicht möglich. In Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG sei deshalb der ausgleichsberechtigten Ehefrau der gleiche Risikoschutz zuzugestehen wie dem ausgleichsverpflichteten Ehemann.
8
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
10
Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Versorgungs- und der Teilungsordnung der Beteiligten zu 2.
11
b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25 mwN).
12
c) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
13
d) Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, hat die Beteiligte zu 2 mit ihrer Teilungsordnung Gebrauch gemacht.
14
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308, 1310; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301, 302; Wick FuR 2011, 555, 556) oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten (so Schulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 10 a; 670; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 14; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 631; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 380).
15
Der Senat hält Letzteres für zutreffend.
16
aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG legt nicht fest, dass die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG geforderte gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Hinblick auf die Kompensation für reduzierten Risikoschutz bereits durch ent- sprechende Umrechnungsgrundlagen in der Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu gewährleisten ist. Er fordert nur, dass ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wird, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet.
17
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck einer gleichwertigen Teilhabe nur dann erreicht werden könnte, wenn bereits die Teilungsordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Umrechnung vorgibt. Vielmehr kann eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung auch dann erreicht werden, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung hervortreten.
18
cc) Auch zum Zwecke der Gewährleistung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bedarf es nicht der Benennung der Umrechnungsparameter in der Teilungsordnung. Zwar hat das Gericht zu überprüfen, ob der entfallende Risikoschutz durch eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung kompensiert wird. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Versorgungsträger verpflichtet , die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte. Gemeint ist damit nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 56) aber auch die Kompensationsberechnung für den wegfallenden Risikoschutz.
19
Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern. In dem Zusammenhang ist in der Gesetzesbe- gründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn der Versorgungsträger (erst) in seiner Auskunft nach § 220 Abs. 4 FamFG nachvollziehbare Angaben zum finanziellen Ausgleich als Kompensation für wegfallenden Risikoschutz macht (BT-Drucks. 16/10144 S. 56).
20
dd) Nach alledem bestehen gegen die in § 6 Abs. 2 lit. c) der Teilungsordnung getroffene Regelung, nach der der Ausgleichsberechtigte für den reduzierten Risikoschutz "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung" erhält, für sich genommen keine rechtlichen Bedenken , zumal diese Formulierung den in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG enthaltenen Maßstab der Gleichwertigkeit ausdrücklich aufnimmt.
21
e) Ebenfalls unzutreffend sind die Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts , mit denen es zu der Auffassung gelangt, die Hauptparameter für die Kompensation seien durch die Beteiligte zu 2 auch im Verfahren nicht mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht möglich sei. Denn das Oberlandesgericht macht seine Beurteilung daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die angegebene Rentenhöhe von 62,13 € mit Risikobeschränkung gegenüber einer hypothetischen Rente von 58,64 € ohne Risikobeschränkung berechnet sei.
22
Auf die vom Oberlandesgericht in den Blick genommene Fragestellung kommt es nach der vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode jedoch nicht an. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2 hat diese den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert durch Barwerthalbierung unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch der Invaliditätsversorgung , ermittelt. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ehemann zugesagten Invaliditätsversorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko re- präsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 13). Nur in einem Fall, in dem ein mitgeteilter Ehezeitanteil - etwa als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG - den Barwert der daneben bestehenden Invaliditätsabsicherung nicht mitumfasst, bedarf es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags als Kompensation dafür.
23
Die vom Oberlandesgericht angestellte Betrachtung, in welcher hypothetischen Höhe der Ehefrau eine Altersrente zugestanden hätte, wenn auch ihr der volle Risikoschutz eingeräumt worden wäre, trägt nichts bei. Will sich das Gericht bei der hier vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode darüber vergewissern, ob der entfallende Risikoschutz zu einer angemessenen Erhöhung der Altersrente führt, muss es den Versorgungsträger zur näheren Darlegung auffordern, wie sich der beauskunftete Ehezeitanteil - und damit auch der Ausgleichswert - aus einzelnen Barwertanteilen für die jeweils abgesicherten Einzelrisiken zusammensetzt, und wie die Barwertanteile für die entfallenden Risiken im Einzelnen errechnet sind.
24
3. Um dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben, die maßgeblichen Kriterien näher aufzuklären, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 13.08.2013 - 2 F 330/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 2 UF 300/13 -

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1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

25
Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

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bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt wird.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.