Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 6 UF 80/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.11.2012, der dem Antragsgegner am 10.12.2012 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Tecklenburg durch Beschluss vom 13.04.2015 die Scheidung der am 26.08.1991 geschlossenen Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
4Geteilt wurden unter anderem zwei bestehende Anrechte des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Q GmbH (im Folgenden: Beteiligte zu 3)). Dabei handelt es sich um Kapitallebensversicherungen mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese bestanden während der Ehezeit zunächst im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und wurden bis zum 31.03.2003 durch Entgeltumwandlung finanziert. Anschließend wurden die Versicherungen durch private Beiträge des Antragsgegners bedient. Die Beteiligte zu 3) hat die Ehezeitanteile der beiden Versicherungen, soweit sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erworben wurden, mit 14.471,00 € bzw. 3.341,00 € mitgeteilt und Ausgleichswerte unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 7.135,50 € bzw. 1.620,39 € vorgeschlagen. Nach der Teilungsordnung der Beteiligten zu 3) wird der Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Person auf die Altersversorgung beschränkt. In Ziffer 5b) der Teilungsordnung heißt es hierzu:
5„Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weitere Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der erforderliche Ausgleich bei der Altersversorgung. Der Anteil des Ausgleichswertes, der für die Aufrechterhaltung des weiteren Risikoschutzes benötigt würde, führt auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.“
6Für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts bestimmt Ziffer 3a) in Verbindung mit Ziffer 1) der Teilungsordnung, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unter anderem Kapitallebensversicherung und Versicherungen wegen Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen sind.
7Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zulasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) zu Gunsten der Antragstellerin Anrechte mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten bezogen auf den 30.11.2012 übertragen, jedoch „nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners“. Die Teilungsanordnung der Beteiligten zu 3) genüge nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG, weil sich darin keine konkrete Berechnungsvorgabe finde, wie eine adäquate Kompensation für den verringerten Risikoschutz erreicht werde.
8Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3). Sie weist darauf hin, die jeweiligen Ausgleichswerts der Versicherungen einschließlich des Anteils für den Berufsunfähigkeitsschutz unter Berücksichtigung der Teilungskosten ermittelt zu haben. Dieser Ausgleichswert fließe in vollem Umfang in die Altersversorgung der Antragstellerin, die auf diese Weise höhere Leistungen erwerbe, als der Antragsgegner, für den weiterhin neben dessen Altersvorsorge noch der Berufsunfähigkeitsschutz bestehe.
9II.
10Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der von § 63 Abs. 1 FamFG bestimmten Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung eingelegt worden. Zwar hat die Beschwerde die B Lebensversicherungs-AG eingelegt und zwar zunächst ohne Hinweise auf eine Vertretung. Diese ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 5 des Vertrages zwischen der Beteiligten zu 3) und den am Konsortium beteiligten Versicherungsgesellschaften bevollmächtigt, die Beteiligte zu 3) in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. § 5 dieses Vertrages bezieht sich nämlich lediglich auf die Bevollmächtigung der B Lebensversicherungs-AG durch die übrigen, am Konsortium beteiligten Versicherungsgesellschaften gegenüber der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) hat aber die Prozessführung der zunächst vollmachtlosen Vertreterin ausdrücklich gebilligt. Diese Billigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde zurück (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 89 Rn. 12).
11Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung insoweit, als die interne Teilung der Anrechte bei der Beteiligten zu 3) nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung sowie der in der Entscheidungsformel zitierten ergänzenden Bestimmungen durchzuführen ist. Die Teilungsanordnung der Beteiligten zu 3) genügt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts den Anforderungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG; die Beschränkung des für den Antragsgegner bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung der Antragstellerin wird bei einer Teilung nach der Teilungsordnung durch einen angemessenen Aufschlag ausgeglichen, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG.
12Freilich war in der obergerichtlichen Rechtsprechung lange Zeit umstritten, welche Anforderungen an die Regelwerke der Versorgungsträger zu stellen sind, um den nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG gebotenen Aufschlag darzustellen (vgl. zum Meinungsstand Erman-Norpoth, BGB, 14. Auflage 2014, § 11 VersAusglG Rn. 5). Inzwischen ist jedoch höchstrichterlich entschieden worden, dass nicht bereits durch die Teilungsanordnung festgelegt sein muss, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet; es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt (BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 f. – Rn. 14 ff. – Zitiert nach juris). Nach dieser Entscheidung verlangen weder der Wortlaut noch der Zweck des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG, dass schon die Teilungsordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung vorgibt. Die erforderliche gerichtliche Kontrolle kann durch zusätzliche Angaben des Versorgungsträgers, zu denen dieser gemäß § 220 Abs. 4 FamFG verpflichtet ist, im Versorgungsausgleichsverfahren erreicht werden.
13Spätestens im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3) nachvollziehbar erläutert, dass nach Ziffer 5b) der Teilungsordnung der Ausgleichswert unter Berücksichtigung auch derjenigen Zusatzbausteine der Versicherung errechnet wird, um die der Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Person reduziert wird. In die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person fließt der so ermittelte Ausgleichswert – gekürzt lediglich um die Teilungskosten – in voller Höhe ein. Die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person wird damit automatisch höher ausfallen als die Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person. Der für letztere verbleibende Wert verteilt sich nämlich neben der Altersversorgung auf die fortbestehenden Zusatzbausteine der Versicherung. Bei einem solchen Vorgehen ist der entfallende Risikoschutz automatisch angemessen kompensiert (BGH, a.a.O., Rn. 22).
14Dies hat die Beteiligte zu 3) im Beschwerdeverfahren auch nachvollziehbar dargelegt: Die Altersversorgung der Antragsgegnerin aufgrund des Ausgleichswertes von 7.135,50 € ergibt eine lebenslängliche monatliche Garantierente von 26,93 € oder ein einmaliges Garantiekapital zum 01.06.2029 von 8.085,00 €. Ohne den Ausgleichswert der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (997,25 €) ergäbe sich lediglich ein Ausgleichswert von 6.138,25 €. Dieser würde zu einer monatlichen Rente von lediglich 23,06 € bzw. einem Kapital zum 01.06.2029 von 6.924,00 € führen. Der entfallende Berufsunfähigkeitsschutz wird also damit ausgeglichen, das die Altersversorgung der Antragstellerin um etwa 16,8 % höher ausfällt als dies bei einer alleinigen Übertragung des Altersversorgungsanteils der Fall wäre.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1,3 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese keine weiteren Erkenntnisse versprach.
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(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.