Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - XII ZB 261/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0
bei uns veröffentlicht am25.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Salzwedel, 63 XVII 179/04, 19.04.2012
Landgericht Stendal, 25 T 121/12, 30.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 261/13
vom
25. November 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des
Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz
entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).
BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - LG Stendal
AG Salzwedel
ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 30. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 156 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Betreuervergütung.
2
Die Beteiligte zu 1 war vom 14. Dezember 2004 bis zum 6. August 2009 als Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Ihre Vergütung erfolgte aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Landeskasse. Dabei wurde nahezu während des gesamten Zeitraums ein erhöhter Stundensatz zunächst in Höhe von 23 € nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG sowie ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in Ansatz gebracht. Im Einvernehmen mit der Betreuerin ergingen zumindest von August 2006 bis Januar 2009 keine förmlichen Festsetzungsbeschlüsse nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0 FGG, sondern die Vergütung wurde nach rechnerischer Überprüfung durch die zuständige Rechtspflegerin im sog. vereinfachten Verwaltungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Auszahlung angewiesen. Zuletzt wurden auf diese Weise im Januar 2009 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 insgesamt 804 € zur Auszahlung freigegeben.
3
Für den abschließenden Betreuungszeitraum vom 14. Januar 2009 bis zum 6. August 2009 erfolgte demgegenüber eine Festsetzung der Betreuervergütung durch förmlichen Beschluss vom 14. Dezember 2009. Das Amtsgericht gewährte unter Hinweis auf eine in einem Parallelverfahren anhängige Beschwerde einen Abschlag auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von nunmehr 27 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG.
4
In einem weiteren Parallelverfahren, in dem die Beteiligte zu 1 ebenfalls als Betreuerin tätig war, wurde dieser angesichts ihrer Qualifikation als Facharbeiterin für Datenverarbeitung lediglich ein Stundensatz von 27 € zugebilligt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119). Daraufhin stellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. April 2012 fest, dass der Beteiligten zu 1 auch im anhängigen Betreuungsverfahren lediglich ein Stundensatz in Höhe von 27 € zustehe. Soweit in der Vergangenheit auf der Basis von 33,50 € abgerechnet worden sei, sei es zu einer Überzahlung ge- kommen. Das Amtsgericht hat einen Rückforderungsanspruch festgestelltund die Rückzahlung in Höhe von 156 € angeordnet.
5
Die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der vorgenannten Beschlüsse sowie hilfsweise die Abänderung der erstinstanzlichen Entschei- dung dahingehend begehrt, dass es bei der Vergütungsanweisung vom 30. Januar 2009 verbleibt und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht.

II.

6
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 beschwert, da dieser u.a. die Beitreibung einer überzahlten Vergütung in Höhe von 156 € im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 7 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
a) Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Verpflichtung der Betreuerin zur Rückzahlung einer bereits gewährten Vergütung beruhe auf § 812 BGB. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie ei- nen Stundensatz in Höhe von 33,50 € erhalten, obwohl ihre abgeschlossene Berufsausbildung zur Facharbeiterin für EDV einen Stundensatz in Höhe von lediglich 27 € gerechtfertigt habe. Allerdings unterliege die Rückforderung einer überzahlten Vergütung Beschränkungen. Äußerste Grenze für eine Rückforderung sei die Verjährung, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei, und nach § 195 BGB drei Jahre dauere. Gemessen hieran sei Verjährung vorliegend zum Zeitpunkt der Rückforderung durch das Amtsgericht noch nicht eingetreten. Da die Vergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum am 2. Februar 2009 geleistet worden sei, habe die Verjährungsfrist für die hierdurch entstandenen Rückfor- derungsansprüche erst am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen. Die Dreijahresfrist sei am 19. April 2012 noch nicht verstrichen gewesen.
9
Die Rückforderungsansprüche der Landeskasse seien auch nicht verwirkt. Zwar habe das Amtsgericht bei der Betreuerin durch seine frühere Vergütungspraxis möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere habe es den erhöhten Stundensatz von 33,50 € in einem Parallelverfahren auf ihre Erinnerung durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 bestätigt. Hingegen sei das Zeitmoment nicht erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrauensschutz entsprechend der Situation im Unterhaltsrecht bei Forderungen einsetzen sollte, die länger als ein Jahr zurückliegen würden. Da die letzte Anweisung mit einem erhöhten Stundensatz von 33,50 € am 29. Januar 2009 erfolgt sei, werde der hier verfahrensgegenständliche Vergütungszeitraum von der Jahresfrist noch in etwa erfasst. Eine analoge Anwendung der Fünfzehnmonatsfrist gemäß § 2 VBVG auf Rückforderungsansprüche der Landeskasse etwa ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens durch Überweisung der Betreuervergütung am 2. Februar 2009 komme mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.
10
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Denn das Landgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass einem Rückforderungsanspruch der Landeskasse möglicherweise ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Betreuerin entgegensteht.
11
aa) Die Auszahlung der Betreuervergütung in Höhe von 804 € für den Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 ist zunächst am 2. Februar 2009 im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. Die bloße Anweisung einer Vergütung ohne förmlichen Beschluss wird indes wir- kungslos, wenn in einem nachfolgenden förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG bzw. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG eine Entscheidung ergeht. Dabei ist die Durchführung des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens an keine Frist gebunden. Eine vorangegangene Auszahlungsanweisung ist insoweit ohne Bedeutung. Auch wenn der Rechtspfleger , der für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den Vergütungsantrag im vorangegangenen vereinfachten Verwaltungsverfahren überprüft und für richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).
12
bb) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. April 2012 handelt es sich um eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Das zugrundeliegende Verfahren ist nicht bereits durch den ursprünglichen Vergütungsantrag der Betreuerin vom 21. Januar 2009 eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat vielmehr erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 (XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119) in der Parallelsache, also nach dem 1. September 2009, gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamFG von Amts wegen die Betreuervergütung förmlich festgesetzt. Als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 426; OLG Dresden FamRZ 2010, 1269) unterliegt die angefochtene Vergütungsfestsetzung gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG neuem Recht.
13
cc) Zutreffend ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 die förmliche Festsetzung einer pauschalierten Betreuervergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 648 € enthält. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor zunächst ohne einen konkreten zeitlichen Bezug festgestellt, dass der Betreuerin angesichts ihrer Ausbildung ein Stundensatz in Höhe von (lediglich) 27 € zustehe, wodurch es in der Vergangenheit zu einer Überzahlung gekommen sei. Im Rahmen der zugleich erfolgten "Feststellung eines Rückforderungsanspruchs" in Höhe von 156 € hat das Amtsgericht jedoch in tabellarischer Form auf der Basis von 24 Gesamtstunden und einem Stundensatz in Höhe von 27 € eine Vergütung in Höhe von 648 € errechnet. In der Zusammenschau mit der Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 156 € kann hierin nichts anderes als eine entsprechende gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung gesehen werden.
14
dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung einer überzahlten Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, sondern um einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, welcher nach seiner Festsetzung durch förmlichen Beschluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN).
15
ee) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist nach § 2 Satz 1 VBVG auf den Erstattungsanspruch mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht kommt. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. an den Betreuer. Sinn und Zweck der geregelten Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert , dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliegenheit zur fristgerechten Geltendmachung des Vergütungsanspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse. Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).
16
ff) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung einer überzahlten Vergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist.
17
(1) Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Ver- fahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).
18
(2) Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).
19
(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteile vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 – FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen. Denn der Gesetzgeber hat die hier relevanten Vertrauensschutzgesichtspunkte bei vergleichbarer Interessenlage im Kostenrecht bereits aufgegriffen. Für den Fall einer Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten hat er in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrech- nung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt , die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31).
20
Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen. Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN).
21
gg) Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Denn das Beschwerdegericht hat einen möglichen Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung der Betreuerin lediglich unter den Aspekten der Verjährung und der Verwirkung geprüft. Soweit es Vertrauensgesichtspunkte zugunsten der Betreuerin herausgearbeitet hat, hat es diese nicht dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenübergestellt, sondern es hat im Rahmen einer etwaigen Verwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Betreuerin ausschließlich in Beziehung zum insoweit ebenfalls erforderlichen Zeitmoment gesetzt. Dabei hat es eine Jahresfrist im Hinblick auf die Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung fehlerhaft nicht an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, sondern an den Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geknüpft.
22
3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, da der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen kann. Der angefochtene Beschluss ist vielmehr aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
23
Dabei wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Betreuerin nahezu während der gesamten Betreuungszeit ein erhöhter Stundensatz zunächst in Höhe von 23 € und sodann in Höhe von 33,50 € gewährt worden ist. Noch etwa 15 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Auszahlung am 2. Februar 2009 hatte das Amtsgericht in einem Parallelverfahren durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 zu ihren Gunsten einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € bestätigt. Die Feststellung eines Erstattungs- anspruchs in Höhe von 156 € durch den erstinstanzlichen Beschluss vom 19. April 2012 ist demgegenüber erst mehr als drei Jahre nach der Auszahlungsanordnung vom 2. Februar 2009 erfolgt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, Entscheidung vom 19.04.2012 - 63 XVII 179/04 -
LG Stendal, Entscheidung vom 30.04.2013 - 25 T 121/12 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung , Vermögenssorge sowie Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung und nahm an zahlreichen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teil. Ausweislich eines Zeugnisses der Industrie- und Handelskammer bestand sie 1999 die Ausbilderprüfung zum Nachweis der nach § 2 der AusbilderEignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen Kenntnisse. Ferner stellte ihr die Volkshochschule Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge "Mediation VHS" mit einem Gesamtumfang von 300 Unterrichts- stunden und "Mediator/Mediatorin" mit einem Gesamtumfang von 256 Unterrichtsstunden aus.
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Für den Abrechnungszeitraum vom 27. Dezember 2008 bis zum 26. Dezember 2009 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € beantragt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sei nicht betreuungsrelevant. Auch die von ihr abgelegte Ausbilderprüfung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einer Lehre gleichzusetzen sei, jedenfalls fehle es aber an der Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse im Kernbereich. Von den nachgewiesenen Kenntnissen - Grundfragen der Berufsbildung , Planung und Durchführung der Ausbildung, Jugendliche in der Ausbil- dung, Rechtsgrundlagen und praktische Unterweisung - habe allenfalls die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtsgrundlagen für die Führung einer Betreuung nutzbares Wissen vermitteln können. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertige gleichermaßen keinen höheren Stundensatz; diese erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Mediations-Lehrgang sei bereits aufgrund der Stundenzahl nicht mit einer in der Regel mehrjährigen Ausbildung iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN).
12
Eine Ausbildung ist dann mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 13 mwN).
13
Bei dieser Prüfung hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
14
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Lehre vergleichbar sind, entgegen.
15
cc) Die Ausbildungen und Fortbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht.
16
(1) Die Kenntnisse aus der Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird, in ihrem Kernbereich schon nicht für die Führung der Betreuung nutzbar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).
17
Die daneben bestandene Ausbilderprüfung erbringt über die Bestätigung der fachlichen Eignung in dem Ausbilderberuf hinaus lediglich den zusätzlichen Nachweis dafür, dass die Beteiligte zu 1 auch über die für einen Ausbilder gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügt. Sie ist als bloße Zusatzqualifikation der Befähigung zur Ausbildung in dem erlernten Beruf schon ihrer Art nach nicht mit einer Lehre vergleichbar (aA OLG Braunschweig BTPrax 2002, 131). Darauf, ob die durch die Ausbilderprüfung vermittelten Kenntnisse in ihrem Kernbereich betreuungsrelevant sind, kommt es daher nicht an.
18
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1999 (FamRZ 2000, 554) befasst sich mit § 76 Abs. 3 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 6 BBiG), der es ausnahmsweise zur Vermeidung von Härtefällen erlaubt, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nach § 76 Abs. 1 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 2, 4, 5 BBiG) nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden kann (Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 76 Rn. 5; vgl. zu § 30 Abs. 6 BBiG: BT-Drucks 15/3980 S. 49).
19
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20
(2) Auch der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang "Mediation VHS" und das Zertifikat der VHS "Mediatorin Zeitraum: 12.05. 2006 - 14.04. 2007 Umfang: 256 Unterrichtstunden" können nicht einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Die Ausbildung ist weder staatlich reglementiert oder anerkannt noch ist der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt (vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1306; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64).
21
(3) Ebenso wenig sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang mit einer Lehre vergleichbar.
22
Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 63 XVII 141/07 -
LG Stendal, Entscheidung vom 20.08.2010 - 25 T 56/10 -

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 461/10
vom
18. Januar 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 20. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 156 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung , Vermögenssorge sowie Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung und nahm an zahlreichen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teil. Ausweislich eines Zeugnisses der Industrie- und Handelskammer bestand sie 1999 die Ausbilderprüfung zum Nachweis der nach § 2 der AusbilderEignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen Kenntnisse. Ferner stellte ihr die Volkshochschule Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge "Mediation VHS" mit einem Gesamtumfang von 300 Unterrichts- stunden und "Mediator/Mediatorin" mit einem Gesamtumfang von 256 Unterrichtsstunden aus.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 27. Dezember 2008 bis zum 26. Dezember 2009 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € beantragt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sei nicht betreuungsrelevant. Auch die von ihr abgelegte Ausbilderprüfung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einer Lehre gleichzusetzen sei, jedenfalls fehle es aber an der Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse im Kernbereich. Von den nachgewiesenen Kenntnissen - Grundfragen der Berufsbildung , Planung und Durchführung der Ausbildung, Jugendliche in der Ausbil- dung, Rechtsgrundlagen und praktische Unterweisung - habe allenfalls die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtsgrundlagen für die Führung einer Betreuung nutzbares Wissen vermitteln können. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertige gleichermaßen keinen höheren Stundensatz; diese erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Mediations-Lehrgang sei bereits aufgrund der Stundenzahl nicht mit einer in der Regel mehrjährigen Ausbildung iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN).
12
Eine Ausbildung ist dann mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 13 mwN).
13
Bei dieser Prüfung hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
14
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Lehre vergleichbar sind, entgegen.
15
cc) Die Ausbildungen und Fortbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht.
16
(1) Die Kenntnisse aus der Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird, in ihrem Kernbereich schon nicht für die Führung der Betreuung nutzbar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).
17
Die daneben bestandene Ausbilderprüfung erbringt über die Bestätigung der fachlichen Eignung in dem Ausbilderberuf hinaus lediglich den zusätzlichen Nachweis dafür, dass die Beteiligte zu 1 auch über die für einen Ausbilder gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügt. Sie ist als bloße Zusatzqualifikation der Befähigung zur Ausbildung in dem erlernten Beruf schon ihrer Art nach nicht mit einer Lehre vergleichbar (aA OLG Braunschweig BTPrax 2002, 131). Darauf, ob die durch die Ausbilderprüfung vermittelten Kenntnisse in ihrem Kernbereich betreuungsrelevant sind, kommt es daher nicht an.
18
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1999 (FamRZ 2000, 554) befasst sich mit § 76 Abs. 3 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 6 BBiG), der es ausnahmsweise zur Vermeidung von Härtefällen erlaubt, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nach § 76 Abs. 1 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 2, 4, 5 BBiG) nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden kann (Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 76 Rn. 5; vgl. zu § 30 Abs. 6 BBiG: BT-Drucks 15/3980 S. 49).
19
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20
(2) Auch der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang "Mediation VHS" und das Zertifikat der VHS "Mediatorin Zeitraum: 12.05. 2006 - 14.04. 2007 Umfang: 256 Unterrichtstunden" können nicht einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Die Ausbildung ist weder staatlich reglementiert oder anerkannt noch ist der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt (vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1306; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64).
21
(3) Ebenso wenig sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang mit einer Lehre vergleichbar.
22
Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 63 XVII 141/07 -
LG Stendal, Entscheidung vom 20.08.2010 - 25 T 56/10 -

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).
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aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698; vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Für Unterhaltsansprüche sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Zwar ist diese - anders als der ursprüngli- che Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderungen angewiesen. Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1699).

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).