vorgehend
Amtsgericht Geilenkirchen, 8 XVII 371/15, 31.07.2018
Landgericht Aachen, 3 T 2/19, 20.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 106/19
vom
13. November 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen
des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer
dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB
261/13 -
FamRZ 2016, 293).

b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das
Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen
Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich
das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann
bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit
seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016,
293).
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106.19.0


BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - LG Aachen AG Geilenkirchen Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 536 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.
2
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Februar 2016 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 6. März 2018 wurde die Betreuung aufgehoben.
3
Auf ihren Antrag wurde der Betreuerin im Dezember 2016 für den Zeitraum vom 26. Februar 2016 bis 26. August 2016 im Wege der Verwaltungsan- weisung auf der Grundlage eines erhöhten Stundensatzes von 44 € eine Vergü- tung in Höhe von 1.650 € bewilligtund ausbezahlt. Auf weiteren Antrag wurde ihr im März 2017 für den Zeitraum vom 27. August 2016 bis 26. Februar 2017, erneut auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, eine Vergütung in Hö- he von 1.320 € bewilligt und ausbezahlt. Am 29. Januar 2018 beantragte der Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2), die Vergütung der Betreuerin für den gesamten Zeitraum vom 26. Februar 2016 bis 26. Februar 2017 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf insgesamt 2.261,25 € festzusetzen und einen überzahlten Betrag von 708,75 € wieder einzuziehen. Mit Schreiben vom 22. April 2018 beantragte die Betreuerin, ihre Vergütung für den Zeitraum vom 27. Februar 2017 bis 26. August 2017 unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 44 € auf 924 € festzusetzen.
4
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum vom 27. Februar 2016 bis 26. August 2017 auf insgesamt 2.964,75 € festgesetzt und im Hinblick auf die schon erfolgten Auszahlungen in Höhe von 2.970 € angeordnet, dass keine weiteren Auszahlungen mehr vorzunehmen sind.
5
Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständli- chen Zeitraum auf 3.358,50 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde begehrt die Betreuerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauensschutzes - die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin könne nur einen Stundensatz von 33,50 € verlangen, weil die von ihr erworbenen beruflichen Zusatzqualifikationen nicht den Voraussetzun- gen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den erhöhten Stundensatz von 44 € genügten. Bei der im Zeitraum von September 1994 bis August 1996 berufsbegleitend über vier Semester durchgeführten Weiterbildung zur Bankfachwirtin handele es sich lediglich um eine Fortbildung im Rahmen einer beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Diese Fortbildung erreiche mit 345 Unterrichtsstunden nicht den für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erforderlichen Umfang. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom November 1996 bis September 1997 belegten Aufbaustudiengangs über zwei Semester mit insgesamt 224 Unterrichtstunden und der im November 1997 abgelegten Abschlussprüfung zur Bankbetriebswirtin (BA). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 BVormVG, wonach auch andere Weiterqualifikationen als eine Hochschulausbildung als gleichwertig hätten anerkannt werden können, wenn dies durch Landesrecht bestimmt worden sei. Die Betreuerin habe mit ihren Fortbildungen weder eine entsprechende Weiterqualifikation erworben, noch seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Übrigen erfüllt gewesen.
8
Ohne Erfolg berufe sich die Betreuerin auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes. Das Betreuungsgericht sei nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen zugebilligten Stundensatz von 44 € auch für die Zukunft festzuhalten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Betreuerin, wonach sie etwa im Jahr 2002 ausdrücklich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts E. nachgefragt habe, ob die Teilnahme an ei- ner damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe notwendig sei und dieser ihr nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor erklärt habe, dass eine Teilnahme nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Selbst wenn eine solche Erklärung schützenswertes Vertrauen auf Seiten der Betreuerin hätte begründen können, wäre allenfalls das Amtsgericht E. oder das Landgericht M. an diesen Vertrauensschutz gebunden.
9
Allerdings könne einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge habe, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig sei. Da ein Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreite und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht seien, könne eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert würden. Entsprechend der in § 20 Abs. 1 GNotKG enthaltenen gesetzlichen Wertung sei das Vertrauen des Betreuers auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen in der Regel vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig. Betreffe die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die in dem der Geltendmachung der Rückforderung vorangegangenen Jahr erfolgt seien, ergebe sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insofern in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Auszahlungsempfängers auszugehen sei.
10
Deshalb stehe vorliegend das Vertrauen der Betreuerin zwar einer Rückforderung der im Jahr 2016 zu viel ausbezahlten Vergütung in Höhe von 393,75 € entgegen, nicht jedoch hinsichtlich der Überbezahlung von 315 € im Jahr 2017. Insgesamt ergebe sich damit ein festzusetzender Betrag von 3.358,50 €. Abzüglich eines bereits ausbezahlten Betrags von 2.970 € stehe der Betreuerin noch eine Vergütung in Höhe von 388,50 € zu.
11
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
12
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden , dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stundensatz von 44 € für die Tätigkeit der Betreuerin zugrunde gelegt hat.
13
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
14
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN).
15
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).
16
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand, wonach die von der Betreuerin absolvierten berufsbegleitenden Weiterbildungen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügen.
17
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von der Betreuerin berufsbegleitend über vier Semester absolvierte Weiterbildung zur Bankfachwirtin 345 Unterrichtsstunden und der von ihr belegte Aufbaustudiengang über zwei Semester 224 Unterrichtstunden umfasste. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahmen so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Fortbildung zur Bankbetriebswirtin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbegleitende Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.).
18
b) Ebenso wenig ist rechtsbeschwerderechtlich etwas dagegen zu erinnern , dass das Landgericht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat.
19
aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).
20
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings einer (Neu-) Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Se- natsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.).
21
Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden kann. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.).
22
cc) Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat. Dies entspricht spiegelbildlich der Regelung in § 20 Abs. 1 GNotKG, wonach zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dürfen , wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kos- tenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist, sofern die Nachforderung nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Betrifft die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgt sind, ergibt sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insoweit in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der erhaltenen Zahlungen auszugehen ist.
23
dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein weitergehender Vertrauensschutz der Betreuerin auch nicht aus ihrer Behauptung, sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfleger des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Betreuerin durfte sich schon deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin bekannt sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechtspflegers zu den Voraussetzungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die Betreuerin habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreu- ungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu lassen , ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 9). Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 22), verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln , hätte klären lassen können.
24
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 31.07.2018 - 8 XVII 371/15 St -
LG Aachen, Entscheidung vom 20.02.2019 - 3 T 2/19 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

13
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausset- zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt , Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

8
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

6
Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 ECTS-Punkten) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

17
Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeitsumfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkungen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt insoweit eine erhebliche Abweichung zum (Fach-)Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert werden kann.
14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

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Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
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(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteile vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 – FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen. Denn der Gesetzgeber hat die hier relevanten Vertrauensschutzgesichtspunkte bei vergleichbarer Interessenlage im Kostenrecht bereits aufgegriffen. Für den Fall einer Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten hat er in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrech- nung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt , die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31).

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.