Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - XII ZB 243/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB243.17.0
bei uns veröffentlicht am18.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Leverkusen, 14 XVII 53/04 P, 07.10.2016
Landgericht Köln, 6 T 355/16, 04.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 243/17
vom
18. Oktober 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; BVormVG § 2; AGBVormVG NW §§ 1, 2; AG BtG BW
§ 5

a) Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung
Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.

b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und
Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation
(hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 Abs. 2
und 3 BVormVG.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - LG Köln
AG Leverkusen
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB243.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 110 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1, eine Berufsbetreuerin, begehrt eine höhere als die festgesetzte Betreuervergütung.
2
Die Betreuerin studierte nach dem im Jahr 1979 erworbenen Fachabitur mehrere Semester Sozialpädagogik und Theologie, ohne das Studium abzuschließen. Nach einer Ausbildung als Erzieherin absolvierte sie bis 1992 eine weitere Ausbildung zur Heilpädagogin. Im Jahr 1996 übernahm sie eine ehrenamtliche Vormundschaft und war seit August 1999 als Berufsbetreuerin tätig.
3
Von Dezember 2001 bis März 2003 nahm sie am Institut für Weiterbildung an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg e. V. erfolgreich an einem sogenannten Kontaktstudium "Weiterbildung Berufsbetreuung" teil, das sie mit einem Zertifikat abschloss. Unter Berufung auf diese Weiterbildung machte sie in den ihr vom Amtsgericht übertragenen Betreuungen - darunter auch die seit dem Jahr 2000 geführte Betreuung für die im Heim lebende und mittellose Betroffene - seit Juni 2003 den höchsten Stundensatz geltend, den das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungen in der Folge auch zugrunde legte. Erstmals auf den Vergütungsantrag für das erste Quartal 2015 brachte das Amtsgericht statt des Stundensatzes von 44 € einen Stundensatz von 33,50 € in Ansatz. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin blieb ohne Erfolg. In ihren folgenden Vergütungsanträgen an das Amtsgericht stellte die Betreuerin den niedrigeren Stundensatz in Rechnung.
4
Mit Antrag vom 4. Oktober 2016 hat die Betreuerin beantragt, für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 462 € festzusetzen, und dabei wieder auf einen Stundensatz von 44 € abgestellt. Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € eine Vergütung von 351,75 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die gegen die teilweise Zurückweisung ihres Vergütungsantrags eingelegte Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weiterhin die Festsetzung einer Vergütung nach dem höchsten Stundensatz.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle nicht die formalen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die von ihr begehrte Vergütungsstufe. Die "Weiterbildung Berufsbetreuung" stelle keine Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 VBVG dar, da es sich nicht um eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit staatlich geprüftem Abschluss bzw. um eine dem im zeitlichen und wissenschaftlichen Umfang vergleichbare Ausbildung handele.
8
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der dem Wortlaut der Regelung aus § 11 Abs. 2 VBVG entsprechenden Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 BVormVG auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden könnten, wenn dies durch Landesrecht bestimmt werde. Das Land Nordrhein-Westfalen habe zwar das Berufsvormünderausführungsgesetz (AGBVormVG NW) erlassen, dessen § 2 Abs. 2 vorsehe, dass Prüfungen anderer Bundesländer, die auf Grundlage der jeweiligen Ausführungsregeln absolviert wurden, einer Nachqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 AGBVormVG NW gleich stünden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW nur Berufsbetreuer, die Vormundschaften bereits vor dem 30. Mai 1998 berufsmäßig geführt hätten, mittels einer Nachqualifikation eine Ausbildung nachweisen könnten, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleich stehe. Diese zeitliche Voraussetzung erfülle die Betreuerin nicht.
9
Die Stichtagsregelung sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Nach dieser werde dem Vertrauensschutz betroffener , nicht hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet sei, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder in anderen Bundesländern erworbene Nachqualifikationen anzuerkennen. Dem werde die nordrheinwestfälische Regelung gerecht. Schützenswertes Vertrauen könnten nur solche Berufsbetreuer ohne ausreichende formale Qualifikation in Anspruch nehmen, die bereits vor Bekanntwerden des neuen Vergütungsmodells als Berufsbetreu- er tätig gewesen seien. Dass andere Bundesländer ein günstigeres Ausführungsrecht vorsähen, helfe der Betreuerin nicht weiter.
10
Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich an der früheren Zubilligung eines Stundensatzes der höchsten Vergütungsstufe festhalten zu lassen. Denn das Betreuungsgericht müsse auf jeden neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der beantragten Vergütungssätze vorlägen. Die Betreuerin könne daher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass ihr auch zukünftig stets eine Vergütung nach dem höchsten Stundensatz zuerkannt werde, ohne dass sie die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfülle.
11
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Betreuerin steht der von ihr begehrte höchste Stundensatz von 44 € nicht zu.
12
a) Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, hat die Betreuerin weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine dieser vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der von der Betreuerin erfolgreich absolvierten "Weiterbildung Berufsbetreuung" entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen.
13
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausset- zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt , Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN).
14
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene "Weiterbildung Berufsbetreuung" den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügt, entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge stand. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Ausbildung von insgesamt 350 Stunden, wie er sich aus dem von der Betreuerin vorgelegten Zertifikat ergibt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit , ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 6).
15
b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Zuerkennung des begehrten Stundensatzes auf der Grundlage von § 2 des nordrhein- westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG NW) vom 17. Dezember 2002 (GV NRW 2002, 633) abgelehnt.
16
aa) Nach dem bis zum 30. Juni 2005 geltenden § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) konnte - ebenso wie nach dem seit 1. Juli 2005 geltenden § 11 Abs. 2 VBVG - durch Landesrecht bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) gleichstand, wenn der Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hatte. Zu einer solchen Prüfung durfte nur zugelassen werden, wer mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt und an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hatte, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG vermittelt hatte, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar waren. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BVormVG (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 1 VBVG) konnte das Landesrecht weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 BVormVG (jetzt: § 11 Abs. 3 Satz 3 VBVG) auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wurde.
17
Von dieser Regelungsbefugnis hatte das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 AGBVormVG NW stand es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hatte. Nach § 2 Abs. 2 AGBVormVG NW wurden als Prüfung im Sinne von Absatz 1 alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 BVormVG mit Erfolg abgelegt worden waren, wobei aus dem Zeugnis über die Prüfung hervorgehen musste, welchen Kenntnissen die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprachen. Allerdings schränkte § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Ausführungsbestimmung dahingehend ein, dass solche Nachqualifikationen nur bei Berufsbetreuern anerkannt wurden, die bereits vor dem 30. Mai 1998 "Vormundschaften berufsmäßig geführt haben."
18
Dementsprechend findet sich auf dem die erfolgreiche Teilnahme bescheinigenden Zertifikat der Betreuerin auch folgender Hinweis: "Mit der erfolg- reichen Teilnahme … sind die Voraussetzungen des § 2 … BVormVG … in Verbindung mit dem Landesausführungsgesetz NRW … hinsichtlich der Qualifi- kation erfüllt. Der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (einschlägige Berufstätigkeit vor den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen) bleibt Obliegenheit des Teilnehmenden."
19
bb) Diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt die Betreuerin, die ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin erst im August 1999 aufgenommen hat, nicht. Die von ihr in Baden-Württemberg auf der Grundlage der dort in § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG BW) getroffenen Ausführungsbestimmung erworbene Nachqualifikation kann daher in NordrheinWestfalen keine Anerkennung finden.
20
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Stichtagsregelung des § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW nicht. Auch die Rechtsbeschwerde macht solche nicht geltend. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der gewählte Stichtag zulässigerweise an das Bekanntwerden der geplanten, die berufliche Qualifikation des Betreuers in den Blick nehmenden Änderung der Betreuervergütung anknüpft. Diese Änderung erfolgte mit dem Berufsvormündervergütungsgesetz , das als Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 erlassen wurde (BGBl. I S. 1580, 1586). Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen.
21
Der am 1. Juli 1998 in Kraft getretene § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 19). Dann aber ist es folgerichtig, solche Berufsbetreuer von dieser Nachqualifikationsmöglichkeit auszunehmen, die mangels entsprechender beruflicher Tätigkeit unter Geltung des alten Vergütungsrechts noch kein berechtigtes Vertrauen bilden konnten. Dementsprechend sah im Übrigen auch § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b AG BtG BW in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (GBl. BW 2001 S. 682) vor, dass zur Prüfung nur zugelassen werden durfte, wer bereits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hatte. Weshalb im vorliegenden Fall die Betreuerin die Zulassung zur Prüfung erhielt, obwohl sie weder diese Anforderung noch die von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVormVG geforderte Fünfjahresfrist erfüllte, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung.
22
c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die bis in das Jahr 2015 bestehende langjährige Vergütungspraxis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Denn das Betreuungsgericht war nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 29. März 2017 - XII ZB 570/15 - juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f. mwN).
23
Das Landgericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint und richtig gesehen, dass der Vertrauensgrundsatz allenfalls einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen könnte, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 19 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 17 ff.). Um eine derartige Rückforderung geht es hier jedoch nicht.
24
Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Art. 12 GG. Insbesondere ist mit der die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Reduzierung des der Betreuerin gewährten Stundensatzes - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht eine (Teil-)Sperrung der berufli- chen Tätigkeit der Betreuerin verbunden (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1279 f.).
25
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, Entscheidung vom 07.10.2016 - 14 XVII 53/04 P -
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2017 - 6 T 355/16 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN).
9
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN).

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

19
Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

9
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht schließlich auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbe- schlüssen der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten. Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzung für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 188/15 - juris Rn. 16). Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint.
19
Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

17
(1) Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Ver- fahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.