vorgehend
Amtsgericht Salzwedel, 63 XVII 141/07, 11.03.2010
Landgericht Stendal, 25 T 56/10, 20.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 461/10
vom
18. Januar 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 20. August 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 156 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung , Vermögenssorge sowie Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung und nahm an zahlreichen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teil. Ausweislich eines Zeugnisses der Industrie- und Handelskammer bestand sie 1999 die Ausbilderprüfung zum Nachweis der nach § 2 der AusbilderEignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen Kenntnisse. Ferner stellte ihr die Volkshochschule Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge "Mediation VHS" mit einem Gesamtumfang von 300 Unterrichts- stunden und "Mediator/Mediatorin" mit einem Gesamtumfang von 256 Unterrichtsstunden aus.
2
Für den Abrechnungszeitraum vom 27. Dezember 2008 bis zum 26. Dezember 2009 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € beantragt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sei nicht betreuungsrelevant. Auch die von ihr abgelegte Ausbilderprüfung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht einer Lehre gleichzusetzen sei, jedenfalls fehle es aber an der Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse im Kernbereich. Von den nachgewiesenen Kenntnissen - Grundfragen der Berufsbildung , Planung und Durchführung der Ausbildung, Jugendliche in der Ausbil- dung, Rechtsgrundlagen und praktische Unterweisung - habe allenfalls die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtsgrundlagen für die Führung einer Betreuung nutzbares Wissen vermitteln können. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertige gleichermaßen keinen höheren Stundensatz; diese erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Mediations-Lehrgang sei bereits aufgrund der Stundenzahl nicht mit einer in der Regel mehrjährigen Ausbildung iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
8
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).
9
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
10
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse , die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen , seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genügt die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN).
12
Eine Ausbildung ist dann mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 13 mwN).
13
Bei dieser Prüfung hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
14
(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Lehre vergleichbar sind, entgegen.
15
cc) Die Ausbildungen und Fortbildungen der Beteiligten zu 1 genügen den Anforderungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht.
16
(1) Die Kenntnisse aus der Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird, in ihrem Kernbereich schon nicht für die Führung der Betreuung nutzbar (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).
17
Die daneben bestandene Ausbilderprüfung erbringt über die Bestätigung der fachlichen Eignung in dem Ausbilderberuf hinaus lediglich den zusätzlichen Nachweis dafür, dass die Beteiligte zu 1 auch über die für einen Ausbilder gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20. April 1972 erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse verfügt. Sie ist als bloße Zusatzqualifikation der Befähigung zur Ausbildung in dem erlernten Beruf schon ihrer Art nach nicht mit einer Lehre vergleichbar (aA OLG Braunschweig BTPrax 2002, 131). Darauf, ob die durch die Ausbilderprüfung vermittelten Kenntnisse in ihrem Kernbereich betreuungsrelevant sind, kommt es daher nicht an.
18
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. September 1999 (FamRZ 2000, 554) befasst sich mit § 76 Abs. 3 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 6 BBiG), der es ausnahmsweise zur Vermeidung von Härtefällen erlaubt, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine fachliche Eignung nach § 76 Abs. 1 BBiG aF (jetzt § 30 Abs. 2, 4, 5 BBiG) nicht erfüllen, die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden kann (Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 76 Rn. 5; vgl. zu § 30 Abs. 6 BBiG: BT-Drucks 15/3980 S. 49).
19
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20
(2) Auch der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang "Mediation VHS" und das Zertifikat der VHS "Mediatorin Zeitraum: 12.05. 2006 - 14.04. 2007 Umfang: 256 Unterrichtstunden" können nicht einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Die Ausbildung ist weder staatlich reglementiert oder anerkannt noch ist der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt (vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1306; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64).
21
(3) Ebenso wenig sind die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang mit einer Lehre vergleichbar.
22
Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1 vorgenommen. Eine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 63 XVII 141/07 -
LG Stendal, Entscheidung vom 20.08.2010 - 25 T 56/10 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 3 Stundensatz des Vormunds


(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundsc

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 30 Fachliche Eignung


(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Ferti

Ausbilder-Eignungsverordnung - AusbEignV 2009 | § 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung


Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,2. Ausbildung vorbere

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 76 Überwachung, Beratung


(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,2. der Berufsausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

10
(1) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 188/08 - NJW-RR 2011, 89 Rn. 9 mwN; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 18). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. (2) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Be11 treuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/03
vom
23. Juli 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,
daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen
will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts
dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.
Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-
teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-
tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit
deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
10
(1) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 188/08 - NJW-RR 2011, 89 Rn. 9 mwN; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 18). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. (2) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Be11 treuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 € beträgt. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) und auf 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/03
vom
23. Juli 2003
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,
daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen
will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts
dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.
Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormündervergütungsgesetz.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehenden Betreuervergütung. Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..." bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für diese Aufgabenkreise bestellt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-
teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück- gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar DiplomBetriebswirt , verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnisse , die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise besonders zugute kämen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Landgericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreuung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückweisen , sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000 (FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mitteilung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung, daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte das Oberlandesgericht Dresden auch fest. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48). An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Einigungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-
tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hochschulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtigkeit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hierzu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinanderzusetzen : Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden, der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden folglich auch keine Erwähnung. In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesgericht Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz) verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein; doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese - anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse. Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2 BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzbaren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas anderes bestimme, nicht erörtert. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vorsitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden belegen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-
chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festgestellt , daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte nichts zu erinnern sein. 2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit
deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.). Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vorrangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus - sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren. 3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen, sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbarkeit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Möglichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln, ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das
Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3.
Ausbildung durchführen und
4.
Ausbildung abschließen.

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1.
der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
der Berufsausbildung und
3.
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.

(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1.
der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
der Berufsausbildung und
3.
der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.

(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.