Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 220/14

published on 17/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 220/14
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Previous court decisions
Amtsgericht Cham, 9 XVII 452/13, 14/01/2014
Landgericht Regensburg, 5 T 61/14, 18/03/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB220/14
vom
17. September 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb
der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen
als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag
nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.
BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - LG Regensburg
AG Cham
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung und gegen die Auswahl des Betreuers.
2
Die Betroffene leidet nach den Feststellungen des Amtsgerichts an einer wahnhaften Störung im Sinne einer Paraphrenie. Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 14. Januar 2014 mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Beschluss ist der Betroffenen am 16. Januar 2014 zugestellt worden. Am 31. Januar 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen eine Stellungnahme ihres Hausarztes mit der Er- klärung zur Akte gereicht, dass dieser bereit sei, für die angeordneten Aufgabenkreise die Betreuung zu übernehmen. Hierauf hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2014 den "angeregten Betreuerwechsel" abgelehnt. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. Januar 2014 hat die Betroffene am 17. Februar 2014 (einem Montag) durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass sie keinerlei Betreuung bedürfe.
3
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. Januar 2014 "als unzulässig zurückgewiesen". Soweit die Beschwerde der Betroffenen als Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 2014 anzusehen sei, hat das Landgericht diese als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den landgerichtlichen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch insoweit statthaft, als das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
6
Nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht davon abhängig ist, ob das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat oder die Be- schwerde - wie hier - als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Die Beschwerde der Betroffenen vom 17. Februar 2014 sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist bei Einlegung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen sei.
10
Soweit diese Beschwerde den Beschluss vom 17. Februar 2014 umfasse , sei sie unbegründet. Ein Betreuerwechsel käme nur gemäß §§ 1908 b, 1908 c BGB in Betracht. Eine Entlassung der Berufsbetreuerin wäre nur möglich gewesen, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorgelegen hätte. Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB könne ein Berufsbetreuer entlassen werden , wenn der Betreute durch eine Person außerhalb einer Berufsausübung betreut werden könnte. Der hier vorgeschlagene Betreuer sei zugleich Hausarzt der Betroffenen. Das Landratsamt habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Interessenkollision entstehen könnte.
11
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
Das Landgericht hätte die Beschwerde der Betroffenen vom 17. Februar 2014 nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil sie fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen war. Schon aus diesem Grunde war es ihm verwehrt, isoliert über die Betreuerauswahl zu befinden. Vielmehr hätte es die Betreuungsanordnung insgesamt überprüfen müssen.
13
aa) Die Betroffene hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
14
(1) Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.
15
Ist - wie hier - für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so endet die Frist, die nach Monaten bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Fällt das Ende einer Frist - wie hier - auf einen Sonntag, so endet die Frist gemäß § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages.
16
(2) Demgemäß war die am 17. Februar 2014 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2014 rechtzeitig erfolgt.
17
Die Bekanntgabe des Beschlusses ist durch Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG am 16. Januar 2014 bewirkt worden. Der 16. Februar 2014 war ein Sonntag, so dass die Frist erst am folgenden Montag, den 17. Februar 2014 abgelaufen ist. An diesem Tag ist die Beschwerde der Betroffenen beim gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht eingegangen.
18
bb) Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff. BGB als Einheitsentscheidung (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8) insgesamt zu überprüfen. Die vom Landgericht in der Sache isoliert zum Betreuerwechsel getroffene Entscheidung ist gegenstandslos.
19
Im Übrigen hat das Landgericht bei der Überprüfung der Betreuerauswahl - aus seiner Sicht allerdings folgerichtig - einen unzutreffenden Maßstab angelegt.
20
(1) Schlägt der zu Betreuende im Rahmen der Anordnung der Betreuung eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. § 1908 b BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung - bzw. wie hier - im Rahmen der Erstentscheidung über die Anordnung einer Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).
21
Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, welche Norm dem Betreuerwechsel zugrunde gelegt wird. Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person , die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20).
22
(2) Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.
23
Obgleich es vorliegend um die Bestellung eines Betreuers ging, hat sich das Beschwerdegericht nicht an den Maßstäben des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB orientiert, sondern ist rechtsirrig von der Anwendbarkeit der §§ 1908 b f. BGB und damit von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
24
Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen indes als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln. Andernfalls würde die Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB umgangen und dem Betroffenen damit sein entsprechendes Vorschlagsrecht genommen.
25
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss des Landgerichts aufzuheben.
26
Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung in der Sache selbst gehindert, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Anordnung der Betreuung gerechtfertigt ist. Deshalb hat der Senat die Sache gemäß § 70 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Sollte dieses nach einer Prüfung in der Sache die Anordnung einer Betreuung für gerechtfertigt halten, wird es Gelegenheit haben, den Betreuerwunsch der Betroffenen anhand des Maßstabes des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu überprüfen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Cham, Entscheidung vom 14.01.2014 - 9 XVII 452/13 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 5 T 61/14 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.