Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - XII ZB 187/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für die 43jährige Betroffene ist seit 2004 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge und Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen sowie der Gesundheitssorge eingerichtet, weil sie ihre Angelegenheiten wegen einer intellektuellen Minderbegabung und einer geistig-seelisch retardierten Entwicklung nicht selbst erledigen kann. Ende 2014 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung, woraufhin das Amtsgericht am 20. Januar 2015 einen Betreuerwechsel vornahm sowie einen Einwilligungsvorbehalt für den Abschluss von Darlehensverträgen mit Überprüfungsfrist zum 15. September 2016 anordnete, nachdem die Betroffene aus Kontoüberziehungen und infolge von Kreditaufnahmen insgesamt 19.909,36 € schuldete. Auf die Beschwerde der Betroffenen ließ das Amtsgericht mit Abhilfebeschluss vom 4. Februar 2015 den Aufgabenkreis Gesundheitssorge entfallen. Nachdem bekannt wurde, dass über das Vermögen der Betroffenen ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, erweiterte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. März 2016 den Aufgabenkreis um den Empfang und das Öffnen der Post und den Einwilligungsvorbehalt auf die gesamte Vermögenssorge.
- 2
- Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung auf der Grundlage der persönlichen Anhörung und eines ärztlichen Zeugnisses verlängert und wieder auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 4
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betreuung sei hinsichtlich der Vermögenssorge weiterhin erforderlich, da die Betroffene leicht beeinflussbar sei und die wirtschaftlichen Folgen ihres Handelns nicht überblicke. Obwohl sie ihre bereits eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten nicht zurückführen könne, habe sie noch weitere Kredite aufnehmen wollen. Auch für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sei die Betreuung erneut erforderlich, nachdem die Betroffene einen von der Betreuerin gestellten Antrag auf Pflegeleistungen eigenmächtig zurückgenommen und sich ihrer Hausärztin seit über anderthalb Jahren nicht vorgestellt habe, obgleich sie auf die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva angewiesen sei.
- 5
- Krankheitsbedingt sei die Betroffene nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Das sei im Gutachten vom 15. Januar 2015 bereits anhand der erheblichen kognitiven Defizite und kindlichen Beeinflussbarkeit der Betroffenen festgestellt worden.
- 6
- Dem Vorschlag der Betroffenen, ihren anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten zum Betreuer zu bestellen, sei nicht zu entsprechen. Ihr Wunsch nach einem solchen Betreuerwechsel liege nicht darin begründet, dass das Vertrauensverhältnis zu der bisherigen Betreuerin nachhaltig gestört sei, sondern beruhe darauf, dass sie sich von einem Betreuerwechsel einen größeren finanziellen Freiraum erhoffe. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen fehle auch die Eignung als Betreuer.
- 7
- 2. Die angegriffene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
- 8
- a) Das Landgericht hätte seiner Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung – unabhängig von der gleichzeitigen Erweiterung der Betreuung – nicht das ärztliche Zeugnis vom 20. Juli 2016 zugrunde legen dürfen, weil nicht erkennbar ist, dass die Ärztin die Betroffene vor der Ausstellung des Zeugnisses persönlich untersucht oder befragt hat.
- 9
- Zwar enthält § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Erleichterung bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts und lässt anstelle eines erneuten Gutachtens ein ärztliches Zeugnis ausreichen. Dieses muss jedoch inhaltlich den Anforderungen des § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG entsprechen (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Horndasch/ Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 295 Rn. 3; MünchKommFamFG/SchmidtRecla 2. Aufl. § 295 Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 295 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 295 Rn. 3; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 496 zu § 69 i Abs. 6 Satz 2 FGG). Hiernach hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14 – FamRZ 2014, 1917 Rn. 10 mwN). Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 36/17 – juris Rn. 7). Dasselbe gilt für ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG.
- 10
- Das vorliegende Zeugnis lässt schon nicht erkennen, von welcher der im Briefkopf aufgeführten Ärztinnen es ausgestellt ist. Auch ergibt sich weder aus dem Zeugnis selbst noch aus sonstigen Feststellungen, dass es auf einer vorher durchgeführten Untersuchung oder Befragung der Betroffenen beruht.
- 11
- b) Unabhängig davon hätte das Landgericht nicht ohne eine förmliche Beweisaufnahme über die Erweiterung des Aufgabenkreises entscheiden dürfen. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Deshalb hätte der Erweiterung des Aufgabenkreises auf die Gesundheitssorge eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme vorangehen müssen (§ 280 Abs. 1 FamFG).
- 12
- Der Einholung eines Gutachtens bedarf es gemäß § 293 Abs. 2 FamFG nur dann nicht, wenn ein früheres Gutachten nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
- 13
- Weitere Verfahrenserleichterungen sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht für den Fall, dass der erweiterte Aufgabenkreis vor geraumer Zeit schon einmal Gegenstand der Betreuung war.
- 14
- 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
- 15
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die gegen die Betreuerauswahl erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerdeunbegründet sind. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, richtet sich, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden ist, die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 220/14 – FamRZ 2014, 1998 Rn. 20 mwN).
- 16
- Schlägt der zu Betreuende im Rahmen der Anordnung der Betreuung eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben , die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 220/14 – FamRZ 2014, 1998 Rn. 21 mwN). Solche Umstände sind hier durch das Landgericht hinreichend festgestellt.
- 17
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.12.2016 - 4 XVII 115/04 -
LG Verden, Entscheidung vom 17.03.2017 - 1 T 11/17 -
moreResultsText
Annotations
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.