Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2013 - XII ZB 161/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erteilt hatte, hat die Antragstellerin auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beantragt.
- 2
- Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verurteilt, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu dem erstinstanzlich festgestellten Trennungszeitpunkt zu erteilen. Dabei hat es das Auskunftsbegehren abgewiesen, soweit es sich auf Wertangaben zu der vom Antragsgegner betriebenen Apotheke bezogen hat, weil diesbezüglich bereits Auskunft erteilt bzw. die beantragte Auskunft für erledigt erklärt worden sei.
- 3
- Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
- 4
- Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
- 5
- 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die genannten Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
- 6
- 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Der erforderliche Zeitaufwand sei auf höchstens sechs Arbeitsstunden zu schätzen, denn der Antragsgegner könne auf seine umfangreiche und von der Gegenseite akzeptierte Auskunft zum Endvermögen zurückgreifen und müsse lediglich veränderte Werte oder Kontostände einsetzen und überprüfen, ob Vermögensgegenstände weggefallen oder erst nach dem Trennungszeitpunkt hinzugekommen seien. Als Stundensatz seien 17 € anzusetzen. Die daneben anfallenden Kosten für Kopien seien auf 100 € zu schätzen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Auskunftserteilung in der Lage zu sein, sei das nicht hinreichend belegt. Außerdem habe er sich selbst zur Auskunft bereit erklärt und lediglich den Stichtag beanstandet. Mehraufwendungen habe er trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Insgesamt könne daher allenfalls ein Betrag zwischen 300 und 600 € anfallen.
- 8
- b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 6; vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
- 9
- Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 7; vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall.
- 10
- aa) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der Antragsgegner bereits eine von der Antragstellerin akzeptierte Auskunft zum Endvermögen abgegeben hat, auf die er für die jetzt geschuldete Auskunft aufbauen kann. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der für den konkreten Einzelfall zu schätzende Aufwand maßgeblich ist, der aufgrund bereits geleisteter Vorarbeiten reduziert sein kann.
- 11
- Die gegen den vom Beschwerdegericht geschätzten Stundenaufwand von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Die von ihr zum Beleg eines erhöhten Aufwands angeführten Einzelangaben zu Grundstücksgrößen , Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsart, Nutzungsflächen und anderen Faktoren sind allesamt bereits in der zum Endvermögen erteilten Auskunft enthalten, so dass der Antragsgegner hierauf in vollem Umfang zurückgreifen kann. Dass sich Angaben in Bezug auf den Apothekenbetrieb aufwandserhöhend auswirken, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Familiengericht dem Antragsgegner eine Auskunftspflicht zum Wert der Apotheke nicht auferlegt hat. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen können die Richtigkeit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts nicht in Frage stellen. Der Antragsgegner muss - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - unabhängig von der Einkunftsart lediglich die verschiedenen Beträge und Kontenstände zum Trennungszeitpunkt einsetzen und die Aufstellung im Übrigen auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Dass dies zusammen mit Kopierkosten einen Gesamtaufwand von über 600 € verursacht, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
- 12
- bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die für die Erstellung einer Vermögensbilanz anfallenden Kosten eines Steuerberaters in Höhe von 1.500 bis 2.000 € unberücksichtigt gelassen. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nämlich nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8; vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 8; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34; Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
- 13
- Davon ist das Beschwerdegericht hier zu Recht nicht ausgegangen. Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Rüge auf die Apotheke abstellt , übersieht sie, dass der Antragsgegner insoweit nicht zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm zu erteilende Auskunft die Erstellung einer Vermögensbilanz oder einer sonstigen Bilanz auf den Trennungszeitpunkt durch einen Steuerberater erfordern soll. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG München, Entscheidung vom 22.11.2012 - 521 F 7700/11 -
OLG München, Entscheidung vom 01.03.2013 - 2 UF 1945/12 -
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Annotations
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.