Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - XII ZB 486/12

bei uns veröffentlicht am02.04.2014
vorgehend
Amtsgericht Bad Kissingen, 1 F 196/10, 25.11.2011
Oberlandesgericht Bamberg, 7 UF 1/12, 27.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB486/12
vom
2. April 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren.
BGH, Beschluss vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - OLG Bamberg
AG Bad Kissingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsteller Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1. Juli 2009 und über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 30. März 2010 erteilt und Belege vorgelegt hatte, hat die Antragsgegnerin auch Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen beantragt.
2
Das Amtsgericht hat als Trennungszeitpunkt der Ehegatten den 24. Juni 2009 festgestellt und den Antragsteller in einem Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Vermögen am 24. Juni 2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.
3
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Das Verfahren gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Der Senat hat bereits mehrfach über die Frage des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entschieden (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 ff. mwN; vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 8 ff. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 ff. mwN).
6
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).
7
2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
8
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands richte sich nach dem Zeit- und Sachaufwand, der für den Antragsteller mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Vom Antragsteller werde lediglich verlangt, Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zum 24. Juni 2009 und zum 30. März 2010 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses. Hinsichtlich der Auskunft zum Tag der Trennung am 24. Juni 2009 könne der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte tabellarische Vermögensverzeichnis zum 1. Juli 2009 zurückgreifen, so dass hierfür lediglich von einem Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden auszugehen sei. Auch mit der Belegvorlage seien nur geringe Kosten verbunden, weil das Amtsgericht den Antragsteller lediglich verpflichtet habe, bei ihm bereits vorhandene Belege vorzulegen. Ausdrücklich sei davon abgesehen worden, den Antragsteller zur Erstellung von bei ihm nicht vorhandenen Belegen zu verpflichten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, über unentgeltliche Zuwendungen im Zeitraum vom 31. März 2000 bis 30. März 2010 insbesondere an die gemeinsamen Kinder sowie über die Verwertung, den Verbleib und etwaige erzielte Erlöse aus Wertpapiergeschäften Auskunft zu erteilen, sei er ausdrücklich nicht zur Belegvorlage verpflichtet worden. Für die allein erforderliche Wissenserklärung sei ein Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden anzusetzen.
9
Mit seinen Einwendungen zu dem im Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts geschätzten Zeit- und Kostenaufwand dringe der Antragsteller nicht durch. Zwar umfasse der Tenor des Teilbeschlusses acht Seiten. Hieran könne aber der Umfang der jeweiligen Auskunftsverpflichtung nicht gemessen werden, da die einzelnen Vermögenspositionen mit konkreter Nennung von Bankkonten, Lebensversicherungen, Immobilienbesitz und einzelnen Unternehmensbeteiligungen in dem angegriffenen Teilbeschluss nicht hätten genannt werden müssen. Vielmehr hätte es genügt, den Antragsteller durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten. Soweit der Antragsteller verpflichtet worden sei, Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen an seine Kinder im Zeitraum zwischen dem 31. März 2000 und dem 30. März 2010 zu erteilen und diese Zuwendungen zu belegen, seien die Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihm und seinen Kindern nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller sei nur zur Auskunft über eigene unentgeltliche Zuwendungen verpflichtet worden und nicht zur Auskunft über das Vermögen der Kinder.
10
Auch im Übrigen sei der Antragsteller nur zur Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden verpflichtet worden. Die Verpflichtung zur Auskunft über seinen Pkw und seine Immobilien beschränke sich auf die Angabe der wertbildenden Faktoren.
11
b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge- heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2013 - XII ZB 161/13 - juris Rn. 8 mwN).
12
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN und vom 11. September 2013 - XII ZB 161/13 - juris Rn. 9 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
13
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Beschwerdewerts die außergewöhnlich hohe Zahl von Vermögenswerten , über die Auskunft zu erteilen sei, ausgeblendet, ist dem nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Umfang des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinandergesetzt und ferner zutreffend darauf hingewiesen , dass der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte Vermögensverzeichnis zum 1. Juli 2009 zurückgreifen kann, so dass ihm nunmehr nur noch ein reduzierter Aufwand entsteht.
14
Ermessensfehler des Beschwerdegerichts bei der Schätzung des Zeitund Kostenaufwands für die Vorlage von Belegen betreffend den Zeit- und Rückkaufswert von vier Lebensversicherungen und für die Angabe der wertbildenden Faktoren von drei Immobilien, von denen eine vom Antragsteller selbst bewohnt wird, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Angabe der wertbildenden Faktoren der Immobilien hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, entsprechende Unterlagen, aus denen sich die wertbildenden Faktoren ergeben, bereits vorgelegt zu haben. Danach obliegt es dem An- tragsteller nur noch, die ihm bereits bekannten wertbildenden Faktoren in das geschuldete Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Inwieweit sich hieraus ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand ergeben soll, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
15
Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr vorbringt, eine Auskunft über die insgesamt fünf Unternehmensbeteiligungen könne nur nach Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers erteilt werden, kann dies die Entscheidung des Beschwerdegerichts - unabhängig davon, dass es sich um einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt - ebenfalls nicht erschüttern. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden , wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 11 mwN). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Amtsgericht hat den Antragsteller lediglich zur Vorlage von Bestätigungen der Unternehmen bzw. Treuhänder verpflichtet.
16
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat sich das Beschwerdegericht auch mit der Verpflichtung des Antragstellers zur Belegvorlage auseinandergesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Antragsteller ausdrücklich nur zur Vorlage der bei ihm bereits vorhandenen Belege verpflichtet worden sei und er darüber hinaus auf die bereits zum Stichtag 1. Juli 2009 erstellten Belege zurückgreifen könne. Im Übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht konkret dar, dass durch die Kopie bereits vorhandener Belege und die gleichwohl erforderliche Einholung weiterer Auskünfte betreffend die Lebensversicherungen zusammen mit der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses Gesamtkosten von mehr als 600 € entstehen.
17
Zutreffend hat das Beschwerdegericht den eigenen Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG mit maximal 17 € pro Stunde bewertet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Aus welchem Grund der Aufwand des Antragstellers für die Erteilung der Auskunft im vorliegenden Fall in Abweichung hiervon nicht anhand des geschätzten Zeitaufwands nach Stunden berechnet werden kann, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 25.11.2011 - 1 F 196/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.07.2012 - 7 UF 1/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Das ist hier nicht der Fall.
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

8
Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Be- schwerde sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig , verletzt die Antragsgegnerin in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4; ebenso: BGH Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 und BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3030).
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
8
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 6; vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
8
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 6; vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).