Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/02
vom
24. Juli 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Vézina

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Wert: 511 DM).

Gründe:


I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden: "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a) Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, ins-
besondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. 7, E. , Schweiz, sowie
b) Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996 in seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einem Zollfreilager der Schweiz gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Bestandslisten." Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung zur Auskunft bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Ein höherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinteresse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den Stichtag 31. Oktober 1996 zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus. Sie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober 1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und
ergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom Beklagten persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortrage , daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglich der Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilanzen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nicht vor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunft höchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die Verwerfung der Berufung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotz richterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse sie nach § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken des Beschwerdeführers greifen nicht durch. 2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe in seinem Verwerfungsbeschluß nicht näher begründet, warum der Wert der Beschwer 1.000 DM betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mit dem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwer begründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einer erneuten Begründung im Verwerfungsbeschluß bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den vorangegangenen Beschlüssen gestützt hat. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt. Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu of-
fenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht (st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.). Die Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle. Das Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der Fall.
a) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben seines Steuerberaters belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der Auskunft zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 SFR. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berücksichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich, daß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die Verurteilung lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberechtigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, die Klägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand des Endvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf diese Weise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu die-
sem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenen Wissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben, welche Forderungen er u.a. gegen die T. AG hat, in welchem Umfang er an dieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.
b) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum 30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für die T. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagten zum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schon deshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 Auskunft erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermögensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die T. AG. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglich ausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatisch eine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das Oberlandesgericht hat
lediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu erstellenden Bilanz nicht bedürfe. Hahne Bundesrichter Sprick Weber-Monecke ist urlaubsbedingt ver- hindert zu unterschreiben Hahne Fuchs Vézina

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/00
vom
31. Januar 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 3, 511 a, 519 b Abs. 2
Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach §§ 2, 3 ZPO mit nicht mehr als
1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann
eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die
Festsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn
dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erteilung von Auskunft über ihre Brutto- und Nettoeinkünfte sowie auf Vorlage der Einnahmenüberschußrechnung unter anderem für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage entsprochen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, daß sich der Wert der Beschwer der Beklagten nach dem Auskunftsinteresse des Klägers bestimme; dieses Interesse
sei mit einem Betrag zwischen 5.000 DM und 10.000 DM anzusetzen und die Berufung deshalb statthaft. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 20. April 2000, der Beklagten zugegangen am 4. Mai 2000, deren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, weil die Berufung nach dem bisherigen Vorbringen keine Erfolgsaussichten biete, vielmehr mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig sein dürfte. Maßgeblich für den Wert der Beschwer der Beklagten sei die Ersparnis der Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden seien. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, daß die Auskunft , zu der die Beklagte verurteilt sei, Kosten von mehr als 1.500 DM verursachen könne. Mit Beschluß vom 16. Mai 2000 hat das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den ein Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach
deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses in der Regel auf die Kosten ankommt, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß die Auskunft, zu deren Erteilung sie verurteilt sei, Kosten von mehr als 1.500 DM verursachen könnte. 2. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Beklagte demgegenüber geltend, ihre Steuererklärung für 1999 sei noch nicht in Angriff genommen. Die Erstellung einer Einnahmenüberschußrechnung mit Auskunft über die Brutto-/ Nettobezüge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999 erfordere ein Steuerberater-Honorar in Höhe von 3.869,76 DM. Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet wäre, die Bemessung des Beschwerdewertes durch das Kammergericht in Zweifel zu ziehen; denn mit dieser - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten - Behauptung kann die Beklagte aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden.
a) Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO. Deshalb ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die Zulässigkeit der Berufung anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu überprüfen; es muß in die Zulässigkeitsprüfung vielmehr auch solche Tatsachen einbeziehen, die vom Beschwerdeführer erstmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt - wie der Senat bereits wiederholt erkannt hat (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1 und ZPO § 519 b Abs. 2 Neue Tatsachen 2 sowie vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543, 1544) - aber in Fällen, in denen die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Zulässigkeit einer Berufung vom Wert des Be-
schwerdegegenstands abhängt und das Berufungsgericht diesen Wert zulässigerweise in Anwendung der §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat. Ist die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung solchermaßen in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt, so beschränkt sich die Überprüfung durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (a.A. Zöller/ Gummer ZPO 22. Aufl., § 570 ZPO Rdn. 6; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl., Rdn. 1552; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 2. Aufl., § 570 ZPO Rdn. 2); denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Auch hier eröffnet § 570 ZPO zwar im Grundsatz die Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Beschwerdegericht; solche Tatsachen sind jedoch nur beachtlich , wenn das Berufungsgericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht für die Ermessensausübung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat. Zeigt der Beschwerdeführer einen solchen Verfahrensfehler unter Vortrag neuer Tatsachen auf, dann können in diesem Rahmen - bei der Kontrolle der Ermessenausübung des Gerichts - auch die neuen Tatsachen Beachtung finden. Die Verfahrensrechtslage ist insoweit - im Ergebnis - nicht anders zu beurteilen als in Fällen, in denen das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil verworfen hat und der Bundesgerichtshof demzufolge nicht über eine sofortige Beschwerde nach § 519 b ZPO, sondern über eine Revision nach § 547 ZPO zu entscheiden hätte. Daß
eine sofortige Beschwerde weitergehenden Rechtsschutz ermöglichen sollte als eine Revision unter vergleichbaren Verhältnissen, kann nicht angenommen werden (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl., § 570 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball aaO); eine solche Annahme wird auch durch § 570 ZPO nicht nahegelegt.
b) Das Kammergericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt und mit bis 600 DM beziffert. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse aaO) Das könnte hier nur dann der Fall sein, wenn das Kammergericht bei seiner Ermessensprüfung erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt oder das rechtliche Gehör verletzt hätte. Einen solchen Verstoß hat die sofortige Beschwerde nicht aufgezeigt. Nach § 139 ZPO war das Kammergericht zwar gehalten, die Beklagte auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Berufung hinzuweisen. Diese Pflicht entfiel nicht deshalb, weil die Beklagte anwaltlich vertreten und die für die Zulässigkeit ihrer Berufung hier allein maßgebende Rechtsfrage bereits seit längerem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war. Die Hinweispflicht aus § 139 ZPO besteht grundsätzlich auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). Das war hier der Fall; denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat sich in der Berufungsschrift zwar ausführlich zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels geäußert, seinen Ausführungen aber erkennbar einen falschen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt. Das Kammergericht hat der ihm
danach obliegenden Hinweispflicht jedoch mit seinem Beschluß vom 20. April 2000 Genüge getan. In diesem Beschluß, durch den der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen wird, zeigt das Gericht die maßgebenden Grundlagen für die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwertes auf und weist darauf hin, daß danach die Berufungssumme unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens der Beklagten nicht erreicht sein dürfte. Einer weitergehenden rechtlichen Aufklärung der anwaltlich vertretenen Beklagten bedurfte es nicht. Ein richterlicher Hinweis macht allerdings nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung geeigneter Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 27. November 1996 aaO). Diesen Zweck hat das Kammergericht indes nicht verfehlt. Der Beschluß vom 20. April 2000 ist der Beklagten zwar erst am 4. Mai 2000 zugegangen. Das Kammergericht hat die Berufung jedoch erst am 16. Mai 2000 verworfen - mithin nach Ablauf eines Zeitraums, welcher der Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten hinreichende Möglichkeit bot, entweder unverzüglich Tatsachen nachzutragen, aus denen sich eine von der Beurteilung des Kammergerichts abweichende Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts ergeben würde, oder doch den unverzüglichen Nachtrag solcher Tatsachen anzukündigen. Dazu bestand für die Beklagte um so mehr Veranlassung, als auch der Kläger mit einem Schriftsatz vom 25. April 2000 unter Darlegung der maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte darauf hingewiesen hatte, daß der Rechtsmittelstreitwert die Berufungssumme nicht erreiche. Nachdem die Beklagte binnen einer angemessenen Zeitspanne keine dieser Möglichkeiten genutzt hatte, konnte das Kammergericht ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, daß mit einem weiteren Vortrag zur Statthaftigkeit
des Rechtsmittels nicht zu rechnen und die Sache entscheidungsreif sei. Der Umstand, daß der Beschluß des Kammergerichts ebenso wie der die Zulässigkeit der Berufung in Zweifel ziehende Schriftsatz des Klägers der Beklagten erst am 4. Mai 2000 und damit - für das Kammergericht erkennbar - erst nach Fertigstellung der Berufungsbegründung (am 3. Mai 2000) zugestellt worden ist, ändert daran nichts. Er zwingt insbesondere nicht zu der Annahme, das Kammergericht habe die Berufung nicht verwerfen dürfen, ohne zuvor - in Abweichung von § 519 b Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO - über die Zulässigkeit der Berufung mündlich zu verhandeln, die Beklagte auf diese - naheliegende - Möglichkeit hinzuweisen oder doch der Beklagten unter Fristsetzung eine Ergänzung ihres Sachvortrags aufzugeben. Das Kammergericht durfte vielmehr erwarten, daß die anwaltlich vertretene Beklagte seinen ausführlichen rechtlichen Hinweisen nachgehen und - falls möglich - ihren Vortrag unverzüglich und von sich aus nach Maßgabe dieser Hinweise ergänzen oder doch eine solche Ergänzung in Aussicht stellen würde. Daß die Beklagte bei Erhalt der richterlichen Hinweise ihre Berufungsbegründung bereits erkennbar fertiggestellt hatte , hindert die Berechtigung dieser Erwartung nicht. Blumenröhr Bundesrichterin Dr. Krohn Hahne ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Gerber Wagenitz

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.