Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - XII ZB 135/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB135.18.0
bei uns veröffentlicht am31.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, 733 F 117/15, 23.11.2017
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 WF 132/17, 20.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/18
vom
31. Oktober 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend
einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend,
kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen.

b) Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der
Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass
dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen
Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung
einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang
einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November
2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB135.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 12.085 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Umgangspflegers für seine Anwesenheit beim Umgang.
2
In einem Sorgerechtsverfahren empfahl die Sachverständige, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Umgangspflegschaft einzurichten, um auszuweitende Umgänge zu regeln, Übergaben zu begleiten und Kontakte zwischen Mutter und Kind zu ermöglichen. Zur Begründung führte die Sachverständige aus, dass die Mutter in der akuten Phase einer bei ihr vorliegenden depressiven Symptomatik ihre Emotionen wenig unter Kontrolle gehabt und auch mit der Tötung des Kindes gedroht habe. Im gerichtlichen Anhörungstermin am 4. Mai 2015 schlossen die Eltern einen Vergleich, in dem sie übereinkamen , die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht zu erhalten, eine Umgangs- pflegschaft einzurichten und den Diplom-Psychologen D. als Umgangspfleger auszuwählen.
3
Durch Beschluss vom 11. Mai 2015 richtete das Familiengericht demgemäß eine Umgangspflegschaft ein und wählte den Diplom-Psychologen D. als Umgangspfleger aus, befristet bis zum 31. Mai 2016. Der Umgangspfleger habe dabei auch die Aufgabe, in Abstimmung mit beiden Elternteilen unter Beachtung des Kindeswohls die Möglichkeiten für einen Übergang des derzeit begleitet erfolgenden Umgangs in einen von der Mutter gewünschten unbegleiteten Umgang zu prüfen und umzusetzen. Die Umgangspflegschaft wurde mehrmals, zuletzt bis zum 31. Mai 2017 verlängert. Der Umgangspfleger berichtete mehrfach , erstmals am 4. Mai 2016, über den Verlauf der Umgangspflegschaft. Hierbei schilderte er ausführlich die von ihm durchgeführten Umgangsbegleitungen. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2017, die zu einem wesentlichen Teil auch seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten umfasste, wurde dem Umgangspfleger im Verwaltungsweg eine Vergütung von insgesamt 14.804,44 € ausgezahlt.
4
Die Staatskasse hat die Zahlung für die Zeit vom 12. Mai bis 31. August 2015 hingenommen, aber für die Zeit ab dem 1. September 2015 beantragt, eine gerichtliche Entscheidung über die Vergütungsfestsetzungsanträge des Umgangspflegers gemäß § 168 FamFG dahin zu treffen, dass von einer Vergütung für die auf die "Umgangsbegleitungen" entfallenden Aufwände abzusehen sei. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Umgangspflegers auf 13.642,40 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes auf lediglich 1.557,15 € begehrt.

B.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

6
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Amtsgericht zu Recht von einer Rückforderung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes für die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten abgesehen.
7
Der Umgangspfleger sei allerdings zur Durchführung von Umgangsbegleitungen und zur Abrechnung der daraus resultierenden Kosten nicht befugt gewesen. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begründe kein Recht des Pflegers zur Begleitung der Umgänge. Bei Umgangspflegschaften und begleitetem Umgang handele es sich um voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute. Die Anordnung begleiteten Umgangs stelle einen eigenständigen, gewichtigen Eingriff in das Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar, der einer aus dem Kindeswohl abzuleitenden Begründung bedürfe. Die unterschiedlichen Kostenregelungen sprächen ebenfalls gegen eine Vermischung der beiden Institute. Anwendungsbereich und Zweck von Umgangspflegschaften beschränkten auch die Anordnungskompetenz des Familiengerichts; es sei daher nicht zulässig, den Aufgabenbereich des eingesetzten Umgangspflegers auf die Durchführung von Umgangsbegleitungen zu erweitern.
8
Eine Vergütung als Umgangsbegleiter könne der Umgangspfleger schon deshalb nicht verlangen, weil er seitens des Familiengerichts nicht mit der Umgangsbegleitung betraut worden sei. Unabhängig hiervon hätte auch ein ausdrücklicher Auftrag des Familiengerichts an den Umgangspfleger zur Begleitung der Umgänge keinen Vergütungsanspruch des Pflegers hierfür begründet.
Denn § 1684 Abs. 4 BGB enthalte keine Anspruchsgrundlage für eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des eingesetzten Umgangsbegleiters.
9
Der Umgangspfleger könne die Vergütung der von ihm durchgeführten Umgangsbegleitungen jedoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verlangen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Umgangspflegers ergebe sich im vorliegenden Fall aus den sonstigen Umständen, die ihn aus seiner Sicht zu der Annahme berechtigt hätten, er sei zur Durchführung von Umgangsbegleitungen befugt und werde die hierdurch entstehenden Kosten gegen die Staatskasse geltend machen können.

II.

10
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
11
1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Umgangspfleger für den mit der Anwesenheit bei den Umgangskontakten verbundenem Aufwand ein Vergütungsanspruch im vorliegenden Fall nicht zusteht.
12
a) Nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend. Danach folgt der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers aus §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 1835 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 10). Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist allerdings gemäß § 277 Abs. 2 FamFG, dass der Umgangspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt. Demgegenüber enthalten die Vorschriften zur Umgangsbegleitung in § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB keine Regelungen zur Kostenerstattung.
13
aa) Weil die Umgangspflegschaft mit § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 6 BGB einerseits und die Umgangsbegleitung mit § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB andererseits jeweils eigenständige Regelungen mit unterschiedlichen Zielrichtungen erfahren haben, ist bereits streitig, ob der Umgangspfleger überhaupt mit der Begleitung von Umgängen vom Gericht betraut werden darf.
14
(1) Nach überwiegender Auffassung darf der Umgangspfleger auch Umgangsbegleitungen durchführen, wenn er hiermit vom Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB gesondert betraut wurde (OLG Köln FamRZ 2018, 598; OLG Karlsruhe Beschluss vom 13. September 2013 - 2 WF 125/13 - juris Rn. 25; KG FamRZ 2013, 478; MünchKomm/Hennemann BGB 7. Aufl. § 1684 Rn. 63; Vogel FF 2016, 441, 448; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459; Bergmann FF 2014, 345, 346).
15
(2) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Meinung soll eine Vermischung beider Aufgabenbereiche indes ausgeschlossen sein (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1787 unter Hinweis auf einen fehlenden Vergütungsanspruch ).
16
bb) Ebenfalls streitig ist, ob der Umgangspfleger für die – vom Gericht angeordneten – in seiner Anwesenheit stattfindenden Umgänge einen Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Vergütung hat.
17
(1) Dies wird von Teilen in Rechtsprechung und Literatur verneint (OLG Köln FamRZ 2018, 598, 599; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1787; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459). Die Auffassung gründet darauf, dass § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB für einen mitwirkungsbereiten Dritten, der den Umgang begleiten soll, keinen Vergütungsanspruch vorsieht (vgl. auch BeckOGK/Altrogge [Stand: April 2018] BGB § 1684 Rn. 455; MünchKomm/Hennemann BGB 7. Aufl. § 1684 Rn. 69).
18
(2) Demgegenüber wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass dem Umgangspfleger für begleitete Umgänge ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch zustehen kann, wenn er für die Begleitung der Umgänge vom Gericht ausdrücklich bestellt worden ist (Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 323; Vogel FF 2016, 441, 444; Bergmann FF 2014, 345, 346).
19
cc) Zutreffend ist, dass das Gesetz für den "mitwirkungsbereiten Dritten", der einen begleiteten Umgang i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB durchführt , keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch bereithält. Anders verhält es sich indessen für den Umgangspfleger in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG. Die dort geregelte Kostenerstattung erfasst grundsätzlich nur die dem Umgangspfleger zugewiesenen Aufgaben. Allerdings kann das Gericht anordnen, dass der Umgangspfleger auch beim Umgang anwesend zu sein hat und damit den Aufgabenbereich des Umgangspflegers konkret bestimmen. § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB steht dem nicht entgegen.
20
(1) Gegen eine allgemeine Vermischung der Umgangspflegschaft und der Umgangsbegleitung spricht schon die unterschiedliche Zielrichtung der jeweiligen Regelungen.
21
Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengerichteine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst nach Satz 4 das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Demgegenüber kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB aus Gründen des Kindeswohls auch anordnen , dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (Umgangsbegleitung). Dritter kann nach Satz 4 auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein.
22
Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft ist nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB "dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt" wird. Die Anordnung der Umgangspflegschaft soll damit auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuende Elternteil oder die Obhutsperson im Sinne des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils in erheblicher Weise vereitelt (BT-Drucks. 16/6308 S. 345; s. auch NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 67). Nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Mit der Anordnung der Umgangspflegschaft wird somit insbesondere in das Aufenthaltsbestimmungsrecht des betreuenden Elternteils eingegriffen, das für die Zeit des Umgangs auf den Pfleger übergeht (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 67).
23
Demgegenüber ist Adressat der Anordnung eines begleiteten Umgangs der Umgangsberechtigte, etwa, weil eine Gefährdung des Kindeswohls nicht auszuschließen ist (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1684 Rn. 63; Vogel FF 2016, 441, 446; BeckOGK/Altrogge [Stand: April 2018] BGB § 1684 Rn. 450). Insoweit wird in sein Elternrecht, unter Ausschluss Dritter mit dem Kind Umgang zu haben, eingegriffen.
24
(2) Ist die Anwesenheit des Umgangspflegers indes bei der Durchführung des Umgangs notwendig, damit er seine ihm aus § 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann, wird die Teilnahme am Umgang ausnahmsweise Bestandteil der Umgangspflegschaft, mit der Folge einer Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht neben der Umgangspflegschaft auch die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten ausdrücklich an- geordnet hat. Sollten sich hierbei die Aufgabenbereiche des Absatzes 3 (Umgangspflegschaft ) und des Absatzes 4 (Umgangsbegleitung) überschneiden, steht das der Abrechnung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht entgegen.
25
b) Gemessen hieran hat der Umgangspfleger vorliegend allerdings keinen Vergütungsanspruch für den Aufwand, der durch seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten entstanden ist, weil es an einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung des Gerichts fehlt.
26
aa) Einer Vergütung des Umgangspflegers steht zwar nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Ausgangsbeschluss, mit dem es die Umgangspflegschaft angeordnet hat, nicht die berufsmäßige Führung der Pflegschaft festgestellt hat. Denn der Beschluss vom 22. November 2017, mit dem das Amtsgericht im Wege der Berichtigung nachträglich die berufsmäßige Führung der Pflegschaft festgestellt hat, ist formell rechtskräftig. Die Feststellung ist damit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren selbst dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorgelegen hätten (Senatsbeschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17 - FamRZ 2018, 1006 Rn. 14 ff., 17 ff.).
27
bb) Das Amtsgericht hat – wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat – die Anwesenheit des Umgangspflegers beim Umgang aber nicht ausdrücklich angeordnet. Zwar hat es die Umgangspflegschaft in Kenntnis dieser Anwesenheit verlängert und die – den Aufwand für die Anwesenheit enthaltenden – Vergütungsanträge positiv beschieden und damit auch diese Tätigkeit letztlich geduldet. Dies genügt indessen nicht, um dem Umgangspfleger auch hierfür einen Vergütungsanspruch zu verschaffen.
28
Entgegen der Auffassung des Umgangspflegers in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung vermag der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2017 die Anwesenheit durch den Umgangspfleger nicht nachträglich zu rechtfertigen. Denn durch diesen wurde lediglich die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft ergänzt, wie sich aus dem Tenor eindeutig ergibt. Soweit es in der Beschlussbegründung heißt, der Umgangspfleger habe auch die Aufgabe gehabt, "die Umgänge professionell zu begleiten", ist dies ersichtlich der Begründung der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des Umgangspflegers geschuldet. Denn das Amtsgericht ist ausweislich seines Beschlusses vom 8. September 2017 selbst davon ausgegangen, dass der Umgangspfleger "als mitwirkungsbereiter Dritter für eine Umgangsbegleitung nicht in Betracht" kommt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermag auch der von den Eltern zum Umgangsrecht geschlossene Vergleich schon deshalb eine Anordnung des begleiteten Umgangs nicht zu erübrigen, weil sie sich insoweit lediglich über eine Umgangspflegschaft und nicht über die Erweiterung deren Aufgabenbereichs verständigt haben.
29
2. Jedoch ist rechtsbeschwerderechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch der Staatskasse aus Gründen des Vertrauensschutzes versagt hat.
30
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbe- schlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff.). Entsprechendes gilt für die Vergütung eines Umgangspflegers. Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Umgangspfleger die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zu seinen Gunsten nicht entgegen.
31
Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Vergütung des Umgangspflegers im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zu viel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 21).
32
b) Gemessen hieran hält die Annahme des Oberlandesgerichts, dass eine nachträgliche Herabsetzung der Pflegervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Vergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist, einer rechtlichen Überprüfung stand.
33
aa) Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es den Vertrauensschutz als Anspruchsgrundlage oder als eine die Rückforderung ausschließende Einwendung betrachtet hat. Dies ist indes unschädlich. Zum einen hat das Oberlandesgericht die Grundsatzentscheidung des Senats vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113) in Bezug genommen. Diese verhält sich allein zu – einer Rückforderung entgegenstehenden – Einwendungen. Zum anderen steht vorliegend nur die Rückforderung im Streit, weil der Umgangspfleger nach Beendigung der Umgangspflegschaft die von ihm begehrte Vergütung bereits im Verwaltungswege erhalten hat und die von der Staatskasse begehrte Festsetzung der Vergütung nach § 168 FamFG allein die Rückforderung ermöglichen soll.
34
bb) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Umgangspfleger gegenüber dem Familiengericht regelmäßig über seine Aktivitäten berichtet und hierbei sehr ausführlich vor allem seine Anwesenheit bei den Umgängen hervorgehoben. Bereits in seinem ersten Bericht vom 31. August 2015 hat er ausdrücklich darauf hingewiesen , dass er die Umgangsbegleitungen von dem zuvor hiermit befassten Jugendhilfeträger übernommen habe und den Ablauf der begleiteten Umgänge geschildert. Wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Umgangspfleger habe davon ausgehen dürfen, dass das Familiengericht hiervon Kenntnis nehmen und ihn gegebenenfalls darauf hinweisen werde, wenn es seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten nicht für erforderlich halten würde, ist diese tatrichterliche Würdigung rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sind – so die weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts – in der Folgezeit auch die beantragten Vergütungen für die Anwesenheit bei den Umgängen an den Umgangspfleger ausgezahlt worden. Zudem ist die Umgangspflegschaft selbst mehrfach verlängert worden, ohne dass dabei korrigierende Hinweise zum Umfang der Beauftragung erfolgt sind. Rechtsfehlerfrei geht das Oberlandesgericht davon aus, angesichts dieser Sachlage habe sich der Umgangspfleger darauf verlassen dürfen, dass die Vergütungsfähigkeit für seine Anwesenheit bei den Umgangskontakten in der Folgezeit nicht in Zweifel gezogen werde. Hinzu kommt, dass bereits die Sachverständige in ihrem Gutachten vor der Bestellung des Umgangspflegers empfohlen hatte, der Umgangspfleger solle den Umgang zwischen Mutter und Kind professionell begleiten.
35
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich auf die Rechtsprechung des Senats verweist, wonach ein Vergütungsanspruch des Betreuers bzw. Pflegers nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte iSd § 242 BGB gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. mwN), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Senatsrechtsprechung hat Fallkonstellationen zum Gegenstand, in denen bereits der erstmalig geltend gemachte Vergütungsanspruch streitig und daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden ist. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtspfleger weder im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln , noch darüber entscheiden darf, ob einem Vormund außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 16). Demgegenüber geht es vorliegend um die Frage, ob der Vertrauensschutz einer Rückforderung entgegenstehen kann. Diese Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 mwN und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff.). Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtspfleger zur Entscheidung über Einwendungen berufen ist, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 18). Wendet der Vergütungsempfänger im Rückforderungsverfahren Vertrauensschutzgesichtspunkte ein, handelt es sich dabei um eine im Vergütungsrecht zu verortende Einwendung nach § 242 BGB. Billigkeitserwägungen vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10).
36
Zwar wird in dem hier angestrengten Verfahren nach § 168 FamFG formal der Vergütungsanspruch des Umgangspflegers festgesetzt. Tatsächlich wird mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle – wie hier – bereits zu viel ausgezahlter Beträge aber der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 21).
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 196/13 vom 2. März 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Sat
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Referenzen

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

10
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch der Umgangspflegerin auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 BGB ausscheidet, weil die Umgangspflegerin erst nach dem für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt wurde.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.

(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

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bb) Allerdings kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Pflegerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15 mwN und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 10 mwN). Diese - zeitlich unbegrenzte - Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmä- ßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen , scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2014 - XII ZB 190/13 - FamRZ 2014, 1283 Rn. 12 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15 mwN).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

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3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

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c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

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d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

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(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

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(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

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bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

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e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

24
Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

24
Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
bb) Hinzu kommt, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

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3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger

24
Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

10
b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.814 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG zum Zwecke der Rückforderung der aufgrund eines Dauervergütungsantrags im Verwaltungsweg ausgezahlten Beträge.

2

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde am 18. September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er seine Vergütung zunächst quartalsweise im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24. September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19. Dezember, 19. März, 19. Juni und 19. September des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1. Oktober 2012 hat das Amtsgericht im vereinfachten Verwaltungsverfahren die Vergütung für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß auf 4.221 € festgesetzt und diesen Betrag am 24. Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen. Am 12. April 2013 hat der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 mangels rechtzeitigen Vergütungsantrags auf 0 € festzusetzen und den für diese Zeit überzahlten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihren Antrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wird das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligter zu 2), das vor dem Amts- und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde, im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG iVm § 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2012 (AmtsBl. M-V 2013, S. 3) und A. Abschnitt 1 Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 14. Januar 2003 (AmtsBl. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des Landgerichts Rostock vertreten.

5

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.

6

2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zulässig, die begehrte Festsetzung auf 0 € für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach § 2 VBVG erloschen. Aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen wolle. § 9 VBVG stelle keine Anforderungen für die Antragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sein könnten. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern habe durch Erlass vom 21. August 2007 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Abtretungserklärung vom 19. Juli 2006 weiterhin Inhaber des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags des Betreuers vom 24. September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen Treu und Glauben. Zudem stehe die Rechtsauffassung der Staatskasse im Widerspruch zum Erlass vom 21. August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.

7

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

8

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

9

b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung vom 19. Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei, die Vergütungen an das Betreuungsbüro abgetreten habe, und dass Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass der Betreuer Inhaber des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die Zessionarin verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung auch nicht aufrecht, der Dauervergütungsantrag vom 24. September 2009 sei schon deswegen unzulässig, weil der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen sei.

10

c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass § 2 Satz 1 VBVG zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der Vergütungsantrag aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen muss (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Angaben des Betreuers ausreichend sind.

11

d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des Dauervergütungsantrags vom 24. September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2011 verlangen kann.

12

aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

13

(1) Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks. 15/4874 S. 33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.

14

(2) Ein Dauervergütungsantrag führt auch bei der Pauschalvergütung des Berufsbetreuers nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungsaufwands.

15

Nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, ab dem zweiten Jahr der Betreuung für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb Stunden anzusetzen. Als mittellos gilt nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das einzusetzende Vermögen nach §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 90 SGB XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen Dauervergütungsantrag verlangt wird, hat das Gericht nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der Berufsbetreuung, die Höhe des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 VBVG und die Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 11 ff.) festzustellen.

16

Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Betreuten im Vergütungszeitraum erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen können.

17

bb) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers - wie hier - bei Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, 1836 d BGB), hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN). Die hierfür erforderlichen Angaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§ 168 Abs. 2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsantrag vorab erfolgen.

18

cc) Aus dem vom Landgericht zitierten Erlass des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2007 ergibt sich - abgesehen davon, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte - schon deswegen nichts anderes, weil die Verwendung von Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung betreffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen Dauervergütungsantrag auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann. In dem Erlass wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend erachten.

19

e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestehen. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift der Grundsatz von Treu und Glauben hier gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Betreuervergütung durch.

20

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

21

Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Einzelfall der Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12 - FamRZ 2013, 295 Rn. 12). Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

22

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Dauervergütungsantrags bzw. das Erlöschen der Vergütungsansprüche nach § 2 VBVG für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen ist, nachdem das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche abgehalten hat.

23

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hatte den nachgeordneten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21. August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von Betreuervergütungen aus betreuungs- und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht Dauervergütungsanträge für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der Dauervergütungsantrag des Betreuers vom 24. September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19. September 2009 bis zum 18. September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12. April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0 € beantragt. Von der Praxis der Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsanträgen ist das Amtsgericht dann allgemein erst durch Schreiben vom 13. August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuervergütung - und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0 € - aus.

Dose                         Klinkhammer                         Nedden-Boeger

              Guhling                                 Krüger