Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2017 - XII ZB 562/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber noch nicht förmlich bestellten Umgangspfleger ein Vergütungsanspruch zusteht.
- 2
- Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 richtete das Amtsgericht eine zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristete Umgangspflegschaft ein, wählte die Beteiligte zu 2 als Umgangspflegerin aus und stellte fest, dass die Umgangspflegerin ihr Amt berufsmäßig führt. Zudem bewilligte das Amtsgericht der Umgangspflegerin am gleichen Tag Akteneinsicht und wies diese telefonisch an, den Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater zu begleiten. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 wurde die Umgangspflegschaft bis zum 30. April 2016 verlängert. Eine förmliche Bestellung der Umgangspflegerin erfolgte erst am 24. Februar 2016.
- 3
- Auf Antrag der Umgangspflegerin hat das Amtsgericht für den Zeitraum vom 4. August bis zum 28. November 2015 die Zahlung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 849,80 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht die zu erstattende Vergütung auf 492,25 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Umgangspflegerin abgewiesen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse , die eine vollständige Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin begehrt.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 7
- Der Umgangspflegerin sei nur teilweise eine Vergütung zu zahlen, weil ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch mangels förmlicher Bestellung noch nicht bestanden habe. Die Bestellung eines Vormunds oder Umgangspflegers im Minderjährigenrecht erfolge in einem mehrstufigen Verfahren, wobei nach der Entscheidung über die Einrichtung einer Pflegschaft und der Auswahl des Pflegers erst die Bestellung mittels Hoheitsakts konstitutive Wirkung dahingehend entfalte, dass die zuvor ausgewählte Person die zu übernehmenden Aufgaben übertragen sowie entsprechende Vertretungsmacht erhalte. Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds oder Pflegers entstehe grundsätzlich erst mit seiner Bestellung. An der förmlichen Verpflichtung fehle es für die hier relevante Zeit, da die Bestellung der Umgangspflegerin erst am 24. Februar 2016 vorgenommen worden sei. Bis zu diesem Tag habe die Umgangspflegerin keine Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis gehabt. Daran ändere auch die grundsätzlich gegenteilige Handhabung des Familiengerichts nichts.
- 8
- Von dieser Grundannahme sei vorliegend allerdings eine Abweichung zuzulassen, da die Umgangspflegerin vom 5. August 2015 bis zum 28. November 2015 Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten entfaltet habe. Eine Vergütung komme für solche vorbereitenden Tätigkeiten vor der Bestellung in Betracht , die auf Grund einer Anweisung des Gerichts erfolgten und einen Nutzen für die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft besäßen. Eine solche Anweisung an die Umgangspflegerin sei in der Übersendung der Verfahrensakte zur Einsichtnahme zeitgleich mit dem Bestellungsbeschluss zu sehen. Die Umgangspflegerin habe sich aufgefordert fühlen dürfen, sich den Inhalt dieser Akte zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als später zu bestellende Pflegerin zu erarbeiten. Gleiches gelte für den Vorstellungsbesuch bei der Mutter des Kindes, zumal es auch hierfür keiner besonderen, erst durch die Bestellung zu vermittelnden Rechte der Pflegerin bedurft habe. Aus der zum Betreuungsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2016 (XII ZB 196/13) sei nicht herzuleiten, dass vor der Einsetzung eines Betreuers, Vormunds oder Pflegers in keinem Fall Vergütungsansprüche entstehen könnten.
- 9
- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 10
- a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch der Umgangspflegerin auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 BGB ausscheidet, weil die Umgangspflegerin erst nach dem für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt wurde.
- 11
- Die Bestellung eines Umgangspflegers erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem die Entscheidungen des Familiengerichts über die Einrichtung einer Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) sowie die Auswahl einer Pflegeperson (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 BGB) dem Akt der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB vorausgehen. Dabei hat der Hoheitsakt der Verpflichtung des Ausgewählten in dessen persönlicher Anwesenheit durch das Familiengericht konstitutiven Charakter (MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 2; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 4 f.; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 4). Erst mit der Bestellung des Pflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1789 Satz 1 BGB entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; Staudinger/Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3). Dies gilt auch für den Umgangspfleger, da der Gesetzgeber die Um- gangspflegschaft ausdrücklich den Vorschriften über die Pflegschaft unterstellen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346).
- 12
- b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich ein Anspruch des noch nicht bestellten Umgangspflegers auf Vergütung von Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) ergeben kann.
- 13
- Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Umgangspfleger für die Zeit vor seiner förmlichen Bestellung nach Treu und Glauben ein Vergütungsanspruch zusteht, ist allerdings umstritten.
- 14
- aa) Eine Auffassung verneint in diesem Fall einen Vergütungsanspruch des Umgangspflegers, weil erst durch die förmliche Bestellung eine Pflegschaft mit Rechten und Pflichten im Außenverhältnis entstehe und der Pfleger vor der förmlichen Bestellung seine Tätigkeit nicht aufnehmen dürfe. Für einen Vergütungsanspruch fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Staudinger/ Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1789 Rn. 2; Zachey FamRZ 2010, 474; noch zu der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1478, 1479).
- 15
- bb) Eine andere Ansicht möchte einem Umgangspfleger einen Vergütungsanspruch für dessen Tätigkeit vor seiner förmlicher Bestellung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 242 BGB jedenfalls dann zubilligen , wenn die vor der Bestellung entfalteten Tätigkeiten durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden sind (OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2017, 461, 462; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1173 f.; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 13; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 5; Keuter FamRZ 2010, 1955, 1958). Zur Begründung wird angeführt, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn ein Umgangspfleger, der im Vertrauen auf eine gerichtliche Anweisung und auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses in einer eilbedürftigen Sache tätig geworden sei, keine Vergütung erhalten würde.
- 16
- c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.
- 17
- aa) Für den Vergütungsanspruch eines Betreuers, für den es vorübergehend an einer wirksamen Betreuerbestellung fehlt, hat der Senat bereits entschieden , dass auf § 242 BGB gestützte Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen vermögen, obwohl der Grundsatz von Treu und Glauben auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10).
- 18
- bb) Nicht anders liegen die Dinge hier.
- 19
- (1) Zwar wird ein Umgangspfleger, der das Amt berufsmäßig führt, regelmäßig darauf vertrauen, dass er eine Vergütung erhält, wenn er auf Veranlassung des Gerichts bereits vor seiner förmlichen Bestellung tätig wird, und zwar zumeist selbst dann, wenn ihm die gesetzlichen Regelungen bekannt sind. Jedoch liefe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit zuwider, würde man in diesen Fällen einen Vergütungsanspruch mit § 242 BGB begründen.
- 20
- (2) Hinzu kommt, dass in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für die Entscheidung über einen materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützten Zahlungsanspruch des Umgangspflegers kein Raum ist.
- 21
- Der Gesetzgeber hat sich bei der Neugestaltung der Umgangspflegschaft durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) durch die Verweisung in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG dafür entschieden, den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers entsprechend den Vorschriften für den Verfahrenspfleger auszurichten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt somit nach § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG die Vorschrift des § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Funktionell zuständig für das Verfahren ist daher gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG der Rechtspfleger (Prütting/Helms/ Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 15). Dessen Kompetenz beschränkt sich indes auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18). Dem Rechtspfleger obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Umgangspfleger im Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Ebenso wenig wie der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden , die nicht im Vergütungsrecht wurzeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 18 und vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18 f.), ist ihm in diesem Verfahren die Entscheidung darüber eröffnet, ob dem Umgangspfleger außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen.
- 22
- (3) Daher kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob einem Umgangspfleger , der auf die Vergütung seiner vom Gericht angewiesenen und erwarteten Tätigkeit vertraute, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung zustehen kann.
- 23
- cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 24.02.2016 - 614 F 786/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2016 - 4 WF 78/16 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
- 1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder - 2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
- 1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.