Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - XI ZR 50/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Verfügungsbeklagte verlangt von dem Verfügungskläger die Zahlung von Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen der Erfüllung einer einstweiligen Verfügung.
- 2
- Der Verfügungskläger unterhielt bei der Verfügungsbeklagten ein Girokonto , das als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt wurde und durch einen Gläubiger gepfändet worden war.
- 3
- Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Verfügungskläger die Verfügung über sein Konto bis zu einem Betrag von 576 € zu ermöglichen sowie auf Verlangen den Betrag sofort auszuzahlen, und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt.
- 4
- Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt. Ferner hat sie beantragt , den Verfügungskläger zu verurteilen, an sie 575 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, der Verfügungskläger sei nach § 945 ZPO zur Erstattung des an ihn zwischenzeitlich ausgezahlten Betrags verpflichtet.
- 5
- Da der Verfügungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zum einen unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2016 den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund seiner Säumnis ohne Sachprüfung zurückgewiesen. Zum anderen hat es den Zahlungsantrag der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen, weil dieser zwar zulässig, aber unbegründet sei, und insoweit die Berufung zugelassen.
- 6
- Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit dem diese ihren Zahlungsantrag nach § 945 ZPO weiterverfolgt hat, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich unbegründet sei, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheine.
- 7
- Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat das Berufungsgericht die Berufung der Verfügungsbeklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Berufung der Zurückweisung unterliege, weil sie nach einstimmiger Auffassung der Kammer zulässig, aber offensichtlich unbegründet sei. Die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch keine obergerichtlichen Entscheidungen ergangen seien.
- 8
- Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Revision eingelegt, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.
II.
- 9
- Die Revision der Verfügungsbeklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
- 10
- 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nach § 522 Abs. 3 ZPO allein die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
- 11
- § 522 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Berufungsführer das Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Auch wenn bei isolierter Betrachtung des Wortlauts dieser Vorschrift eine Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss , in dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht ausgeschlossen erscheint, ergibt die Auslegung von § 522 Abs. 3 ZPO unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, die überdies die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erfüllen muss.
- 12
- Zum einen setzt die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO voraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint. Daher wäre in dem nach § 522 Abs. 3 ZPO maßgeblichen hypothetischen Vergleichsfall einer Entscheidung durch Urteil keine Zulassung der Revision erfolgt, so dass gegen ein solches Urteil nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft wäre (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rn. 93).
- 13
- Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, dass der Gesetzgeber mit der Änderung von § 522 Abs. 3 ZPO im Jahr 2011 lediglich die Möglichkeit eröffnen wollte, Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzulegen. So heißt es im Gesetzentwurf ausdrücklich, dass der Entwurf "für Zurückweisungsbeschlüsse mit einer Beschwer über 20 000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ein[führt]" (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 17/5334 S. 1 unter B., S. 6 unter II.) und "[n]ach § 522 Absatz 3 Satz 1 - neu - […] die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss [ist]" (aaO S. 8). Der Gesetzentwurf stellt darauf ab, dass bei einer Entscheidung durch Urteil das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hätte, weil es das Vorliegen der Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verneint habe, da es andernfalls wegen § 522 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 2 und 3 ZPO gar nicht durch Zurückweisungsbeschluss hätte entscheiden dürfen, und die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO der Beschwerde unterliege (aaO S. 8). Schließlich führt der Gesetzentwurf aus, dass die "in § 522 Absatz 3 Satz 1 - neu - vorgesehene Gleichstellung zwischen Zurückweisungsbeschluss und Berufungsurteil bewirkt […], dass die Wertgrenze des § 26 Nummer 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in Höhe von 20 000 Euro auch für die Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen gilt" (aaO S. 8).
- 14
- Auch sämtliche Stellungnahmen im weiteren Gesetzgebungsverfahren beruhen auf der Prämisse, dass mit der vorgeschlagenen Änderung von § 522 Abs. 3 ZPO allein die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer Beschwer von mehr als 20.000 € eingeführt werden sollte, und ziehen in keiner Weisein Betracht, ob bzw. dass nach dem vorgeschlagenen, an § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO angelehnten Wortlaut (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 8) im Fall einer prozessordnungswidrigen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem solchen Beschluss auch eine Revision in Betracht kommen könnte (vgl. BR-Drucks. 59/1/11 S. 3 ff.; BR-Plenarprotokoll 881 S. 131 C, S. 156 A/B, S. 157 A/B; BR-Drucks. 59/11(Beschluss) S. 3 ff.; BTDrucks. 17/5388; BT-Plenarprotokoll 17/102 S. 11737-11743; BT-Drucks. 17/6406 S. 2, 7 f.; BT-Plenarprotokoll 17/120 S. 14029, S. 14204-14209; BRDrucks. 485/1/11 S. 4 ff.; BR-Plenarprotokoll 886 S. 396).
- 15
- 2. Der Senat ist mangels Statthaftigkeit der Revision nicht an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Dagegen kann die Zulassung des Rechtsmittels nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 6).
- 16
- 3. Die von der Verfügungsbeklagten eingelegte Revision ist nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.
- 17
- Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Verfahrensrecht die Umdeutung einer Prozesshandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, WM 2015, 1026 Rn. 9, vom 19. Mai 2015 - II ZB 16/14, juris und Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, juris Rn. 12).
- 18
- a) Diese Voraussetzungen sind hier aber bereits deshalb nicht erfüllt, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig wäre. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt nur 575 € und übersteigt damit nicht 20.000 €.
- 19
- b) Außerdem stünde einer Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, da die Verfügungsbeklagte ihren Schadensersatzanspruch nicht in einem eigenen Klageverfahren oder im Wege der Widerklage im Hauptsacheprozess verfolgt , sondern ihn zusammen mit ihrem Widerspruch gegen die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Verfügung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht hat.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 24.01.2017 - 147 C 286/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2017 - 30 S 1/17 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.