Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - XI ZR 490/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR490.15.0
bei uns veröffentlicht am17.01.2017
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 5 O 464/10, 16.01.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 31/14, 13.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 490/15
vom
17. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR490.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu 1 4/5, die Klägerin zu 2 1/100, der Kläger zu 3 1/200, die Klägerin zu 4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu 5 9/50 und der Kläger zu 6 1/200 (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02 €.

Gründe:

1
1. Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die am Berufungs- verfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im Urteilstenor des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt" abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Klageanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
2
a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).
3
b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie des Klägers zu 5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussberufung vom 11. August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als Anschlussberufungsbeklagte genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Kläger zu 5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu 3 und zu 6 ausschließlich als "Kläger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt dafür , dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung" gegen Parteien entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.
4
Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen Kostenentscheidung den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu 3 und zu 6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahinstehen , ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.). Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 und BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - II ZR 158/08, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 7).
5
2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2014 - 5 O 464/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2015 - 17 U 31/14 -

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Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

3
a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
8
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Tenors nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur teilweise abgeändert und damit auch nur teilweise aufgehoben. Da sich aus dem im Anschluss insgesamt neu gefassten Tenor alleine nicht entnehmen lässt, welcher Teil auf der Abänderung durch das Berufungsgericht beruht und welcher Teil der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen bleiben soll, sind für die Auslegung des Tenors ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Hieraus ergibt sich unmissverständlich, dass sich die Abänderung ausschließlich auf anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,69 € nebst Zinsen bezieht, die das Berufungsgericht dem Kläger abweichend von dem Landgericht zuerkannt hat. Den weitergehenden Berufungsantrag hat es zurückgewiesen und in diesem Umfang auch die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Damit hat es den Berufungsantrag des Klägers vollständig beschieden. Eine - erneute - Entscheidung über die bereits rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteils sollte demgegenüber nicht erfolgen. Die Aufnahme dieser Teile in den Tenor des Berufungsurteils und die Neufassung des Tenors des Landgerichts dienten nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur der Klarstellung. Sie hilft Missverständnisse zu dem Inhalt des Urteilsaus- spruchs zu vermeiden, wenn - wie hier - einer Klage nur teilweise stattgegeben worden ist, das Urteil nur teilweise angefochten wird und die Berufung nur in einem Teilumfang Erfolg hat. Weitergehende Wirkungen sind mit einer solchen Klarstellung nicht verbunden.
37
(5) Die Revision macht vergeblich geltend, aus dem Unterlassungstenor des Berufungsurteils sei nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Unter- lassungspflicht der Schuldnerin nur gegenüber der Klägerin zu 1 und nicht auch gegenüber der Klägerin zu 2 besteht. Es genügt, dass sich dies eindeutig aus den zur Auslegung des Unterlassungstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen , den in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Klageanträgen und den auf den Unterlassungstenor bezogenen Urteilsaussprüchen zur Feststellung der Schadensersatzpflicht und zur Auskunftserteilung ergibt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 388/04
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht
nicht von Amts wegen korrigiert werden.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) - nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergänzungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren , bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 €.
Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -
3
II. Infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung, die auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich und zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; vom 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Tz. 12) und auch bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Anfechtungskläger i.S. des § 246 AktG i.V.m. § 62 ZPO (vgl. Senat BGHZ 122, 211, 240 und st. Rspr.) auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem von ihnen und der beklagten Gesellschaft beschränkt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes 3. Aufl. § 62 Rdn. 49; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 62 Rdn. 17), ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des hypothetischen Ergebnisses der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 und vom 1. März 2007, jeweils aaO). Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem Kläger zu 5 aufzuerlegen und verbleibt es im Übrigen bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen findet in diesem Fall nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.