Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:231018BXARZ252.18.0
23.10.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 AR 35/17, 27.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 252/18
vom
23. Oktober 2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:231018BXARZ252.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mannheim bestimmt.

Gründe:


1
I. Die Beklagten sind Zuckerhersteller mit Sitz in Mannheim, Braunschweig bzw. Köln, die die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz infolge von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in Anspruch nimmt, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten bestandskräftig entsprechende Bußgeldbescheide erlassen hat.
2
Nachdem die Beklagte zu 3 die (internationale und) örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt und dieses Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hat, hat die Klägerin die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte den Antrag zurückweisen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
3
II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
4
1. Das vorlegende Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Es geht nach dem Zusammenhang der Gründe seines Vorlagebeschlusses zwar selbst davon aus, dass der durch begangene Kartellrechtsverstöße begründete besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als allein in Betracht kommender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Streitfall nicht eröffnet ist. Der für die geltend gemachten Schäden ursächliche Handlungsort der Kartellabsprachen lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Soweit es auf den Sitz des jeweils geschädigten Unternehmens als Ort des Schadenseintritts ankomme, seien verschiedene Anknüpfungsorte maßgeblich, weil die Klägerin nicht nur eigene sondern auch ihr abgetretene Ansprüche geltend mache. Das vorlegende Gericht nimmt aber an, ein Kläger könne nicht durch Erwerb fremder Forderungen im Wege der Abtretung eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und in der Folge die Zuständigkeit eines dafür an sich unzuständigen Gerichts herbeiführen , sondern sei gezwungen, diese an dem für den jeweiligen Anspruch eröffneten Gerichtsstand geltend zu machen.
5
In diesem Punkt seiner Beurteilung würde das vorlegende Oberlandesgericht von der des Oberlandesgerichts Celle abweichen, das die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vergleichbarer Sachlage aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen bejaht hat.
6
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin im Vorfeld hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht Mannheim sich weiterhin für die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten An- sprüche örtlich unzuständig erachtet, insoweit (Teil-)Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht beantragt und das Landgericht seine diesbezügliche Auffassung bekräftigt hat.
7
Mit einem solchen hilfsweise formulierten Begehren will ein Kläger regelmäßig prozessual erklären, dass er kein klageabweisendes Prozessurteil wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hinnehmen möchte, sondern notfalls die (Teil-)Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit in Kauf nimmt. Eine Bindungswirkung dahin, dass damit ein späterer, vor Wirksamwerden eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses gestellter Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeschlossen ist, entfaltet ein solches Begehren nicht.
8
III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim.
9
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
10
a) Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Mannheim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, könnte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Wahl eines unter mehreren Gerichtsständen zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs- oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende Gericht jedoch zu Recht verneint.
11
b) Das vorlegende Gericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
12
c) Ebenfalls zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen , dass auch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht besteht.
13
Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmen aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts infolge einer Abtretung besteht materiell-rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen ist".
14
Im Streitfall besteht, wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist, ein einheitlicher, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründender Begehungsort schon deshalb nicht, weil die Klägerin und die Zedentin ihren Sitz zur maßgeblichen Zeit in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatten.
15
d) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts folgt daraus für die Konstellation des Streitfalls nicht, dass keine die abgetretenen Ansprüche einbeziehende Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen dürfte, sondern die Klägerin gezwungen wäre, diese gegebenenfalls am (jeweiligen) Sitz des Zedenten geltend zu machen.
16
aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.
17
bb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, hiervon solche prozessualen Ansprüche auszunehmen , die aus dem Kläger abgetretenem Recht hergeleitet werden. Für den oder die jeweiligen Beklagten resultieren daraus keine den Ort ihrer eigenen gerichtlichen Inanspruchnahme betreffenden spezifischen Nachteile oder Risiken, weil die Abtretung ohne Einfluss auf die dem Kläger eröffneten Gerichtsstände ist. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere auch für den deliktischen und dabei an den Ort des Schadenseintritts anknüpfenden Gerichtsstand aus § 32 ZPO. Dieser bleibt ungeachtet der Abtretung beim Sitz des geschädigten Unternehmens zur Tatzeit (oben Rn. 13).
18
cc) Wird ein beklagtes Unternehmen als Schuldnerin eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens in Streitgenossenschaft mit anderen Personen verklagt, muss es lediglich hinnehmen, dass unter den Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als zuständig bestimmt wird, an dem es selbst nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das beruht in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation aber nicht auf Umständen, die mit der Abtretung des entsprechenden Anspruchs durch einen Zedenten zusammenhängen. Die beantragte Gerichtsstandsbestimmung wäre vielmehr auch dann möglich, wenn die Klägerin und die Zedentin ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen geltend machen würden.
19
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands stellt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwar darauf ab, dass mehrere Beklagte gemeinsam in Anspruch genommen werden sollen, ohne dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Verfügung steht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7). Dem Umstand, dass das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands im Streitfall nicht darauf beruht, dass die Klägerin mehrere Beklagte in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass sie Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht, kommt schon angesichts dessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch für diese Konstellation entspricht es vielmehr dem mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Zweck der Prozessökonomie, eine gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht.
20
e) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist, keine abweichende Beurteilung.
21
§ 260 ZPO ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen.
22
f) Ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich, wenn mehrere Kläger Ansprüche geltend machen , für die aufgrund einer besonderen Regelung ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Klägers zuständig ist. In dieser Konstellation dürfen und müssen die Kläger analog § 35 ZPO unter den danach in Betracht kommenden Gerichten auswählen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, juris Rn. 4 ff.).
23
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall indes nicht vor. Für die geltend gemachten Ansprüche besteht keine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz der Klägerin oder der Zedentin.
24
g) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts Abweichendes.
25
Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, GRUR Int. 2015, 1176 - CDC Hydrogen Peroxide).
26
Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 55 dieses Urteils ausgeführt, dass ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage erheben müsse, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt, weil die Zuständigkeit eines auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Das vorlegende Gericht hat bei seinen Schlussfolgerungen aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich isoliert auf die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12) beziehen und sich deshalb daraus nicht etwa ein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht ergibt, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat. Das findet seine Bestätigung schon darin, dass in derselben Entscheidung auch ausgesprochen ist, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1215/12) sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden.
27
2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Streitfall für alle geltend gemachten Ansprüche gegeben. Die Klägerin und die Zedentin haben ihren Sitz in Deutschland.
28
Die Beklagte zu 3 macht geltend, dass die Klägerin Tochtergesellschaft eines in den Niederlanden geschäftsansässigen Konzerns ist und sich die Schäden dort mittelbar ausgewirkt haben könnten. Dies ist im vorliegen- den Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil mit der Klage jedenfalls auch Ersatz für Schäden verlangt wird, bei denen der maßgebliche Erfolgsort im Inland liegt.
29
3. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
30
Unter diesen Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von der Klägerin von Anfang an angegangene Landgericht Mannheim zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 als größter der verklagten Zuckerhersteller ihren Sitz hat und das nicht nur bereits mit dem Streitstoff des vorliegenden Rechtsstreits vertraut ist, sondern wo auch mehrere Parallelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittenem Verfahrensstadium anhängig sind. Gründe dafür, die für die Beklagte zu 3 eine Verhandlung in Mannheim unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Bacher Gröning Grabinski Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2018 - 15 AR 35/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 98/08 vom 20. Mai 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F. a) Für eine Gerichtsstan

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2008 - X ARZ 105/08

bei uns veröffentlicht am 21.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 105/08 vom 21. August 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemein

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - X ARZ 303/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 303/18 vom 6. Juni 2018 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 60 Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines be
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - X ARZ 252/18.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 30. Apr. 2019 - 1 AR 30/19

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt. Gründe I. Mit ihrer am 27. Dezember 2018 beim Landgericht München I erhobenen Klage verlangen die 428 Antragsteller, Untern

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 20. März 2019 - 1 AR 19/19

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor Als für den Rechtsstreit gegen die Antragsgegner gemeinsam örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Hechingen bestimmt. Gründe I. Mit ihrer zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage macht di

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

12
Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

20
Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichtsstand , den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswerten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

11
Dies gilt auch im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch in einem solchen Fall kommt es, wenn ein anderer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht, nicht darauf an, ob einer der Streitgenossen im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Bundesgerichthof hat Ausnahmen von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verkla- genden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, zugelassen , wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).