Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - X ARZ 303/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:060618BXARZ303.18.0
06.06.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 AR 3/18, 22.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 303/18
vom
6. Juni 2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen
eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen
) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien
Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen
gemeinschaftlich verklagt werden.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18 - OLG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2018:060618BXARZ303.18.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Zuständig ist das Landgericht Ellwangen (Jagst).

Gründe:


1
I. Die in Dillingen ansässige Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer in Aalen ansässigen Kraftfahrzeughändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug der Marke Volkswagen und begehrt gegenüber der Beklagten zu 2, der in Wolfsburg ansässigen Volkswagen AG, als Herstellerin des Fahrzeugs die Feststellung der Einstandspflicht für aus der Beschaffenheit der Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden.
2
Die Klägerin macht geltend, dass sie das Fahrzeug auf Grund von Angaben der Beklagten zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch erworben habe. Die Fahrzeugeinrichtungen zur Abgasreinigung seien jedoch mit Wissen und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2 werkseitig so programmiert worden, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt würden.
3
Auf Antrag der Klägerin hat das von ihr angerufene Landgericht Ellwangen , das seine Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage verneint, die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht sieht sich an der von ihm beab- sichtigten Bestimmung des zuständigen Gerichts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
4
II. Die Vorlage ist zulässig.
5
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzung ist gegeben.
6
1. Das nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht Stuttgart will seiner Entscheidung zugrunde legen, dass zwischen den auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs gestützten Ansprüchen gegen den Verkäufer und den Hersteller ein für die Annahme einer Streitgenossenschaft nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO hinreichender innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17), das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft verneint hat.
7
2. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. So verhält es sich hier. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6).
8
3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Rechtsfrage das Vorliegen einer Streitgenossenschaft und damit bereits eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist. Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929). Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen.
9
III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Ellwangen.
10
1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.
11
a) Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.
12
Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
13
Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.
14
b) Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten.
15
c) Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dahinstehen, ob für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.).
16
2. Für die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen als zuständiges Gericht sprechen Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und einigen Fortgang genommen hat. Der bundesweit am Markt auftretenden Beklagten zu 2 ist zudem eine Prozessführung am Sitz des jeweiligen Verkäufers eher zumutbar als diesem eine Prozessführungam Sitz des Kraftfahrzeugherstellers. Vor diesem Hintergrund kommt es auch für Zwecke der Gerichtsstandsbestimmung nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht Ellwangen ohnehin nach § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zuständig ist.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Bacher Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2018 - 9 AR 3/18 -

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Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Traunstein hat, hat bei dem Landgericht Amberg mit Klageschrift vom 28. Oktober 2016 von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw verlangt und gegen die Beklagte zu 2 die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation dieses Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 resultierten.

Der Kläger stützt die Klage darauf, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Gegen die Beklagte zu 1, eine Autohändlerin, macht der Kläger vertragliche Ansprüche geltend. Gegen die Beklagte zu 2, die Z AG, stützt sich der Kläger auf die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und auf § 826 BGB. Der Sitz der Beklagten zu 1 liegt im Bezirk des Landgerichts Amberg. Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Braunschweig.

Mit der Klageerwiderung vom 21. Februar 2017 hat die Beklagte zu 2 die Zuständigkeit des Landgerichts Amberg gerügt (Bl. 197 d.A.). Die örtliche Zuständigkeit begründende Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. § 29 ZPO greife nicht ein, da der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Deliktsrecht gestützt werde. Eine Begründung der Zuständigkeit über § 32 ZPO scheide jedoch auch aus, weil unter anderem schlüssiger Vortrag dazu fehle, dass dem Kläger im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ein Vermögensschaden entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 (Bl. 242 ff. d.A.) hat der Kläger für den Fall, dass das Gericht die Bedenken der Beklagten zu 2 gegen die Gerichtszuständigkeit teilt, Verweisungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2017 (Bl. 444 d.A.) zurückgenommen und stattdessen gemäß § 36 ZPO beantragt, die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht vornehmen zu lassen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 7. April 2017 (Bl. 445 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine Vorlage an das Oberlandesgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht beabsichtigt sei. Wenn kein Verweisungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 2 gestellt werde, werde diesbezüglich Prozessurteil ergehen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 (Bl. 553 d.A.) hat die Beklagte zu 2 sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. April 2017 (Bl. 555 d.A.) verlangt, dass das Gericht ausführen solle, warum kein Antrag nach § 36 ZPO möglich sein solle. Hilfsweise hat er hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Traunstein beantragt, da gemäß § 32 ZPO der Erfolg am Wohnsitz des Klägers eingetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2017 (Bl. 562 d.A.) hat die Beklagte zu 2 ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auf Zuständigkeitsbestimmung an das falsche Gericht gerichtet sei, zuständig sei das Oberlandesgericht Nürnberg. Zudem habe der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nicht benannt.

Mit Verfügung vom 12. April 2017 (Bl. 582 d.A.) hat das Landgericht das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO für eine Inanspruchnahme als Streitgenossen sind nicht gegeben. Es ist dabei zwar nicht erforderlich, dass die Beklagten Gesamtschuldner sind. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 unter 2 mwN).

Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und die deliktsrechtlichen Ansprüche weisen jedoch weder eine tatsächlich noch eine rechtlich enge Verknüpfung auf und führen auch nicht dazu, dass im Prozess über gleichgelagerte Fragen zu entscheiden ist. Bei dem Anspruch auf Rückabwicklung spielt es keine Rolle, ob auf Seiten des Autohändlers ein Verschulden vorliegt, sondern es geht im Schwerpunkt um die Frage, ob vor dem Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung hätte gesetzt werden müssen und ob der behauptete Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann. Bei den deliktsrechtlichen Ansprüchen geht es hingegen im Wesentlichen darum, ob ein Verschulden vorliegt. Da die Beklagte zu 2 eine juristische Person ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm des § 31 BGB erfüllt sind, so dass auf die internen Vorgänge bei der Beklagten zu 2 und auf das Wissen von deren Repräsentanten abzustellen ist.

Da die Beklagten zu 1 und 2 keine Streitgenossen sind, kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfolgen. Das Landgericht wird daher über den Verweisungsantrag des Klägers in Bezug auf die Beklagte zu 2 zu entscheiden haben.

6
Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. So verhält es sich hier. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht. (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, MDR 2015, 2015 Rn. 2 mwN).

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 388/10
vom
23. Februar 2011
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere
Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand
haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden
sollen, ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits
vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10 - OLG Hamm
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher,
Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem aus einer Garantievereinbarung in Anspruch und begehrt die Übertragung von Aktien sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, die Klägerin von Rückforderungsansprüchen freizustellen. Die Klägerin macht die Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1. vor dem Landgericht Detmold und gegen den Antragsgegner zu 2. vor dem Landgericht Meiningen geltend. Die Antragsgegner haben ihren Wohnsitz im Bezirk des jeweils angerufenen Landgerichts. Die Klageschriften sind im Dezember 2009 eingereicht worden, wobei die Klageschrift bei dem Landgericht Detmold früher eingegangen ist. Die Klageschriften sind zugestellt worden, die Antragsgegner haben jeweils erwidert. Vor dem Landgericht Detmold ist bereits mündlich verhandelt worden. Am 29. September 2010 hat die Klägerin beantragt, das Landgericht Detmold, hilfsweise das Landgericht Meiningen als für beide Klagen gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagten sind diesem Antrag entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2
II. Die Vorlage ist zulässig.
3
1. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO und damit zur Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die Landgerichte Detmold und Meiningen ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Detmold gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
4
2. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen , wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das vorlegende Oberlandesgericht hält die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn mehrere Beklagte nicht von vornherein als Streitgenossen , sondern zunächst getrennt bei den jeweils zuständigen Gerichten verklagt werden. Die Rechtshängigkeit der Einzelklagen bewirke, dass die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehen bleibe und auch in einem Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr geändert werden dürfe. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 9. März 2006 einem Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts entsprochen, obwohl die Antragsgegner mit rechtshängigen Klagen bei verschiedenen und jeweils zuständigen Ge- richten in Anspruch genommen worden waren (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. März 2006 - 21 AR 11/06, juris).
5
III. Der Antrag auf Bestimmung eines für beide Klagen zuständigen Gerichts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil die Klägerin bereits gegen beide Beklagten an deren allgemeinem Gerichtsstand Klage erhoben hat.
6
1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen" ) allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist.
7
Entscheidend dafür ist, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1798, 321). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Interesse der Prozessökonomie deshalb für zulässig erachtet, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3).
8
2. Im Streitfall besteht keine vergleichbare Ausgangslage. Die Klägerin hat die Klage nicht von vornherein gegen beide Beklagte gerichtet, sondern diese in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt. Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. An dieser Entscheidung muss sie sich festhalten lassen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine ausreichende Grundlage, über den Anwendungsbereich § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind. Ein Kläger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, hat es vor Klageerhebung in der Hand, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt. Entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht geboten, den Rechtsstreit nachträglich an ein anderes Gericht zu verlagern.
9
3. Der Bundesgerichtshof hat eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Auch daraus ergibt sich für den Streitfall keine andere Beurteilung.
10
In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Antragsteller beide Beklagten gemeinsam im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Nach der damals geltenden Fassung von § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO musste im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als für das Streitverfahren zuständig zwingend das Gericht angegeben werden, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antragsteller konnte damit nicht verhindern, dass es zu einer vorübergehenden Trennung der Verfahren kommt, wenn er sich zur Geltendmachung seiner Rechte im Mahnverfahren entschloss und mehr als ein Antragsgegner Widerspruch einlegte. Der Bundesgerichtshof hat dies als vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung angesehen und deshalb die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands zugelassen.
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Im Streitfall hat die Klägerin ihre Ansprüche nicht im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, sondern von vornherein den Klageweg beschritten. Auf diesem Weg stand es ihr frei, beide Beklagten von vornherein gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich stattdessen für eine getrennte Inanspruchnahme entschieden hat, kann dies nicht über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO revidiert werden.
Meier-Beck Richter am Bundesgerichtshof Bacher Gröning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Schuster Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2010 - 32 Sbd 107/10 -

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

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§ 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, MDR 1991, 222 f. = NJW-RR 1991, 381). Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht nur daraus, dass hinter beiden Lebenssachverhalten derselbe Vermögensfonds steht. Der Kläger nimmt die Beklagten vielmehr auch auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch und stützt seine Ansprüche gegenüber beiden Beklagten jedenfalls auch darauf, dass diese Fehler im Emissionsprospekt und Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes übersehen haben. Der sachliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die beiden Beklagten auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Er ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Pflichten, deren Verletzung der Kläger geltend macht, unterschiedlichen Inhalt haben und sich nach dem Klägervorbringen nur insoweit decken, als sie dem Schutz (potentieller) Anleger dienten. Trotz der bestehenden Unterschiede erscheinen die erhobenen Ansprüche ihrem Wesen nach gleichartig, weil der Kläger seine Klage darauf stützt, dass beide Beklagten einen Beitrag zum Vertrieb der Kapitalanlage geleistet haben, obwohl sie hätten erkennen können und müssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und die Tätigkeit der Gesellschaft gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.