Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 30. Apr. 2019 - 1 AR 30/19

bei uns veröffentlicht am30.04.2019

Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt.

Gründe

I.

Mit ihrer am 27. Dezember 2018 beim Landgericht München I erhobenen Klage verlangen die 428 Antragsteller, Unternehmen mit Sitzen im In- und Ausland (Ungarn, Polen, Österreich, Tschechien, Slowenien, Niederlande, Kroatien, Griechenland, Rumänien, Montenegro, Slowakei, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina), von den beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen jeweils Ausgleich des Schadens, der dem jeweiligen Antragsteller durch den Einkauf überteuerter Lastkraftwagen entstanden sein soll.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 in Sachen AT-39824 - Trucks machen sie geltend, die Antragsgegnerinnen und weitere Lastkraftwagen-Hersteller hätten zwischen 1997 und 2011 Bruttopreislisten für mittlere und schwere Lastkraftwagen abgesprochen und dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Die jeweiligen Antragsteller hätten in diesem Zeitraum Lkws gemäß tabellarischer Auflistung erworben und hierfür aufgrund des Kartells überhöhte Preise bezahlt. Sie könnten deshalb von den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 81 EGV bzw. Art. 101 AEUV sowie § 33 GWB Schadensersatz verlangen.

Die Antragsgegnerin zu 1 ist im Bezirk des Landgerichts München I ansässig; die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart.

Die Antragsteller haben beantragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht für den gegen die Antragsgegnerinnen gerichteten Rechtsstreit zu bestimmen. Sie haben angeregt, das Landgericht München I auszuwählen. Im Bezirk dieses Landgerichts hätten weitere Kartellanten ihren Sitz oder eine Niederlassung. Dieses Gericht sei bereits mit zahlreichen Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell befasst und somit besonders sachkundig.

Die Antragsgegnerinnen würden jeweils als Streitgenossinnen in Anspruch genommen. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestehe für den Rechtsstreit nicht. Maßgeblich sei hierfür nicht, ob die Antragsteller, sofern sie nicht als Streitgenossen klagen würden, die beiden Antragsgegnerinnen jeweils an einem gemeinsamen Gerichtsstand verklagen könnten. Einzelklagen der jeweiligen Antragsteller wären nämlich ein „anderer Rechtsstreit“. Die Gerichtsstandsbestimmung sei jedoch erforderlich für den aufgrund der gebündelten Klage tatsächlich gegebenen Rechtsstreit.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich sowohl mit der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts als auch mit der Auswahl des vorgeschlagenen Gerichts einverstanden erklärt.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zum Bestimmungsantrag Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

II.

Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Stuttgart als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Stuttgart) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die deutschen Gerichte sind, was Voraussetzung einer Bestimmungsentscheidung ist (vgl. BGH, Beschl v. 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; Beschluss vom 17. September 1980, IVb ARZ 557/80, NJW 1980, 2646), für die erhobene Klage in der Sache auch insoweit international zuständig, als wegen des Sitzes einzelner Kläger außerhalb Deutschlands ein Auslandsbezug gegeben ist.

Soweit Kläger ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, folgt die internationale Zuständigkeit für ihre Klage und somit auch für das Verfahren auf Bestimmung des Gerichtsstands aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel Ia-VO; vgl. Wurmnest NZKart 2017, 2/3). Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist in zeitlicher (Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) und sachlicher (Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) Hinsicht eröffnet. Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts stellen eine zivilrechtliche Streitigkeit dar und fallen unter den Begriff der Zivil- und Handelssache nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO (EuGH, Urt. v. 23. Oktober 2014, C-302/13 - flyLAL-Lithuanian Airlines, juris Rn. 29). Beide Beklagte haben ihren satzungsmäßigen Sitz (vgl. Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO) in der Bundesrepublik Deutschland.

Nichts anderes gilt im Ergebnis insoweit, als einzelne Kläger in Drittstaaten wohnhaft oder ansässig sind. Die Verordnung findet auch Anwendung auf einen Rechtsstreit zwischen einem Beklagten, der seinen Wohnsitz (Art. 63 Brüssel Ia-VO) in einem Mitgliedstaat hat, und einem Kläger eines Drittstaats (EuGH, Urt. v. 17. März 2016, C-175/15 - Taser International, juris Rn. 20 noch zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, Vorb EuGVVO Rn. 21).

b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch noch nach Klageerhebung in Betracht (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 19).

c) Die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand jeweils bei verschiedenen Gerichten haben, sind zudem nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO). Sie werden im Prozessrechtsverhältnis zu den jeweiligen Klägern jeweils gesamtschuldnerisch (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Ersatz des dem Kartellgeschädigten entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Damit ist eine Rechtsgemeinschaft zwischen den Antragsgegnerinnen i. S. v. § 59 ZPO dargetan. Zwischen sämtlichen prozessualen Ansprüchen, die den Streitgegenstand des Rechtsstreits bilden, besteht zudem ein Zusammenhang im Sinne von § 60 bzw. § 260 ZPO (hierzu: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris Rn. 16).

d) Die Gerichtsstandsbestimmung ist nicht deshalb abzulehnen, weil den Antragstellern zur Verfolgung ihres (behaupteten) Anspruchs jeweils ein besonderer Gerichtsstand zur Verfügung stünde, an dem sie beide Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auf Ersatz verklagen könnten. Für die Verfolgung ihrer in einer Klage gebündelten Ansprüche ist nämlich kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegen beide Antragsgegnerinnen gegeben.

aa) Für die reinen Inlandssachverhalte ergibt sich ein besonderer Gerichtsstand, an dem der jeweilige (behauptete) Schaden eines einzelnen Antragstellers gegen beide Antragsgegnerinnen eingeklagt werden könnte, aus § 32 ZPO.

Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).

Ein Ort, an dem das Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den (gesamten) behaupteten Kartellschaden bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 46, 50 und 56; auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 177; Wurmnest NZKart 2017, 2/4), - und damit ein Handlungsort - ist zwar dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen; auch die in der Kommissionsentscheidung v. 19. Juli 2016 - AT.39824 - Trucks (veröffentlicht nur auf Englisch unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39824/39824_6567_14.pdf, dort Rn. 59) beispielhaft dargestellten Unterredungen und Treffen einschließlich eines Treffens der „representatives of the German Subsidiaries“ in München reichen zur Bestimmung eines Handlungsortes im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht. Jedoch liegt der Ort des Schadenseintritts - und damit der Erfolgsort - bei Vermögensschäden des Abnehmers der kartellbefangenen Sache grundsätzlich am Sitz des durch die Kartellabsprache Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 18; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 52; Urt v. 16. Juli 2009, C-189/08 - Zuid-Chemie, juris Rn. 27; Wurmnest NZKart 2017, 2/5).

bb) Für die grenzüberschreitenden Sachverhalte ergibt sich ein inländischer Gerichtsstand, in dem die Klage des jeweiligen Kartellgeschädigten gegen beide Streitgenossinnen unter jedem der in Betracht kommenden Klagegründe geführt werden kann, aus Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO.

Der internationale Bezug des Rechtsstreits als notwendige Anwendungsvoraussetzung für Art. 8 Brüssel Ia-VO wird insoweit durch den Sitz (Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO) der Kläger außerhalb des Forumstaats begründet. Gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist ein mitgliedstaatliches Gericht gegenüber mehreren Beklagten zuständig, wenn es sich bei diesem Gericht für einen der Beklagten um das Gericht an dessen allgemeinem Gerichtsstand i. S. v. Art. 4 Abs. 1, Art. 62, 63 Brüssel Ia-VO handelt und ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen der Klage gegen diesen sog. Ankerbeklagten („Erstbeklagten“) und den übrigen Beklagten („Sekundärbeklagten“) besteht. Weil bei Kartellschadensersatzklagen das autonom auszulegende Kriterium des Sachzusammenhangs trotz unterschiedlicher Beteiligung der Kartellanten an der Umsetzung des von der Kommission festgestellten Kartells erfüllt ist (hierzu allgemein: EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 21, 25; Wurmnest NZKart 2017, 2/6), besteht an dem nach nationalem Verfahrensrecht (§§ 12, 17 ZPO) zu beurteilenden allgemeinen Gerichtsstand einer Ankerbeklagten ebenfalls eine örtliche Zuständigkeit für die Schadensersatzklage gegen den Sekundärbeklagten (BayObLG, Beschluss vom 25. März 1997, 1Z AR 2/97, AG 1997, 329/330), wobei der Kläger die Person des Erstbeklagten frei wählen kann (Wurmnest NZKart 2017, 2/6).

cc) Der für individuelle Klagen jeweils gegebene gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand differiert allerdings. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für die in einer Klage gebündelten Einzelansprüche der als Streitgenossen klagenden Antragsteller ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Zuständigkeit des Gerichts, das nach § 32 ZPO auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufen wird, auf den Schaden desjenigen Klägers beschränkt ist, dessen Sitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 55). Da die reinen Inlandssachverhalte von der Brüssel Ia-VO nicht erfasst werden (EuGH, Urt v. 19. Dezember 2013, C-9/12, juris Rn. 18; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Vorb EuGVVO Rn. 20; a.A. Geimer in Zöller, ZPO, Art. 4 EuGVVO Rn. 9), ergibt sich insoweit kein inländischer besonderer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO (einschränkend: Geimer in Zöller, ZPO, Art. 8 EuGVVO Rn. 2).

d) Einer Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass der Verlust des für Einzelklagen vorhandenen gemeinsamen besonderen Gerichtsstands seine Ursache in der gewählten Art der Prozessführung hat, nämlich in der Bündelung mehrerer Ansprüche und der gerichtlichen Verfolgung derselben in aktiver Streitgenossenschaft. Dass das Fehlen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands der Beklagten erst durch die gemeinsame Klageerhebung bewirkt wird, steht der Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nämlich nicht ohne weiteres entgegen.

aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 1998 (1Z AR 59/98, NJW-RR 1999, 1293) entschieden, das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO könne nicht dazu dienen, für mehrere gegen einen der Streitgenossen erhobene Ansprüche einen einheitlichen Gerichtsstand zu schaffen, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist.

In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht München am 25. April 2018 (34 AR 62/18, NJW-RR 2018, 699) entschieden, dass die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nicht eröffnet ist für einen Rechtsstreit, in dem mehrere Streitgenossen als Kläger ihre behaupteten Ansprüche gegen einen Beklagten verfolgen und ein gemeinsam zuständiges Gericht hierfür nicht besteht. Denn auf mögliche Fälle der aktiven Streitgenossenschaft kann § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht analog angewendet werden (auch OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2010, 34 AR 9/10, IBRRS 2010, 2097, beckonline; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 22). Werden gegen einen einzigen Beklagten mehrere Ansprüche geltend gemacht, für die keine einheitliche (örtliche, sachliche oder funktionelle) Zuständigkeit begründet ist, scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung mithin aus (Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 12.1).

Richtet sich ausnahmsweise die - ausschließliche - örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Klägers und fehlt es deshalb für einen in aktiver Streitgenossenschaft zu führenden Rechtsstreit gegen den Beklagten an einem gemeinsam zuständigen Gericht, weil dieser nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden kann, scheidet eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichfalls aus. Stattdessen wird § 35 ZPO analog angewandt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991, I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 12.2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17).

bb) Um einen prozessualen Sachverhalt vergleichbarer Art und um die Frage einer analogen Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht es vorliegend jedoch nicht.

Vielmehr werden die Antragsgegnerinnen hinsichtlich aller Klagegegenstände als passive Streitgenossinnen in Anspruch genommen, wobei dem Klägergerichtsstand keine Bedeutung zukommt, so dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet ist und es einer Analogie nicht bedarf.

Für die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen mehrerer Kartellgeschädigter durch einen Zessionar, der die gebündelten Einzelansprüche gegen die Kartellanten als Gesamtschuldner in einem (einzigen) Rechtsstreit aufgrund Abtretung gerichtlich verfolgt, hat der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für zulässig erachtet (Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris). In diesem Zusammenhang wurde obiter dicta ausgesprochen, dass „die beantragte Gerichtsstandsbestimmung … auch dann möglich wäre, wenn die Klägerin und die Zedentin ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen geltend machen würden“ (a.a.O. Rn. 18). Zwar sei § 260 ZPO zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen könne, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig sei. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehöre aber auch § 36 ZPO. Deshalb sei es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen (a.a.O. Rn. 21).

cc) Dem schließt sich der Senat für den hier gegebenen Sachverhalt an, in dem die mehreren (nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag) Kartellgeschädigten ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 49). Dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der ausdrücklich auf den „Rechtsstreit“ abstellt, lässt sich kein Gebot einer restriktiven Anwendung dahingehend entnehmen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung bereits dann ausscheide, wenn der für die prozessualen Ansprüche jeweils einzeln gegebene gemeinschaftliche Gerichtsstand infolge der Bündelung in einer Klage verloren geht. Jedenfalls wenn - wie hier - die kollektive Anspruchsverfolgung in einer Klage durch aktive Streitgenossen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und von im Wesentlichen einheitlich zu beantwortenden Vorfragen - wie dem hypothetischen Marktpreis (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17. November 2015, 11 U 73/11 (Kart), juris Rn. 57 ff.; Wurmnest NZKart 2017, 2/5) -abhängen, besteht für eine restriktive Auslegung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Veranlassung. Auch für Rechtsmissbrauch ist nichts ersichtlich.

III.

Der Senat bestimmt das Landgericht Stuttgart als für den Rechtsstreit gemeinsam zuständiges Gericht.

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach ständiger Rechtsprechung die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris Rn. 29 m. w. N.).

Zur Auswahl stehen hinsichtlich sämtlicher prozessualer Ansprüche die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen. Ein wirtschaftlicher Schwerpunkt, der in die Auswahlentscheidung einfließen könnte, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Für die Auswahl des Landgerichts Stuttgart spricht der Umstand, dass dieses Gericht nicht nur - wie das Landgericht München I - mit Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell befasst ist, sondern dieses Gericht ausweislich der am 23. Juli 2018 (30 O 37/17, juris) und 28. Februar 2019 (30 O 39/17, juris) ergangenen Entscheidungen bereits mit dem Streitstoff vertraut ist und hierzu über besondere Sachkunde verfügt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat keine Gründe aufgezeigt, die für sie eine Verteidigung vor dem Landgericht in Stuttgart unzumutbar erscheinen ließen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

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2.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

6
1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen" ) allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

16
aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

18
Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmens aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NzKart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts infolge einer Abtretung ist materiell-rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen ist".

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer zum Landgericht Augsburg (Az.: 095 O 3808/17) erhobenen Klage vom Antragsgegner Schadensersatz für Schäden, die durch den Ausbau von Dachgeschosswohnungen entstanden sein sollen. Zur Begründung tragen sie vor, der Antragsgegner sei Eigentümer von Dachgeschosswohnungen in einer in Augsburg gelegenen Wohnanlage gewesen. Der Ausbau der Dachgeschosswohnungen sei mangelhaft erfolgt und habe Schäden in der Wohnanlage verursacht. Die Antragsteller zu 2 und 3 hätten die mangelhaften Wohnungen vom Antragsgegner erworben. Bei der Antragstellerin zu 1 handele es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt, da das Landgericht Augsburg darauf hingewiesen hat, dass für die Klage der Antragstellerin zu 1 (sachlich) das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – zuständig sein könnte.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Eine Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere Parteien verklagt werden und es sich bei denAntragsgegnern um Streitgenossen handelt. Demgegenüber ist eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (OLG München vom 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm vom 21.3.2016, 32 SA 9/16, juris, vom 21.3.2016, I-32 SA 9/16 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht da, § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel dahingehend enthält, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint. Eine derartige Überdehnung der Möglichkeit, das für einen Beklagten zuständige Gericht zu verändern, widerspräche auch dem Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 20.10.2016, 32 SA 63/16) berufen, ist ihnen zuzugeben, dass eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings gilt dies nur in der Fallkonstellation – die auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegt -, dass es sich bei den Antragsgegnern um Streitgenossen handelt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Sprickmann Kerkerinck

Dr. Schwegler

Paintner

Vorsitzende Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

Leitsatz:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 25.4.2018

34 AR 62/18

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

16
aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

16
aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.