Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - VII ZR 144/14

bei uns veröffentlicht am30.07.2015
vorgehend
Landgericht Kleve, 2 O 490/08, 07.08.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 120/13, 27.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR144/14
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen
Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkte Zulassung der Revision in diesem Urteil bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts hinsichtlich des Mangels der Pflasterwölbung hinausgeht. Die (vorsorglich eingelegte) Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 173.405,35 €

Gründe:

1
Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie über die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht hinausgeht. In diesem Um- fang ist sie unstatthaft, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zugelassen worden, soweit es um die Frage des Leistungsverweigerungsrechts wegen des Mangels der Pflasterwölbung geht; die - von den Beklagten hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
2
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam auf die Frage beschränkt, ob im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügten Mangel einer Wölbung des Pflasters ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten besteht. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagten die Revision auf ein ihnen bezüglich des Mangels der Pflasterwölbung zustehendes Leistungsverweigerungsrecht beschränken könnten mit dem Antrag, dass sie wegen dieses Mangels ebenfalls nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - II ZR 264/10, juris Rn. 2; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289, juris Rn. 74 ff.).
3
2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer

Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 O 490/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2014 - I-23 U 120/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal).

2

Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung - AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010, S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig-Land. Nach § 3 Abs. 3 der im Jahr 2007 gültigen Abwassersatzung vom 23. November 2006 (SächsABl. AAz. 2007, S. A 130) (im Folgenden: Satzung oder AbwS) bestimmen sich der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A).

3

§ 2 Abs. 1 AEB-A (2005) lautet:

"Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen."

4

§ 3 AEB-A (2005) lautet:

"§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskanalkosten

(1) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) nach § 2 Abs. 6 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betriebsanlagen der Gesellschaft.

(2) Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen.

(3) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beginnt am öffentlichen Kanal oder Schacht und endet am Übergabeschacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vorhanden, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze.

(5) Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen 'Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. ..."

5

Der Beklagte ist Eigentümer zweier jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke in S., und zwar in der P.-Straße und in der L.-Straße. Bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das dort anfallende häusliche Schmutzwasser einer auf den jeweiligen Grundstücken befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überlauf war an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

6

Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und - soweit erforderlich - öffentliche Anschlusskanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen.

7

Das auf dem Grundstück in der P.-Straße anfallende Schmutzwasser wird nunmehr über einen neu hergestellten öffentlichen Anschlusskanal (Hausanschluss) vollständig in den ebenfalls neu hergestellten öffentlichen Abwasserkanal geleitet und von dort zu einer zentralen Kläranlage geführt. Das anfallende Niederschlagswasser wird über den alten vorhandenen öffentlichen Anschlusskanal abgeführt.

8

In der L.-Straße wird das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser über den weiterhin vorhandenen bisherigen öffentlichen Anschlusskanal (Hausanschluss) nunmehr vollständig in den öffentlichen Abwasserkanal mit integriertem Abschlagsbauwerk geleitet, dort getrennt und sodann einerseits zur zentralen Kläranlage und andererseits in ein Gewässer geleitet.

9

Hinsichtlich des Grundstücks in der L.-Straße informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2005 über die Durchführung der Maßnahmen; zuvor hatte sie unter dem 13. Oktober 2005 bereits den Abschluss eines Nutzungsvertrags unter Übersendung der AEB-A (2005), eines Preisblattes und einer Kostenberechnung angeboten. Am 29. August 2008 erfolgte auf diesem Grundstück die Endreinigung und Stilllegung der Kleinkläranlage. Auch hinsichtlich des Grundstücks P.-Straße hatte die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrags angeboten. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Maßnahme. Am 12. August 2008 erfolgte auf diesem Grundstück die Endreinigung und Stilllegung der Kleinkläranlage.

10

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 7.336,16 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

12

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien mit Beginn der Abwassereinleitung durch den Beklagten - sei es nach seinem Vortrag im Jahre 2007, sei es nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre 2008 - jeweils ein wirksamer Abwasser-Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der AEB-A (2005) zustande gekommen sei.

13

Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen Anschluss der Grundstücke des Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB-A (2005). Der Begriff "Entwässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage" in § 2 Nr. 2 AbwS. Hiernach seien als öffentliche Abwasseranlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

14

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2 AEB-A (2005) beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 AbwS die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage seien die Grundstücke des Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden.

15

Die Höhe der separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Rechtsgrundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Die Baukostenzuschüsse betrügen hiernach jeweils die geforderten 3.160,29 € und der Erstattungsanspruch für die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen Anschlusskanals in der P.-Straße 1.015,58 €.

16

Weitere von dem Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem - wirksamen - Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A (2005) erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten.

17

Die Forderungen der Klägerin seien auch nicht verjährt. Für die Fälligkeit der Forderungen sei nach § 271 BGB i.V.m. der Anlage 6 Abs. 7 AEB-A (2005) auf den Zeitpunkt der "Herstellung der Entwässerungsanlage" abzustellen. Diese läge jedoch nicht in dem bereits einige Jahre zurückliegenden Abschluss der Arbeiten an der Entwässerungsanlage der Klägerin. Vielmehr sei auf die tatsächliche Anbindung der Abwasserleitung des Beklagten an die neu geschaffenen Zuleitungen zum Abwassersystem der Klägerin abzustellen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die neue Entwässerungsanlage im Verhältnis der Parteien zueinander hergestellt gewesen sei. Es könne zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass diese Arbeiten zur Umbindung des Hausanschlusses an beiden Grundstücken bereits im Jahre 2007 stattgefunden haben und gleichzeitig mit der Abwassereinleitung in die Anlagen der Klägerin begonnen worden sei. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche erst beginnen können, nachdem die Klägerin von der Annahme ihrer Realofferte durch den Beklagten als Folge der Einleitung des Abwassers von den streitgegenständlichen Grundstücken in ihre Abwasseranlage erfahren habe bzw. hätte erfahren müssen. Da der Beklagte dies zu keiner Zeit mitgeteilt habe, sei für die Klägerin die Aufnahme der Abwassereinleitung frühestens im Zusammenhang mit der Entleerung und Endreinigung der Kläranlagen auf den Grundstücken des Beklagten im Jahre 2008 erkennbar gewesen. Damit sei durch die Klageerhebung am 17. Juni 2011 der Eintritt der Verjährung rechtzeitig gehemmt worden.

II.

18

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

19

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentsorgungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser in der Fassung 2005 zustande gekommen ist.

20

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlung je eines Baukostenzuschusses für jedes Grundstück in der geltend gemachten Höhe gemäß § 2 Abs. 1 AEB-A (2005).

21

a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).

22

b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB-A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz.

23

Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach umfasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und Anschlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS).

24

Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasserbehandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz bestand. Denn die Grundstücke des Beklagten sind durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen.

25

aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von einem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu hergestellte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorhandenen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) davon aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des § 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abzudecken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351 Rn. 21 m.w.N.).

26

bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der Entwässerungsanlagen. Die Grundstücke des Beklagten waren vor den Baumaßnahmen noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In § 2 Nr. 1 AbwS (2005) wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niederschlagswasser und sonstigem in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hinsichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier.

27

Die neu errichtete Abwasserleitung in der P.-Straße ist zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. In der L.-Straße dient der bisherige Anschluss nunmehr erstmals der Aufnahme von Schmutzwasser und nicht nur wie bisher von vorgeklärtem Überlaufwasser aus der Kleinkläranlage und von Niederschlagswasser. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin auf beiden Grundstücken nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es den Kleinkläranlagen zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende Abwasserschlamm, den die Klägerin regelmäßig abholte, wird als Entsorgungsgut bezeichnet (§ 2 Nr. 8 AbwS).

28

Auch aus § 5 Abs. 4 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von Grundstücken, "die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind", alles Abwasser dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinkläranlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gerade keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hinsichtlich des anfallenden Schmutzwassers dar. Zugleich ist danach auch ein Verständnis dahin ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen Anschluss auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des Schmutzwassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen begründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen.

29

Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentlichen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals angeschlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwasser, sondern - neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niederschlagswasser - nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Kleinkläranlage bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS. Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch § 10 Abs. 1 AbwS, wonach der Errichtung einer Kleinkläranlage dann zugestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden kann.

30

Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Kleinkläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den AEB-A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die Erlaubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden.

31

cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unterscheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorliegenden ist auch ein Anschluss- und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Bestimmung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. SächsOVG, DVBl. 2013, 867 Rn. 27 m.w.N.). Unschädlich ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. SächsOVG, aaO Rn. 2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläranlage verfügen, dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grundstücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 4 B 507/05, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 1080, 1081).

32

3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der P.-Straße nach § 3 Abs. 5 AEB-A (2005) verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen Grundstücksanschlusses.

33

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Baukostenzuschüssen nicht verjährt sind.

34

Mit Recht ist es davon ausgegangen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres begonnen hat, in dem die Ansprüche entstanden sind und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies war Ende 2008.

35

Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich auch Fälligkeit des Anspruchs nach § 271 Abs. 1 BGB notwendig ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Baukostenzuschusses entstehen, richten sich wie dargestellt (vgl. oben unter 2.b)) nach § 2 Abs. 1 AEB-A (2005). Sie setzen also den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen voraus. Die in § 2 Abs. 2 AEB-A (2005) in Bezug genommene Anlage 6, die nach ihrer Überschrift die Berechnung des Baukostenzuschusses regelt, ändert hieran nichts. Soweit sie in Abs. 7 Satz 1 regelt, dass der Baukostenzuschuss spätestens mit der Herstellung der Entwässerungsanlage zur Zahlung fällig wird, berührt dies schon nach ihrem Wortlaut nicht die Voraussetzungen des Anspruchs, sondern nur dessen Fälligkeit, § 271 Abs. 1 BGB. Solange die Voraussetzungen zur Entstehung eines Anspruchs nicht vorliegen, kann dieser auch nicht fällig werden. Deshalb können die Regelungen in Anlage 6 zur AEB-A (2005) nur so verstanden werden, dass sie das Bestehen eines Anspruchs voraussetzen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen lagen nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr 2007 vor. Es muss daher nicht entschieden werden, was genau unter der Herstellung der Entwässerungsanlage in der Anlage 6 Abs. 7 zur AEB-A (2005) zu verstehen ist.

36

Von der Revision unangegriffen ist die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin frühestens im Jahr 2008 von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kenntnis erlangen konnte. Damit hat die Klageerhebung im Juni 2011 zur Hemmung der Verjährung geführt.

37

5. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen Grund und Höhe des Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

38

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16).

39

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenzuschüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenzuschüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, NJW-RR 2012, 351) behandelten Frage, wann von einer erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Ver- bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB-A (2005) bzw. § 3 Abs. 5 AEB-A (2005).

40

Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses macht der Beklagte nicht geltend. Er greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                           Safari Chabestari                           Halfmeier

            Jurgeleit                                          Graßnack

18
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).
2
Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzansprüche - auch - auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte - im Falle der unbeschränkten Revisionszulassung durch das Berufungsgericht - seinerseits die Revision auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt).