Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - II ZR 264/10
published on 22/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - II ZR 264/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 264/10
vom
22. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder
einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. November 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4. Januar 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
- 2
- Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzansprüche - auch - auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das nichts daran, dass die Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte - im Falle der unbeschränkten Revisionszulassung durch das Berufungsgericht - seinerseits die Revision auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt).
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 - 14 O 332/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 -
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published on 27/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die gegen ihn geri
published on 09/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 2.533,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage
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