Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - VII ZB 19/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für Vermessungsarbeiten in Höhe von 4.033,98 € erhoben und S. J. den Streit verkündet , der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen. Eine Ausferti- gung des Urteils ist dem Kläger am 17. Juni 2013 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Nebenintervenient des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Auf Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 19. September 2013 verlängert. Nach Erteilung eines am 8. November 2013 zugestellten gerichtlichen Hinweises, dass mangels Eingangs einer Berufungsbegründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Nebenintervenient des Klägers am 21. November 2013 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 2
- Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt und hierzu eine anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. vorgelegt: Seine Prozessbevollmächtigte habe am 22. August 2013 nach Vorlage der Akte anlässlich der eingegangenen Fristverlängerung die Berufungsbegründung diktiert und nach Fertigung am nächsten Tag unterzeichnet. Angesichts des verbleibenden Zeitraums bis zum Fristablauf am 19. September 2013 habe sie mit ihrer Mitarbeiterin F. besprochen, dass es ausreiche, die Berufungsbegründung per Post zu verschicken. Dementsprechend habe F. die am 23. August 2013 unterzeichnete Berufungsbegründung noch am gleichen Tag in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt. Am Abend habe sie die im Postausgang liegende Post in den Briefkasten geworfen. Da die Berufungsbegründung nicht vorab auch per Fax habe verschickt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte ihre Mitarbeiterin F. weiter angewiesen, den Posteingang zum Fristablauf vorsichtshalber bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Die Frist sei deshalb am 23. August 2013 im Kalender noch nicht gestrichen worden. Am Tag des Fristablaufs habe F. dann entsprechend der Anweisung den Posteingang verifizieren wollen. Dabei habe sie versehentlich die falsche Akte gezogen, da es zwei Akten mit der hiesigen Parteibezeichnung gebe, in denen ein Berufungsverfahren des Nebenintervenienten anhängig sei. Da F. in der für jenes Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Kammergerichts niemanden telefonisch erreicht habe, sei der Berufungsschriftsatz [gemeint wohl: Berufungsbegründungsschriftsatz] in jener Akte nochmals ausgedruckt, unterzeichnet und zum Kammergericht gefaxt worden. Nach Vorlage des Faxprotokolls sei die Frist im hiesigen Verfahren mit Einverständnis der Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Der Nebenintervenient ist der Auffassung, ihn treffe bereits deshalb kein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil seine Prozessbevollmächtigte auf die Zuverlässigkeit der Postzustellung habe vertrauen dürfen. Etwaige Fehler bei der Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegründung könnten ihm nicht angelastet werden, weil es sich um eine überobligatorische Maßnahme gehandelt habe. Im Übrigen habe seine Prozessbevollmächtigte auch darauf vertrauen dürfen, dass ihre langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin F. die Akten nicht verwechsele.
- 3
- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
- 4
- Dagegen wendet sich der Nebenintervenient mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 6
- 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Nebenintervenienten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Nebenintervenienten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 8
- a) Der Nebenintervenient des Klägers hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO).
- 9
- Das Berufungsgericht hat ein dem Nebenintervenienten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten bejaht , weil diese sich nicht darauf habe verlassen dürfen, dass ihre Mitarbeiterin F. die Berufungsbegründung noch am 23. August 2013 auf den Postweg bringen werde. Sie habe vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, die gewährleiste, dass eine Frist erst nach Durchführung der fristwahrenden Maßnahme gestrichen werde, wobei entweder eine Eingangsbestätigung eingeholt oder ein Fax-Sendebericht ausgedruckt werden müsse. Außerdem müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Verwechslung der Verfahren ausgeschlossen werden.
- 10
- Mit diesen Erwägungen kann dem Nebenintervenienten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.
- 11
- Ist - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstückes gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 19. November 1991 - VI ZB 40/91, VersR 1992, 899). Das ist hier zu bejahen.
- 12
- Der Nebenintervenient hat glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung bereits am 23. August 2013 von seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet wurde und angesichts des bis zum Fristablauf am 19. September 2013 verbleibenden Zeitraums per Post verschickt werden sollte. Er hat durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. weiter glaubhaft gemacht, dass diese noch am gleichen Tag entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt sowie abends die in dem Postausgangsfach gesammelte Post in den Briefkasten geworfen hat. Die unterbliebene Streichung der Frist am 23. August 2013 trotz Erledigung beruhte danach auf der weiteren Anweisung der Prozessbevollmächtigten, zum Fristablauf vorsorglich den Eingang der nur per Post versandten Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Glaubhaftmachung dieser Vorgänge.
- 13
- Da die Berufungsbegründung danach entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 23. August 2013 auf den Postweg gebracht worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob diese sich auf die Befolgung ihrer Anweisung, die Berufungsbegründung per Post zu versenden, verlassen durfte oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen. Etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind insoweit jedenfalls nicht kausal geworden.
- 14
- Soweit die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten aufgrund der nur postalischen Versendung der Berufungsbegründung tatsächlich eine weitergehende Sicherheitsvorkehrung veranlasst und die Rechtsanwaltsfachangestellte F. mit der Verifizierung des Eingangs der Berufungsbegründung zum Fristablauf beauftragt hat, stehen die hierbei erfolgten Fehler aufgrund der Verwechslung der Akten, ungeachtet der Frage, ob sie auf einer unzureichenden Büroorganisation beruhen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde, war die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob sie innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze auch nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen und muss nicht den Eingang bei Gericht überwachen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06, NJW 2008, 587 Rn. 7; BVerfG, NJW 1979, 641; NJW 1992, 38). Die Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten an ihre Mitarbeiterin F., den Eingang der Berufungsbegründung zum Fristablauf zu verifizieren, war mithin überobligatorisch. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Fehler und damit die Fristversäumnis durch andere organisatorische Maßnahmen noch hätten vermieden werden können (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ein Versehen nicht angelastet werden. Es gibt nämlich keinen Grund, sie schlechter zu stellen, als wenn sie sich - erlaubtermaßen, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde - um den rechtzeitigen Eingang überhaupt nicht mehr gekümmert hätte.
- 15
- b) Der Nebenintervenient des Klägers hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem seine Prozessbevollmächtigte aufgrund des ihr am 8. November 2013 zugegangenen Hinweises des Berufungsgerichts erfahren hat, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Die Frist war danach bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 21. November 2013 noch nicht abgelaufen.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 234 C 223/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2014 - 57 S 230/13 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.