Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - VI ZB 38/13

bei uns veröffentlicht am17.11.2015
vorgehend
Landgericht Stade, 5 O 338/11, 08.05.2013
Oberlandesgericht Celle, 14 U 101/13, 02.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB38/13
vom
17. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 14.331,50 €

Gründe:

I.

1
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Am 1. Juli 2013 hat ihr Prozessbevollmächtigter per Telefax Berufung eingelegt, sie sogleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
2
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe, was dieser anwaltlich versichert hat, am 8. Juni 2013, einem Samstag, die Berufungsschrift, die das Datum 8. Juni 2013 trägt, gefertigt und am selben Tag mit ausreichend frankiertem Brief in den Postkasten am Marktplatz in S. eingeworfen. Am Montag, dem 24. Juni 2013, habe er durch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des Berufungsgerichts erfahren, dass die Berufungsschrift dort nicht eingegangen sei.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht der Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es hat zudem die nachstehend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe, nachdem sie auf Bedenken gegen die Richtigkeit des vorgetragenen Geschehensablaufes hingewiesen worden sei, keine weiteren erläuternden Umstände zu dem nur in äußerster Knappheit in zwei Sätzen geschilderten Geschehensablauf vorgetragen. Obwohl die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Eintragung im Fristenkalender am Tag vor der vermeintlichen Fertigung der Berufungsschrift Urlaub gehabt habe, habe er nicht erläutert, weshalb er am nächsten Tag, einem Samstag, im Büro gewesen sei. Weshalb der Rechtsmittelschriftsatz noch am Samstag erledigt worden sei, obwohl die Berufungsfrist erst über eine Woche später abgelaufen wäre, sei ebenfalls wenig nachvollziehbar. Keinesfalls erscheine es plausibel, dass der Prozessbevollmächtigte persönlich - ohne jeden Zeitdruck - zugleich auch das Fertigen der Abschriften und das Kuvertieren, Frankieren und Einliefern der Postsendung in einen ausweislich eines gängigen Routenplaners mehr als 500 Meter von seiner Kanzlei entfernten Postkasten ebenfalls selbst übernommen habe. Üblicherweise würden derartige Arbeiten im Geschäftsablauf einer Rechtsanwaltskanzlei den Fachangestellten überlassen. Es hätte mehr als nahegelegen , dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wenn er schon den Schriftsatz selbst im Computer erstellt und nicht diktiert hatte - jedenfalls die Ausfertigung der erforderlichen Abschriften und die Aufgabe zur Post am folgenden Montag von seinen Angestellten hätte erledigen lassen, wenn wie hier noch mehr als eine Woche Zeit dafür zur Verfügung gestanden habe. Eine inhaltliche Begründung für seine ungewöhnliche Verfahrensweise habe er trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten und entsprechenden Hinweises des Berufungssenats nicht gegeben.
7

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin aufgrund der bisherigen Feststellungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht versagen.
8
aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Umstände, die die Klägerin vorgetragen hat, eine unverschuldete Fristversäumnis rechtfertigen würden. Denn wenn ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes, ausreichend frankiertes Schriftstück am 8. Juni 2013 in einen Postkasten eingeworfen wird, darf der Absender darauf vertrauen, dass es bis zum 17. Juni 2013 beim Berufungsgericht eingeht, ohne dass er dessen Eingang bei Gericht überwachen müsste (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14, jeweils mwN).
9
bb) Soweit das Berufungsgericht der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine hinreichende Glaubhaftmachung für die Absendung der Berufungsschrift am 8. Juni 2013 entnommen hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde hingegen nicht stand. Denn wenn das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8). Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen gelegen hat, weil in diesem Fall die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8). Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 08.05.2013 - 5 O 338/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2013 - 14 U 101/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

9
b) Das Berufungsgericht überspannt indessen die Anforderungen, die nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu stellen sind. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Diesen Vorgaben genügt das Wiedereinsetzungsgesuch. Eine Versendung des Verlängerungsantrages per Post am 14. April 2012 war ausreichend , um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 23. April 2012 ablaufenden Frist zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen , dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden (Senat , Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt entschließt, von der bisherigen Versandpraxis generell oder im Einzelfall abzusehen, nicht ohne weiteres zur Erläuterungsbedürftigkeit dieser Entschließung. Davon abgesehen ist die Wahl eines anderen gängigen und zur Fristwahrung tauglichen Versandweges - auch wenn dieser von der bisherigen Handhabung abweicht - nicht ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände geeignet, den Beweiswert einer bei isolierter Betrachtung zur Glaubhaftmachung ausreichenden anwaltlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen.
14
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten aufgrund der nur postalischen Versendung der Berufungsbegründung tatsächlich eine weitergehende Sicherheitsvorkehrung veranlasst und die Rechtsanwaltsfachangestellte F. mit der Verifizierung des Eingangs der Berufungsbegründung zum Fristablauf beauftragt hat, stehen die hierbei erfolgten Fehler aufgrund der Verwechslung der Akten, ungeachtet der Frage, ob sie auf einer unzureichenden Büroorganisation beruhen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde, war die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob sie innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze auch nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen und muss nicht den Eingang bei Gericht überwachen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06, NJW 2008, 587 Rn. 7; BVerfG, NJW 1979, 641; NJW 1992, 38). Die Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten an ihre Mitarbeiterin F., den Eingang der Berufungsbegründung zum Fristablauf zu verifizieren, war mithin überobligatorisch. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Fehler und damit die Fristversäumnis durch andere organisatorische Maßnahmen noch hätten vermieden werden können (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ein Versehen nicht angelastet werden. Es gibt nämlich keinen Grund, sie schlechter zu stellen, als wenn sie sich - erlaubtermaßen, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde - um den rechtzeitigen Eingang überhaupt nicht mehr gekümmert hätte.
10
aa) Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der eidesstattlichen Versicherung der ReNoFachangestellten keinen Glauben geschenkt hat, ohne dem Antragsgegner Gelegenheit zu entsprechendem Beweisantritt zu geben. Denn wenn das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH Beschluss vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01 - veröffentlicht bei Juris).