Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 31. Aug. 2016 - 11 Sa 1025/15
Gericht
Tenor
Unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.05.2016 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 2592/14 G – kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
3Der Kläger war in der Zeit von Januar 1988 bis einschließlich August 2007 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter (Spartenverkaufsleiter) beschäftigt. Mit Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 06.08.2007 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2007 aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt. Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 14.10.2013 zum 30.06.2014.
4Mit E-Mail vom 20.07.2014 bat der Kläger neben der Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Zeit des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch um ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2007. Die Assistentin der Geschäftsleitung der Beklagten, Frau W , antwortete mit E-Mail vom 21.07.2014 (Bl. 20 d. A.) und bat um eine Aufstellung der Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte. Sie kündigte nach Durchsicht der Auflistung die Erstellung eines Zeugnisses an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2014 wies der Kläger das Ansinnen der Beklagten, eine Aufstellung seiner Tätigkeiten zu erstellen und zu übersenden, zurück. Es sei nicht Aufgabe des Angestellten, sondern des Arbeitgebers, die Tätigkeiten aus der Personalakte zu rekonstruieren.
5Nachdem die Beklagte in der Folgezeit kein Arbeitszeugnis erteilt hatte, hat der Kläger am 12.11.2014 beim Arbeitsgericht Klage erhoben.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 (Bl. 118 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zeugniserteilungsanspruch sei verjährt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei weder rechtsmissbräuchlich noch habe die Beklagte konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihm am 02.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 03.12.2015 begründet.
8Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde.
9Mit dem am 02.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
10Der Kläger trägt vor, die Berufungsbegründungsschrift sei am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden. Im Hinblick auf die normale Postlaufzeit habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehe. In der Sache sei die Berufung auch begründet. Die damalige Personalleiterin Scherer habe dem Kläger in einem Telefonat im März 2008 zugesichert, er werde im Falle der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Darüber hinaus habe der Kläger aufgrund der E-Mail vom 21.07.2014 auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses vertrauen dürfen.
11Der Kläger beantragt,
121. ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
132. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.08.2015, Az. 4 Ca 2592/14 G, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecht.
14Die Beklagte beantragt,
15den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet die von dem Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin, jedenfalls habe sie niemals eine zeitlich unbegrenzte Zusage erteilt, da eine solche Zusage nicht sinnvoll erfüllt werden könne. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 21.07.2014 sei der Zeugniserteilungsanspruch bereits verjährt gewesen. Zudem sei der Kläger der Aufforderung zur Darstellung seiner Tätigkeiten nicht nachgekommen. Aufgrund der unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten der Beklagten fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet. Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Post sei es geboten, den rechtzeitigen Eingang bei Gericht zu erfragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.11.2015, 07.01.2016, 12.04.2016, 19.04.2016, 20.04.2016, 02.05.2016, 07.06.2016 und 19.08.2016, die Sitzungsniederschriften vom 20.04.2016 und 31.08.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zum einen sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft, zum anderen wurde sie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach den §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht erfolgt. Der Kläger hat im Kammertermin vom 20.04.2016 positive Kenntnis von der Versäumung der Begründungsfrist erlangt, so dass der unter dem 02.05.2016 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgte. Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung der mit dem Postausgang betrauten Auszubildenden Hinkel (Bl. 207 d. A.) glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift am 23.11.2015 ordnungsgemäß auf den Postwege gebracht wurde. An der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist trifft den Kläger kein Verschulden. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten, die die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werde, eingehalten werden. Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (LAG Köln, Urt. v. 08.11.2011 - 11 Sa 1410/09 - m.w.N.). Mithin konnte der Kläger vom rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht ausgehen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig und ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht wurde, waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob die Begründung ihrer Berufung innerhalb der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschl. v. 06.05.2015 - VII ZB 19/14 - m.w.N.).
20II. Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) ist verjährt. Die Beklagte hat auf die Verjährungseinrede weder rechtsverbindlich verzichtet noch erweist sich ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich.
211. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Der Anspruch des Klägers ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2007 entstanden. Mit Abschluss des Jahres 2007 wurde gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, so das Verjährung nach Ablauf des 31.12.2010 eingetreten ist.
222. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Verjährungseinrede der Beklagten nicht die vom Kläger behauptete Zusage der ehemaligen Personalleiterin in einem Telefonat im März 2008 entgegen. Die Zusage verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob eine Zeugniserteilung auch dann erfolgt, wenn der Anspruch verjährt ist. Nach den §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger die angebliche Zusage unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) auch nicht so verstehen, dass die Erteilung des Arbeitszeugnisses auch nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtsverbindlich zugesagt wurde.
23a) Ein vom Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein (BAG, Urt. v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 - m.w.N.). Werden Arbeitszeugnisse erst Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, so ist nicht gewährleistet, dass sie inhaltlich zutreffend sind (BAG, Urt. v, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -). Falsche Zeugnisangaben setzen den Arbeitgeber des Risikos der Inanspruchnahme auf Schadenersatz Dritter aus (vgl. z.B.: ErfK/Müller-Glöge, 16. Auflage, § 109 GewO Rdn. 68 ff. m.w.N.). Bei der Annahme eines konkludenten oder stillschweigend abgegebenen Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist - jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist - Zurückhaltung geboten, weil sie den Schuldner sehr belastet und eine Ausnahme darstellt (Erman/Schmidt-Räntsch, 14. Auflage, § 214 BGB Rdn. 6 m.w.N.). Daraus folgt, dass aus Gründen des mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Schuldnerschutzes eine klare und deutliche Aussage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung erforderlich ist; die Aussage bei objektiver Betrachtungsweise nur in diesem Sinne verstanden werden konnte (vgl. OLG Celle - Urt. v. 25.08.2011 - 13 U 115/10 - m.w.N.).
24b) Nach diesen Grundsätzen enthält die angebliche Zusage im Telefonat März 2008 keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die Parteien haben weder über die Verjährungsproblematik gesprochen noch hat die Personalleiterin von sich aus Äußerungen getätigt, aus denen der Kläger redlicher Weise auf den Verzicht auf die Verjährungseinrede schließen durfte. Im Gegenteil musste ihm bei Beachtung der Verkehrssitte und verständiger Würdigung der Interessenlage der Beklagten im Hinblick auf das Wahrheitsgebot und das Haftungsrisiko klar sein, dass die Zusage zeitlich auf den gesetzlichen Rahmen der Verjährungsvorschriften beschränkt war. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte nach Ablauf der Verjährungsfristen ein Arbeitszeugnis erteilen werde.
253. Auch in der E-Mail vom 21.07.2014 liegt kein rechtserheblicher Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. Diese E-Mail verhält sich weder ausdrücklich noch konkludent zur Verjährungsproblematik. Sie enthält lediglich ein unverbindliches Entgegenkommen der Beklagten hinsichtlich der Verfahrensweise für die Erteilung des begehrten Zeugnisses. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Verfasserin überhaupt bewusst war oder sie jedenfalls damit rechnete, dass die Verjährung abgelaufen ist. Ein Verzichtswille setzt jedoch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, Verjährung sei eingetreten (vgl.: BGH, Urt. v. 21.11.1996 - IX ZR 159/95 - m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Assistentin der Geschäftsleitung überhaupt zur Abgabe einer Verzichtserklärung zu Lasten der Beklagten nach den §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt war. Aus dem Auftrag von Frau Höfel (Geschäftsleitung Personal) an die Assistentin, die E-Mail des Klägers zu beantworten, lässt sich eine solche Bevollmächtigung jedenfalls nicht hinreichend schließen. Schließlich stand das Entgegenkommen der Beklagten auch unter dem Vorbehalt, dass der Kläger zunächst eine Aufstellung seiner Tätigkeiten und Aufgabenschwerpunkte nebst relevanter Daten einreichen sollte, was der Kläger jedoch verweigert hat.
26III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für Vermessungsarbeiten in Höhe von 4.033,98 € erhoben und S. J. den Streit verkündet , der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen. Eine Ausferti- gung des Urteils ist dem Kläger am 17. Juni 2013 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Nebenintervenient des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Auf Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 19. September 2013 verlängert. Nach Erteilung eines am 8. November 2013 zugestellten gerichtlichen Hinweises, dass mangels Eingangs einer Berufungsbegründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Nebenintervenient des Klägers am 21. November 2013 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 2
- Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt und hierzu eine anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. vorgelegt: Seine Prozessbevollmächtigte habe am 22. August 2013 nach Vorlage der Akte anlässlich der eingegangenen Fristverlängerung die Berufungsbegründung diktiert und nach Fertigung am nächsten Tag unterzeichnet. Angesichts des verbleibenden Zeitraums bis zum Fristablauf am 19. September 2013 habe sie mit ihrer Mitarbeiterin F. besprochen, dass es ausreiche, die Berufungsbegründung per Post zu verschicken. Dementsprechend habe F. die am 23. August 2013 unterzeichnete Berufungsbegründung noch am gleichen Tag in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt. Am Abend habe sie die im Postausgang liegende Post in den Briefkasten geworfen. Da die Berufungsbegründung nicht vorab auch per Fax habe verschickt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte ihre Mitarbeiterin F. weiter angewiesen, den Posteingang zum Fristablauf vorsichtshalber bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Die Frist sei deshalb am 23. August 2013 im Kalender noch nicht gestrichen worden. Am Tag des Fristablaufs habe F. dann entsprechend der Anweisung den Posteingang verifizieren wollen. Dabei habe sie versehentlich die falsche Akte gezogen, da es zwei Akten mit der hiesigen Parteibezeichnung gebe, in denen ein Berufungsverfahren des Nebenintervenienten anhängig sei. Da F. in der für jenes Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Kammergerichts niemanden telefonisch erreicht habe, sei der Berufungsschriftsatz [gemeint wohl: Berufungsbegründungsschriftsatz] in jener Akte nochmals ausgedruckt, unterzeichnet und zum Kammergericht gefaxt worden. Nach Vorlage des Faxprotokolls sei die Frist im hiesigen Verfahren mit Einverständnis der Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Der Nebenintervenient ist der Auffassung, ihn treffe bereits deshalb kein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil seine Prozessbevollmächtigte auf die Zuverlässigkeit der Postzustellung habe vertrauen dürfen. Etwaige Fehler bei der Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegründung könnten ihm nicht angelastet werden, weil es sich um eine überobligatorische Maßnahme gehandelt habe. Im Übrigen habe seine Prozessbevollmächtigte auch darauf vertrauen dürfen, dass ihre langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin F. die Akten nicht verwechsele.
- 3
- Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
- 4
- Dagegen wendet sich der Nebenintervenient mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 6
- 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Nebenintervenienten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Nebenintervenienten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 8
- a) Der Nebenintervenient des Klägers hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO).
- 9
- Das Berufungsgericht hat ein dem Nebenintervenienten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten bejaht , weil diese sich nicht darauf habe verlassen dürfen, dass ihre Mitarbeiterin F. die Berufungsbegründung noch am 23. August 2013 auf den Postweg bringen werde. Sie habe vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, die gewährleiste, dass eine Frist erst nach Durchführung der fristwahrenden Maßnahme gestrichen werde, wobei entweder eine Eingangsbestätigung eingeholt oder ein Fax-Sendebericht ausgedruckt werden müsse. Außerdem müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Verwechslung der Verfahren ausgeschlossen werden.
- 10
- Mit diesen Erwägungen kann dem Nebenintervenienten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.
- 11
- Ist - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstückes gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 19. November 1991 - VI ZB 40/91, VersR 1992, 899). Das ist hier zu bejahen.
- 12
- Der Nebenintervenient hat glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung bereits am 23. August 2013 von seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet wurde und angesichts des bis zum Fristablauf am 19. September 2013 verbleibenden Zeitraums per Post verschickt werden sollte. Er hat durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. weiter glaubhaft gemacht, dass diese noch am gleichen Tag entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt sowie abends die in dem Postausgangsfach gesammelte Post in den Briefkasten geworfen hat. Die unterbliebene Streichung der Frist am 23. August 2013 trotz Erledigung beruhte danach auf der weiteren Anweisung der Prozessbevollmächtigten, zum Fristablauf vorsorglich den Eingang der nur per Post versandten Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Glaubhaftmachung dieser Vorgänge.
- 13
- Da die Berufungsbegründung danach entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 23. August 2013 auf den Postweg gebracht worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob diese sich auf die Befolgung ihrer Anweisung, die Berufungsbegründung per Post zu versenden, verlassen durfte oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen. Etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind insoweit jedenfalls nicht kausal geworden.
- 14
- Soweit die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten aufgrund der nur postalischen Versendung der Berufungsbegründung tatsächlich eine weitergehende Sicherheitsvorkehrung veranlasst und die Rechtsanwaltsfachangestellte F. mit der Verifizierung des Eingangs der Berufungsbegründung zum Fristablauf beauftragt hat, stehen die hierbei erfolgten Fehler aufgrund der Verwechslung der Akten, ungeachtet der Frage, ob sie auf einer unzureichenden Büroorganisation beruhen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde, war die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob sie innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze auch nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen und muss nicht den Eingang bei Gericht überwachen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06, NJW 2008, 587 Rn. 7; BVerfG, NJW 1979, 641; NJW 1992, 38). Die Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten an ihre Mitarbeiterin F., den Eingang der Berufungsbegründung zum Fristablauf zu verifizieren, war mithin überobligatorisch. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Fehler und damit die Fristversäumnis durch andere organisatorische Maßnahmen noch hätten vermieden werden können (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ein Versehen nicht angelastet werden. Es gibt nämlich keinen Grund, sie schlechter zu stellen, als wenn sie sich - erlaubtermaßen, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde - um den rechtzeitigen Eingang überhaupt nicht mehr gekümmert hätte.
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- b) Der Nebenintervenient des Klägers hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem seine Prozessbevollmächtigte aufgrund des ihr am 8. November 2013 zugegangenen Hinweises des Berufungsgerichts erfahren hat, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Die Frist war danach bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 21. November 2013 noch nicht abgelaufen.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 234 C 223/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2014 - 57 S 230/13 -
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 - 18 Sa 2133/12 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin in einem Zeugnis.
- 2
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Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten ab dem 1. Juli 2010 im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten ua. die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2011. Nachdem diese die Beklagte Ende September 2011 an die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses erinnert hatte, erhielt sie ein Arbeitszeugnis.
- 3
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Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen den Inhalt des von der Beklagten erteilten Zeugnisses gewandt. Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Gesamtbewertung ihrer Leistungen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu, weil ihre Arbeit tadellos gewesen sei, sie verschiedene Verbesserungen in der Praxis eingeführt habe und die von der Beklagten angeführten Mängel nicht zuträfen.
- 4
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit dem Inhalt:
„…
In der Zusammenarbeit erlebten wir Frau … als engagierte Mitarbeiterin, die sich für die Belange unserer Praxis einsetzte und die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausführte.
…“
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klägerin sei allenfalls die Gesamtbewertung „zur vollen Zufriedenheit“ zu attestieren. Die Klägerin habe keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht. Es sei zu zahlreichen Fehlleistungen in Bezug auf das im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistungsspektrum gekommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die Gesamtbewertung beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Gesamtbewertung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Berufung der Beklagten nicht zurückgewiesen werden. Ob die Klägerin gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Anspruch auf ein Zeugnis mit der Endnote „gut“ hat und sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig erweist, lässt sich auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif und war somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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I. Das Landesarbeitsgericht ist zwar unter Hinweis auf die vom Senat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 108, 86) aufgestellten Rechtssätze zur Darlegungs- und Beweislast zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer, der eine überdurchschnittliche Beurteilung im Zeugnis erstrebt, entsprechende Leistungen vortragen und ggf. beweisen muss. Jedoch hat es den Begriff „überdurchschnittliche Beurteilung“ verkannt. Entgegen seiner Annahme liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn sie der Schulnote „gut“ oder „sehr gut“ entspricht. Welche Schulnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast.
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1. Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Allerdings begründet diese Vorschrift keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86; ähnlich zur Leistungsbeurteilung bei tariflichem Leistungsentgelt BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 43).
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a) Die Rechtsprechung zur Darlegungslast des Arbeitnehmers, wenn er mit der Gesamtbewertung „befriedigend“ im Zeugnis nicht einverstanden ist, wurde nicht auf der Grundlage empirischer Untersuchungen entwickelt. Solche Erkenntnisse sind nur zur Ermittlung eines sogenannten Zeugnisbrauchs, der zB in häufig verwendeten Formulierungen („Zeugnissprache“) seinen Ausdruck finden kann, von Bedeutung. Insofern hat der Senat auf eine empirische Untersuchung von Weuster/Scheer zurückgegriffen, um zu ermitteln, welchen Bedeutungsgehalt die in qualifizierten Zeugnissen häufig genutzte sogenannte Zufriedenheitsskala hat (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe, BAGE 108, 86). Ausgehend von den dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten und dem sich daraus ergebenden Anforderungsprofil wird danach die Leistung des Arbeitnehmers daran gemessen, wie der Arbeitgeber mit der Aufgabenerfüllung „zufrieden“ war. Der Begriff „zufrieden“ bezeichnet abweichend vom üblichen Sprachgebrauch nicht die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers. Er enthält vielmehr eine auf die Arbeitsaufgabe abgestellte Beurteilung, die sich an den objektiven Anforderungen orientiert, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden (vgl. dagegen zum individuellen Maßstab im Kündigungsrecht: BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 257; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 109, 87). Verstärkende oder abschwächende Zusätze führen zu einer Schul- oder Prüfungsnoten vergleichbaren Skala, die von „sehr gut“ bis hin zu „mangelhaft“ reicht.
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b) Wird dem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet, wird das der Note „befriedigend“ zugerechnet, teils einer Zwischennote „voll befriedigend“ oder auch als „gutes befriedigend“ oder „gehobenes befriedigend“ verstanden. In gleicher Weise werden den Graden der Zufriedenheitsskala - ausgehend von einer durchschnittlichen Leistung - Aussagen wie über- oder unterdurchschnittlich zugerechnet. Danach setzt die Endnote „gut“ voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als die „volle Zufriedenheit“ bescheinigt. Das kann durch Berücksichtigung des für die Beurteilung besonders wichtigen Zeitmoments geschehen, mit dem der Arbeitgeber die Beständigkeit der Leistungen charakterisiert. „Gut“ im Sinne der Zufriedenheitsskala ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm bescheinigt wird, er habe „stets“, „immer“ oder „durchgehend“ zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86). Dieses Verständnis der mithilfe der Begriffe der Zufriedenheitsskala zum Ausdruck gebrachten Gesamtbeurteilung gilt unverändert. Auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ inzwischen der Schulnote „befriedigend“ entspreche. Ebenso wenig finden sich in der Literatur Anhaltspunkte für eine entsprechende Veränderung der Zeugnissprache (vgl. ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 109 GewO Rn. 32 f.; HWK/Gäntgen 6. Aufl. § 109 GewO Rn. 32; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 147 Rn. 23; Küttner/Poeche Personalbuch 2014 Zeugnis Rn. 31; Schleßmann Das Arbeitszeugnis 20. Aufl. S. 194 ff.; Huber/Müller Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis 15. Aufl. S. 69 ff.).
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c) Daran gemessen handelt es sich bei der von der Beklagten zugestandenen Gesamtbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ um die Bescheinigung einer durchschnittlichen Leistung entsprechend einer mittleren Note in der Zufriedenheitsskala. Dies gilt unabhängig davon, ob man von einer sechsstufigen (Schaub/Linck aaO) oder einer fünfstufigen (ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 32; zu „Zwischennoten“ vgl. Schleßmann aaO S. 196) Skala ausgeht. Der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- 9 AZR 12/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, BAGE 108, 86) auf eine Schul- oder Prüfungsnoten vergleichbare Skala abgestellt, die von „sehr gut“ über „gut“ und „befriedigend“ bis hin zu „ausreichend“ und „mangelhaft“ reicht. Es ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst erkennbar, dass sich in der Praxis oberhalb der Beurteilung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ bzw. der Endnote „sehr gut“ eine weitere Beurteilungsstufe etabliert hätte mit der Folge, dass die Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ der unteren Hälfte der Skala zuzuordnen wäre. Einer neuen Höchstnote in der Zufriedenheitsskala, zB durch eine - gegen jedes Sprachempfinden verstoßende - weitere Steigerung der „vollsten“ Zufriedenheit durch eine „allervollste“ Zufriedenheit, bedarf es nicht (zur Wortschöpfung „vollste“: vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 115, 130; ErfK/Müller-Glöge aaO).
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d) Nach der verbreiteten Definition der Schulnoten (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968; vgl. § 58 Abs. 3 SchulG Berlin; § 48 Abs. 3 SchulG NRW; § 5 Abs. 2 Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg; § 59 Abs. 2 Thüringer SchulO) soll die Note „befriedigend“ erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Dagegen wird mit „gut“ bewertet, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Ein „sehr gut“ ist zu erteilen, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. Die von der Klägerin begehrte Gesamtbewertung ihrer Leistung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ bringt vor diesem Hintergrund zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer weniger Fehler gemacht und/oder mehr bzw. bessere Leistungen erbracht hat, als nach den objektiven Anforderungen erwartet werden konnte, die üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Ausdrücke „stets“ oder „immer“ im vorliegenden Zusammenhang der Zeugnissprache eine eigenständige Bedeutung haben. Sie bedeuten ein „Mehr“ im Vergleich zu dem, was üblicherweise erwartet werden konnte. Sie meinen aber nicht, dass dem Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nie ein Fehler unterlaufen ist. Dies kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht erwarten.
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2. Die vom Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Personalmanagement Services GmbH sind auch aus anderen Gründen nicht geeignet, der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Leistungen der Klägerin nicht mit der Schlussbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ zu bewerten sind. Bei diesen Studien handelt es sich nicht um Sachverständigengutachten iSd. § 144 iVm. §§ 402 ff. ZPO (vgl. zur Zuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Zeugnisbrauchs BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 25, BAGE 127, 232) oder amtliche Statistiken. Die Klägerin hat sie weder als Privatgutachten und damit urkundlich belegtes Parteivorbringen nach § 138 ZPO(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Übers. § 402 Rn. 21) in das Verfahren eingeführt, noch wurden sie auf andere Art und Weise Bestandteil der Gerichtsakte. Auch hat das Landesarbeitsgericht die Offenkundigkeit iSd. § 291 ZPO der von ihm angenommenen Ergebnisse dieser Untersuchungen, die ihm nach dem Inhalt der Gerichtsakte nicht vorlagen, nicht ausdrücklich festgestellt. Allerdings hat die Beklagte gegen die vom Landesarbeitsgericht - aufgrund der vom Arbeitsgericht herangezogenen Studien - getroffenen Feststellungen keine zulässigen Revisionsangriffe erhoben, sodass die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend sind. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Klägerin von ihrer Darlegungs- und Beweislast zu entbinden.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 9 AZR 386/10 - BAGE 140, 15) darauf abgestellt, Adressat eines Zeugnisses sei ein größerer Personenkreis, der nicht zwangsläufig über ein einheitliches Sprachverständnis verfüge. Dementsprechend sei als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen. Zur Beurteilung einer Formulierung sei auf die Sicht eines objektiven und damit unbefangenen Arbeitgebers mit Berufs- und Branchenkenntnissen abzustellen.
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b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beziehen sich jedoch nicht auf die Gesundheitsbranche. Die Studie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg basiert auf der Auswertung von 802 anonymisierten Zeugnissen, die eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern (ein Zeugnis pro Person) der Manpower GmbH & Co. KG von ihren vorangegangenen Arbeitgebern erhalten hatten. Dabei stammten gemäß dem vom Landesarbeitsgericht zitierten Aufsatz von Düwell/Dahl 47,6 % der Zeugnisse aus dem Bereich kaufmännisch/verwaltend, 17,1 % aus dem Bereich Kundenservice/Verkauf, 16,2 % aus dem Bereich gewerblich/handwerklich, 9,5 % aus dem Bereich technisch/Konstruktion, 2,0 % aus dem Bereich Forschung/Entwicklung, 1,6 % aus dem Bereich Gesundheit/Pflege sowie 6,0 % aus anderen Arbeitsbereichen (Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 959). In Bezug auf den streitgegenständlichen Arbeitsbereich ist die Datenbasis damit nicht aussagekräftig. Es wurden lediglich die Zeugnisse von etwa 13 Arbeitnehmern aus dem Bereich Gesundheit/Pflege, in dem die Beklagte tätig ist, ausgewertet (1,6 % von 802). Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass Rückschlüsse auf die „Durchschnittsnote“ in diesem Bereich danach nicht möglich sind, zumal nach Angaben des Statistischen Bundesamts zum 31. Dezember 2012 rund 5,2 Millionen Menschen und damit etwa jeder achte Beschäftigte in Deutschland im Gesundheitswesen tätig war (Pressemitteilung Nr. 75/14 des Statistischen Bundesamts vom 5. März 2014).
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c) Entsprechendes gilt für die zweite vom Landesarbeitsgericht herangezogene Untersuchung der Personalberatungsgesellschaft Personalmanagement Services GmbH. Aus welchen Branchen die Zeugnisse stammten, die in dieser Untersuchung analysiert wurden, wird weder im Berufungsurteil erläutert noch in dem dort zitierten Aufsatz, in dem diese Studie ohnehin nur im Rahmen einer Fußnote ergänzend erwähnt wird (Düwell/Dahl NZA 2011, 958 [Fn. 15]).
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d) Selbst wenn die Ergebnisse der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Studien repräsentativ wären und im Bereich Gesundheit/Pflege überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben würden, muss ein Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Schlussbeurteilung als „zur vollen Zufriedenheit“ beansprucht, im Zeugnisrechtsstreit entsprechend bessere Leistungen vortragen und ggf. beweisen.
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aa) Ein vom Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss in erster Linie wahr sein(st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 103). Der Gesetzesentwurf zu dieser Bestimmung spricht von einem „schutzwürdigen Interesse der einstellenden Arbeitgeber an einer möglichst wahrheitsgemäßen Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen“ (BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Bei der Wahrheitspflicht handelt es sich um den bestimmenden Grundsatz des Zeugnisrechts (Müller AiB 2012, 387, 388: „oberster Grundsatz“; vgl. auch ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 22 ff.). Sie umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe). Insbesondere wird auch der Wohlwollensgrundsatz, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf, durch die Wahrheitspflicht begrenzt. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - aaO).
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bb) Auch in der Literatur werden die Ergebnisse der angeführten Untersuchungen nicht notwendig als Zeichen einer generell gestiegenen Leistungsfähigkeit gewertet (Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 959: „Sicher dürfte sein, dass bei 86,6 % [sehr] guten Leistungsbeurteilungen dem Arbeitszeugnis nichts mehr über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entnommen werden kann“). Vielmehr wird die von den „Personalern selbst verschuldete … Noteninflation“ (Dahl jurisPR-ArbR 6/2013 Anm. 5) damit erklärt, dass Arbeitgeber die Kosten und Mühen eines Zeugnisrechtsstreits verstärkt scheuen und deshalb eine Neigung zu „Gefälligkeitszeugnissen“ bestehe (laut Düwell/Dahl aaO entspricht dies einer Selbsteinschätzung der „Personaler“; vgl. auch Sende/Galais/Dahl Personalwirtschaft 7/2011, 35: „Tendenz zu Kuschelnoten“).
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cc) Wird von einer Tendenz zur Erteilung von „Gefälligkeitszeugnissen“ ausgegangen, kann diese freilich keine Rechtspflicht eines Arbeitgebers begründen, dieser Tendenz Rechnung zu tragen und trotz einer nur durchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers diesem eine gute Leistung zu bescheinigen. Dadurch würden zugleich Arbeitnehmer benachteiligt, die den Anforderungen „gut“ gerecht geworden sind. Zwar mag es für manchen Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe geben, als „lästig“ empfundene Zeugnisstreitigkeiten zu meiden und infolgedessen dem Wohlwollensgrundsatz mehr Raum zu geben als ihm rechtlich zusteht (vgl. Sende/Galais/Dahl aaO: „zu gut verstandene … Wohlwollenspflicht“). Zeugnisse mit Schlussnoten, die den Leistungen eines Arbeitnehmers nicht entsprechen, sind jedoch unwahr und damit gesetzeswidrig. Eine Rechtspflicht, sich einer gesetzeswidrigen Übung anzuschließen, existiert nicht.
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II. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil tatsächliche Feststellungen nachzuholen sind und eine umfassende tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Parteien im Rahmen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen ist.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob die Klägerin Tatsachen vorgetragen hat, die eine Beurteilung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ rechtfertigen. Dies wird es nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Rechtfertigt der Vortrag der Klägerin - vor allem zu ihren überobligatorischen und tadellosen Leistungen - die von ihr verlangte Gesamtbewertung, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Beklagte beachtliche Einwände vorgebracht und insbesondere dargetan hat, aus welchen Gründen sie der Klägerin über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus einen Bonus gezahlt hat, obwohl die Leistungen der Klägerin ihrer Ansicht nach weder „sehr gut“ noch „gut“ waren. Diese Zahlung könnte dafür sprechen, dass auch die Beklagte der Auffassung war, dass die Klägerin besondere Anerkennung verdiente (zur Bindung des Arbeitgebers an frühere Beurteilungen des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130).
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2. Angesichts der Darlegungs- und Beweislastverteilung wird der Klägerin ggf. die Möglichkeit zu eröffnen sein, weitere Tatsachen zur Stützung ihres Klagebegehrens vorzutragen, und der Beklagten ggf. Gelegenheit zu geben sein, ihre Einwände zu ergänzen. Im Hinblick auf die Substanziierungslast der Klägerin wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Grad der notwendigen Konkretisierung immer auch von den Einlassungen der Gegenseite abhängt.
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3. Obgleich der Beklagten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b cc der Gründe, BAGE 108, 86), hätte die Beklagte diesen überschritten, wenn sie sich bei der Beurteilung erkennbar von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Dafür könnten die Formulierungen in dem der Klägerin von der Beklagten zunächst erteilten Zeugnis sprechen. Insofern wird das Landesarbeitsgericht zu bewerten haben, ob die Gesamtbeurteilung im Zeugnis auch Ausdruck der Enttäuschung der Beklagten über den mit der Eigenkündigung zum Ausdruck gebrachten Abkehrwillen der Klägerin war.
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Brühler
Krasshöfer
Klose
W. Schmid
Ropertz
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
