Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - V ZB 73/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB73.16.0
bei uns veröffentlicht am17.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Buxtehude, 31 C 629/15, 10.02.2016
Landgericht Stade, 2 S 9/16, 03.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 73/16
vom
17. November 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf
Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die
er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit
im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem
Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.
BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16 - LG Stade
AG Buxtehude
ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB73.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser im Rahmen einer Versammlung der Wohnungseigentümer getätigt hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.

II.


2
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht Lüneburg eingelegt worden ist. Es handele sich um eine Streitsache im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht Lüneburg lägen nicht vor.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (siehe 2.b). Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).

5
2. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.
6
a) Allerdings verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Recht. Zuständig für die Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist.
7
aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
8
bb) Daran gemessen ist der Rechtsstreit als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG einzuordnen.
9
(1) Ob Streitigkeiten wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen bzw. ehrverletzender Meinungsäußerungen Wohnungseigentumssachen sind, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
10
Teilweise wird angenommen, die nach § 43 WEG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichte seien funktionell zuständig für Ansprüche unter Wohnungseigentümern wegen ehrverletzender Äußerungen, die in solchen Gerichtsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 162; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 138) oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 73) getätigt worden sind. Nach anderer Ansicht fallen Streitigkeiten über ehrverletzende Äußerungen eines Wohnungseigentümers nicht unter § 43 WEG (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 22; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 43 Rn. 7).
11
Ein ähnliches Meinungsbild ergibt sich bei der vergleichbaren Frage danach , ob Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 3 WEG sind, wenn das Unterlassungs - bzw. Widerrufsverlangen sich auf unwahre oder ehrverletzende Äußerungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht (bejahend BayObLG, ZWE 2001, 319; OLG München, NJW-RR 2008, 1545; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 17; Derleder, ZWE 2001, 312, 313; ablehnend BayObLGZ 1989, 67; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 32).
12
(2) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vorliegt, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er in einer Wohnungseigentümerver- sammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.
13
Äußerungen eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung stehen in aller Regel in einem Zusammenhang mit den sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. Der Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die Eigentümerversammlung das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Sie dient der Erörterung und Beschlussfassung. Äußerungen in der Versammlung der Wohnungseigentümer tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Äußerung eines Wohnungseigentümers in keinem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis steht. Davon kann aber nur ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn die Äußerung nur gelegentlich der Eigentümerversammlung getätigt wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
14
b) Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch deshalb den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zwar kann eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Sie ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 197 Rn. 9 mwN).
15
Das gilt aber nicht ausnahmslos. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden. So verhält es sich, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.). Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht Lüneburg in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO stellt (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 15).
16
c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 10.02.2016 - 31 C 629/15 -
LG Stade, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 S 9/16 -

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten
Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig
, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische
Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung
für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung
nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung
aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen
dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AGÜberlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt : Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was aber , weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblieben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-
gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Versäumnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in Anwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines reibungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maßnahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im folgenden ) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Würdigung , die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situation am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äußern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung bestehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt keine Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingreifen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde , ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unterschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüberprüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt , daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisieren , daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß ferner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere Angaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrensrüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß darauf , daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Eintragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig , daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

7
a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
7
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).
7
a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/02
vom
26. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung
über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen
einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits
vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit
freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Antragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsichtlich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 esetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das Vermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH & Co. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freigabe der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die Freigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der Konkursvermerk im Grundbuch gelöscht.
Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungseigentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000 zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am 26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene Wirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus Nachzahlungen für 1999/2000 und fällig gewordenen Vorschüssen für 2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsgericht Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und das Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung" an das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammergericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002, 528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =
FGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle getretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der verfolgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen Verwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerichten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiedenen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemaligen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-
mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung zur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht nicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit , sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953, II ZB 9/53, NJW 1953, 1708).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar
1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm, OLGZ 1988, 185, 186).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle- gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Wohnungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat (1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entgegenstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschaftsbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seinerseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkursoder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 InsO auf
den Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).
Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der Gemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung rückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar, weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60, 61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts jedenfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen - nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener Gegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist (bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc; ders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,
InsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35 Rdn. 28).
2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über die verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Eigentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Gemeinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein sollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2 ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums , 3. Aufl., Rdn. 570).
3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist, wenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein sollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freigabeerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach wie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) - Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Konkursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des Zahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder in vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuldnerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre
damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR 2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies kann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2 FGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen, nachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewichen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

a) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Instanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f; BayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR 2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 43 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 43 WEG Rdn. 6; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Merle /Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bärmann /Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Niedenführ /Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.

b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche
aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert bzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben haben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR 1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigentumswohnung , Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998, 321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55, 62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 169, 170).

c) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.
aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31). Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer /Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter ) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;
BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau- dinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 jeweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).
bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil sie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121). Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden
eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters) vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere gibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO). Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der herausgehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexiblen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher Höhe vorenthalten werden.
(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997, 181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,
aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl. ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an einleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur Begründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unterschiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um nur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ 1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher Weise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch Ansprüche , die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer. Dies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfahren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachgerechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegenüber einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.
(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinbaren , daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-
spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es deshalb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308, 309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentümers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt werden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden werden , wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 16).
(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmigkeiten , wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994, 60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungseigentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Eigenschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er sein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben hätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuordnung entscheiden.
cc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß eine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-
und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ 106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wahren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis nicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist jedoch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfragen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319, 320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Wohnungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der Antragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch gelöscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt schon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so erleichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden und die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zuständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97, WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht
nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine materiellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).
dd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzentration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfahren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG Kerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die Streitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien überlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür eigens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfassenden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem wegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der Streitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßgerichte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336). 4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-
tumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

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aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
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aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

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aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.