Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2019 - V ZR 313/16

bei uns veröffentlicht am13.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Bottrop, 8 C 248/14, 21.10.2015
Landgericht Dortmund, 1 S 410/15, 30.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 313/16 Verkündet am:
13. Dezember 2019
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:131219UVZR313.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Beklagten angehören. Gestützt darauf, dass es durch eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Beklagten zu Schäden an den Decken des Wohn- und Badezimmers ihrer darunterliegenden Wohnung gekommen sei, nehmen die Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden an der Wohnzimmerdecke reguliert hat, verlangen die Kläger noch die Zah- lung von 975,25 € nebst Zinsen für den Schaden an der Badezimmerdecke. Sie haben ihre Wohnung vor Rechtshängigkeit der Klage veräußert.
2
Das Amtsgericht Bottrop, allgemeine Zivilabteilung, hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es das Landgericht Essen als das zuständige Berufungsgericht bezeichnet. Die Kläger haben Berufung bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht Dortmund eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht hält sich für unzuständig. Zwar sei das Landgericht Dortmund das gemäß § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständige Rechtsmittelgericht. Der Streit der Parteien sei aber keine Wohnungseigentumssache. Insbesondere handele es sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Die Kläger seien keine Wohnungseigentümer, weil sie ihre Eigentumswohnung bereits vor Rechtshängigkeit der Klage verkauft und übereignet hätten. Es handele sich um eine Klage Dritter gegen einen Wohnungseigentümer, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, dessen Verwaltung oder das Sondereigentum beziehe. Für eine solche Streitigkeit gemäß § 43 Nr. 5 WEG sei eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nach § 72 Abs. 2 GVG nicht gegeben.

II.


4
Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
5
1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit. Es ist das gemäß § 72 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist.
6
a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, aaO; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NZM 2017, 262 Rn. 7).
7
b) Danach handelt es sich hier um eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. Die Kläger führen die Schäden an der Badezimmerdecke in ihrer ehemaligen Wohnung auf eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Beklagten zurück. Der innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich daraus, dass der Schaden an der Badezimmerdecke in der ehemaligen Wohnung durch den baulichen Zustand eines Abflussrohrs in der Wohnanlage verursacht worden sein soll.
8
c) Der Umstand, dass die Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 140 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, ZWE 2016, 189 Rn. 5; Beschluss vom 17. März 2016 - V ZR 185/15, NZM 2016, 363 Rn. 6).
9
2. Die Kläger haben nach alledem - und trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung - die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt. Handelt es sich, wie hier, um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG, tritt die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NJW-RR 2016, 255 Rn. 10).

III.


10
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Bottrop, Entscheidung vom 21.10.2015 - 8 C 248/14 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.08.2016 - 1 S 410/15 -

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigk

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(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

7
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).
7
a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/02
vom
26. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung
über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen
einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits
vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit
freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Antragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsichtlich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 esetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das Vermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH & Co. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freigabe der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die Freigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der Konkursvermerk im Grundbuch gelöscht.
Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungseigentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000 zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am 26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene Wirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus Nachzahlungen für 1999/2000 und fällig gewordenen Vorschüssen für 2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsgericht Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und das Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung" an das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammergericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002, 528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =
FGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle getretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der verfolgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen Verwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerichten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiedenen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemaligen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-
mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung zur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht nicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit , sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953, II ZB 9/53, NJW 1953, 1708).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar
1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm, OLGZ 1988, 185, 186).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle- gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Wohnungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat (1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entgegenstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschaftsbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seinerseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkursoder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 InsO auf
den Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).
Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der Gemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung rückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar, weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60, 61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts jedenfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen - nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener Gegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist (bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc; ders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,
InsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35 Rdn. 28).
2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über die verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Eigentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Gemeinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein sollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2 ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums , 3. Aufl., Rdn. 570).
3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist, wenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein sollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freigabeerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach wie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) - Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Konkursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des Zahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder in vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuldnerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre
damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR 2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies kann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2 FGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen, nachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewichen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

a) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Instanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f; BayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR 2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 43 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 43 WEG Rdn. 6; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Merle /Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bärmann /Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Niedenführ /Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.

b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche
aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert bzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben haben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR 1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigentumswohnung , Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998, 321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55, 62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 169, 170).

c) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.
aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31). Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer /Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter ) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;
BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau- dinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 jeweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).
bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil sie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121). Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden
eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters) vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere gibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO). Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der herausgehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexiblen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher Höhe vorenthalten werden.
(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997, 181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,
aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl. ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an einleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur Begründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unterschiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um nur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ 1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher Weise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch Ansprüche , die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer. Dies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfahren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachgerechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegenüber einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.
(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinbaren , daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-
spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es deshalb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308, 309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentümers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt werden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden werden , wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 16).
(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmigkeiten , wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994, 60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungseigentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Eigenschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er sein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben hätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuordnung entscheiden.
cc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß eine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-
und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ 106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wahren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis nicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist jedoch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfragen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319, 320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Wohnungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der Antragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch gelöscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt schon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so erleichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden und die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zuständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97, WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht
nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine materiellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).
dd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzentration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfahren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG Kerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die Streitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien überlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür eigens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfassenden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem wegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der Streitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßgerichte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336). 4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-
tumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7 und vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09, NJW 2011, 384 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
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aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/02
vom
26. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung
über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen
einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits
vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit
freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Antragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsichtlich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 esetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das Vermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH & Co. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freigabe der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die Freigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der Konkursvermerk im Grundbuch gelöscht.
Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungseigentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000 zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am 26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene Wirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus Nachzahlungen für 1999/2000 und fällig gewordenen Vorschüssen für 2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsgericht Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und das Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung" an das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammergericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002, 528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =
FGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle getretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der verfolgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen Verwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerichten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiedenen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemaligen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-
mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung zur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht nicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit , sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953, II ZB 9/53, NJW 1953, 1708).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar
1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm, OLGZ 1988, 185, 186).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle- gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Wohnungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat (1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entgegenstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschaftsbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seinerseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkursoder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 InsO auf
den Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).
Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der Gemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung rückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar, weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60, 61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts jedenfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen - nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener Gegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist (bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc; ders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,
InsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35 Rdn. 28).
2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über die verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Eigentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Gemeinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein sollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2 ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums , 3. Aufl., Rdn. 570).
3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist, wenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein sollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freigabeerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach wie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) - Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Konkursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des Zahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder in vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuldnerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre
damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR 2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies kann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2 FGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen, nachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewichen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

a) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Instanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f; BayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR 2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 43 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 43 WEG Rdn. 6; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Merle /Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bärmann /Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Niedenführ /Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.

b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche
aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert bzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben haben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR 1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigentumswohnung , Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998, 321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55, 62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 169, 170).

c) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.
aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31). Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer /Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter ) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;
BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau- dinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 jeweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).
bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil sie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121). Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden
eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters) vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere gibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO). Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der herausgehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexiblen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher Höhe vorenthalten werden.
(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997, 181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,
aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl. ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an einleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur Begründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unterschiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um nur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ 1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher Weise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch Ansprüche , die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer. Dies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfahren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachgerechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegenüber einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.
(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinbaren , daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-
spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es deshalb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308, 309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentümers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt werden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden werden , wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 16).
(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmigkeiten , wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994, 60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungseigentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Eigenschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er sein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben hätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuordnung entscheiden.
cc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß eine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-
und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ 106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wahren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis nicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist jedoch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfragen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319, 320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Wohnungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der Antragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch gelöscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt schon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so erleichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden und die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zuständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97, WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht
nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine materiellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).
dd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzentration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfahren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG Kerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die Streitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien überlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür eigens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfassenden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem wegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der Streitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßgerichte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336). 4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-
tumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
3
a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der Umstand , dass der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/1343, S. 27).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG ist.

3

1. Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern“. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF), teils aber auch verneint (LG Hamburg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).

4

2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG an.

5

a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6).

6

b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. mwN) sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                    Schmidt-Räntsch                            Brückner

                     Göbel                                   Haberkamp

6
3. Der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundla- ge der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3 mwN).

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

10
bb) Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 7); dagegen ist es unerheblich, wenn - wie hier - in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat. Rechtstechnisch bezieht sich die Zuständigkeitsregelung nicht auf das erstinstanzlich entscheidende Gericht , anders als die in § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG enthaltene Zuständigkeitsregelung für die gegen die Entscheidungen der Familiengerichte gerichteten Rechtsmittel (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 202/94, NJW-RR 1995, 380, 381). Ohnehin sieht das Gerichtsverfassungsgesetz die Bildung von gesonderten Abteilungen wie für Familien- und Betreuungssachen (§§ 23b, 23c GVG) für Wohnungseigentumssachen nicht vor (vgl. zum Ganzen auch LG Duisburg, NZM 2014, 834, 835).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.