Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2015 - V ZB 67/14

bei uns veröffentlicht am01.10.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 84 T 29/14, 10.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 67/14
vom
1. Oktober 2015
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit
des Notars ist weder von einer Beschwerdefrist noch von der Überschreitung
eines Beschwerdewerts von 600 € abhängig.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14 - LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den
Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 10. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.599.999,80 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 20. Juli 2012 kauften die Beteiligten zu 1 und 2 (Käufer) von einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin) zahlreiche mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Zu ihren Gunsten wurden Auflassungsvormerkungen in die Grundbücher eingetragen. Der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellte Beteiligte zu 3 (Insolvenzverwalter) erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2013 gegenüber dem Notar den Rücktritt von den Kaufverträgen und bat entspre- chend den vertraglichen Abreden um die Löschung der Auflassungsvormerkungen. Die Käufer widerriefen mit Schreiben vom 10. Juli 2013 an den Notar die diesem erteilten Vollmachten.
2
Der Notar erklärte sich angesichts des Widerrufs der Vollmachten zunächst für außerstande, die Löschungen der eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu veranlassen. Später änderte er seine Meinung und teilte den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Käufer mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 mit, er halte den Rücktritt für wirksam, gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2013 und teilte ihnen an diesem Tag mit, er werde die Löschung veranlassen. Die Käufer erwirkten zunächst eine später wieder aufgehobene einstweilige Anordnung, durch die der Notar angewiesen wurde, die Löschung nicht zu veranlassen; den Käufern wurde aufgegeben, binnen drei Wochen ein Notarbeschwerdeverfahren einzuleiten, was am 20. Januar 2014 auch geschah.
3
Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Insolvenzverwalter beantragt, verfolgen die Käufer ihr Unterlassungsbegehren weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt sei. Der Gesetzgeber habe das Beschwerdeverfahren in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinheitlichen wollen und generell eine Beschwerdefrist vor- gesehen. Diese gelte auch für die Notarbeschwerde. Soweit sich Stimmen der Literatur gegen die Anwendung des § 63 FamFG auf Notarbeschwerden aussprächen , würden hierfür Praktikabilitätserwägungen vorgebracht. Der Hinweis, dass die Bundesnotarordnung keine der Vorschrift des § 45 FamFG entsprechende Rechtskraftregelung enthalte und ein Antrag jederzeit neu gestellt werden könne, trage nicht. Nicht der Rechtskraft fähige Entscheidungen gebe es auch in anderen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen von der Geltung des § 63 FamFG habe absehen wollen, seien nicht vorhanden. Die Entschließungen des Notars vom 6. und 10. Dezember 2013 seien den Käufern zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 9. bzw. 10. Dezember 2013 tatsächlich zugegangen. Die erst am 20. Januar 2014 eingereichte Beschwerde sei daher nicht fristgemäß erhoben. Den Käufern sei auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
6
1. Richtig geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen die von den Käufern angegriffene Ankündigung des Notars, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu veranlassen, die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO statthaft ist. Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 mwN; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599; vgl. BT-Drucks. 16/6308, 324).
7
2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, dass die Beschwerdefrist nach § 63 FamFG im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO Anwendung findet. Das ist nicht der Fall.
8
a) Die Frage nach der Anwendbarkeit der Beschwerdefrist des § 63 FamFG im Notarbeschwerdeverfahren ist allerdings umstritten. Nach einer von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht wird sie jedenfalls im Grundsatz bejaht. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO ohne Einschränkungen auf die Vorschriften über die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweise. Der Umstand, dass in der Bundesnotarordnung nicht festgelegt sei, in welcher Form der Notar die Verweigerung der Amtstätigkeit zum Ausdruck zu bringen habe, und deshalb ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn nicht immer einfach festzustellen sei, stelle die Anwendung von § 63 FamFG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verweisung nicht in Frage (Diehn/Seger, BNotO, 2015, § 15 Rn. 47; vgl. auch Schippel/Bracker/Reithmann, BNotO, 9. Aufl., § 15 Rn. 90). Ob das allerdings auch gilt, wenn der Notar seine Amtstätigkeit nicht durch förmlichen Beschluss verweigert, sondern untätig bleibt, wird von den Vertretern dieser Ansicht unterschiedlich beurteilt (dafür: Müller-Magdeburg, ZNotP 2009, 216; dagegen : Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl., Rn. 1986; vgl. auch Heinemann, DNotZ 2009, 6, 37; ders., FamFG für Notare, 2009, Rn. 620; Regler, MittBayNot 2010, 261, 264). Nach der Gegenansicht ist § 63 FamFG auf die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht anzuwenden. Notarielle Entscheidungen, insbesondere die Verweigerung einer Amtshandlung, ergingen nicht in der in §§ 38 f. FamFG vorgesehenen förmlichen Weise. Es fehle auch an Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen könnten. Daher passe die Anwendung des § 63 FamFG nicht (Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 15 BNotO Rn. 37; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 792; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 106; Preuß, DNotZ 2010, 265, 279; dies. in Armbrüster/ Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 5. Aufl., § 54 BeurkG Rn. 15).
9
b) Die zweite Ansicht trifft im Ergebnis zu. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO regelt die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Amtsverweigerung des Notars abschließend. Diese Regelung verdrängt die Bestimmungen über die Beschwerdefrist in § 63 FamFG wie auch über den Beschwerdewert in § 61 FamFG und geht ihnen vor.
10
aa) Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt.
11
(1) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO findet gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit des Notars die Beschwerde statt. Dass dies nur bei Einhaltung einer Beschwerdefrist und bei Überschreitung eines Beschwerdewerts von 600 € oder, wenn dieser Wert verfehlt wird, nur bei Zulassung möglich sein und wer über eine etwa erforderliche Zulassung entscheiden soll, lässt die Vorschrift nicht erkennen. Sie entspricht in Wortlaut, Funktion und Struktur der Vorschrift des § 71 GBO, die allgemein als Sonderregelung gegenüber den Vorschriften über die Beschwerde im Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verstanden wird und insbesondere die Anwendung der Vorschriften über die Befristung der Beschwerde und den Beschwerdewert ausschließt (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 2; Meikel/SchmidtRäntsch , GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 155; § 73 Rn. 19). An diesem Verständnis des § 71 GBO hat der Gesetzgeber bei dem Erlass des FGG-Reformgesetzes ausdrücklich festgehalten (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 327). Eine entsprechend deutliche Erläuterung hat er für die Anpassung des § 15 Abs. 2 BNotO an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht gegeben (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 324). Die Einführung einer Beschwerdefrist und eines Beschwerdewerts wären aber gravierende Änderungen, auf die die Bundesregierung in der Begründung ihres Vorschlags zur Neufassung des § 15 Abs. 2 BNotO sicher eingegangen wäre, wenn sie gewollt gewesen wären.
12
(2) Für eine solche Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergibt sich entgegen der oben referierten Ansicht insbesondere nicht aus der in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthaltenen Verweisung auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwil- ligen Gerichtsbarkeit. Diese Verweisung betrifft nur das „Verfahren“. Damit kann nur das Verfahren des Landgerichts gemeint sein, das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO über die Notarbeschwerde entscheiden soll. Zwar kann auch der Notar anstelle des Gerichts ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen, dann nämlich, wenn ihm durch Gesetz die Durchführung solcher Verfahren übertragen worden ist, wie etwa in § 344 Abs. 4a FamFG die Auseinandersetzung eines Nachlasses. Um ein solches Verfahren geht es bei der Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht. Ihr Gegenstand ist vielmehr die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit durch den Notar. Daran hat sich durch die Neufassung des § 15 Abs. 2 BNotO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts geändert. Der nunmehr in Satz 3 dieser Vorschrift enthaltene Verweis auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit war durch das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit bedingt und stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/6308 S. 324).
13
bb) Ein anderes Verständnis der Verweisung auf das Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspräche weder der Systematik noch dem Zweck der Vorschrift.
14
(1) Die Amtsverweigerung durch den Notar wird in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt. Grund dafür ist aber nicht, dass sie inhaltlich eine gerichtliche Entscheidung darstellt, wie etwa die Bestätigung einer Nachlassauseinandersetzung nach § 368 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 FamFG. Mit der rechtstechnischen Gleichstellung soll nur erreicht werden, dass die Amtsverweigerung des Notars durch das Landgericht in dem für Beschwerden gegen Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahren überprüft wird. In welchem sachlichen Umfang und in welchen Fristen das geschieht, ergibt sich nicht aus den hierfür nicht bestimmten Vorschriften über die Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern allein aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO.
15
(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Sie dient dazu, die Beurkundungspflicht des Notars nach § 15 Abs. 1 BNotO durchzusetzen.
16
(a) Danach darf der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Diese Verpflichtung ist die Kehrseite des Beurkundungsmonopols , das den Notaren mit der Reform des Beurkundungsrechts im Jahr 1969 übertragen worden ist. Als Ergänzung des Beurkundungsmonopols kann die Urkundsverpflichtung aber nur dienen, wenn sie effizient von den um eine Beurkundung Nachsuchenden durchgesetzt werden kann. Dieses Ziel kann die Notarbeschwerde nicht mehr in vollem Umfang erreichen, wenn sie innerhalb der Frist des § 63 FamFG erhoben werden müsste und von dem Überschreiten des Beschwerdewertes von 600 € (§ 61 FamFG) abhängig wäre.
17
(b) Die Beurkundungen und sonstigen Amtstätigkeiten des Notars sind inhaltlich keine Gerichtsverfahren und werden auch nicht wie solche Verfahren abgewickelt. Vielmehr unterliegt die Amtstätigkeit des Notars eigenen Grundsätzen , bei denen Praktikabilität und Flexibilität seines Handelns im Vordergrund stehen. Zwar korrespondiert der Notar zur Vorbereitung und Abwicklung der Beurkundung und sonstiger Amtstätigkeiten mit den Beteiligten. Er erlässt ihnen gegenüber dabei aber weder Verwaltungsakte noch Gerichtsbeschlüsse. Die Beteiligten werden deshalb oft nicht oder nur schwer bemerken, wann die nicht beschwerdefähige Korrespondenz in eine beschwerdefähige Amtsverweigerung umschlägt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das Verhalten des Notars zudem zunächst als Amtsverweigerung gegenüber dem einen Beteiligten und im Weiteren der Verlauf der Korrespondenz als Amtsverweigerung gegenüber anderen Beteiligten darstellen. Es wäre deshalb im notariellen Geschäft meist schwierig festzustellen, wann eine einzuhaltende Anfechtungsfrist beginnt. Die Anwendung der Vorschrift über die Beschwerdefrist des § 63 FamFG würde deshalb in vielen Fällen dazu führen, dass die Notarbeschwerde verfristet wäre, bevor die Betroffenen überhaupt bemerkt haben, dass der Notar ihnen gegenüber eine Amtstätigkeit beschwerdefähig verweigert hat. Diese Schwierigkeiten setzen sich fort, wenn der Notar eine Amtstätigkeit über eine unangemessen lange Frist unterlassen hat und er dies in der Folge gegenüber dem Beteiligten in einem Schreiben rechtfertigt. Hier entstünde die Frage, ob sich der Beteiligte hiergegen noch wenden könnte, wenn er zuvor das Unterlassen hingenommen hat. Diese Unwägbarkeiten sind im Hinblick auf den Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle des notariellen Verhaltens mit der Justizgewäh- rungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kaum in Einklang zu bringen, zumal der Ablauf der Beschwerdefrist den Notar - sei es aufgrund eigenen Sinneswandels oder der Argumente des betroffenen Beteiligten - nicht daran hindern würde, die Abwicklung des beurkundeten Rechtsgeschäfts weiterzuführen.
18
(c) Besonders deutlich wird die Unvereinbarkeit der Anwendung der Vorschriften über die Zulässigkeit der Beschwerde in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Funktion der Notarbeschwerde bei § 61 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. Frenz in Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 15 BNotO Rn. 37). Danach wäre die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen ein Großteil der Urkundsund sonstigen Amtstätigkeit der Notare gehört, nur bei Erreichen eines Be- schwerdewerts von 600 € statthaft. Die Anwendung von § 61FamFG auf die Notarbeschwerde führte dazu, dass diese gerade bei der Verweigerung von Beurkundungen oder sonstigen Amtstätigkeiten von geringerem Wert nicht statthaft wäre. Die Notarbeschwerde würde deshalb gerade dort als Instrument zur Durchsetzung der Beurkundungspflicht versagen, wo die Versuchung, die Amtstätigkeit wegen des mit der Erledigung verbundenen Aufwands zu verweigern , am größten ist.

IV.

19
Das Beschwerdegericht durfte deshalb die Beschwerde der Käufer nicht wegen einer fehlenden Fristversäumung als unzulässig verwerfen. Die Sache ist mangels Sachprüfung nicht entscheidungsreif. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

V.

20
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2014 - 84 T 29/14 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

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(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

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Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - V ZB 70/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/15 vom 9. Juni 2016 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 829, 840 Abs. 1; BNotO §§ 15, 23 Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewicke

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(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

12
a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 15 Rn. 96; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599).

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,

1.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2.
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
3.
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.

(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.