vorgehend
Kammergericht, 1 W 439/17, 08.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 53/18
vom
7. März 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1
Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den
§§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das
Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken.
Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der
§§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen
und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene
Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes
Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.
BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 53/18 - KG
AG Mitte
ECLI:DE:BGH:2019:070319BVZB53.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. März 2018 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte (Grundbuchamt) vom 30. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als die auf das Grundbuchblatt 28740N bezogene Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) wird angewiesen, das Grundbuchblatt 28740N gemäß den §§ 28 ff. GBV in entsprechender Anwendung umzuschreiben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Teileigentums war im Grundbuch unter der lfd. Nr. 2 der Abteilung I die Beteiligte mit ihren damaligen männlichen Vornamen G. E. und dem Nachnamen G. eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt und hierzu einen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 vor- gelegt, wonach sie dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den weiblichen Vornamen C. trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in Abteilung I Spalte 2 zu Nr. 2 des Grundbuchs gebucht, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des näher bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg den Namen C. G. führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts mit ihrem neuen Namen als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne die Namensänderung zu erwähnen. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung, die sich auch auf weitere Grundbuchblätter bezog, zurückgewiesen. Die auf das verfahrensgegenständliche Grundbuchblatt beschränkte Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 100 veröffentlicht ist, ist die gemäß § 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 GBO zulässige Fassungsbeschwerde nicht begründet. Der Urkundsbeamte habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel erfolgt sei. Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG liege nicht vor, da besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung erforderten. Die Beteiligte habe keinen Anspruch darauf, mit der von ihr gewünschten Fassung „Eigentümerin C. G. / rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vom …“ den Eindruck zu vermeiden, dass die jetzt eingetragene Person mit der bislang als Eigentümer eingetragenen Person identisch sei. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft zu geben. Auch wenn ein neuer Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen wäre, könnte die von der Betei- ligten befürwortete Fassung Zweifel erwecken, ob es sich um eine andere Person handele, die zum Beispiel durch einen Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG Eigentümer geworden sei. Die Beteiligte ziele auf eine solche Unklarheit über die Personenidentität, wenn sie eine Formulierung für richtig halte, nach der C. G. auch die Schwester oder Ehefrau des bislang als Eigentümer eingetragenen G. E. G. sein könne. Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel gegen einen eingetragenen Eigentümer noch unter dessen früheren Namen erwirkt habe, müsse ohne Weiteres erkennen können, dass kein neuer Eigentümer eingetragen , sondern eine Zwangsvollstreckung nach § 866 ZPO weiterhin möglich sei. Die Interessen der Beteiligten müssten demgegenüber zurückstehen.
3
Ohnehin könne die Beteiligte ihr Ziel mit der neuen Fassung der Eintragung nicht erreichen, da eine Entfernung des Eintragungsvermerks weder technisch noch rechtlich möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs (§ 28 GBV), bei der im Übrigen auf das geschlossene Blatt hingewiesen werden müsse, lägen nicht vor. Die Umschreibung könne die Beteiligte nur bei einer Verletzung von § 5 Abs. 1 TSG verlangen, an der es hier aber fehle.

III.

4
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Richtigstellung des Namenseintrags nicht in der von der Beteiligten vorrangig beanspruchten Form erfolgen kann.
6
a) Gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV sind zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei natürlichen Personen u.a. Vorname und Familienname anzugeben. Ändert sich der Name eines eingetragenen Berechtigten, ist dieser unzutreffend bezeichnet. Dies erfordert eine Richtigstellung, für die gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Da sich an der Identität des Berechtigten nichts ändert, wird das Grundbuch durch eine Namensänderung nicht unrichtig i.S.d. § 22 GBO, so dass diese Bestimmung keine Anwendung findet (vgl. nur Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 239 mwN; siehe auch Wilsch, FGPrax 2018, 101). Hier hat sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 der Vorname der Beteiligten geändert, so dass die Voraussetzungen für dessen bloße Richtigstellung gegeben sind.
7
b) § 5 Abs. 1 TSG steht der Richtigstellung als solcher nicht entgegen.
8
aa) Ändert sich der Vorname einer Person - wie hier - auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), ist allerdings das Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG zu beachten. Ist hiernach die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Entsprechendes gilt von der Rechtskraft der - hier ebenfalls getroffenen - Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 TSG). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbots ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen (vgl. BT-Drucks.
8/2947, S. 14) und der Gründe, die zu dieser Namensänderung geführt haben, zu schützen. Ein mit § 5 Abs. 1 TSG vergleichbares Offenbarungsverbot besteht bei der Adoption (vgl. §§ 1758, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB).
9
bb) Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung nicht aus dem Grundbuch entfernt wird, sondern weiter sichtbar bleibt. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Löschungen werden - neben der Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 GBO) - grundbuchtechnisch dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Eintragungen „gerötet“, d.h. rot unterstrichen bzw. mit roten (Quer-)Strichen versehen werden (vgl. §§ 16, 17, 17a GBV). Beim maschinell geführten Grundbuch können die Kennzeichnungen schwarz dargestellt werden (§ 91 Satz 2 GBV). Diese Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist der Publizitätsfunktion des Grundbuchs geschuldet (vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23 zu dem Offenbarungsverbot gemäß § 1758 Abs. 1 BGB bei einer Adoption). Bei dem Grundbuch sind nämlich nicht nur die positiven Eintragungen , sondern auch die Löschungen mit öffentlichem Glauben ausgestattet. Jeder darf - außer bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit - darauf vertrauen , dass der Registerinhalt zutrifft, d.h., dass Eingetragenes gültig und Gelöschtes ungültig ist. Das ist aber nur möglich, wenn auch die gelöschten Eintragungen noch zu erkennen sind. Die Eintragung des früheren Vornamens und die aus ihm meist offenkundig werdende Änderung des Geschlechts werden zwar in aller Regel für die Anwendung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nicht entscheidend sein. Es ist aber ohne Weiteres möglich, dass Zweifel an der Identität der Eingetragenen auftreten. Diese müssen unter Berücksichtigung auch einer Änderung des auf das Geschlecht weisenden Vornamens geprüft werden können. Dazu ist der Erhalt der früheren Daten unverzichtbar. Die mit dem Verbleib der früheren Eintragung im Grundbuch einhergehende Offenbarung des früheren Vornamens ist deshalb wegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Insoweit gilt für eine Eintragung im Grundbuch nichts anderes als für die Eintragung im Handelsregister. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 13 ff.).
10
cc) Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, rechtfertigt das Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG keine irreführenden Eintragungen in das Grundbuch. Würde der Hinweis auf die Namensänderung entsprechend dem Antrag der Beteiligten in den Eintragungsvermerk nicht aufgenommen, bestünden Zweifel, ob die bisher als Eigentümer eingetragene Person mit der nunmehr eingetragenen Person identisch ist. Auch wenn ein Eigentümerwechsel gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a GBV grundsätzlich durch die Eintragung unter einer neuen laufenden Nummer dokumentiert wird, ist die irrtümliche Annahme eines Eigentumswechsels nicht auszuschließen, wenn in der neuen Eintragung eine Person - wenn auch unter derselben laufenden Nummer - mit einem anderen Namen aufgeführt wird. Das Grundbuch muss aber über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks zuverlässig Auskunft geben. Eintragungen sind klar und eindeutig zu fassen (vgl. nur Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44 Rn. 13).
11
c) Unabhängig davon kommt die von der Beteiligten vorrangig gewünschte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung ohnehin nicht mehr in Betracht, weil das Grundbuchamt in dem Eintragungsvermerk bereits auf die Namensänderung hingewiesen hat und eine nachträgliche Entfernung dieses Hinweises aus dem Grundbuch - wie ausgeführt - ausscheidet. Die Beteiligte könnte insoweit allenfalls eine Rötung des Hinweises auf die Namens- änderung erreichen, womit ihr aber nicht gedient wäre. Der Hinweis bliebe nämlich weiter sichtbar, so dass auch erkennbar wäre, dass sich ihr Vorname geändert hat.
12
2. Rechtsfehlerhaft verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Grundbuchs gemäß §§ 28 ff. GBV. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h. das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen (§ 30 Abs. 2 GBV) und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet (§ 30 Abs. 1 GBV).
13
a) Gemäß § 28 Satz 1 GBV hat die Umschreibung eines Grundbuchblatts zu erfolgen, wenn es unübersichtlich geworden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann es umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden.
14
b) § 28 GBV ist aber entsprechend anwendbar, wenn ein Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG besteht (i.E. auch Wilsch, FGPrax 2018, 101) und nicht erst, wie das Beschwerdegericht meint, wenn eine Eintragung unter Verletzung des § 5 Abs. 1 TSG erfolgt ist. Dies gebietet der Zweck des Offenbarungsverbots , dem Schutz des Betroffenen so weit Rechnung zu tragen, wie es der Grundsatz der Grundbuchpublizität erlaubt.
15
aa) Wie gezeigt, erfordern es besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG, auch ohne Zustimmung des Betroffenen seine vor der Entscheidung der Namensänderung geführten Vornamen im Grundbuch weiter erkennbar sein zu lassen. Dies wird bei einer Umschreibung dadurch gewährleistet, dass das bisherige Grundbuchblatt, in dem der Namenswechsel einzutragen ist, nicht vernichtet wird, sondern weiter vorhanden ist. Nach den Regeln der Grundbuchverfügung wird bei einer Umschreibung gemäß § 28 GBV das umgeschriebene Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben (§ 36 Buchst. b GBV; siehe Muster der Umschreibung gemäß Anlage 2a zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2a, Seite 1155). Geht es - wie hier - um eine entsprechende Anwendung des § 28 GBV, ist dies in dem Schließungsvermerk zum Ausdruck zu bringen (z.B.: „in entsprechenderAnwendung des § 28 GBV geschlossen und auf das Blatt …[neues Grundbuchblatt] umgeschrieben am …“).
16
bb) Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neuen Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt - dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend - der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Geht es - wie hier - um eine Namensänderung des bisherigen Eigentümers , ist in Abteilung I, Spalte 2 der nunmehrige Name - ohne Hinweis auf den Namenswechsel - einzutragen und in Spalte 4 als Grundlage der Eintra- gung „Ohne Eigentumswechsel, eingetragen am …“ zu vermerken (vgl. Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite 1169; siehe zu einem weiteren Formulierungsvorschlag Wilsch, FGPrax 2018, 101).
17
cc) Dass in dem neuen Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs.1 Buchst. b und h GBV auf das alte Grundbuchblatt hingewiesen werden muss, lässt entgegen der offenbar anderen Auffassung des Beschwerdegerichts das schutzwürdige Interesse einer gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschützten Person an einer Umschreibung nicht entfallen. In dem Umschreibungsvermerk wird als Grund für die Neuanlegung des Grundbuchblatts nicht die Namensänderung angege- ben, sondern nur die entsprechende Anwendung des § 28 GBV („Dieses Blatt ist an die Stelle des in entsprechender Anwendung des § 28 GBV geschlosse- nen Blattes … getreten“; vgl. zur Fassung des Umschreibungsvermerks im un- mittelbaren Anwendungsbereich des § 28 GBV Muster gemäß Anlage 2b zu § 31 GBV, abgedruckt bei Demharter, GBO, 31. Aufl., GBV Anlage 2b, Seite

1166).

18
dd) Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt , weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte (§ 24 GBV) befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister (siehe dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, NJW 2015, 2116) ist die Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO und § 46 Abs. 1 GBV grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die in § 43 Abs. 1 und 2 GBV benannten Behörden und Personen (insbesondere: Notare). Bei ihnen muss zwar auch ein berechtigtes Interesse gegeben sein. Sie sind allerdings von der Darlegungspflicht befreit, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von dem Vorliegen eines berechtigten Interesses ausgegangen werden kann und ein Missbrauch regelmäßig nicht zu besorgen ist (vgl. KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 43 GBV Rn. 2). Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt bestehen, sondern an den Teilen, in die Einsicht genommen werden soll. Soweit es hieran fehlt, muss das Grundbuchamt die Ein- sicht auf Teile des Grundbuchs (z.B. einzelne Abteilungen) oder aber auch auf das aktuelle Grundbuchblatt beschränken (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 18; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 12 GBO Rn. 28). Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Bejahendenfalls ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.
19
ee) Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht (auch) in das geschlossene Grundbuchblatt und an der damit verbundenen Offenbarung der Namensänderung besteht, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird sich das Einsichtsinteresse auf den neuesten Grundbuchstand beschränken, weil die Kenntnis des früheren Namens für die Rechtsverfolgung bedeutungslos ist. Wenn beispielsweise eine Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Immobilienkredits gegen den ihr unter dem neuen Namen bekannten Darlehensnehmer Anspruch auf Bestellung eines Grundpfandrechts hat, wird ihrem Informationsinteresse regelmäßig durch die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs hinreichend Rechnung getragen. Ebenso liegt es, wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassungsansprüche gegen einen Nachbarn geltend machen will.
20
Anders ist es aber in dem von dem Beschwerdegericht angeführten Fall, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner noch unter dessen früheren Namen erstritten hat und nach der - ihm bislang nicht bekannten - Namensänderung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners (§ 866 ZPO) betreiben möchte. Beantragt der Gläubiger zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung unter Vorlage des Vollstreckungstitels einen Grundbuchauszug, und würde er nur einen Auszug des neuen Grundbuchblatts mit dem neuen Namen des Schuldners ohne Hinweis auf die Namensänderung erhalten, könnte ihn dies von einer möglichen Rechtsverfolgung abhalten. Naheliegend ist nämlich, dass der Gläubiger davon ausgeht, der in dem Vollstreckungstitel ausgewiesene Schuldner sei eine andere Person als diejenige, die im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen ist, und er deshalb die Zwangsvollstreckung unterlässt. Dass es sich um einen Fall des § 5 Abs. 1 TSG handelt und deshalb ein neues Grundbuchblatt angelegt worden ist, muss ein Gläubiger in dieser Situation nicht in Rechnung stellen. Vielmehr ist ihm auch Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt zu gewähren, damit er die Identität des Vollstreckungsschuldners mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer feststellen kann. Ist hiernach für das Grundbuchamt erkennbar, dass bei einer beantragten und grundsätzlich berechtigten Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO die Beschränkung der Einsicht auf das neue Grundbuchblatt zu Rechtsverlusten des Einsichtnehmenden führen kann, muss die Einsicht auch auf das alte Grundbuchblatt erstreckt werden.
21
c) Die weiteren Voraussetzungen für eine Umschreibung in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV sind ebenfalls gegeben.
22
aa) Da das Offenbarungsverbot i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG bei einer Zustimmung des Betroffenen zu der Offenlegung seines früheren Namens nicht gilt, obliegt es seiner Entscheidung, ob eine Umschreibung des Grundbuchs erfolgen soll oder nicht. Die Umschreibung erfordert deshalb einen entsprechenden Antrag. Insoweit liegt es ebenso wie bei der Beachtung von Offenbarungsverboten im Zusammenhang mit Eintragungen des Halters in der Zulassungsbescheinigung Teil II. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Zulas- sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist auf Antrag eine neue Bescheinigung auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Als Beispiele führt der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung die Offenbarungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 TSG und gemäß §§ 1757, 1767 BGB an; durch das Antragserfordernis soll den Betroffenen die Entscheidung über die Erteilung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II überlassen bleiben (vgl. BR-Drucks. 770/16, S. 91).
23
bb) Der Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs muss allerdings nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der von dem Betroffenen gegenüber dem Grundbuchamt abgegebenen Erklärung ein solcher Wille ergibt. Hiervon ist aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung von Prozess- bzw. Verfahrenserklärungen auszugehen, wenn der Betroffene das Grundbuchamt unter Hinweis auf einen Beschluss gemäß §§ 1 ff. TSG um Eintragung der Namensänderung bittet. Darin ist konkludent der Antrag auf Umschreibung enthalten, da - wie gezeigt - nur hierdurch dem Offenbarungsverbot so weit wie möglich Rechnung getragen werden kann. Nur wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, die Anlegung eines neuen Grundbuchblatts sei nicht gewünscht, hat das Grundbuchamt davon abzusehen.
24
cc) Der hiernach erforderliche Antrag auf Umschreibung des Grundbuchs der Betroffenen liegt vor, wovon der Sache nach auch das Beschwerdegericht ausgeht. Sie hat unter Vorlage des die Namensänderung gemäß § 5 Abs. 1 TSG aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 um Namensberichtigung gebeten und damit zugleich konkludent - jedenfalls auch (hilfsweise) - eine Umschreibung des Grundbuchs beantragt. Dass sie keinen Anspruch auf Eintragung in der von ihr vorrangig beanspruchten Form hat, bedeutet nicht, dass sie eine Umschreibung ablehnt.

IV.

25
Da das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist seine Entscheidung aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Unter teilweiser Aufhebung der Erinnerungsentscheidung - nur im Hinblick auf das hier verfahrensgegenständliche Grundbuchblatt ist Beschwerde eingelegt worden - ist das Grundbuchamt anzuweisen, die Umschreibung des Grundbuchblatts vorzunehmen.

V.

26
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 30.06.2017 - 45 PB 28740N -
KG, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 W 439/17 -

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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E.            GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja.   M.   “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B.        verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K.  , Ja.   M.   , *      ,B.      “ vermerkt.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji.  M.  “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R.   dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji.  M.   K.  von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K.  , Ji. M.    , *         , B.         “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R.   mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.

3

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja.   M.   K.   als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji.  M.    K.   als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse„Ja.   M.   K.  “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji.  M.    K.  “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.

4

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.

5

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.

7

2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

8

Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.

9

Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist (a). Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen (b-c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d).

10

a) Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 5 TSG Rn. 1; Coester in Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 92. Lieferung, Band 1.4, § 5 TSG Anm. 1). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drucks. 8/2947, S. 14).

11

Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja.   M.   K.   hatte, der am             geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M.    K.  , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja.   M.   K.   handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.

12

b) Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen Geschäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn. 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.

13

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.

14

aa) Die fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können.

15

(1) Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Riemenschneider/Freitag in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

16

Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4).

17

(2) Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintragungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich über diese früheren Eintragungen zu informieren (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 35 zum historischen Registerauszug). Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen mit der Gesellschaft Bedeutung erlangen; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Beteiligten (vgl. Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c).

18

bb) Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 1; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 44; MünchKomm HGB/Krafka, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; K. Schmidt, Handelsrecht, Unternehmensrecht I, 6. Aufl., § 13 Rn. 1, 4; Schmidt-Kessel, in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Einleitung Rn. 5, 7). Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807, 809; KG, NJW-RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB.

19

(1) Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfernung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewährleistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Eintragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein- und dieselbe laufende Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedliche Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja.  M.   K.   als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 ausweisen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzliche Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 Ji.  M.    K.   ausweisen.

20

(2) Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfreiheit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzahl von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschlossene Eintragungen können wegen der damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann,FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.

21

c) Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligten, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Möglichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrscheinliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen.

22

aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht ersichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vornamen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck ist nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 € erhältlich, so dass in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durch Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts.

23

bb) Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (folgend: Publizitätsrichtlinie 2009), die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 1 ff.; zur 1. Richtlinie als „Eckstein für das Informationsmodell im Europäischen Gesellschaftsrecht“ Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 227 ff.).

24

(1) Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesellschaften, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Publizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl.Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).

25

(2) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registerrechtlichen Offenlegung der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, überhaupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 105; BVerfGE 121, 1 Rn. 134 f.; Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 4 mwN).

26

d) Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag auf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV enthielt (vgl. hierzu Heinemann, FamRB 2014, 341). Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf einen Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt (vgl. hierzu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). Auch in diesem Fall wäre durch den gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Registerblatt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2012 Ja.   M.   K.   war (a.A. Heinemann, FamRB 2014, 341).

Bergmann                     Strohn                      Caliebe

                    Born                       Sunder

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E.            GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja.   M.   “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B.        verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K.  , Ja.   M.   , *      ,B.      “ vermerkt.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji.  M.  “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R.   dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji.  M.   K.  von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K.  , Ji. M.    , *         , B.         “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R.   mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.

3

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja.   M.   K.   als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji.  M.    K.   als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse„Ja.   M.   K.  “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji.  M.    K.  “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.

4

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.

5

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.

7

2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

8

Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.

9

Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist (a). Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen (b-c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d).

10

a) Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 5 TSG Rn. 1; Coester in Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 92. Lieferung, Band 1.4, § 5 TSG Anm. 1). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drucks. 8/2947, S. 14).

11

Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja.   M.   K.   hatte, der am             geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M.    K.  , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja.   M.   K.   handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.

12

b) Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen Geschäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn. 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.

13

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.

14

aa) Die fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können.

15

(1) Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Riemenschneider/Freitag in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

16

Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4).

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(2) Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintragungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich über diese früheren Eintragungen zu informieren (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 35 zum historischen Registerauszug). Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen mit der Gesellschaft Bedeutung erlangen; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Beteiligten (vgl. Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c).

18

bb) Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 1; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 44; MünchKomm HGB/Krafka, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; K. Schmidt, Handelsrecht, Unternehmensrecht I, 6. Aufl., § 13 Rn. 1, 4; Schmidt-Kessel, in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Einleitung Rn. 5, 7). Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807, 809; KG, NJW-RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB.

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(1) Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfernung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewährleistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Eintragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein- und dieselbe laufende Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedliche Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja.  M.   K.   als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 ausweisen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzliche Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 Ji.  M.    K.   ausweisen.

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(2) Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfreiheit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzahl von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschlossene Eintragungen können wegen der damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann,FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.

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c) Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligten, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Möglichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrscheinliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen.

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aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht ersichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vornamen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck ist nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 € erhältlich, so dass in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durch Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts.

23

bb) Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (folgend: Publizitätsrichtlinie 2009), die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 1 ff.; zur 1. Richtlinie als „Eckstein für das Informationsmodell im Europäischen Gesellschaftsrecht“ Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 227 ff.).

24

(1) Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesellschaften, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Publizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl.Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).

25

(2) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registerrechtlichen Offenlegung der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, überhaupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 105; BVerfGE 121, 1 Rn. 134 f.; Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 4 mwN).

26

d) Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag auf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV enthielt (vgl. hierzu Heinemann, FamRB 2014, 341). Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf einen Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt (vgl. hierzu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). Auch in diesem Fall wäre durch den gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Registerblatt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2012 Ja.   M.   K.   war (a.A. Heinemann, FamRB 2014, 341).

Bergmann                     Strohn                      Caliebe

                    Born                       Sunder

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.