Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - V ZB 226/17

published on 20.04.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2018 - V ZB 226/17
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Previous court decisions
Amtsgericht Hamburg, 219b XIV 96/16, 29.11.2016
Landgericht Hamburg, 329 T 27/16, 10.10.2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 226/17
vom
20. April 2018
in der Ausreisegewahrsamssache
ECLI:DE:BGH:2018:200418BVZB226.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-RĂ€ntsch und Dr. BrĂŒckner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 10. Oktober 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29. November 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betrĂ€gt 5.000 €.

GrĂŒnde:


I.

1
Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge am 26. MĂ€rz 2015 als offensichtlich unbegrĂŒndet ab. Eine fĂŒr den 28. Juli 2015 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene zu dem mit ihm vereinbarten Termin am Flughafen nicht erschien, sondern untertauchte und sich in die Niederlande begab. Nach der RĂŒckĂŒberstellung in das Bundesgebiet stellte er einen Asylfolgeantrag ; diesen lehnte das Bundesamt am 2. November 2016 als unzulĂ€ssig ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise binnen einer Woche auf. Am 3. November 2016 teilte der Betroffene seine Absicht mit, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Am 29. November 2016 beantragte die beteiligte Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 2. Dezember 2016 und stellte alternativ fĂŒr diesen Zeitraum einen Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam gemĂ€ĂŸ § 62b AufenthG. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Ausreisegewahrsam bis zum 2. Dezember 2016 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, die nach dessen Abschiebung am 2. Dezember 2016 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet worden ist, hat das Beschwerdegericht zurĂŒckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren ZurĂŒckweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen fĂŒr die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemĂ€ĂŸ § 62b AufenthG hĂ€tten vorgelegen. Die Ausreisefrist sei abgelaufen gewesen. Zudem habe der Betroffene ein Verhalten gezeigt, das erwarten lasse, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln werde, indem er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt habe. Obwohl er erklĂ€rt habe, freiwillig zum Flughafen zu kommen, wenn ihm ein Termin zur Abschiebung genannt werde, sei er zu dem Abschiebungstermin am 28. Juli 2015 nicht erschienen - dies begrĂŒnde den Haftgrund gemĂ€ĂŸ § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG -, sondern in die Niederlande gereist. Ihm sei am 8. November 2016 sowie am 15. November 2016 erlaubt worden, zur kosovarischen Botschaft nach Berlin zu reisen, zum einen, weil er einen Pass habe beantragen wollen, um die beabsichtigte Eheschließung anmelden zu können und zum anderen, um sich ein Passersatzpapier fĂŒr die Ausreise zu beschaffen. Mit Schreiben vom 17. November 2016 sei er von der beteiligten Behörde aufgefordert worden, am 28. November 2016 ein Ausreiseticket in den Kosovo und das Passersatzpapier vorzulegen. Dem sei er bei seiner Vorsprache am 29. November 2016 nicht nachgekommen.
3
Der Betroffene habe auch nicht glaubhaft gemacht, und es sei auch nicht offensichtlich, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Zwar habe er nach seiner Inhaftierung einen Ausdruck ĂŒber die Buchung eines Flugtickets fĂŒr den 1. Dezember 2016 vorgelegt sowie den Ausdruck einer SMS, die besage , dass er seinen Pass bei der Botschaft abholen könne. Hierdurch sei aber eine direkte Ausreise vom Flughafen in den Kosovo nicht gewĂ€hrleistet gewesen , da der Betroffene den Pass offenbar in Berlin noch hĂ€tte abholen mĂŒssen und der Flug zudem eine Zwischenlandung in Frankfurt vorgesehen habe.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemĂ€ĂŸ § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. HierfĂŒr bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ausreisegewahrsam eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt , obwohl er gemĂ€ĂŸ § 62b Abs. 2 AufenthG im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen wird, von wo aus die Ausreise des Aus- lĂ€nders möglich ist. Der Gesetzgeber hat nĂ€mlich den Ausreisegewahrsam insofern einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, als dieser generell einer richterlichen Anordnung bedarf (§ 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist nach der Erledigung eines gegen diese Entscheidung von dem AuslĂ€nder eingelegten Rechtsmittels - ebenso wie bei den Rechtsbehelfen gegen richterliche Haftanordnungen - ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG anzuerkennen , durch die richterlich angeordnete Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Insoweit gelten die GrundsĂ€tze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines AuslĂ€nders im Transitbereich eines Flughafens ĂŒber einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, NVwZRR 2011, 875 Rn. 8 f.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begrĂŒndet, weil die Anordnung des Ausreisegewahrsams durch das Amtsgericht den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
7
a) GemĂ€ĂŸ § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 29. November 2016 geltenden Fassung kann der AuslĂ€nder unabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft fĂŒr die Dauer von lĂ€ngstens vier - seit dem 29. Juli 2017: zehn (Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2780) - Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn die Ausreisepflicht abgelaufen ist und der AuslĂ€nder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lĂ€sst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat oder ĂŒber seine IdentitĂ€t oder seine Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat.
8
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts tragen die Feststel- lungen des Amtsgerichts nicht die Annahme, der Betroffene habe „fortgesetzt“, d.h. mehr als einmal (vgl. Hofmann/Keßler, AuslĂ€nderrecht, 2. Aufl., § 62b Rn. 6; BeckOK AuslR/Kluth, 16. Ed. vom 1. November 2017, AufenthG § 62b Rn. 6), seine Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) verletzt. Deshalb kann dahinstehen , ob die in der Literatur an der Vorschrift geĂ€ußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken (vgl. Neundorf/Brings, ZRP 2015, 145, 146; Huber/Beichel-Benedetti, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 62b Rn. 3, Hörich/ Tewocht, NVwZ 2017, 1153, 1154) berechtigt sind.
9
aa) Richtig ist, dass der Betroffene durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der fĂŒr den 28. Juli 2015 vorgesehenen Abschiebung seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, weil er entgegen seiner Zusage nicht an dem vereinbarten Abschiebeort (Flughafen) erschienen ist.
10
bb) DemgegenĂŒber fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu, ob dem Betroffenen vorgeworfen werden kann, dass er bei der Vorsprache am 29. November 2016 der beteiligten Behörde weder ein Flugticket noch ein Passersatzpapier vorlegte. HierfĂŒr kann dahinstehen, ob - so die Ansicht der Rechtsbeschwerde - Mitwirkungspflichten i.S.d. § 62b AufenthG nur solche sind, die sich auf behördliche Maßnahmen beziehen, die der zwangsweisen Durchsetzung der Verlassenspflicht dienen. Auch wenn von dem Begriff der Mitwirkung Handlungen erfasst sein sollten, die die Behörde von dem AuslĂ€nder im Zusammenhang mit einer angekĂŒndigten freiwilligen Ausreise fordert, hĂ€tten der Haftrichter und das Beschwerdegericht im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) der Frage nachgehen mĂŒssen, ob der Betroffene seine insoweit bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. An einer solchen AufklĂ€rung fehlt es. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rĂŒgt, hat das Beschwerdegericht die Angaben des Betroffenen im Rahmen von dessen Anhö- rung vor dem Amtsgericht nur unzureichend berĂŒcksichtigt. Hiernach habe die Botschaft in Berlin, bei der der Betroffene ein Dokument zur Ausreise verlangt hatte, ihm geraten, einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses zu stellen, was er getan habe. WĂ€re dies zutreffend, könnte ihm nicht vorgehalten werden, nicht zusĂ€tzlich nach einem Passersatzpapier gefragt zu haben, da nicht festgestellt ist, dass er ĂŒber die insoweit bestehenden Unterschiede informiert war. Sein VerfahrensbevollmĂ€chtigter hat die beteiligte Behörde zudem - dies wird auch von dem Beschwerdegericht nicht verkannt - vor dem fĂŒr den 29. November 2016 bestimmten Anhörungstermin darĂŒber unterrichtet, dass das beantragte Passdokument noch nicht vorliege. Da unter Zugrundelegung der Schilderung des Betroffenen eine Ausreise mangels Vorlage des hierzu erforderlichen Dokuments nicht möglich war, hatte er auch noch keine Veranlassung, einen Flug fĂŒr eine freiwillige Ausreise zu buchen.
11
c) UnabhĂ€ngig davon, dass es hiernach bereits an hinreichenden Feststellungen zum dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmal einer fortgesetzten Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Betroffenen fehlt, haben weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht erkannt, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemĂ€ĂŸ § 62b AufenthG im Ermessen des Gerichts steht („kann“). Insofern besteht kein Unterschied zur sogenannten „kleinen Sicherungshaft“ gemĂ€ĂŸ § 62Abs. 2 Satz 2 AufenthG aF, die im Zusammenhang mit der EinfĂŒgung des § 62b AufenthG gestrichen und durch die Regelung des Ausreisegewahrsams ersetzt worden ist (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslĂ€nderrecht , 12. Aufl., § 62b Rn. 5).
12
aa) Die Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams erfordert deshalb eine AbwĂ€gung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zĂŒgigen DurchfĂŒhrung der Abschiebung. Die fĂŒr die ErmessensausĂŒbung maßgeblichen GrĂŒnde sind - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 96 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsbeschwerdegericht darf zwar nicht das Ermessen des Tatrichters durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Er hat aber zu ĂŒberprĂŒfen, ob eine Ermessensentscheidung ĂŒberhaupt stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei - insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit - erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, FGPrax 2012, 84 Rn. 4 zur „kleinen Sicherungshaft“).
13
bb) Hier lĂ€sst sich der BegrĂŒndung der Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht die Notwendigkeit einer ErmessensausĂŒbung bewusst war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es das im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung nachvollziehbare und im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht - aber auch bereits zuvor gegenĂŒber der beteiligten Behörde - deutlich gemachte Interesse des Betroffenen berĂŒcksichtigt hat, zur Vermeidung einer ansonsten bestehenden Einreisesperre (vgl. § 11 AufenthG) freiwillig auszureisen.
14
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen kann die fehlende AufklĂ€rung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfĂŒr auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wĂ€re (vgl. Senat, Beschluss vom 17. MĂ€rz 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN).

IV.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-RĂ€ntsch BrĂŒckner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 219b XIV 96/16 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2017 - 329 T 27/16 -
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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsÀtzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets ĂŒber die Kosten zu entscheiden.
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Annotations

(1) UnabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein AuslĂ€nder zur Sicherung der DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgefĂŒhrt werden kann und
3.
der AuslÀnder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lÀsst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b)
ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat,
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsĂ€tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessĂ€tzen außer Betracht bleiben oder
d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage ĂŒberschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der AuslÀnder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des AuslĂ€nders ohne ZurĂŒcklegen einer grĂ¶ĂŸeren Entfernung zu einer GrenzĂŒbergangsstelle möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) Die fĂŒr den Antrag nach Absatz 1 zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzufĂŒhren.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulĂ€ssig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kĂŒrzest mögliche Dauer zu beschrĂ€nken. MinderjĂ€hrige und Familien mit MinderjĂ€hrigen dĂŒrfen nur in besonderen AusnahmefĂ€llen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter BerĂŒcksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein AuslĂ€nder ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn ĂŒber die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt wĂŒrde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht ĂŒberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es fĂŒr die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein AuslÀnder ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der AuslÀnder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der AuslĂ€nder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulĂ€ssig, wenn feststeht, dass aus GrĂŒnden, die der AuslĂ€nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nĂ€chsten drei Monate durchgefĂŒhrt werden kann; bei einem AuslĂ€nder, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wĂ€re, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem AuslĂ€nder, von dem eine erhebliche Gefahr fĂŒr Leib und Leben Dritter oder bedeutende RechtsgĂŒter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulĂ€ssig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nĂ€chsten drei Monate durchgefĂŒhrt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der AuslĂ€nder gegenĂŒber den mit der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes betrauten Behörden ĂŒber seine IdentitĂ€t tĂ€uscht oder in einer fĂŒr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getĂ€uscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch UnterdrĂŒckung oder Vernichtung von IdentitĂ€ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen IdentitĂ€t,
2.
der AuslĂ€nder unentschuldigt zur DurchfĂŒhrung einer Anhörung oder Ă€rztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der AuslĂ€nderbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der AuslĂ€nder bei der AnkĂŒndigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der AuslÀnder seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zustÀndigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der AuslÀnder sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhÀlt und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der AuslÀnder sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der AuslĂ€nder ausdrĂŒcklich erklĂ€rt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte fĂŒr Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der AuslĂ€nder hat gegenĂŒber den mit der AusfĂŒhrung dieses Gesetzes betrauten Behörden ĂŒber seine IdentitĂ€t in einer fĂŒr ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getĂ€uscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch UnterdrĂŒckung oder Vernichtung von IdentitĂ€ts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen IdentitĂ€t,
2.
der AuslĂ€nder hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche GeldbetrĂ€ge, insbesondere an einen Dritten fĂŒr dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den UmstĂ€nden derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem AuslĂ€nder geht eine erhebliche Gefahr fĂŒr Leib und Leben Dritter oder bedeutende RechtsgĂŒter der inneren Sicherheit aus,
4.
der AuslÀnder ist wiederholt wegen vorsÀtzlicher Straftaten rechtskrÀftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der AuslĂ€nder hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfĂŒllt oder der AuslĂ€nder hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der IdentitĂ€t, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der NichterfĂŒllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der AuslĂ€nder hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhĂ€ngte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfĂŒllt,
7.
der AuslĂ€nder, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich ĂŒberwiegend aufhĂ€lt.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in FĂ€llen, in denen die Abschiebung aus von dem AuslĂ€nder zu vertretenden GrĂŒnden nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlĂ€ngert werden. Eine VerlĂ€ngerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der fĂŒr die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht ĂŒberschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberĂŒhrt, sofern die Voraussetzungen fĂŒr die Haftanordnung unverĂ€ndert fortbestehen.

(5) Die fĂŒr den Haftantrag zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung der Sicherungshaft vorzufĂŒhren.

(6) Ein AuslĂ€nder kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung fĂŒr die Dauer von lĂ€ngstens 14 Tagen zur DurchfĂŒhrung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermĂ€chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine Ă€rztliche Untersuchung zur Feststellung seiner ReisefĂ€higkeit durchfĂŒhren zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zustÀndigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der AuslÀnder zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine VerlÀngerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurĂŒckweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren ĂŒber die Anordnung, AbĂ€nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den BeschwerdefĂŒhrer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der BeschwerdefĂŒhrer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die AbsÀtze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschrĂ€nkt werden. Festgehaltene Personen dĂŒrfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die ZulĂ€ssigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzĂŒglich eine richterliche Entscheidung herbeizufĂŒhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden lĂ€nger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das NĂ€here ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorlĂ€ufig Festgenommene ist spĂ€testens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufĂŒhren, der ihm die GrĂŒnde der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzĂŒglich entweder einen mit GrĂŒnden versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung ĂŒber die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzĂŒglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) UnabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein AuslĂ€nder zur Sicherung der DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgefĂŒhrt werden kann und
3.
der AuslÀnder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lÀsst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b)
ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat,
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsĂ€tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessĂ€tzen außer Betracht bleiben oder
d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage ĂŒberschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der AuslÀnder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des AuslĂ€nders ohne ZurĂŒcklegen einer grĂ¶ĂŸeren Entfernung zu einer GrenzĂŒbergangsstelle möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) Die fĂŒr den Antrag nach Absatz 1 zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzufĂŒhren.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den BeschwerdefĂŒhrer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der BeschwerdefĂŒhrer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die AbsÀtze 1 und 2 entsprechend.

(1) Ein AuslĂ€nder, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurĂŒckgewiesen.

(2) Ein AuslĂ€nder kann an der Grenze zurĂŒckgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begrĂŒndete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur ĂŒber ein Schengen-Visum verfĂŒgt oder fĂŒr einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine ErwerbstĂ€tigkeit auszuĂŒben oder
3.
er die Voraussetzungen fĂŒr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfĂŒllt.

(3) Ein AuslĂ€nder, der fĂŒr einen vorĂŒbergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurĂŒckgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfĂŒllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurĂŒckgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein AuslĂ€nder soll zur Sicherung der ZurĂŒckweisung auf richterliche Anordnung in Haft (ZurĂŒckweisungshaft) genommen werden, wenn eine ZurĂŒckweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den FĂ€llen, in denen der Richter die Anordnung oder die VerlĂ€ngerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der AuslĂ€nder auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurĂŒckgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn ZurĂŒckweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des AuslĂ€nders im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spĂ€testens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zustĂ€ndigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulĂ€ssig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) UnabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein AuslĂ€nder zur Sicherung der DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgefĂŒhrt werden kann und
3.
der AuslÀnder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lÀsst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b)
ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat,
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsĂ€tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessĂ€tzen außer Betracht bleiben oder
d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage ĂŒberschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der AuslÀnder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des AuslĂ€nders ohne ZurĂŒcklegen einer grĂ¶ĂŸeren Entfernung zu einer GrenzĂŒbergangsstelle möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) Die fĂŒr den Antrag nach Absatz 1 zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzufĂŒhren.

(1) Der AuslĂ€nder ist verpflichtet, seine Belange und fĂŒr ihn gĂŒnstige UmstĂ€nde, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprĂŒfbarer UmstĂ€nde unverzĂŒglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise ĂŒber seine persönlichen VerhĂ€ltnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzĂŒglich beizubringen. Die AuslĂ€nderbehörde kann ihm dafĂŒr eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollstĂ€ndiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte UmstĂ€nde und beigebrachte Nachweise können unberĂŒcksichtigt bleiben. Der AuslĂ€nder, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde jede Änderung mitzuteilen, die wĂ€hrend des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der AuslÀnder soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der FristversÀumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach auslĂ€nderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein AuslĂ€nder bei der zustĂ€ndigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermĂ€chtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine Ă€rztliche Untersuchung zur Feststellung der ReisefĂ€higkeit durchgefĂŒhrt wird. Kommt der AuslĂ€nder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der AuslĂ€nder, fĂŒr den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur DurchfĂŒhrung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner FingerabdrĂŒcke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die FingerabdrĂŒcke dĂŒrfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zustĂ€ndigen Behörden zur Sicherung und einer spĂ€teren Feststellung der IdentitĂ€t verarbeitet werden.

(6) AuslĂ€nder, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die ErwerbstĂ€tigkeit, fĂŒr die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der AuslĂ€nder ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels ĂŒber seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) UnabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein AuslĂ€nder zur Sicherung der DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgefĂŒhrt werden kann und
3.
der AuslÀnder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lÀsst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b)
ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat,
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsĂ€tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessĂ€tzen außer Betracht bleiben oder
d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage ĂŒberschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der AuslÀnder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des AuslĂ€nders ohne ZurĂŒcklegen einer grĂ¶ĂŸeren Entfernung zu einer GrenzĂŒbergangsstelle möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) Die fĂŒr den Antrag nach Absatz 1 zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzufĂŒhren.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzufĂŒhren.

(1) UnabhĂ€ngig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein AuslĂ€nder zur Sicherung der DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgefĂŒhrt werden kann und
3.
der AuslÀnder ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lÀsst, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
b)
ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit getĂ€uscht hat,
c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsĂ€tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 TagessĂ€tzen außer Betracht bleiben oder
d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage ĂŒberschritten hat.
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der AuslÀnder glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des AuslĂ€nders ohne ZurĂŒcklegen einer grĂ¶ĂŸeren Entfernung zu einer GrenzĂŒbergangsstelle möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) Die fĂŒr den Antrag nach Absatz 1 zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.
Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzufĂŒhren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). FĂŒr Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthÀlt

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der BevollmÀchtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die GeschĂ€ftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer BegrĂŒndung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als VersÀumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten AntrÀgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklÀrten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mĂŒndlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne BegrĂŒndung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften ĂŒber die VervollstĂ€ndigung von VersĂ€umnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und UnterstĂŒtzungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wÀhrend der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

(1) Gegen einen AuslĂ€nder, der ausgewiesen, zurĂŒckgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der AuslĂ€nder weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der AusweisungsverfĂŒgung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder ZurĂŒckschiebung und spĂ€testens mit der Ab- oder ZurĂŒckschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete lĂ€ngere Befristung.

(3) Über die LĂ€nge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 5 bis 5b fĂŒnf Jahre nicht ĂŒberschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwĂŒrdiger Belange des AuslĂ€nders oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkĂŒrzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung ĂŒber die VerkĂŒrzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berĂŒcksichtigen, ob der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der AuslĂ€nder war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus GrĂŒnden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlĂ€ngert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht ĂŒberschreiten, wenn der AuslĂ€nder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen FĂ€llen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der AuslĂ€nder wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr fĂŒr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen FĂ€llen entsprechend. Eine VerkĂŒrzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der AuslÀnder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den FÀllen des Absatzes 5a oder wenn der AuslÀnder wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlĂ€sst, ist auch fĂŒr den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhĂ€ngenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zustĂ€ndig.

(6) Gegen einen AuslĂ€nder, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der AuslĂ€nder ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht ĂŒberschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht ĂŒberschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn GrĂŒnde fĂŒr eine vorĂŒbergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der AuslĂ€nder nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen AuslÀnder,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegrĂŒndet abgelehnt wurde, dem kein subsidiĂ€rer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen fĂŒr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur DurchfĂŒhrung eines weiteren Asylverfahrens gefĂŒhrt hat,
kann das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung ĂŒber den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht ĂŒberschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht ĂŒberschreiten. Über die Aufhebung, VerlĂ€ngerung oder VerkĂŒrzung entscheidet die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem AuslĂ€nder ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende GrĂŒnde seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige HĂ€rte bedeuten wĂŒrde. Im Falle der AbsĂ€tze 5a und 5b ist fĂŒr die Entscheidung die oberste Landesbehörde zustĂ€ndig.

(9) Reist ein AuslĂ€nder entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist fĂŒr die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlĂ€ngert werden, lĂ€ngstens jedoch um die Dauer der ursprĂŒnglichen Befristung. Der AuslĂ€nder ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. FĂŒr eine nach Satz 2 verlĂ€ngerte Frist gelten die AbsĂ€tze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prĂŒfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulĂ€ssig zu verwerfen.

(2) Ergibt die BegrĂŒndung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen GrĂŒnden als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurĂŒckzuweisen.

(3) Der PrĂŒfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten AntrĂ€ge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten RechtsbeschwerdegrĂŒnde nicht gebunden. Auf VerfahrensmĂ€ngel, die nicht von Amts wegen zu berĂŒcksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprĂŒft werden, wenn die MĂ€ngel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerĂŒgt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begrĂŒndet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen GrĂŒnden geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurĂŒck. Die ZurĂŒckverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurĂŒckverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer BegrĂŒndung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wĂ€re, zur KlĂ€rung von Rechtsfragen grundsĂ€tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets ĂŒber die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass fĂŒr das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien InformationsgesprĂ€ch ĂŒber Mediation oder ĂŒber eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genĂŒgend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjÀhrigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die TÀtigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberĂŒhrt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung ĂŒber die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trĂ€gt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurĂŒckgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurĂŒckgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begrĂŒndeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der GeschÀftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der GeschĂ€ftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und EinkommensverhĂ€ltnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht ĂŒber 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 keine genĂŒgenden Anhaltspunkte fĂŒr eine Bestimmung des Werts, ist von einem GeschĂ€ftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die GerichtsgebĂŒhren nach den fĂŒr Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die fĂŒr Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die NotargebĂŒhren nach den fĂŒr Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die fĂŒr Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.