Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 430 Auslagenersatz

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

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09/11/2016 11:57

Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.
20/02/2015 12:50

Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren.
05/02/2014 21:41

Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass die für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.
07/01/2014 16:37

Verständigungsschwierigkeiten mit dem Betroffenen rechtfertigen ebenso wie die Schwierigkeit der Sachlage nicht die Bestellung eines Verfahrenspflegers.
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published on 14/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/12 vom 14. März 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Wei
published on 21/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/12 vom 21. März 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückne
published on 21/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/17 vom 21. Juni 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:210618BVZB129.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di
published on 10/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/17 vom 10. Januar 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AsylG § 55 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Ein Asylfolgeantrag unterbricht di
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