Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - V ZB 166/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB166.15.0
published on 09/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - V ZB 166/15
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Kammergericht, 1 W 400/15, 20/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 166/15
vom
9. Februar 2017
in der Grundbuchsache
ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZB166.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.000 €.

Gründe:


I.


1
Mit notariellem Vertrag vom 27. September 2013 verkaufte die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Beteiligte zu 1 das eingangs bezeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2, eine società semplice („einfache Gesellschaft“ ) italienischen Rechts mit Sitz in R. (Italien). Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2.
2
Die Beteiligte zu 2 hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Vorlage eines Auszugs aus dem Registro delle Imprese (Unternehmensregister ) der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di R. (Industrie- und Handeskammer von R. ) beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 2 hilfsweise beantragt, die società semplice mit dem Zusatz „bestehend aus den Gesellschaftern V. und F. s.r.l.“ einzutragen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 weiterhin ihre Eintragung erreichen.

II.


3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Eintragung einer ausländischen Gesellschaft unter ihrem Namen in das Grundbuch die Rechtsfähigkeit voraus. Hieran fehle es nach dem insoweit maßgeblichen italienischen Recht. Eine società semplice sei keine juristische Person und - trotz Abweichungen bei Geschäftsführung und Haftung - mit einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar. Jedenfalls dann, wenn die società semplice einen Gesellschaftszweck wie die Beteiligte zu 2 verfolge, müsse sie nicht in das italienische Unternehmensregister eingetragen werden. Eine fakultative Eintragung habe lediglich verlautbarenden Charakter und begründe keine mit § 15 HGB vergleichbaren Publizitätswirkungen. Entscheidungen italienischer Gerichte, in denen der società semplice - vergleichbar mit einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Teilrechtsfähigkeit zuerkannt werde, sei- en nicht ersichtlich. Gemäß Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice civile sei die società semplice in Ansehung von Rechten an Grundstücken allenfalls dann erwerbsfähig , wenn in der Eintragungsnote in das italienische Immobilienregister auch die Personalien der Personen angegeben würden, die sie nach dem Gründungsvertrag vertreten. Eine solche Eintragung könne nach dem anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht (§ 15 GBV) nicht erfolgen. Auch die Voraussetzungen für die mit der Beschwerde beantragte Eintragung der Beteiligten zu 2 unter gleichzeitiger Eintragung ihrer Gesellschafter lägen nicht vor, da § 47 Abs. 2 GBO aufgrund des Bezugs zu § 899a BGB nur für die deutsche GbR gelte.

III.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 und 3 GBO) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass eine ausländische Gesellschaft nur dann unter ihrem Namen als Vormerkungsberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie nach ihrem Personalstatut selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann und ihr damit nach dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht als der lex fori die materielle Grundbuchfähigkeit zukommt. Zutreffend sieht es das italienische Recht als Personalstatut an. Denn die Beteiligte zu 2 hat in Italien nicht nur ihren Sitz, sondern ist dort auch gegründet worden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11; BayObLGZ 2002, 413, 415 f.; MüKoBGB/Kindler, 6. Aufl., IntGesR Rn. 152 ff.; jeweils mwN).
6
2. Mit Erfolg beanstandet die Beteiligte zu 2 mit der Verfahrensrüge jedoch , dass das Beschwerdegericht das italienische Recht unzureichend ermittelt hat.
7
a) Es kann dahinstehen, ob sich das Verfahren zur Ermittlung ausländischen Rechts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 293 ZPO richtet oder ob die in § 26 FamFG normierte Amtsermittlungspflicht maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 25 mwN, insoweit in BGHZ 198, 14 nicht abgedruckt). Denn in jedem Fall hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (für § 293 ZPO st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 72 FamFG Rn. 54; dahingehend auch für § 26 FamFG Keidel/Sternal, aaO, § 26 Rn. 27 f.). Durch das Rechtsbeschwerdegericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. für § 293 ZPO BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, aaO Rn. 15).
8
b) Daran gemessen hat das Beschwerdegericht das italienische Recht verfahrensfehlerhaft ermittelt.
9
aa) Für die Grundbuchfähigkeit der Beteiligten zu 2 ist - wie auch das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt erkennt - nicht entscheidend, ob nach italienischem Recht eine umfassende Rechtsfähigkeit der società semplice besteht. Da das Gesetz auch eine auf bestimmte Bereiche (wie etwa den Erwerb von Grundstücken) beschränkte Teilrechtsfähigkeit vorsehen kann, kommt es vielmehr darauf an, ob die ausländische Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten an Grundstücken sein kann (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, 28. Edition, Internationale Bezüge Rn. 101 f.). Im Hinblick auf diese Rechtsfrage ist die Ermessenausübung des Beschwerdegerichts bei der Ermittlung des ausländischen Rechts bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die ihm vorliegende Literatur zum ausländischen Recht unzureichend ausgewertet hat. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, wird in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen Werk von Kindler zum italienischen Handels- und Wirtschaftsrecht mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Corte di Cassazione erläutert , es sei anerkannt, dass das Eigentum an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens der [Personen-] Gesellschaft selbst - und nicht den Gesellschaftern gemeinsam - zustehe, und dass die durch die Gesellschafter eingebrachten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergingen (Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 21 f.); andererseits würden Gesellschaft und Gesellschafter in der italienischen Rechtsprechung häufig rechtlich gleichgestellt, und es ergebe sich kein einheitliches Bild (Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht, aaO Rn. 23). Angesichts dieser Ausführungen zur italienischen Rechtspraxis konnte sich das Beschwerdegericht auch nicht auf zwei Kommentare zur deutschen Grundbuchordnung stützen, in denen die Rechtsfähigkeit der società semplice ohne weitere Be- gründung verneint wird (Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., Einl. G Rn. 127; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge Rn. 111.11).
10
bb) Die Heranziehung der maßgeblichen Normen des Codice civile macht die Ermittlung der italienischen Rechtspraxis anhand von italienischer Rechtsprechung und Rechtsliteratur ebenfalls nicht entbehrlich, zumal die Gesetzesbestimmungen ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig gegen die Erwerbsund damit die Grundbuchfähigkeit der società semplice sprechen. Dies gilt insbesondere , soweit das Beschwerdegericht meint, aus Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice Civile ergebe sich eine Erwerbsfähigkeit der società semplice in Ansehung von Rechten an Grundstücken allenfalls dann, wenn in der Eintragungsnote auch die Personalien der Personen angegeben würden, die sie nach dem Gründungsvertrag vertreten. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdegericht nämlich auf sein aus dem Wortlaut abgeleitetes Verständnis der Vorschrift, ohne das Recht als Ganzes und die hierauf bezogene italienische Rechtspraxis zu ermitteln. Sollte Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1 Codice Civile - wie die Rechtsbeschwerde unter Auswertung von italienischer Literatur ausführt - das Verfahren regeln, mit dem eine lediglich deklaratorische Eintragung des bereits vollzogenen Immobilienerwerbs der Gesellschaft in das Immobilienregister herbeigeführt wird, beträfe die Norm - anders als das Beschwerdegericht meint - gerade nicht die Erwerbsfähigkeit der società semplice.

IV.


11
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache wegen der fehlenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt des italienischen Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Möglichkeit Gebrauch , den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 563 Abs. 4 ZPO analog; vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 74 Rn. 84; Bumiller/Harders/Schwab, FamFG, 11. Aufl., § 74 Rn. 9). Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum italienischen Recht nachzuholen und - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung - zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 2 nach italienischem Recht in eigener Rechtsträgerschaft Wohnungseigentum erwerben kann. Dazu dürfte die Einholung eines Rechtsgutachtens bzw. ein Auskunftsersuchen (dazu MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 293 Rn. 33 ff.) geboten sein. Sollte die genannte Rechtsfrage zu bejahen sein, könnte zugleich gutachterlich geklärt werden, inwieweit die Eintragung in das italienische Unternehmensregister Existenz und Vertretungsbefugnisse der Beteiligten zu 2 nachweist (vgl. etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3636b).

III.


12
Die Wertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 15.04.2014 - 44 FH 7407N-14 -
KG, Entscheidung vom 20.10.2015 - 1 W 400/15 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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Annotations

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.