Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2012 - LwZB 3/11

bei uns veröffentlicht am16.03.2012
vorgehend
Amtsgericht Montabaur, 9 Lw 1/09, 19.05.2011
Landgericht Zweibrücken, 4 U 101/11, 23.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZB 3/11
vom
16. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf
Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen
verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen
hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden
Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu
bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (Anschluss an BGH, Beschluss
vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677).
BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11 - OLG Zweibrücken
AG Montabaur
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. März
2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 661 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha großen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes. Die Beklagte beruft sich auf ein noch bis zum 30. Oktober 2012 bestehendes Pachtverhältnis.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Wert für den Her- ausgabeantrag auf 2.000 € und den für die Entfernung des Zaunes auf 500 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach einem Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 1 Nr. 1 a, § 48 Abs. 1 LwVG) durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II.

3
Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei gemäß § 8 ZPO zu berechnen, weil sich die Beklagte auf ein Besitzrecht aus einem Pachtvertrag berufen habe. Maßgebend sei daher der auf die streitige Zeit - von der Klageerhebung (Anfang Mai 2009) bis zu dem behaupteten Ende der Pachtzeit (Oktober 2012) - entfallende Pachtzins. Angesichts einer Jah- respacht von 46 € werde die Berufungssumme deutlich verfehlt.
4
Der zusätzliche Urteilsausspruch auf Entfernung des Zaunes sei für die allein nach § 8 ZPO zu ermittelnde Beschwer unmaßgeblich. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677) berufe, sei dem angesichts des klaren Wortlauts des § 8 ZPO nicht zu folgen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO).
7
Die in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die auch im Fall eines die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses erfüllt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003, - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22 und vom 21. Januar 2009 - IV ZB 35/08, ZEV 2009, 246 mwN - std. Rspr.), liegen ebenfalls vor. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht in ausdrücklicher Abweichung von einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichthofs (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677, 678) den Wert der Beschwer des Beklagten nur nach dem Wert des Räumungsantrags bestimmt und die Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung zum Abriss nicht in Ansatz gebracht hat und die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht. Bei der nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorzunehmenden Addition des nach § 8 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zur Räumung und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zum Abriss des Zaunes wird der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestwert für eine zulässige Berufung überschritten (zur Berechnung – siehe unten 3). Liegt eine solche Divergenz vor, ist die Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zulässig.
8
2. Die Beschwerde ist auch begründet. An der bereits genannten Entscheidung ist festzuhalten.
9
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks - wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist - nach § 8 ZPO bestimmt und daher nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Nutzungsentgelt zu berechnen ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 7. November 2002 - LwZR 9/02, BGHReport 2003, 757; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99, NJW-RR 2000, 1739 und Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, WuM 2005, 351). Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an.
10
b) Ebenso richtig ist es, dass sich der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung, die die Beklagte auch dazu verpflichtet, die von ihr angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem vermieteten oder verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO bemisst. Der Kostenaufwand der Beklagten zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 und BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996- III ZR 34/96, BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7).
11
c) Verfehlt ist es jedoch, auch bei einer Verurteilung auf Grund einer Klagehäufung gemäß § 260 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu bestimmen, den Wert der Klage auf Beseitigung eines Gebäudes oder einer Einrichtung - und im Fall ihres Erfolgs die daraus folgende zusätzliche Beschwer der Beklagten - jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). Durch die Klagehäufung nach § 260 ZPO werden zwei Klagen mit nach den Anträgen unterschiedlichen Streitgegenständen verbunden, die - wenn ihnen stattgegeben wird - auch zu unterschiedlich zu vollstreckenden Titeln (für die Räumung nach § 885 ZPO, für die Beseitigung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Beschwer der Beklagten ist daher bei einer solchen Klageverbindung nicht geringer als in den Fällen, in denen die Beklagte in zwei Prozessen zur Herausgabe und (sodann) zur Beseitigung verurteilt worden ist.
12
3. Die Rechtsbeschwerde hat danach Erfolg, weil der Wert der Beschwer der Beklagten den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Mindestwert von 600 € übersteigt.
13
a) Der gemäß § 8 ZPO nach dem auf die streitige Zeit (3,5 Jahre) und nach dem Pachtzins (46 € jhrl.) zu berechnende Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe beträgt 161 €. Die streitige Zeit beginnt mit der Erhebung der Anfang Mai 2009 zugestellten Räumungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99, NJW-RR 1999, 1385) und endet mit dem von der Beklagten vorgetragenen Ablauf der Pachtzeit (Ende Oktober 2012).
14
b) Hinzuzurechnen ist der gemäß § 3 ZPO zu bestimmende Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Beseitigung des Zaunes, der sich nach den Kosten des Abrisses bestimmt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319), den der Senat entsprechend der Angabe der Beklagten auf 500 € schätzt.
15
aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - diesen Wert nicht festgesetzt. Die rechtsfehlerhaft unterlassene Wertfestsetzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - V ZB 72/11, MDR 2012, 117 Rn. 13 ff.).
16
bb) Die Beklagte hat allerdings nicht - wie in § 511 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben - glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der Beweisantrag, zur Höhe der für die Beseitigung des Zauns erforderlichen Kosten ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen , genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil es dazu nach § 294 Abs. 2 ZPO präsenter Beweismittel bedarf, deren Beibringung der Partei obliegt, und die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 und Beschluss vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889, 890 Rn. 12).
17
cc) Ist der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden, ist er auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis des Berufungsgerichts nach freiem Ermessen zu schätzen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - II ZB 334/96, NJW-RR 1998, 573), wobei hier - infolge des Unterlassens der Schätzung durch das Berufungsgericht - die Schätzung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wert der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zum Abriss eines Zaunes zur Einfriedung eines 1,2 ha großen Grundstücks mit 500 € realistisch. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 19.05.2011 - 9 Lw 1/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 U 101/11 Lw -

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 104/02
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8
Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude
Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für
die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den
Kosten für deren Entfernung.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.173 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht.
Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber
hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/02
vom
7. Mai 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage
des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen
hat.
BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig
AG Mölln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

600


Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Dagegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-
tend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde. Das Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als unzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1 nicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es die namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als solche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/ Schulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat § 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353, 3357 m.N.).
Für ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer sich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr wurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begründung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser Teil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffentlicht. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in der Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt; dies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche Prozeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch Sachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begründet und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der Inhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im eigenen Namen weiterführen kann. 2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der Berufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sachdienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die Klägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen Namen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-
standschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1 sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der (fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung erklärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge zugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein zulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bisherige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe. Ferner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß der im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiterverfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in Frage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier habe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von Kindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungsinstanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand: 3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbegründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1 auszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei einer solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-
sung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt habe. Der Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeßerklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen - ein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger zu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend machen , ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren nur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im eigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie ist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgesprochene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben. 4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht beteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Berufung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Berger , Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft S. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR 2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September 1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der Klägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist. 5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz grundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-
schluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch dann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO - zugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anforderungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei eingelegten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechtsmittel fristgerecht begründet. In einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle des ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit der rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begründung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Berufung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Notwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegründung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprünglichen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund, da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).
Dem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt hat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter Instanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an der es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf dieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich nicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus anderen Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage, die der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, nämlich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein kann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in den Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des ursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den neuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb). 6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP 2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Altmeppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).
Diese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr die Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geändert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer , die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil aberkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung rechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht vorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28 I 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschweigend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstandschafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180). Allein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite der Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000, 405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmittelbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben, der möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zuvorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökonomie , da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Beklagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeßführungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-
urteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen (vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127). 7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 35/08
vom
21. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 21. Januar 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert: bis 300 €

Gründe:


1
I. Der Kläger, von Beruf Steuerberater, ist in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zur Auskunft an eine Erbengemeinschaft verurteilt worden, unter anderem "über die Vertragsbedingungen und die Entwicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin in Höhe von 100.000 DM zur Zeit des Erbfalls …, inzwischen an die Erben ausgekehrt , und zwar unter Vorlage der Zinsberechnungen" (Ziff. 2 des Tenors ). Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm er zurück, nachdem das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand auf insgesamt 1.000 DM (511,29 €) festgesetzt hatte.
2
Die Erben, die Beklagten des jetzigen Verfahrens, betrieben die Zwangsvollstreckung und erwirkten die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag für je 1.000 €, und nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte , den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger. Die Rechtsbehelfe des Klägers im Vollstreckungsverfahren blieben ohne Erfolg.
3
Der Kläger hat daraufhin Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil bezüglich des Tenors Ziff. 2 für unzulässig zu erklären, da er die geforderte Auskunft mittlerweile erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert auf 15.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aufgegeben, den mit der Erfüllung des titulierten Anspruchs verbundenen Aufwand gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen, und die Berufung anschließend als unzulässig verworfen, weil die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
4
Das II. Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535 Tz. 5, jeweils m.w.N.), sind nicht gegeben. Die vom Kläger dargelegten Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Rechtssache kommt somit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
5
Das 1. Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Wert der Vollstreckungsgegenklage und entsprechend die Beschwer des Klägers durch deren Abweisung bestimmten sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers, den titulierten Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Dieses wiederum sei ausschließlich nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu bemessen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils objektiv noch geboten sei. Dem gegenüber sei das Interesse des Klägers, die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbefehls zu verhindern, als bloßes Folgeinteresse zu bewerten, das bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden könne.
6
Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Auskunftserteilung der geltend gemachte Aufwand von 5.518,40 € verbunden sei. Auf die Abgabe einer - zudem lediglich angebotenen - eidesstattlichen Versicherung komme es nicht an, weil der Kläger mit diesem Mittel der Glaubhaftmachung nicht zugelassen werden dürfe (§ 511 Abs. 3 ZPO). Der Aufwand sei daher vom erkennenden Gericht zu schätzen; dabei erscheine ein Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden als ausreichend, der in Anlehnung an § 21 Satz 1 JVEG mit 12 €/Std. anzusetzen sei zuzüglich 100 € für die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls die Fertigung von Kopien. Die Mitwirkung von Sonderfachleuten - wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern - sei zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht erforderlich.
7
Das erstinstanzliche Gericht hätte für eine Zulassung der Berufung auch dann keine Veranlassung gehabt, wenn es bei seiner Entscheidung ebenfalls davon ausgegangen wäre, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Denn im Streitfall seien die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt.
8
2. Das lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen.
9
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Wertberufung maßgeblichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht nicht gebunden. Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem Ermessen fest (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Tz. 12; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, 573 unter 2; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146 Tz. 5; vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJWRR 2005, 219 unter II 2 a). Dem ist das Berufungsgericht hier nachgekommen ; es hat zudem die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegeben sind, in der gebotenen Weise nachgeholt (vgl. Urteil vom 14. November 2007 aaO).
10
b) Der Wert des Aufwandes für die Auskunftserteilung war, da der Kläger den von ihm behaupteten Aufwand nicht glaubhaft gemacht hat, vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 aaO vor 1; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 7; vom 9. Juli 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
11
Nach (1) den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird die Wertgrenze von 600 € vielmehr nicht überschritten. Das gilt auch für den Fall, dass für den seitens des Berufungsgerichts veranschlagten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden entsprechend §§ 20, 22 JVEG ein Satz von 17 €/Std. zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14) zuzüglich 100 € für Schreib- und Kopierauslagen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 6; vom 20. Februar 2008 aaO; vom 5. September 2007 - IV ZB 13/07 - ZEV 2007, 535 Tz. 7; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - FamRZ 2003, 87 unter 4; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008, 615 Tz. 6; GSZ BGHZ 128, 85, 87). Denn der Wert ist mit Blick darauf zu bestimmen, inwieweit die ergangene Entscheidung dem Rechtsmittelkläger einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246 unter II 2).
12
(2) Der danach ermittelte Wert von bis zu 300 € wird durch den Vortrag des Klägers bestätigt, mit dem er darlegt, er habe den zu voll- streckenden Anspruch bereits erfüllt. Dazu ist nach eigenem - und zutreffendem - Vorbringen (lediglich) die Auskunft erforderlich, es habe zum Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 1997 kein "Depot" über 100.000 DM (mehr) gegeben, sondern die Erblasserin habe ihm seit den Jahren 1989/90 einen Betrag in dieser Höhe darlehensweise zu einem Zinssatz von zunächst 5,5% p.a. und später 5% p.a. überlassen. Zwar habe er im Umfang eines Darlehens von ursprünglich 300.000 DM ein Wertpapierdepot bei einem Bankhaus unterhalten, das der Beklagten als Sicherheit gedient habe. Dieses Depot sei aber schon im Jahre 1989 aufgelöst worden. Das Darlehen selbst in Höhe von restlichen 100.000 DM sei - unstreitig - im Jahre 1997 einschließlich der für dieses Jahr angefallenen anteiligen Zinsen an die Erben zurückgeführt worden. Über die an die Erblasserin bis zum Erbfall gezahlten Zinsen habe er Abrechnungen erstellt und den Erben vorgelegt. Die betreffenden Zinsabrechnungen hat der Kläger zu den Akten gereicht; es ist nicht ersichtlich, dass bei erneuter Erteilung der Auskunft deren Erstellung den vom Berufungsgericht angesetzten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden übersteigen könnte, selbst wenn der Auffassung des Landgerichts in seinem mit der Berufung angefochtenen Urteil gefolgt wird, es fehle bislang an einer geordneten Zusammenfassung der bisherigen Abrechnungen und Einzelangaben des Klägers, so dass die Auskunft noch nicht ordnungsgemäß erfüllt und vom Kläger deshalb zu wiederholen sei.
13
c) Die dargestellten Grundsätze gelten auch für den Wert der vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Er bestimmt sich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, soweit dieser mit dem Antrag der klagenden Partei angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07 - WuM 2008, 296 Tz. 7; vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 9; vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das ist hier die Verurteilung zur Auskunft gemäß Ziff. 2 des Tenors; allein in diesem Umfang möchte der Kläger erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Das Berufungsgericht hat sich daher zu Recht an dem Wert des zu vollstreckenden (Teil-) Anspruchs orientiert, dessen Wert lediglich bis 300 € beträgt; es besteht keine Veranlassung, insoweit von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen.
14
d) Der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht darin zu folgen, zusätzlich und werterhöhend sei das Interesse des Klägers, die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbefehls zu verhindern, einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, es handele sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um ein bloßes Folgeinteresse. Bei Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer hätten lediglich solche Interessen außer Betracht zu bleiben, die Dritten gegenüber bestünden. Das diesbezügliche Interesse des Klägers habe indes kein drittgerichtetes Ziel, sondern beziehe sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits, denn ein Erfolg der Vollstreckungsgegenklage führe unmittelbar dazu, dass eine Vollstreckung des von den Beklagten erwirkten Zwangsgeldbeschlusses und des Haftbefehls nicht mehr statthaft sei.
15
(1) Das verkennt zum einen den Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage. Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Kläger beim Prozessgericht Einwendungen geltend machen, die den durch das Urteil festgestellten - und wertbestimmenden - Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich dabei um eine rechtsgestaltende Klage (Senat in BGHZ 167, 150, 154) mit dem Ziel, die Vollstreckbarkeit des Urteils zu beseitigen, soweit die Partei durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung materiell belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b). Durch ein der Vollstreckungsgegenklage stattgebendes Urteil werden eingeleitete oder bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nicht ohne weiteres - als unmittelbare Folge der rechtsgestaltenden Entscheidung - hinfällig, sondern der obsiegende Schuldner muss, wie bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, unter Vorlage einer Ausfertigung des die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Urteils - gegebenenfalls auch unter Nachweis einer von ihm zu erbringenden Sicherheitsleistung - die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsorgan gesondert beantragen. Die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung hat sodann unter Bezeichnung des Einstellungsgrundes durch Beschluss zu erfolgen; bereits getroffene Maßnahmen sind ebenfalls im Beschlusswege aufzuheben (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 775 Rdn. 10). Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme um einen unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil fließenden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 - Tz. 5) und mit einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage ohne weiteres beseitigten Nachteil handelt, der sich werterhöhend auszuwirken hätte.
16
Der (2) von der Rechtsbeschwerde eingenommene Standpunkt würde zum anderem dem Charakter des Zwangsgeldbeschlusses als eigenständiger Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht gerecht. Der Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft und ist zugleich selbst Vollstreckungstitel i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 13). Er unterliegt der sofortigen Beschwerde; in dem Rechtsmittelverfahren hat bis zu dessen Abschluss der Einwand der Er- füllung Berücksichtigung zu finden, da die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung - hier die unterbliebene Auskunftserteilung - gemäß § 888 ZPO i.V. mit § 887 ZPO eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Zwangsgeldbeschlusses ist. Der Schuldner ist also nicht nur im Verfahren der Vollsteckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGHZ 161, 67, 72).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.03.2008 - 7 O 340/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2008 - 2 U 44/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 104/02
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8
Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude
Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für
die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den
Kosten für deren Entfernung.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.173 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht.
Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber
hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 9/02
vom
7. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.455

Gründe:

I.


Mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. Mai 1963 pachtete der Beklagte von seinen Eltern einen Hof für zunächst neun Jahre. Der Pachtvertrag verlängerte sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, falls nicht ein Jahr vorher schriftlich gekündigt wurde. Das Pachtjahr lief vom 1. November bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Als "Pachtentschädigung" vereinbarten die Vertragsparteien freie Wohnung, freies Essen und Trinken, freie Lieferung ange-
messener Bekleidung und freie Hege und Pflege in gesunden und kranken Ta- gen für die Verpächter sowie ein "Pachtgeld" von monatlich 50 DM.
Der Vater des Beklagten verstarb; die Mutter wurde Alleineigentümerin des Hofes. Sie und der Beklagte gerieten 1998 in finanzielle Schwierigkeiten mit der Folge, daß am 4. Januar 1999 die Zwangsversteigerung des Hofes angeordnet wurde. Versteigerungstermin war am 8. November 2000. Zuvor hatte das Amtsgericht den Beklagten über den Termin und über die Folgen der Zwangsversteigerung für das Pachtverhältnis, insbesondere über das außerordentliche Kündigungsrecht des Erstehers, unterrichtet und ihn aufgefordert, mitzuteilen, ob und welche Beiträge im Sinne von § 57 c Abs. 1 ZVG er geleistet hat und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind; weiter wurde der Beklagte darüber aufgeklärt, daß er bei fehlender Erklärung und bei Abgabe einer unvollständigen oder falschen Erklärung den besonderen Kündigungsschutz verlieren könne. Im Versteigerungstermin erklärte der Beklagte:
"Ich melde ca. 30.000 DM bis 40.000 DM an, die ich als Pächter investiert habe für Instandsetzungen der Anlagen und Ställe, die auf die Pacht angerechnet wird." Der Kläger erhielt den Zuschlag für die versteigerten Grundstücke.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2000, dem Beklagten zugegangen am 30. Dezember 2000, kündigte der Kläger das Pachtverhältnis unter Berufung auf § 57 a ZVG außerordentlich. Der Beklagte hält die Kündigung für unwirksam, weil er nach seiner Behauptung im Jahr 1984 ca. 500.000 DM für die Errichtung eines Kälberstalls aufgewandt und hierzu mit seinen Eltern eine Verrechnung mit den Pachtzahlungen und zusätzlich vereinbart habe, den Hof
für immer unentgeltlich nutzen zu können; dieselbe Vereinbarung sei auch hinsichtlich weiterer Investitionen zwischen 1992 und 1999 getroffen worden.
Die auf Räumung und Herausgabe der ersteigerten Grundstücke gerichtete Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Nach seiner Auffassung hat die Kündigung des Klägers nach § 57 a ZVG in Verbindung mit § 594 a Abs. 2 BGB zur Beendigung des Pachtverhältnisses am 31. Oktober 2001 geführt. Die von dem Beklagten im Versteigerungstermin abgegebene Erklärung habe nicht den Anforderungen des § 57 d Abs. 1 ZVG entsprochen; auch habe der Kläger die Höhe der von dem Beklagten geleisteten Beiträge nicht gekannt. Deswegen genieße der Beklagte keinen Kündigungsschutz nach § 57 c Abs. 1 ZVG.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an sich statthaft (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO hängt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht bis zum 31.
Dezember 2006 davon ab, daß der Wert der mit der Revision geltend zu ma- ! " $#% & ' )(* + ,- . chenden Beschwer 20.000 nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Damit das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen ' / 0 + * "13254 # 567 ' 98: kann, ob die Wertgrenze von 20.000 rdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von & + % ; <1 = >85 ? & /6A@ BC1 1&E F EHG I/J # " 3 - K 4 1 # 20.000 =D % er das Übersteigen der Wertgrenze glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Das ist dem Beklagten nicht gelungen.

a) Ist - wie hier - das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig, berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine Partei sich gegenüber einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein angebliches Pachtverhältnis verteidigt (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, IX ZR 253/98, NZM 1999, 189). Danach bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht. Die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO dauert bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Pachtvertrags in Anspruch nimmt (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995, XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316; BGH, Beschl. v. 10. August 1999, XII ZR 69/99, NJW-RR 1999, 1531). Hat er - wie hier der Beklagte - keinen festen Zeitpunkt genannt, ist sein Begehren auszulegen (BGH, Urt. v. 1. April 1992, XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, 1360).


b) Hier ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Absicht hat, den Hof noch möglichst lange, nämlich bis zu seinem Tod, zu bewirtschaften. Dabei stützt er sich auf eine angeblich mit seinen Eltern, den ursprünglichen Verpächtern , getroffene Vereinbarung, nach der das Pachtverhältnis wegen der behaupteten Investitionen unkündbar sein soll, solange er lebt. Damit will er die Rechte ausnutzen, die ihm die Pächterschutzregelung des § 57 c ZVG gewährt.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG unbeschränkt oder nach § 57 c ZVG beschränkt zusteht. In beiden Fällen kann nämlich der Wert der Beschwer nicht mehr als das Dreieinhalbfache der Jahrespacht betragen. Denn wenn sich der Beklagte mit Erfolg auf die Regelungen in § 57 c ZVG berufen könnte, bestimmte sich die für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgebliche "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO, weil der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsrechts aber ungewiß ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1995, XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316). Danach ist als Beschwer die dreieinhalbfache Jahrespacht anzunehmen. Bewertet man - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten - die von ihm für die Überlassung des Hofes zu erbringende Gegenleistung (Pachtgeld und Naturalleistungen) mit 400 DM pro Monat, ergibt sich ein Be-
I
- O ># O# P 7 0 Q trag von 16.800 DM (= 8.589,70 LNM L auf ein unbeschränktes Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG berufen, liefe die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pachtverhältnis erstmals durch eine ordentliche Kündigung des Klägers been- det werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10. August 1999, aaO). Da der Kläger im November 2000 Eigentümer des Hofes geworden ist, konnte er die Kündigung nach den Bestimmungen des Pachtvertrags frühestens zum 31. Oktober 2002 aussprechen. Eine solche Kündigung ist in der Erhebung der Klage im August 2001 zu sehen. Somit dauert die streitige Zeit 15 Monate; die in diesem

I

Zeitraum anfallende Pacht beträgt lediglich 6.000 DM (= 3.067,75

d) Der Beklagte meint demgegenüber, der Wert der Beschwer bemesse sich nach den von ihm vorgenommenen Investitionen zuzüglich des Nutzungswerts des Hofes. Diese Auffassung ist nicht richtig; sie findet - wie ausgeführt - im Gesetz keine Stütze. # 4 R#.67 2. Die Festsetzung der Beschwer auf über 20.000 ufungsgericht ist für den Senat nicht bindend. Eine solche Festsetzung ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen und kann somit eine Bindung des Revisionsgerichts an eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung von vornherein nicht bewirken. Im übrigen konnte das Berufungsgericht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert gar nicht ermitteln. Denn für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem angestrebten Revisionsverfahren und nicht der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil maßgebend (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, aaO). Inwieweit der Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision angreifen will, entzog sich jedoch der Kenntnis des Berufungsgerichts.
3. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 16 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 335/99
vom
10. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen , wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund eines Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszugeben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpachtzinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf
die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren , in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1). Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück entfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung der Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des Grundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche Kosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO ist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbelastungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben
nicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammenhang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7 m.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Ersatzbeschaffung gilt das erst recht. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/04
Verkündet am:
17. März 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle
, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die
Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hinreichend
konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO
in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger verpachtete dem Beklagten am 8. April 2002 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Der vom Beklagten zu entrichtende Pachtzins beträgt jährlich 80 €. Der Kläger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zum 30. November 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen nicht unerheblicher Pflichtverletzungen und wiederholte diese Kündigung vorsorglich durch anwaltliches Schreiben vom 22. Juli 2003. Mit seiner im August 2003 eingereichten Klage hat er die Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle zum 30. November 2003 begehrt. Der Kläger hat vor Klageerhebung nicht versucht, die Streitigkeit vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Güte-
stelle (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes) einvernehmlich beizulegen.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, w eil der Geldeswert der Streitigkeit 750 € nicht übersteige und deshalb vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 600 € hinausgehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend ist das Ber ufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 280 € (3,5 x 80 €) liegt und damit 600 € nicht übersteigt.
1. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, ist für den Zuständigkeitsstreitwert, die Rechtsmittelbeschwer sowie die Beurteilung, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO unterliegt, nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und,
wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Die Regelung stellt damit - im Ausgangspunkt unabhängig davon, in welchen Klageantrag das Begehren gekleidet ist, wenn es nur darum geht, daß ein Streit über Dauer oder Bestand der Rechtsbeziehung besteht - auf das Entgelt für einen rechtlich umstrittenen Zeitraum ab.

a) Dabei bereitet es im allgemeinen keine Probleme, den Beginn der streitigen Zeit festzulegen. Wird die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist, beginnt die streitige Zeit mit der Erhebung der Klage (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 - V ZR 99/55 - MDR 1955, 731; Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359; Beschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385). Wird die Feststellung begehrt, daß ein Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung seit einem bestimmten Tag nicht mehr bestehe, beginnt die streitige Zeit nicht erst mit der Klageerhebung, sondern mit dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). Wird - wie hier - die Räumungsklage bereits zu einem Zeitpunkt erhoben, der vor dem behaupteten Wirksamwerden der Kündigung liegt, beginnt die streitige Zeit mit dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Kündigung geltend gemacht werden, hier also bei der auf den 30. November 2003 ausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2003.

b) Hinsichtlich des Endes der streitigen Zeit ist zu unter scheiden.
aa) Handelt es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag von bestimmter Dauer, ist dessen Endzeitpunkt maßgebend. Die streitige Zeit kann ihr Ende auch dadurch finden, daß die Parteien den Vertrag später einverständlich beendet haben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 aaO), der Beklagte ausgezogen ist und sich auf den Bestand des Mietverhältnisses nicht länger beruft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698) oder selbst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).
bb) Bei Verträgen von unbestimmter Dauer wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits durch das Reichsgericht begründet worden ist, und auch weitgehend im Schrifttum auf den Zeitpunkt abgestellt, auf den derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet (vgl. RGZ 164, 325, 329; BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO; Urteil vom 1. April 1992 aaO; Beschluß vom 2. Juni 1999 aaO; aus dem Schrifttum vgl. Jonas/ Pohle, ZPO, 16. Aufl. 1938, § 8 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 8 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 8 Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Anhang I § 48 GKG8 ZPO) Rn. 7; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; vgl. Wieczorek/Schütze/Gamp, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 8 Rn. 23; Schwerdtfeger, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 8 Rn. 19; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Miete und Pacht Rn. 17; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995, § 30 C II). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Bestehenszeit behauptet, von einer für sie bestehenden Kündigungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will und nur ein zeitlich begrenztes Nutzungs-
recht für sich in Anspruch nimmt. Der Umstand, daß die beklagte Partei an dem Vertrag unbestimmter Dauer festhalten will, führt daher nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und einer damit verbundenen Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fache des einjährigen Entgelts begrenzten Betrages. Diese Grenze greift vielmehr nur dann ein, wenn die bestimmte Restdauer des Vertrags über 25 Jahre hinausgeht , etwa wenn infolge eines Ausschlusses des Kündigungsrechts erstmals nach 30 Jahren (vgl. § 567 BGB a.F.; § 544 BGB n.F.) gekündigt werden könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531).
2. a) Die Rechtsprechung hat allerdings bei Miet- und Pachtverträgen unbestimmter Dauer das Ende der streitigen Zeit für bestimmte Fallkonstellationen über die nächste Kündigungsmöglichkeit hinausreichen lassen. Dies betrifft Fälle, in denen sich der Mieter oder Pächter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung beruft, die das Kündigungsrecht des anderen Teils einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gibt. Dann kann die streitige Zeit nicht von vornherein nach dem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt als dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden, weil der Mieter für sich in Anspruch nimmt, das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortsetzen zu dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO für ein Fortsetzungsverlangen nach Art. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages; vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 für die Beendigung eines der Regelung des Art. 232 § 4 EGBGB unterliegenden Nutzungsverhältnisses; RGZ 164, 325, 329 f für eine Aufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz; verneint für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung nach § 8 des Geschäfts-
raummietengesetzes durch BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO). Vielmehr dauert in solchen Fällen die streitige Zeit im Sinn des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt , den der Mieter als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Vertrags in Anspruch nimmt (BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO S. 1360; vom 31. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460).

b) Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht entnommen we rden, daß die Beschwer des Klägers, wie die Revision es anstrebt, mit dem 25fachen der Jahrespacht berechnet werden müßte. Insbesondere ist die streitige Zeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der Pächter die Vorstellung haben mag, den Kleingarten grundsätzlich bis zu seinem Lebensende (vgl. § 12 Abs. 1 BKleingG), jedenfalls aber während eines von der Revision nach der Lebenserfahrung für richtig gehaltenen Zeitraums von durchschnittlich 20 Jahren nutzen zu können.
Die Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, i n denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 aaO S. 1359). Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahresentgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nach der insoweit seit langem feststehenden Praxis nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. Schon das Reichsgericht hat in seinem Urteil RGZ 164, 325, 329 f für die Frage, wie die streitige Zeit bei der Beschränkung des Kündigungsrechts durch die Mieterschutzgesetzgebung zu bestimmen ist, nicht allein nach § 8 ZPO, sondern in Verbindung mit § 3 ZPO beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines
Fortsetzungsverlangens unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte nehme ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch, bei dem der Zeitpunkt der Beendigung ungewiß sei, die Regelung des § 9 ZPO entsprechend herangezogen , die in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 geltenden Fassung in Fällen, in denen der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß war, auf den 12½-fachen Betrag des einjährigen Bezugs abgestellt hat, während der 25-fache Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts maßgebend war (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 aaO; Beschluß vom 25. Oktober 1995 aaO). Die entsprechende Anwendung des § 9 ZPO wird auch weitgehend im Schrifttum vertreten (vgl. bereits Jonas/Pohle aaO § 8 Anm. II; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 8 Rn. 17; Musielak/Heinrich, aaO § 8 Rn. 2, 5; Zöller/Herget aaO § 8 Rn. 5; s. auch Wieczorek/Schütze/Gamp, aaO § 8 Rn. 22, 23; Lappe, in: MünchKomm-ZPO, 1. Aufl. 1992, § 8 Rn. 20; Anders/Gehle/Kunze aaO). Durch die Neufassung des § 9 ZPO, der in Fällen der beschriebenen Art weiterhin ergänzend zur Bestimmung der streitigen Zeit im Sinn des § 8 ZPO angewendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - NZM 1999, 189, 190; vom 14. April 2004 aaO), ist zwar die Differenzierung zwischen einer unbeschränkten oder bestimmten Dauer eines Bezugsrechts einerseits und dem nur zeitlich ungewissen Wegfall eines Bezugsrechts andererseits zugunsten der unterschiedslosen Zugrundelegung des 3½-fachen Werts des einjährigen Bezugs aufgegeben worden. Hintergrund für diese Neuregelung war es, bei einem Streit um relativ geringfügige Monatsbeträge nicht die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen und insbesondere die Berufungsfähigkeit gegenüber dem früheren Recht einzuschränken (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 22). Wenn diese Erwägungen des Gesetzgebers auch unmittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO
mittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO betreffen, hat der Senat keine Bedenken, ihnen auch im Rahmen der Anwendung des § 8 ZPO, soweit dieser - wie in der hier angesprochenen Frage - keine ausdrückliche Regelung enthält, Rechnung zu tragen. Danach beträgt hier der Wert des Beschwerdegegenstandes 280 € (= 3,5 x 80 €). Eine Beschränkung des eingerichteten Rechtsmittelzuges ohne gesetzliche Grundlage ist in einer solchen Handhabung nicht zu sehen. Die Berufungsfähigkeit wird auch nicht - wie die Revision meint - durch die Einlassung des Pächters über die streitige Zeit in dessen Hände gelegt. Macht dieser nämlich nicht durch die Fassung seiner Anträge, etwa im Wege der Feststellungs(wider)klage, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum geltend, liegt der Wert bei Zugrundelegung sowohl der nächstmöglichen Kündigung (s. oben 1 b bb) als auch der ergänzenden Anwendung des § 9 ZPO für die jeweiligen Fallgestaltungen fest. Im übrigen ist die Berufung in Fällen, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 104/02
vom
15. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8
Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude
Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für
die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den
Kosten für deren Entfernung.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie
die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.173 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht.
Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 – WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 ZGB-DDR wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordentlich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den Vertrag darüber
hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsantrag mit 12.568,19 € (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 DM + 2,5 Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklagten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des Schuppens bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen (BGH Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und E. Abriß-Erdbau GmbH vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 € einschließlich MWSt durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 € netto und auf den Abriß und die Entfernung des Schuppens 1.230 € netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der Verurteilung und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 € und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Außerdem bezieht sich die Beklagte zur Glaubhaftmachung ihres neuen Vortrags in der Beschwerdebegründung nur auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der C. in B. sowie auf Sachverständigengutachten. Auch der Vortrag zur Notwendigkeit einer Auswertung nacherstellter Kontoauszüge durch einen Steuerberater wird allein durch Bezugnahme auf Sachverständigengutachten belegt. Die Beklagte hat den Wert des Beschwerdegegenstands jedoch nach § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es präsenter Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO); deren Beibringung ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 173/95 - FamRZ 1996, 408 unter II 2 b; Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998, 573 unter 1 a.E.; BGHZ 156, 139, 141). Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mithin eignen sich die von der Beklagten in der Beschwerde angeführten Beweismittel, selbst wenn sie den Zeugen und einen Sachverständigen stellen würde, hier von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung. Die Beklagte hätte die vom Berufungsgericht geforderte nähere Bankauskunft vorlegen müssen oder aber ein von ihr eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten sowie eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.