Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2013 - VIII ZR 104/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft und begehrt von dieser die Wiedereinräumung des vollständigen Besitzes an einer zur Wohnung der Klägerin gehörenden Gartenfläche sowie die Wiederherstellung deren ursprünglichen Zustands.
- 2
- Im Rahmen einer Neugestaltung des Innenhofs der Wohnanlage nahm die Beklagte die vorgenannte 92,92 m² große Gartenfläche in Besitz und beseitigte dort vorhandene Gegenstände, Pflanzen, Büsche und Hecken, was zu einer Zerstörung der Gartenanlage der Klägerin führte. Einen Teil der Fläche be- zog die Beklagte in die Gemeinschaftsfläche des Innenhofs ein und errichtete darauf ein Kinderkarussell. Der Klägerin verblieb eine Restfläche von ca. 56 m².
- 3
- Die Klägerin war mit den genannten Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und hatte gegenüber der Beklagten durch Anwaltsschriftsatz eine vorherige gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien damals streitigen Frage angeregt, ob die Gartenfläche von 92,92 m² Teil des von den Parteien im Jahre 1994 geschlossenen Nutzungsvertrags ist. Die Beklagte erhob daraufhin im Vorprozess eine entsprechende negative Feststellungsklage, führte jedoch noch vor deren Anhängigkeit die oben genannten Maßnahmen durch. Die negative Feststellungsklage hat keinen Erfolg gehabt.
- 4
- Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Wiedereinräumung des vollständigen Besitzes an der Gartenfläche sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Wiedereinräumung des Besitzes an der Gartenfläche mit einer Größe von 92,92 m² verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 6
- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält die Beklagte durch die vom Berufungsgericht im Teilurteil ausgesprochene Verurteilung, die mit der Revision in vollem Umfang angegriffen werden soll, in Höhe eines von ihr mit 59.256 € angegebenen Grundstückwerts der an die Klägerin herauszugebenden Teilflä- che des Gartens für beschwert. Sie macht darüber hinaus geltend, der mit der Herausgabe verbundene Kostenaufwand betrage 20.191,92 €. Dieser nach § 3 ZPO zu bemessende Wert sei gemäß § 5 ZPO hinzuzurechnen.
- 7
- 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfüllt. Der Wert der Beschwer der Beklagten bemisst sich nicht gemäß § 6 ZPO nach dem (Verkehrs-) Wert der streitigen Teilfläche des Gartens, deren Besitz die Klägerin zurückverlangt. Maßgeblich sind vielmehr die §§ 8, 9 ZPO. Auf die Höhe der mit der Wiedereinräumung des Besitzes verbundenen Kosten kommt es in diesem Fall nicht an.
- 8
- a) Bei einem - hier gegebenen - Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Besitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 8 f.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 3874 f.; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand 30. Oktober 2012, § 6 Rn. 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJWRR 2012, 1103 Rn. 9 f.). Lässt sich - wie hier - die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO Rn. 9). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den streitigen Teil der Gartenfläche entfallenden Miete (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, aaO). Wie hoch dieser Anteil der Miete im vorliegenden Fall zu bemessen ist, kann offen bleiben. Denn selbst der 3,5-fache Jahresbetrag der gesamten Kaltmiete von 370,69 € monatlich liegt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 9
- b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, steht einer Anwendung der §§ 8, 9 ZPO nicht entgegen, dass zwischen den Parteien aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses außer Streit steht, dass die gesamte Gartenfläche von 92,92 m² Bestandteil des Nutzungsvertrags ist. Denn Streit besteht gleichwohl weiterhin jedenfalls über den Umfang der aus dem Nutzungsvertrag folgenden Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05, aaO; Schneider /Herget/Kurpat, aaO Rn. 3874 f.; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3; vgl. demgegenüber MünchKommZPO/Wöstmann, aaO, § 8 Rn. 9), insbesondere über die Frage, ob diese Pflicht hinsichtlich der streitigen Teilfläche des Gartens durch die aus dem Genossenschaftsverhältnis der Parteien folgende Treuepflicht eine Einschränkung erfährt.
- 10
- c) Nicht zu folgen ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit, als sie meint, einer Anwendung der §§ 8, 9 ZPO stehe - da vorliegend ebenfalls eine Hauptleistungspflicht betroffen sei - ein Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2002 entgegen, wonach bei Mietzinsklagen für die Bemessung der Beschwer die Urteilssumme selbst dann maßgebend und § 8 ZPO nicht anzuwenden sei, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-) Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses stritten (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - XII ZR 5/02, NJW-RR 2002, 1233 unter II 1 mwN). Denn diese Rechtsprechung betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer bezifferten Klageforderung. Ansonsten unterliegen auch mietvertragliche Erfüllungsansprüche - wie etwa der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dem § 8 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - XII ZR 269/99, NZM 2000, 1227; Schneider/Herget/Kurpat, aaO Rn. 3698).
- 11
- d) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, mit der Herausgabe der streitigen Gartenfläche entstünden ihr Kosten in Höhe von 20.191,92 €,ändert dies ebenfalls nichts an der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels.
- 12
- aa) Der Bundesgerichtshof hat für das Pachtrecht bereits mehrfach entschieden , dass sich der Wert der Beschwer eines zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilten Pächters allein nach § 8 ZPO bemisst und der Kostenaufwand des Pächters zur Erfüllung der Räumungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 8 ZPO unmaßgeblich ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, aaO; vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, aaO mwN; vgl. auch MünchKommZPO/Wöstmann, aaO, § 8 Rn. 17 mwN). Wenn und soweit die Sonderbestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist, ist der zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks in vertragsgemäßem Zustand erforderliche Aufwand mithin ohne Bedeutung und für eine Anwendung des § 3 ZPO daneben kein Raum (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an (einem Teil) der Mietsache kann nichts anderes gelten , da auch hier, wie oben ausgeführt, § 8 ZPO einschlägig ist.
- 13
- bb) Dem von der Beklagten vorgetragenen Kostenaufwand kommt für die Höhe des Wertes ihrer Beschwer auch nicht etwa deshalb Bedeutung zu, weil die Beklagte im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Wiedereinräumung des Besitzes als auch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, aaO Rn. 11 mwN). Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nur die im angegriffenen Teilurteil des Berufungsgerichts ausgesprochene Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes. Im Falle des Erlasses eines Teilurteils ist die Höhe der Beschwer allein aufgrund des durch das Teilurteil beschiedenen Teils des Streitgegenstands zu bemessen (allgemeine Meinung, siehe nur Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216 unter [II] 1; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217 unter I 3; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 40B C 39/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 333 S 3/11 -
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Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von 67.926,50 DM nebst Zinsen geltend. Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar 1998 beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich geschuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hin-aus, an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kündigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Mietverhältnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt , die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene Beschwer auf 143.507,84 DM (=73.374,39 ?), hilfsweise auf über 60.000 DM (= 30.677,51 ?) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Annahme des Berufungsgerichts, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, würde dieses - sollte die Entscheidung rechtskräftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit Ablauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 252.350 DM geltend gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der Mietzins für ein Jahr (86.520 DM) hinzuzurechnen.
II.
Die nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässigen Anträge auf Höhersetzung der Beschwer sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt. 1. Die Beschwer des Beklagten besteht darin, daß ihn das Berufungsgericht verurteilt hat, über den rechtskräftig vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Für die Anwendung des § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessungder Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maûgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses streiten (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8 Rdn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4). 2. Dadurch, daû das Berufungsgericht die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 für unwirksam hält und vom (Fort-)Bestehen des Mietvertrages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Beklagte nicht zusätzlich beschwert. Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maûgebend (vgl. etwa BGH, Beschluû vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - MDR 1996, 960). Das Berufungsgericht hatte über die Wirksamkeit der obengenannten Kündigung bzw. den Bestand des Mietverhältnisses nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung hierüber kann daher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BGHZ 94, 29, 33).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Fuchs Vézina
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8 Rdn. 3). So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
