Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - IX ZB 67/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB67.14.0
bei uns veröffentlicht am24.03.2016
vorgehend
Amtsgericht Offenbach am Main, 8 IN 339/10, 26.01.2014
Landgericht Darmstadt, 5 T 184/14, 19.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/14
vom
24. März 2016
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung
wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich
vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel
kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14 - LG Darmstadt
AG Offenbach
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB67.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 24. März 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.665,20 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 22. Juni 2010 beantragten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 3. Mai 2013 beantragte er eine Vergütung in Höhe von 17.200,92 €. Mit Beschluss vom 26. Ja- nuar 2014 setzte das Insolvenzgericht seine Vergütung auf 13.535,72 € fest. Der Beschluss wurde nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 31. Januar 2014 mit folgendem Wortlaut im Internet öffentlich bekanntgemacht: "In dem Insolvenzverfahren … sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts … vom 26.01.2014 festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts … eingesehen werden."
2
Zusätzlich stellte das Insolvenzgericht den Beschluss am 6. Februar 2014 dem weiteren Beteiligten persönlich zu. Sowohl bei der Bekanntmachung im Internet als auch bei der persönlichen Zustellung war dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung mit - auszugsweise - folgendem Inhalt beigefügt: "Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden … Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen … einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde … ist bei dem Amtsgericht Offenbach … einzulegen."
3
Am 20. Februar 2014 hat der weitere Beteiligte beim Amtsgericht Offenbach als Insolvenzgericht sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen habe am dritten Tag nach der Bekanntmachung im Internet begonnen und sei am 17. Februar 2014 abgelaufen. Der Eingang der Beschwerde am 20. Februar 2014 sei deshalb verspätet gewesen. Die Bekanntmachung des Beschlusses im Internet sei für den Fristbeginn maßgeblich, auch wenn die Höhe der festgesetzten Vergütung dort nicht angegeben worden sei und die Rechtsbehelfsbelehrung den unzutreffenden Hinweis enthalten habe, die Beschwerde könne nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der weitere Beteiligte nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Jedenfalls nach der persönlichen Zustellung des Beschlusses habe er Anlass gehabt, die Frage einer etwaigen früheren öffentlichen Bekanntmachung zu prüfen. Der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, als die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten beim Insolvenzgericht einging. Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, lief gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO ab dem Beginn des dritten Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet und endete, gleichviel ob die Bekanntmachung am 30. oder am 31. Januar 2014 erfolgte, am 17. Februar 2014 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO; vgl.
BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 8 ff). Sie war beim Eingang der sofortigen Beschwerde am 20. Februar 2014 verstrichen.
8
aa) Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 4, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) knüpft an die Zustellung dieser Entscheidung an (§ 6 Abs. 2 InsO). Nach der Regelung in § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 InsO genügt zum Nachweis der Zustellung die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung. Diese erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 InsO seit dem 1. Juli 2007 (§ 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO) zentral und länderübergreifend durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung im Internet ist gegenüber dem Insolvenzverwalter auch dann maßgeblich, wenn ihm der Beschluss später noch persönlich zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, NZI 2010, 159 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 6; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5). Seine verfassungsmäßigen Rechte werden dadurch nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7; vom 14. November 2013, aaO).
9
bb) Ist die öffentliche Bekanntmachung unrichtig, kann dies zur Folge haben, dass sie die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht auslöst und die Beschwerdefrist nicht in Gang setzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 9 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Bekanntmachung war nicht unrichtig. Soweit darin die Höhe der Vergütung nicht mitgeteilt wurde, entspricht dies der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) und berührt die Wirksamkeit der Bekanntmachung nicht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effekti- ven Rechtsschutz ist nicht verletzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 219/11, WM 2012, 814 Rn. 6). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht erforderlich, dass in der Bekanntmachung angegeben wird, ob dem Vergütungsantrag voll oder nur zum Teil entsprochen worden ist. Mit einer teilweisen Ablehnung seines Antrags muss der Verwalter stets rechnen. Es ist ihm zuzumuten, den genauen Betrag der Festsetzung durch Einsichtnahme beim Insolvenzgericht in Erfahrung zu bringen. Im Streitfall hat er im Übrigen durch die persönliche Zustellung des Beschlusses lange vor Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der Höhe der festgesetzten Vergütung erlangt.
10
Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, die Bekanntmachung im Internet habe das Datum der Veröffentlichung nicht erkennen lassen, trifft nicht zu. Recherchiert man auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de nach dem angefochtenen Beschluss, trifft man auf das Datum der Veröffentlichung (hier: 30. Januar 2014), unter dem der Inhalt der Veröffentlichung verlinkt ist. Dass der Name des Verwalters aus der öffentlichen Bekanntmachung nicht ersichtlich ist, schränkt die Möglichkeiten des weiteren Beteiligten, seine Rechte wahrzunehmen, nicht ein.
11
cc) Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Unrichtigkeit der dem angefochtenen Beschluss gemäß § 4 InsO, § 232 ZPO beigefügten und auch im Internet veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses, seiner Bekanntmachung und auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Sie kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
12
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, dass das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegensteht, der Belehrungsmangel aber im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann, wenn er für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 397 ff; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, WM 2008, 1567 Rn. 8; vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199 Rn. 11). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen, als er Regelungen über obligatorische Rechtsmittelbelehrungen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 39 FamFG) und in die Zivilprozessordnung232 ZPO) eingefügt und sich dabei bewusst für die Wiedereinsetzungslösung entschieden hat (§ 17 Abs. 2 FamFG und § 233 Satz 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 183 und BTDrucks. 17/10490, S. 14; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 8; vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453 Rn. 5; vom 3. Mai 2012 - V ZB 54/11, NJW 2012, 2445 Rn. 5). Dementsprechend hängt auch die Zustellungswirkung einer öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren (§ 9 Abs. 3 InsO) nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffentlichte Belehrung fehlerfrei war.
13
b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist abgelehnt. Der weitere Beteiligte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 4 InsO, § 233 ZPO).

14
aa) Ein Fehlen des Verschuldens wird allerdings vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO). Die vom Insolvenzgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war insoweit unrichtig , als sie den Hinweis enthielt, die sofortige Beschwerde sei bei dem Amtsgericht Offenbach, mithin beim Insolvenzgericht einzulegen. Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde wirksam auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die insoweit abweichende, am 1. März 2012 in Kraft getretene Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO ist im Streitfall nach der Übergangsregelung in Art. 103g Satz 1 EGInsO noch nicht anwendbar. Mit Recht hat das Beschwerdegericht aber darauf abgehoben, dass diese Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung nicht verursacht hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der weitere Beteiligte, der die Beschwerde entsprechend der Belehrung beim Insolvenzgericht eingelegt hat, die Frist auch dann versäumt hätte, wenn die Belehrung die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung beim Beschwerdegericht erwähnt hätte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber grundsätzlich nur gewährt werden, wenn das unverschuldete Hindernis ursächlich für die Fristversäumung war (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 18; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 233 Rn. 16). Dies gilt auch für den Fall einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199, Rn. 12, 21; vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN).
15
bb) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass der weitere Beteiligte der ihm persönlich zugestellten Ausfertigung des Beschlusses den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung und damit den Beginn der Beschwerdefrist nicht unmittelbar entnehmen konnte. Die mit der Zustellung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war deshalb nicht fehlerhaft. Eine solche Belehrung muss den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist notwendig allgemein beschreiben, etwa in der Weise, dass die Frist mit der Verkündung, der Zustellung oder auch der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung beginnt. Es obliegt dann dem Betroffenen, den konkreten Fristbeginn selbst zu ermitteln.
16
Der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung brauchte dem weiteren Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses auch nicht außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert mitgeteilt zu werden. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Zustellung auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen konnte und dass für den Beginn der Beschwerdefrist der gegebenenfalls frühere Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung maßgebend sei, gab ihm Anlass zu prüfen, ob und wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt war. Eine solche Prüfung ist für einen Insolvenzverwalter ohne weiteres zumutbar. Das Gesetz mutet eine entsprechende Überwachung selbst solchen Beteiligten zu, denen - wie Insolvenzgläubigern - der Vergütungsbeschluss nicht gemäß § 64 Abs. 2 InsO besonders zuzustellen ist. Das Verschulden des weiteren Beteiligten, den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht im Internet ermittelt zu haben, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 T 184/14 -

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(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

8
c) Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB und endet mit Ablauf des Montags, 12. April 2010.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
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jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
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jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

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2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen für den Lauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung ankommt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO, wonach die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt" und der Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO S. 769). Hieraus ergibt sich auch, dass dies für eine spätere Einzelzustellung nicht gelten kann, weil eine solche Auslegung mit § 9 Abs. 3 InsO nicht zu vereinbaren wäre.
6
2. Die am 19. Mai 2008 beim Insolvenzgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. April 2008, durch den die Vergütung des weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt wurde, war verfristet. Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, begann gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der am 30. April 2008 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet, mithin mit Ablauf des 2. Mai 2008, und endete am 16. Mai 2008. Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9).

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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Eine unrichtige öffentliche Bekanntmachung löst nach allgemeiner Auffassung die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht aus (MünchKommInsO /Ganter, 2. Aufl., § 9 Rn. 17; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 9 Rn. 4; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 9 Rn. 11). Die Erwägung des Beschwerdegerichts , wonach die Verfahrensbeteiligten aus dem Verfahrensstadium zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung hätten erschließen können, dass sich die Vergütungsfestsetzung nur auf den vorläufigen Verwalter beziehen könne, vermag die Zustellungswirkung der fehlerhaften Bekanntmachung nicht zu begründen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 36/01
vom
2. Mai 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2

a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.

b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende
Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das
Rechtsmittel einzulegen ist.

c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen
, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch
dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist
ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem
Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.
BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 - V ZB 36/01 - BayObLG
LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 13. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnungseigentumsanlage in I. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachzahlungsbeträge aus den Wohngeldabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 in Höhe von insgesamt 2.178,80 DM zuzüglich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Diesen Beschluß hat der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner angefochten und den Gegenantrag gestellt, den Antragstellern die Zahlung von 2.730 DM zum Ausgleich seiner Aufwendungen bei Unterbindung der Prostitution in der Wohnungseigentumsanlage aufzugeben. Das Beschwerdegericht hat den Gegenantrag nicht zugelassen und im übrigen die sofortige Beschwerde des Antragsgegners im wesentlichen zurückgewiesen. Nach Zustellung am 18. August 2001 hat der
Antragsgegner gegen die Beschwerdeentscheidung durch ein von ihm selbst unterzeichnetes Schreiben "Einspruch erhoben". Nach gerichtlichem Hinweis hat er am 18. September 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und diesem stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2000 - 16 Wx 72/00 - gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluû vom 24. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 297 = NZM 2002, 30 = WuM 2002, 45 = FGPrax 2002, 14 = ZfIR 2002, 239 = ZWE 2002, 177 = ZMR 2002, 287) dem Bundesgerichtshof zur "zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist" vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2
FGG gewähren. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 606) die Auffassung, der Antragsgegner habe die Versäumung der ihm unbekannten Frist nicht verschuldet, weil ihn keine Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Demgegenüber vertreten verschiedene Oberlandesgerichte - auch noch in Entscheidungen , die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 FGG die Ansicht, ein Beteiligter habe sich in zumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung könne die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen bestehe. Mit dieser Begründung haben das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1999, 811), das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 29. Mai 2000, 16 Wx 72/00 - nicht veröffentlicht ) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2001, 845) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde verweigert. Damit wird eine Rechtsprechung der Oberlandesgerichte fortgesetzt, die schon zuvor in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere in Wohnungseigentumssachen unter Hinweis auf eine Erkundigungspflicht der Beteiligten das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGZ 1991, 403, 406). Die Divergenz zur Auffassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage.

III.


Der Antrag auf Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Antragsgegner versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Antragsgegner hat am 18. September 2001 rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ebenfalls rechtzeitig die versäumte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nachgeholt. Beides ist, wie es § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG verlangt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses geschehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom 6. September 2001 war die bis dahin nicht verschuldete Unkenntnis des Antragsgegners über die Formerfordernisse einer (sofortigen) weiteren Beschwerde und damit der Umstand, der der Wahrung der Beschwerdefrist entgegenstand , ausgeräumt.
2. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäû § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind erfüllt. Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde einzuhalten.

a) Durch das vom Antragsgegner unterzeichnete, bereits am 22. August 2001 beim Landgericht eingegangene Schreiben vom 20. August 2001 konnte die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 22 Abs. 1 FGG) nicht eingehalten werden. Zur Wahrung der Frist ist nur eine in der richtigen Form eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. Keidel/Kahl, FGG,
14. Aufl., § 22 Rdn. 14). Das Schreiben vom 20. August 2001 ist jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und genügt damit nicht der Form, die § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG im Fall einer weiteren Beschwerde für die Beschwerdeschrift verlangt. Erfüllt wurde das Formerfordernis erst am 18. September 2001 mit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bereits abgelaufen.

b) Der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ist nämlich bereits mit der Zustellung (§ 16 Abs. 2 FGG) der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts am 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Wohnungseigentumssachen die Erteilung einer Belehrung über fristgebundene Rechtsmittel erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen.
aa) Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt auch nicht auch aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 WEG verweist. Dort ist eine Rechtsmittelbelehrung - entgegen dem Vorschlag der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Bericht der Kommission zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit , 1961, S. 385) - nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten - hier nicht einschlägigen - Sonderbestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) vorgesehen. Das Erfordernis
einer Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedenfalls für die gemäû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen jedoch unmittelbar aus der Verfassung (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl, § 44 WEG Rdn. 50; Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43 f; ders., WuM 2001, 311 f; allgemein für die freiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende Meinung des Richters Kühling, BVerfGE 93, 117, 120; Keidel/Schmidt, aaO, § 16 Rdn. 61; Kunz, FPR 1997, 189, 191; einschränkend aber ders., Rechtsmittelbelehrung durch die Zivilgerichte, 2000, S. 157 ff; für befristete Rechtsmittel nach der GBO: Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rdn. 53; Budde in Bauer /von Oefele, GBO, § 73 Rdn. 13; a.A. für Wohnungseigentumssachen: Bärmann /Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 122; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) besteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095, 2096). Er gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im Instanzenzug , die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmittels bedingt sind, auszugleichen. Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlich in Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, daû nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können (BVerfGE 93, 99, 108). Diese Voraussetzungen sind für die gemäû § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen erfüllt. Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zugemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglich-
keiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845).
(1) Eine anwaltliche Vertretung ist in Wohnungseigentumssachen weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ordnet § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG (mit Ausnahmen für Behörden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmittels an. Abgesehen davon, daû die anwaltliche Vertretung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) entbehrlich ist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsuchenden über die Formund Fristerfordernisse des beabsichtigten Rechtsmittels nicht sichergestellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift für den Beteiligten, der bis zu dahin - auch bei Einlegung der Erstbeschwerde - ohne anwaltliche Vertretung handeln konnte, zunächst die Wirkungen eines überraschenden Formerfordernisses.
(2) Wegen der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik erschlieûen sich zudem für den Rechtsuchenden die maûgeblichen Vorschriften nur schwer. So verweist § 43 Abs. 1 WEG auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf die Regelungen im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, was zunächst den Eindruck vermitteln kann, für die Anfechtung seien die Beschwerde (§ 19 FGG) bzw. die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) eröffnet. Tatsächlich enthält das Wohnungseigentumsgesetz in § 45
Abs. 1 WEG vorrangige Bestimmungen (vgl. § 43 Abs. 3 WEG), nach denen gegen End- und Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts nur die sofortige Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist. Für die Feststellung der danach einzuhaltenden Frist gibt das Wohnungseigentumsgesetz keinen Hinweis, so daû der Rechtsuchende nun wieder den Weg zu den allgemeinen Verfahrensregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 1 FGG) finden muû. Hierbei hat er jedoch als Sonderbestimmung für Wohnungseigentumssachen zu beachten , daû nach § 45 Abs. 1 WEG die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde zusätzlich von dem Erreichen eines Beschwerdewertes von mehr als 750 ? abhängi g ist. Prüft der Rechtsuchende diese Voraussetzung, darf er nicht dem Miûverständnis erliegen, der Beschwerdewert bestimme sich nach dem festgesetzten Geschäftswert (vgl. Demharter, FGPrax 1995, 217 f; ders., WuM 2000, 43). Maûgeblich ist insoweit vielmehr das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers, weshalb Geschäftswert und Beschwerdewert nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (Senat, BGHZ 119, 216, 218 f).
(3) Kompliziert sind aus der Sicht eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten auch die Vorschriften zur Einlegung der Rechtsmittel. Die Einlegung der (Erst-)Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Ausgangs- oder dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 FGG) mag zwar noch den gängigen Vorstellungen entsprechen, für das grundsätzliche Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) kann das jedoch - wie ausgeführt - nicht mehr gelten. Überdies erschlieût sich für den Rechtsuchenden aus der pauschalen Verweisung in § 29 Abs. 4 FGG auf die "Vorschriften über die Be-
schwerde" nicht ohne weiteres, daû die weitere Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll des Ausgangsgerichts, des Beschwerdegerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden kann. Für einzelne Bundesländer gelten schlieûlich besondere Regelungen, die von § 28 Abs. 1 FGG, der "das Oberlandesgericht" als Gericht der weiteren Beschwerde bestimmt, abweichen. So ist nach § 199 Abs. 1 FGG für Bayern die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) und für Rheinland-Pfalz die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Zweibrücken (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a RhPfGerOrgG) vorgesehen.
bb) Angesichts der geschilderten Vorschriften ist das Rechtsmittelsystem in Wohnungseigentumssachen schon für die Anfechtung erstinstanzlicher End- und Zwischenentscheidungen, namentlich aber für die Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen für den rechtsuchenden Bürger nur schwer überschaubar. Es ist in keiner Weise vergleichbar mit dem, was ihm etwa aus den Klageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkömmlich vertraut sein mag. Damit erfordert auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den für andere Gerichtsbarkeiten vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen folgen, konnten bisher für Urteile über zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosen Anwaltszwangs im Rechtsmittelverfahren und der allgemeinen Kenntnis vom Rechtsmittelsystem gerechtfertigt sein (BVerfGE 93, 99, 111 f). An beidem fehlt es in Wohnungseigentumssachen. Verstärkt wird die durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch dadurch, daû der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG in einem Verfahren, das ebenfalls den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben hat (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 44 WEG Rdn. 50). Auf die zu
§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG entwickelten Grundsätze kann daher auch für die Bestimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen zurückgegriffen werden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 21 Rdn. 65 f). Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. Einer "Negativbelehrung" dahin, daû ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), bedarf es dagegen für die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht.
cc) Unterbleibt - wie hier gegenüber dem Antragsgegner - die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78, LM § 6 HöfeO Nr. 22 für § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG) noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
(1) Allerdings wird auch für die Fälle, in denen das Gesetz für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, ohne die Folgen bei deren Unterbleiben zu regeln (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG), die Auffassung vertreten, eine Rechtsmittelfrist beginne bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen (vgl. BayObLGZ 1999, 232; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1342, 1343; Keidel/Kayser, aaO, § 69 Rdn. 9, § 70 f Rdn. 7). Diese Folge ergibt sich für andere gesetzliche Vorschriften, die eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG; § 58 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 1 SGG; § 55 Abs. 1 FGO), teilweise mit der Maûgabe, daû für den Fall der Zustellung einer Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ein gesonderter Beginn des Fristlaufs bestimmt ist
(vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG: fünf Monate nach Zustellung). Hieraus läût sich jedoch nichts für den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall herleiten; denn der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz nicht zu entnehmen, nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a StPO bei befristeten Rechtsmitteln die Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen an. Das Unterbleiben dieser Belehrung hindert jedoch den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht (BGH, Beschl. v. 29. November 1983, 4 StR 681/83, NStZ 1984, 181; Löwe/Rosenberg /Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 35 a Rdn. 28; HKStPO/Lemke, 3. Aufl., § 35 a Rdn. 9). Das Gesetz eröffnet vielmehr über die unwiderlegbare Vermutung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 StPO) für den Betroffenen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversäumnis besteht (BGH, Beschl. v. 16. August 2000, 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45). Ferner soll auch bei § 89 Abs. 2 GBO das Unterlassen der dort vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung für den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne Bedeutung sein (KGJ 16, 322, 323; Demharter, aaO, § 89 Rdn. 7; KEHEKuntze , Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 89 GBO Rdn. 7; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht , 7. Aufl., § 89 Rdn. 7; a.A. aber Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 89 Rdn. 3).
(2) Auch die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, die der Senat bei Auslegung der Verfahrensvorschriften zu beachten hat (vgl. BVerfGE 88, 118, 125), erfordert in Wohnungseigentumssachen nicht, den Lauf der Fristen für die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig zu machen. Die
unterbliebene Rechtsmittelbelehrung darf zwar nicht dazu führen, daû den Beteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1811; 1997, 2941). Dies ist aber auch nicht der Fall, wenn trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung von einem Beginn des Fristenlaufs ausgegangen wird. Dem Rechtsuchenden bleibt nämlich bei Ablauf der Anfechtungsfrist noch immer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG), um sich den Weg in die Beschwerdeinstanzen zu eröffnen.
Für den Rechtsuchenden ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht unzumutbar. Selbst wenn wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, hätte das an der Wirksamkeit der Entscheidung nichts geändert. Ihre Aufhebung kann der Beteiligte mithin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung erreichen. Zusätzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 FGG verlangt. Dabei steht für einen schutzbedürftigen Beteiligten auûer Frage, daû die Voraussetzungen für den Erfolg dieses Antrages erfüllt sind. Es kann nämlich - entsprechend der § 44 Satz 2 StPO zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung keine fristhemmende Wirkung hat (vgl. BTDrucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in Wohnungseigentumssachen unwiderlegbar vermutet werden, daû er die Versäumung der Fristen für die sofortige Beschwerde oder die sofortige weitere Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44
Satz 2 StPO) erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2001, 602, 603; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten dessen geringerer Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 20). Dagegen wird der Rechtsuchende durch die Möglichkeit der Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn das Hindernis für die Fristwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGHZ 4, 389, 396); von diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr schutzbedürftig. Ebensowenig stellt für den Rechtsuchenden die einjährige Ausschluûfrist für die Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) eine unzumutbare Belastung dar. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert nicht nur wirkungsvollen Rechtsschutz zugunsten des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch die Herstellung von Rechtssicherheit. Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt und verbindlich entschieden werden (vgl. BVerfGE 60, 253, 269). Diesem Ziel dient die Ausschluûfrist, die mit der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 1986, VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256) übereinstimmt. Vergleichbare Ausschluûfristen von einem Jahr - wenngleich mit Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt oder unzutreffender Belehrung über eine Unanfechtbar-
keit - sehen im übrigen auch die Vorschriften vor, die ausdrücklich den Fristbeginn von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Auch aus Sachgründen ist es geboten, daû in Wohnungseigentumssachen eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung keine Fristhemmung nach sich zieht. Ohne Ablauf der Rechtsmittelfrist erwächst eine gerichtliche Entscheidung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das Verfahren abschlieûende, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unanfechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 WEG auch die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Das so begründete Fehlen eines Vollstreckungstitels kann der Schuldner über § 45 Abs. 3 WEG mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen - etwa mit der Erinnerung nach § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 85 f; Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmittelbelehrungen lassen keinen allgemeinen Rechtsgedanken erkennen, mit dem eine etwa gleichwohl bestehende Unanfechtbarkeit begründet werden könnte. Selbst im Anwendungsbereich der Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits mit § 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG, der lediglich einen verzögerten Beginn der Rechtsmittelfrist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen kann, und anderseits mit § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG, die im Sinne einer andauernden Fristhemmung verstanden werden, gegenläufige Bestimmungen.

c) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluû des Beschwerdegerichts zu wahren. Hierbei sind die Umstände, aus denen sich der Wiedereinsetzungsgrund herleitet, aktenkundig. Über die Formerfordernisse für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war der Antragsgegner nicht informiert. Nachdem er bereits den Beschluû des Amtsgerichts durch eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulässiger Weise angefochten hatte, ging er davon aus, daû für die Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts anderes gelten könne. Dies und das Nachholen des Rechtsmittels in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den gerichtlichen Hinweisen belegt die Ursächlichkeit der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umständen nach zu vermuten.

IV.


Der Senat beschränkt seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlagebeschlusses auf diese Frage. Mit der zulässigen Vorlage ist die Entscheidung über die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Der Senat hat deshalb nicht nur über die streitige Rechtsfrage zu entscheiden , sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochtene Beschluû des Landgerichts auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht (vgl. Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200). Von der Entscheidungszuständigkeit des Senats wird auch die Entscheidung über die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaût (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1971, VII ZB 14/71, NJW 1972, 52, 53).
Allerdings kann auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG das Verfahren zunächst auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt werden (vgl. Jansen , FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 28; Keidel/Kahl, aaO, § 22 Rdn. 39). Der Senat macht von dieser Möglichkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht angestellten Erwägungen Gebrauch. Die Verfahrenslage ist damit vergleichbar mit der bei Verbindung mehrerer selbständiger Verfahrensgegenstände, bei der vom Bundesgerichtshof ebenfalls nur der zur Vorlage führende Verfahrensgegenstand vollständig zu erledigen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071).
Im Rahmen seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragsgegners wird das vorlegende Gericht auch über die Kosten der Wiedereinsetzung zu befinden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979, IV ZB 44/78, VersR 1979, 443, 444).
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier
8
b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grundsätzlich auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (§ 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung für das frühere – von dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte – WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des Anspruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/xqf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 390, 393 ff.; ebenso für das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt nämlich eine von der Verfahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen Fällen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm – entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO – die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.).
11
1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbeschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

8
b) Den Eltern der Betreuten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen. Der am 24. Oktober 2009 zugestellte Beschluss des Landgerichts enthielt entgegen § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rdn. 14; a.A. Prütting/Helms/ Abramenko FamFG § 39 Rdn. 16). Den Eltern ist auf ihren Antrag aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil nach § 17 Abs. 2 FamFG wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine schuldlose Versäumung der Beschwerdefrist vermutet wird.
5
a) Gegen den Beschluss nach § 1964 BGB, durch den festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, ist die befristete Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 FamFG eröffnet, die innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist (MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1964 Rn. 12; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 1964 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 1964 Rn. 2). Diese durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), gültig seit dem 1. September 2009, eingeführte befristete Beschwerde hat für die dort geregelten Verfahren die bisherige unbefristete einfache Beschwerde abgelöst (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen besteht noch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschwerde. Für den Bereich des Nachlassverfahrens hat der Gesetzgeber demgegenüber keine Ausnahme von der befristeten Beschwerde vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung und bezweckt eine Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. aaO). Auch der Fiskus muss mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB die befristete Beschwerde einlegen. Der Lauf dieser Beschwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach § 39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Fehlt diese - wie hier - so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG in Betracht (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 183).
5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, NJW-RR 2010, 291 Rn. 8).

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.

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1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbeschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.