Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - IX ZB 27/14

published on 05/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - IX ZB 27/14
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Amtsgericht Spandau, 38 IK 70/09, 08/10/2013
Landgericht Berlin, 51 T 57/14, 20/05/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB27/14
vom
5. März 2015
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Eine Gläubigerin des Schuldners beantragte, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und es an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Das Amtsgericht Spandau wies diesen Antrag zurück. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin gab das Landgericht dem Antrag statt. Gegen diese Entscheidung erhob der Schuldner Rechtsbeschwerde. Während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde das Insolvenzverfahren als Regelverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Dieses Gericht entließ mit Beschluss vom 5. August 2010 die weitere Beteiligte aus dem Amt, weil die Bestellung einer Treuhänderin im Regelinsolvenzverfahren nicht statthaft sei. Am selben Tag bestellte es den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter, der anschließend tätig wurde. Mit Beschluss vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10, WM 2013, 1036) hob der Senat die Beschwerdeentscheidung auf und verwarf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig.
2
Am 8. Oktober 2013 hat die Rechtspflegerin des nunmehr erneut mit dem Verfahren befassten Amtsgerichts Spandau "klarstellend" beschlossen, der weitere Beteiligte sei "auch Treuhänder dieses Verfahrens". Dagegen hat die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde erhoben und die Ansicht vertreten, nach wie vor sei sie die wirksam bestellte Treuhänderin. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist nicht statthaft.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die sofortige Beschwerde unstatt- haft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 ff mwN).
5
2. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten war nicht statthaft.
6
a) Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Vorgesehen ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde des Verwalters gegen seine Entlassung. Nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO aF gilt die Vorschrift für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend. Die Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Da nicht zwei Verwalter oder Treuhänder mit denselben Aufgaben betraut sein können, liegt in der Bestellung eines neuen Verwalters oder Treuhänders zugleich die Entlassung des alten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bestellung des vormaligen Verwalters fortbesteht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, nv Rn. 2; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 2089 Rn. 2).
7
b) Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. Oktober 2013 ist die weitere Beteiligte nicht ausdrücklich aus dem Amt als Treuhänderin entlassen worden. Es ist auch kein neuer Treuhänder bestellt worden. Nach dem Regelungsgehalt des Beschlusses ist lediglich klargestellt worden, dass der weitere Beteiligte weiterhin (nur) Treuhänder ist. Sollte dieser zuvor nicht wirksam als solcher bestellt worden sein, ginge der angefochtene Beschluss ins Leere. Deshalb stellt er für die weitere Beteiligte keine beschwerdefähige Entscheidung dar.
8
3. Überdies ist die weitere Beteiligte schon mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2010 aus dem Amt entlassen worden. Dieser Beschluss ist wirksam.
9
a) Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist es geboten, einen im Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und wirksam ist, solange dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218). Unwirksamkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 f).
10
b) An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Entlassung der weiteren Beteiligten vom 5. August 2010 nicht.
11
aa) Selbst wenn unterstellt wird, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sei unwirksam gewesen und die Verweisung habe keine Bindungswirkung entfaltet, wäre das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs ledig- lich unzuständig gewesen (§ 2 InsO iVm § 8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 8. Mai 2008; GVBl. 2008 S. 116).
12
Nach dem Wortlaut des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (iVm § 4 InsO) begründete die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184) und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit. Die Regelung soll vermeiden, dass die vom Ausgangsgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722 S. 113). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn von der Unwirksamkeit der Entscheidung auszugehen wäre. Ob die Unzuständigkeit ausnahmsweise geltend gemacht werden kann, wenn der Erstrichter seine Zuständigkeit unter Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/ Lohmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 32) oder willkürlich (MünchKomm-ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 571 Rn. 10; aA Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 513 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10) angenommen hat, kann offenbleiben. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird dadurch ebenfalls nicht in Frage gestellt.
13
bb) Unabhängig von der Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidungwar der Beschluss über die Entlassung der weiteren Beteiligten deshalb rechtswidrig , weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 12). Unwirksam ist er auch aus diesem Grund nicht. Der weiteren Beteiligten hätte insoweit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO zugestanden. In der Aufhebung der Entlassungsentscheidung auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wäre zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des weiteren Beteiligten zu sehen gewesen (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 2089 Rn. 2). Diesen Weg hat die weitere Beteiligte nicht beschritten.
14
c) Ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss, wie die Rechtsbeschwerde meint, unwirksam sein kann, wenn er auf einer vorangegangenen, ihrerseits wirkungslosen Entscheidung beruht, ist noch nicht abschließend geklärt. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob schon die Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses dem nach Verweisung ergangenen Eröffnungsbeschluss die rechtliche Grundlage entzieht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 46). Im Schrifttum wird vertreten, dass mit rechtskräftiger Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses das Verwalteramt erlischt (Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 34 Rn. 33; MünchKomm-InsO/ Graeber, 3. Aufl., § 34 Rn. 90).
15
aa) Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das erfordern Rechtssicherheit und -klarheit sogar in besonderem Maße, weil die Unwirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorangegangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwirksamkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen ist demzufolge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früheren in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die spätere Entscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Regelungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolvenzgerichts anzunehmen sein, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist.

16
bb) Danach führt die - hier unterstellte - Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg nicht zur Unwirksamkeit der Entlassungsentscheidung vom 5. August 2010. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Charlottenburg die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der Entlassungsentscheidung erhoben, sondern in dem aus ihrer Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Verwaltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Entlassung der weiteren Beteiligten.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.10.2013 - 38 IK 70/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2014 - 51 T 57/14 -
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Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.