Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2016 - IV ZR 50/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:231116UIVZR50.16.0
bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in München ansässige Beklagte vermittelt über das Internet Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein Internetvergleichsportal auf die Internetseite der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H.   zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

...

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

..."

2

In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:

"...         nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und ...         vermietet keine Fahrzeuge. ...

...        stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. ..."

3

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein ...       Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ...        unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ...         , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ..."

4

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 € einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 € erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 € ein.

5

Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 € und hat diesen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des Klägers unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht München verwiesen wird. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2016, 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des Klägers die zentrale Leistung der Beklagten dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 11; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 unter II; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl. § 545 Rn. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697) und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, VersR 2007, 224 Rn. 8, 11).

10

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, VersR 2015, 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, WM 2015, 728 Rn. 12; vom 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des Berufungsgerichts liegt hier jedenfalls nicht vor.

11

Ohne auf einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

12

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).

13

b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch Schulz-Merkel in jurisPR-VersR 5/2016 Anm. 4). Durchgreifende Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

14

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der Beklagten weitergeleitet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwagenunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Muttergesellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenunternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen zu günstigen Konditionen anzubieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet - anders als die Revision meint - auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 21).

15

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs bei lediglich 303,68 €, während eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 € erfolgen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.

16

bb) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am Abschluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Frage, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehlenden Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an; die von der Revision erhobene Gehörsrüge geht insoweit ins Leere.

Mayen                            Dr. Karczewski                            Lehmann

            Dr. Brockmöller                              Dr. Bußmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 215 Gerichtsstand


(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnliche

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Referenzen

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

17
a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden , dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08, juris; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. vom Senat noch offen gelassen im Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96, VersR 1998, 378, 379; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 - 6 U 163/13, juris Rn. 7; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 33). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutschland. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guthaben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind.
11
Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, ist durch sie die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall wäre eine revisionsrechtliche Prüfung im Übrigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen einschränkenden Auffassung (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat.
12
Nach dem Wortlaut des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (iVm § 4 InsO) begründete die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184) und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit. Die Regelung soll vermeiden, dass die vom Ausgangsgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722 S. 113). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn von der Unwirksamkeit der Entscheidung auszugehen wäre. Ob die Unzuständigkeit ausnahmsweise geltend gemacht werden kann, wenn der Erstrichter seine Zuständigkeit unter Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/ Lohmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 32) oder willkürlich (MünchKomm-ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 571 Rn. 10; aA Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 513 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10) angenommen hat, kann offenbleiben. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird dadurch ebenfalls nicht in Frage gestellt.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 91/03
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts
hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines insoweit
mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage
(§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.
BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Dem Beklagten wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.
Die Partei hat auf die Prozeßkosten monatlich 135 uständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe


I.


Die Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in Düsseldorf, macht vor dem Landgericht Düsseldorf Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprothetischer Behandlung gegen den in Duisburg wohnhaften Beklagten geltend. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. Da die Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Krankenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des Behandlers liegt mit
der Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29 ZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für die von ihm eingelegte Revision.

II.


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Der Senat bewilligt dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil gemessen an diesen Grundsätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem Revisionsgericht nach § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt offensteht.
Ungeachtet dessen nimmt der Senat im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweises zu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:
Wäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.F. heranzuziehen , ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieser Vorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also – anders
als § 545 Abs. 2 n.F. - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützen konnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts. Darüber hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte, sondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daß eine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einer Überprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Rechtszustand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit mit einem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktes Rechtsmittel unzulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 - NJW 1998, 1230).
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. 2 ZPO a.F.getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es (BT-Drucks. 14/4722 S. 106):
"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 E (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nicht darauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. Da-
mit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird."
Vor diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie ohne jede Differenzierung von "Zuständigkeit" spricht, also auch die funktionelle Zuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, hält es der Senat nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts gegenüber dem Rechtszustand in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß dem Gesetzgeber die Umsetzung dieser Regelungsabsicht sprachlich nicht überzeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man annehmen , das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revision nicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem Sinn etwa MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12; a.A. wohl Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545 Rn. 16); tatsächlich greift der Beklagte nämlich die gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des Revisionsgerichts und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zuständigkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für den Fall, daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der Revi-
sionskläger seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPOReform , § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der Senat sieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Konstellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der Vorschrift würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller Regel um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545 Abs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeutung hätte.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 73/06
vom
7. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachlichen ) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930), jedenfalls aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den Erstrichter bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdnr. 12; vgl. auch MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband , § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsgericht - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche Unzuständigkeit des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen Landgerichts ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu Recht oder zu Unrecht als Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzufinden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nicht bindend wäre (so MünchKommZPO/Wenzel aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revisionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert des Beschwerdegegenstands: 273.209,88 €.
Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -
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Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, ist durch sie die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall wäre eine revisionsrechtliche Prüfung im Übrigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen einschränkenden Auffassung (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat.
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a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden , dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08, juris; im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. vom Senat noch offen gelassen im Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96, VersR 1998, 378, 379; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 2014 - 6 U 163/13, juris Rn. 7; aA Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 33). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutschland. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guthaben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.