Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2017 - IX ZR 74/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/16
vom
3. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:030417BIXZR74.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 3. April 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die Restitutionskläger verkennen, dass in einem Anfechtungsprozess der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss , wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15, WM 2016, 2463 Rn. 24). Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12 -
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - 5 U 4222/15 -
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a) Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist es geboten, einen im Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und wirksam ist, solange dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218). Unwirksamkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 f).
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aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Prozessgericht in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige Beschlüsse - insbesondere über die Verfahrenseröffnung - als gültig hinzunehmen hat. Ein solcher Beschluss kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht möglich, im Prozesswege geltend zu machen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei unzulässig gewesen, unabhängig davon, auf welche Gründe dieser Einwand gestützt wird. Wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, den entsprechenden Beschluss nur ganz ausnahmsweise als nichtig zu behandeln. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9).