Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - IX ZB 11/14

bei uns veröffentlicht am25.09.2014
vorgehend
Amtsgericht Kempten (Allgäu), IN 797/11, 14.10.2013
Landgericht Kempten (Allgäu), 42 T 2018/13, 28.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB11/14
vom
25. September 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für
sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine
Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt,
dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann.
BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14 - LG Kempten (Allgäu)
AG Kempten (Allgäu)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 25. September 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 11. Januar 2012 wurde das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (künftig: Schuldner) eröffnet und Rechtsanwalt M. (künftig: Beschwerdeführer) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner besaß zwei bebaute Grundstücke und ein Waldgrundstück. We- gen der Behandlung dieser Grundstücke im Insolvenzverfahren kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Insolvenzgericht und dem Beschwerdeführer. Letztlich hat es ihn als Insolvenzverwalter entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestellt. Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO); insbesondere ist es unschädlich, dass die Rechtsbeschwerde ohne die letzte Seite mit der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten zu den Akten gelangt ist.
3
Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11 mwN). Doch genügt diesen Anforderungen die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk am Ende der beglaubigten Abschrift, die innerhalb der Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Denn die beglaubigte Abschrift einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschrift ersetzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unterschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk vom Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten der rechtsmittelführenden Partei handschriftlich vollzogen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9 mwN).

III.


4
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, die jeweils für sich genommen zwar minderschwer wögen, jedoch aufgrund der Gesamtschau als wichtiger Grund für eine Entlassung nach § 59 Abs. 1 InsO anzusehen seien. So habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht verstoßen, das Insolvenzgericht rechtzeitig, ausführlich, transparent und prüffähig zu informieren, insbesondere ein aussagekräftiges Verzeichnis der Massegegenstände vorzulegen. Ihn habe unabhängig von den sich aus §§ 151 ff InsO ergebenden Dokumentationspflichten die Verpflichtung getroffen, verfahrensbezogene Vorgänge schriftlich niederzulegen und der Kontrolle des Gerichts sowie der Gläubiger zu unterwerfen; gegen diese Verpflichtung habe der Beschwerdeführer mehrfach verstoßen. Weiter habe er gegen die Verpflichtung, wichtige Geschäfte höchstpersönlich wahrzunehmen, und die Verpflichtung, die Massegegenstände zugunsten der Gläubiger zu verwerten, verstoßen. Jedenfalls in der Zusammenschau sei die Vielzahl der festgestellten Pflichtverletzungen und Beanstandungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte, nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Ein entsprechender, die Entlassung rechtfertigender Vertrauensverlust sei auch eingetreten.

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2. Die vom Beschwerdegericht festgestellten Gründe tragen die Entlassung des Beschwerdeführers nach § 59 InsO nicht.
7
a) Ein Insolvenzverwalter ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weitergehen als es erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, NZI 2006, 158 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 157/11, WM 2012, 280 Rn. 4; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8). Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9).
8
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung.
Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint , den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 10).
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Der Senat hat die Annahme eines solchen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht nicht beanstandet, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzungen und Bezahlung eines Zwangsgelds die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, aaO) oder wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9). Ebenso kann die Feststellung, der Insolvenzverwalter habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensverschiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, seine Entlassung begründen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, NZI 2010, 998 Rn. 9). Entsprechendes kann gelten, wenn der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem vielfach überhöhten Entgelt beauftragt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 12). Auch handelt er pflichtwidrig, wenn er nicht von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzeigt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 13), oder wenn er die Erledigung einer ihm übertra- genen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 14 ff).
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Auch wenn ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters, der seine Entlassung rechtfertigt, nicht festgestellt werden kann, sondern nur viele nicht so schwerwiegende Pflichtverletzungen, die für sich alleine seine Entlassung nicht begründen, kann ein Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO entlassen werden. Voraussetzung ist, dass bei einer Gesamtschau der Pflichtverletzungen sein Belassen im Amt die Interessen der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigt.
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b) Solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat das Beschwerdegericht weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau festgestellt.
12
aa) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, über die in der Masse befindlichen Mietwohnungen verzögert, teilweise erst unter Androhung von Zwangsgeld, unvollständig und nicht nachvollziehbar berichtet zu haben. Die Mietverträge habe er gar nicht vorgelegt, die Übersicht über die Mietverhältnisse und die Mieteinnahmen habe er mit zweimonatiger Verspätung zu den Akten gereicht, Angaben über einen Abstellraum hätten in dieser Übersicht gefehlt, erst auf eine weitere Anfrage habe er seine Informationen hierzu ergänzt. Auch habe er den Ist-Einnahmen nicht die Soll-Einnahmen aus den Mietverträgen gegenüber gestellt, so dass das Insolvenzgericht nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Die Grundlagen des Vergleichs mit der Tochter des Schuldners seien nicht dargelegt.
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(1) Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters folgen aus § 58 InsO. Der Insolvenzverwalter steht danach unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieses kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist das Gericht berechtigt, Bücher und Belege bei ihm einzusehen und den Kassenstand zu prüfen. Gegebenenfalls kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter eine Zwischenrechnung verlangen (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Kraft seiner Aufsichtsgewalt hat das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter zur Beobachtung all der Pflichten anzuhalten, die das Gesetz einem Verwalter ausdrücklich auferlegt hat (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 9). Entsprechend diesen Rechten des Insolvenzgerichts muss der Insolvenzverwalter die Anfragen des Gerichts wahrheitsgemäß, zeitnah und nachvollziehbar beantworten und die angeforderten Unterlagen vorlegen.
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Die Ansprüche des Schuldners gegen die Mieter gehören zur Masse und stellen, wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, Neuerwerb dar (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat deswegen diese Forderungen, sofern sie nicht erfüllt sind, in das Masseverzeichnis aufzunehmen (§ 151 InsO). Er hat darüber zu berichten, ob die zur Masse gehörenden Mietwohnungen vermietet sind und ob die Mieter die vertraglich vereinbarten Mieten entrichten und wie er verfährt, wenn dies nicht der Fall ist.
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(2) Letztlich hat der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Auskünfte jedoch erteilt, wenn teilweise auch verzögert. Unmittelbar nach der Anforderung der Aufstellung über die Mietverhältnisse am 12. März 2013 - in der Gläubigerversammlung vom 22. März 2012 ist der Beschwerdeführer hierzu ausweislich des Protokolls noch nicht ausdrücklich durch das Insolvenzgericht aufgefordert worden - hat der Beschwerdeführer über die Vermietungslage berichtet, wenn auch diese Auskünfte nicht umfassend waren. Auf die nächste Anfrage des Insolvenzgerichts vom 8. April 2013 hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. April 2013 reagiert. Auf die Beanstandung vom 30. April 2013 und die Androhung von Zwangsmitteln vom 17. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer die angeforderte Auflistung am 31. Mai 2013 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mithin, wenn zwar nicht unmittelbar, so doch in noch hinnehmbarer Zeit die Anfragen , die er ersichtlich anders verstanden hat als das Insolvenzgericht, beantwortet. Die Antworten sind im Wesentlichen vollständig; aus dem letzten Bericht zumindest ergibt sich, wer die Wohneinheiten über welchen Zeitraum gemietet hat und welche Zahlungen erfolgt sind. Eine direkte Gegenüberstellung der Soll- mit den Ist-Einnahmen wäre zwar hilfreich gewesen, wurde aber in dieser Form vom Insolvenzgericht nicht angefordert und war angesichts der geringen Zahl von Mietwohnungen und der wenigen Einnahmen - nur drei Mieter zahlten Mieten an die Masse - nicht unerlässlich.
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Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mietzahlungen des Mieters R. prüffähig. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mieterkonto ist ersichtlich, welche Zahlungen der Beschwerdeführer als Mieten von dem Mieter R. vereinnahmt hat. Diese Einnahmen weichen insbesondere für das Jahr 2012 von der vereinbarten Nettomiete in Höhe von monatlich 500 € ab. Das hindert jedoch die Prüffähigkeit dieser Angaben nicht.
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Die Mietverträge hat der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht allerdings nicht vorgelegt. Die Nichtvorlage der Mietverträge wurde erstmals beanstandet im Vermerk des Insolvenzgerichts vom 19. September 2013, nicht schon bereits in der ersten Gläubigerversammlung am 22. März 2012. Zu die- sem Zeitpunkt hätte dem Insolvenzgericht aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers aus März 2013 aber bekannt sein können, dass dieser die Mietverträge der Vollstreckungsabteilung vorgelegt und dies für ausreichend angesehen hat; entweder hätte es deswegen - wenn es tatsächlich Einblick in die Verträge hätte nehmen wollen - die Vollstreckungsakten beiziehen oder aber die Mietverträge beim Beschwerdeführer anfordern müssen.
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Die Auskünfte zum Vergleichsschluss (in den Monaten Juli und August 2013) sind zwar pflichtwidrig zögerlich und in mehreren Anläufen und nicht sehr übersichtlich erfolgt, aber spätestens mit Eingang des Sachstandsberichts vom 18. September 2013 lagen dem Insolvenzgericht alle Fakten vor. Aus allen Berichten des Beschwerdeführers war bekannt, dass die Tochter des Schuldners schon bei Insolvenzeröffnung in dem Objekt E. straße die Wohnung Nr. 1 bewohnte, nur das Hausgeld an den Hausverwalter und im Übrigen keine Miete zahlte, weil sie mit Gegenansprüchen gegen den Schuldner aufrechnete. Spätestens mit Vorlage der Auflistung der Mietwohnungen durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 war bekannt, dass dieser die Aufrechnung "anfechte", die Tochter eine monatliche Miete in Höhe von 712 € schuldete und Zahlungen (an den Hausverwalter) nur in Höhe von 164 € erbrachte. Im Sachstandsbericht vom 18. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dann mit, dass mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die von der Tochter des Schuldners bewohnte Wohnung im Objekt E. straße dem Meistbietenden zugeschlagen worden ist, mit der Folge, dass mit Wirksamwerden des Zuschlags (§ 89 ZVG) der Ersteher Eigentümer wurde (§ 90 Abs. 1 ZVG) und in die bestehenden Mietverhältnisse eintrat (vgl. Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 90 ZVG Rn. 7). Daraus konnte geschlossen werden, dass die Tochter des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 96 InsO rückständige Miete in Höhe von monatlich 548 € für 16 Monate schuldete. Auch teilte der Beschwerdeführer mit, die Tochter im Hinblick auf ihre finanzielle Lage und wegen rechtlicher Risiken nicht verklagt, sondern sich mit ihr auf die Zahlung von 4.000 € an die Masse verglichen zu haben.
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Allerdings trifft es zu, dass die Informationen zu der Einheit Nr. 5 im Objekt A. straße durch den Beschwerdeführer nicht sorgfältig und zeitnah erteilt wurden. In seinem ersten Bericht vom 14. März 2012 hat er selbst fünf Einheiten in diesem Objekt genannt. In späteren Berichten machte er nur zu vier Einheiten Angaben über den Vermietungsstand. Auf die diesbezügliche Anfrage des Insolvenzgerichts aus dem Monat September 2013 reagierte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es bestehe keine Wohnung Nr. 5. Erst in der Beschwerdeschrift legte er dar, dass es sich bei der Einheit Nr. 5 um einen Abstellraum handle, der der Wohnung Nr. 1 zuzurechnen und mit dieser vermietet sei.
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Soweit sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts mithin Pflichtverstöße des Beschwerdeführers ergeben, sind sie aber nicht so schwerwiegend, dass sie seine Entlassung als Insolvenzverwalter rechtfertigen könnten. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass sich das Insolvenzverfahren infolge der zögerlichen Beantwortung der Fragen verzögert hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand, weil die Zwangsversteigerung des Immobilienbesitzes betrieben wird und noch nicht alle Wohnungseinheiten versteigert sind. Nachteile für die Masse werden ebenfalls nicht festgestellt.
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bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei pflichtwidrig, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfahrensbezogenen Vorgänge schriftlich nie- dergelegt habe, damit das Insolvenzgericht und die Gläubiger ihn beaufsichtigen könnten.
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(1) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe dem Schuldner gestattet, an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen, ohne schriftlich niedergelegt zu haben, welche Vollmacht er dem Schuldner erteilt habe. Weiter habe er gestattet, dass ein neuer Mieter die Wohnung gegen Erlass von zwei Monatsmieten renoviere, ohne in einer persönlichen Bestandsaufnahme der Wohnung samt Lichtbildern deren Renovierungsbedürftigkeit festgehalten zu haben. Auch habe er mit der Tochter des Schuldners einen Vergleich über rückständige Mieten geschlossen, ohne in seinen Unterlagen zu dokumentieren, welche Grundlage der Vergleich gehabt habe.
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(2) Schon der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft nicht zu. Der Insolvenzverwalter muss nicht über seine sich aus der Insolvenzordnung ausdrücklich ergebenden Pflichten zur Dokumentation hinaus jeden verfahrensbezogenen Umstand dokumentieren. Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NZI 2009, 171 Rn. 22). Eine solche umfassende Dokumentationspflicht ist vom Insolvenzverwalter im Einzelfall kaum zu erfüllen. Die Gläubiger sind ausreichend durch ihre Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO und die zu diesen Vorschriften entwickeltenDarlegungsund Beweisregeln geschützt (vgl. BGH, aaO). Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht und wird auch nicht durch die allgemeine Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts über Insolvenzverwalter nach § 58 Abs. 1 InsO begründet.
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(3) Allerdings kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter bei diesem vorhandene Belege anfordern. Soweit das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer vorwirft, dieser habe keinen Beleg für die Zahlung der Tochter des Schuldners auf einen mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleich vorgelegt, ergibt sich daraus eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht. Denn das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Tochter auf den Vergleich gezahlt hat, was der Beschwerdeführer nie behauptet hat.
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cc) Auch hat der Beschwerdeführer nicht dadurch gegen die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amts eines Insolvenzverwalters verstoßen, dass er einen Termin der Wohnungseigentümerversammlung durch den Schuldner hat wahrnehmen lassen.
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Allerdings ist ab Insolvenzeröffnung hinsichtlich einer Eigentumswohnung , die in die Masse gefallen ist (§ 35 Abs. 1 InsO), allein der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO anstelle des Schuldners in einer Wohnungseigentümerversammlung stimmberechtigt (Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 27). Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Wohnungseigentümerversammlung bei der Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen; auf diese Vertretung sind die §§ 164 ff BGB anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 10). Dies gilt im Grundsatz auch für den Insolvenzverwalter.
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Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf er, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfech- tungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter in Person an den Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen muss. Es ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter etwa die Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht höchstpersönlich erledigen muss, sondern er sie auf Dritte delegieren kann (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 22). Ebenso wenig muss er persönlich an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, sondern kann auch diese Aufgabe auf eine andere Person übertragen. Die Frage, wen der Insolvenzverwalter mit dieser Aufgabe betraut, steht in seinem Ermessen, das hier nicht fehlerhaft ausgeübt ist.
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dd) Weiter meint das Beschwerdegericht, den Beschwerdeführer träfen Pflichtverletzungen im Bereich der Vermögensverwertung. Er habe eineinhalb Jahre nichts unternommen, um von der Tochter des Schuldners die Mieten einzuziehen. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass die Tochter gegen die Mietforderungen der Masse mit Gegenforderungen gegen den Schuldner aufgerechnet habe. Weiter ist es dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, dass die Tochter vermögenslos ist. Auch hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers hingenommen , dass es hinsichtlich der Miethöhe rechtliche Risiken gegeben habe. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Mieten gegen die Tochter nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern sich mit ihr unter Verzicht auf eine Teilforderung verglichen hat. Weitere Vorwürfe in diesem Zusammenhang haben Insolvenzgericht und Beschwerdegericht nicht erhoben.
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ee) Ferner meint das Beschwerdegericht, die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erweise sich aus dem Umstand, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergangen sei. Auch hier begründen die Feststellungen allenfalls einen leichten Pflichtverstoß des Beschwerdeführers. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die titulierte Forderung unberechtigt gewesen wäre. Es soll sich um Masseschulden aus Bereicherungsrecht handeln. Der Beschwerdeführer hat selbst die Kosten der Titulierung und Zwangsvollstreckung übernommen und die Masse nicht belastet.
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ff) Wegen weiterer - nicht konkretisierter - Pflichtverletzungen verweist das Beschwerdegericht zustimmend auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts und den insoweit nicht aussagekräftigen Nichtabhilfebeschluss, ohne eigene Feststellungen zu treffen und sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
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(1) Das Insolvenzgericht hat dem Beschwerdeführer eine Schädigung der Masse zur Last gelegt, weil dieser bei Abschluss des Mietvertrages mit der I. die ersten beiden Mieten erlassen habe. Eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers steht insoweit nicht fest. Das Beschwerdegericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Wohnung nicht renovierungsbedürftig und ohne die Renovierung vermietbar gewesen war. Mithin sind die Auskünfte des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass seine Vereinbarungen mit der Mieterin wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne der Gläubiger waren.

33
(2) Ebenso wenig trägt der in Bezug genommene Vorwurf des Insolvenzgerichts , der Beschwerdeführer habe es zugelassen, dass ein Endmieter an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung eineinhalb Monatsmieten und die Kaution gezahlt und dadurch die Masse geschädigt habe. Das Beschwerdegericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass der Endmieter nicht auf einen Mietvertrag mit dem Schuldner oder dem Beschwerdeführer gezahlt hat, sondern auf einen Mietvertrag mit dem Zwischenvermieter, mit dem der Beschwerdeführer den Mietvertrag geschlossen hat. Dann aber ist eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers insoweit nicht ersichtlich.
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(3) Eine die Masse schädigende Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Mieter angewiesen hat, die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen an den Hausverwalter zu zahlen. Solange die Eigentumswohnungen Teil der Masse sind, sind die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche Masseschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO. Wegen dieser Masseschulden kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7). Der Beschwerdeführer musste deswegen die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen. Dies konnte er dadurch erreichen, dass er die Mieter anwies, die Nebenkostenvorauszahlungen unmittelbar an den Hausverwalter zu erbringen. Ein Pflichtverstoß liegt hierin jedenfalls nicht.
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(4) Soweit das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, die Ansprüche auf rückständige Nebenkosten aus den Jahren 2010 und 2011 gegen- über dem Mieter A. nicht weiterverfolgt zu haben, ergibt sichhieraus eine Pflichtverletzung noch nicht. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Ansprüche werthaltig sind, was der Beschwerdeführer in Abrede gestellt hat.
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(5) Überdies macht das Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dieser führe hinsichtlich der einzelnen Mietobjekte keine getrennte Buchhaltung. Das stellt jedenfalls vorliegend keinen Pflichtverstoß dar, zumindest keinen, der seine Entlassung rechtfertigen könnte, weil für die neun Mieteinheiten monatlich lediglich drei Mieten eingingen und die Nebenkosten direkt an den Hausverwalter gezahlt wurden.
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(6) Mit den Endmietern H. und W. stehen der Schuldner und der Beschwerdeführer nicht in Vertragsbeziehungen. Hier ist schon aus diesem Grund eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weil er angebliche "Verrechnungen" nicht verhindert habe. Soweit die I. im Hinblick auf zwei Einheiten im Objekt A. straße die noch vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbarten Mieten nicht an die Masse zahlte , weil sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet hat, ist die behauptete Pflichtwidrigkeit ebenfalls nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargelegt, dass er bereits Anfang des Jahres 2013 der Verrechnung widersprochen habe. Dass er dann nicht bis zu seiner Entlassung die Mieterin verklagt hat, begründet einen Pflichtverstoß noch nicht. In welcher Reihenfolge ein Insolvenzverwalter Anfechtungsrechte geltend macht, unterliegt seiner Entscheidung , solange er das Insolvenzverfahren nicht verzögert. Dass es deswegen zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt, hat das Insolvenzgericht nicht fest- gestellt und ist im Hinblick auf das laufende Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht ersichtlich.
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(7) Hinsichtlich des Waldgrundstücks hat das Beschwerdegericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen, die eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dieses habe einen Wert von 500 € und sei im Übrigen zugunsten des Freistaats mit einer Sicherungshypothek wertausschöpfend belastet. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er erwäge, wegen der anfallenden Sicherungsmaßnahmen das Grundstück freizugeben. Im Hinblick auf diesen Vortrag erschließt sich eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht wegen der unterlassenen Verwertungsmaßnahmen.
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Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig der Holzentsorgung durch den Schuldner zugestimmt. Auch hier hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht entkräftet, dass er den Schuldner nur habe einen Sturmschaden beheben lassen, Gefahr im Verzug bestanden und die Beauftragung eines Fremdunternehmens den Wert des vom Schuldner entsorgten Holzes deutlich überstiegen habe. Eine Schädigung der Masse oder des Absonderungsberechtigten ist danach nicht zu erkennen.
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(8) Entsprechendes gilt für die Waffen, die der Schuldner in Besitz hat. Diese sollen nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts einen Wert von 1.500 € haben. Sie sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch der Lebensgefährtin des Schuldners sicherungsübereignet, die dem Schuldner im Jahr 2009 ein Darlehen gewährt und dafür die Waffen als Sicherheit übertragen erhalten hat. Dass diese Angaben nicht zutreffen oder die Sicherungsübereignung anfechtbar wäre , stellt das Beschwerdegericht nicht fest. Der Masse stünden deswegen allenfalls 9 v.H. des Verkaufserlöses (§ 171 InsO) zur Verfügung (135 €), wenn der Beschwerdeführer die Waffen bereits verwertet hätte. Dass sich durch eine spätere Verwertung - im Hinblick auf den zu verwertenden und in der Zwangsversteigerung sich befindenden Grundbesitz des Schuldners - das Insolvenzverfahren verzögern wird, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
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(9) Ebenso wenig tragen die in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend geprüft, ob der Schuldner Grundbesitz in Namibia habe. Dies wurde dem Beschwerdeführer von Gläubigern als Gerücht zugetragen. Auf Nachfrage des Insolvenzverwalters hat der Schuldner solchen Grundbesitz bestritten, aber begründet, wie das Gerücht habe entstehen können: Er habe mehrmals in Namibia Urlaub gemacht. Welche Ermittlungsbemühungen der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund hätte unternehmen müssen, legt das Beschwerdegericht nicht dar.
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(10) Die ursprüngliche Angabe eines nicht existierenden Anteils an der R. eG beruht auf einem vom Beschwerdeführer eingeräumten Missverständnis. Eine Pflichtverletzung folgt hieraus nicht.
43
c) Mithin ergeben sich aus den Feststellungen folgende allenfalls geringfügige Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers: Er hat die Anfragen des Insolvenzgerichts teilweise um einige Wochen verzögert, manchmal erst in mehreren Anläufen und auch nicht immer präzise beantwortet. Er hat gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lassen, obwohl die Forderung gerechtfertigt war. Diese festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen weder alleine noch in der Gesamtschau die Entlassung des Beschwerdeführers.

IV.


44
Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen , weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 14.10.2013 - IN 797/11 -
LG Kempten, Entscheidung vom 28.01.2014 - 42 T 2018/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - IX ZB 11/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - IX ZB 11/14 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters


(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenz

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

Insolvenzordnung - InsO | § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts


(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten n

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Insolvenzordnung - InsO | § 151 Verzeichnis der Massegegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist. (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben

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(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich , um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 mwN). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren , sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 f.; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 a).
9
Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 62, 63; JW 1930, 2953 Nr. 21; JW 1934, 420 Nr. 16; JW 1938, 237 Nr. 48), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459 [juris Rn. 13]; siehe auch BFH, Urteil vom 27. Juli 1977 - I R 207/75, BFHE 123, 286, 287 f. [juris Rn. 8]), ersetzt die beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift die Urschrift , wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmten Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass die beglaubigten Abschriften (an sich) nur zur Weiterleitung an den Gegner übergeben werden und somit nicht mit Sicherheit Bestandteil der Akten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beglaubigung dann primär den Zweck hat, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließt aber nicht aus, dass die beglaubigten Abschriften trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung haben. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung genügt aber die Einreichung eines Schriftsatzes , der von einer Unterschrift - hier auf dem Beglaubigungsvermerk - des Prozessbevollmächtigten gedeckt ist.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

8
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
4
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu belassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZInsO 2006, 147 Rn. 10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (vgl. etwa Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 59 Rn. 4c; Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 59 Rn. 10 a.E.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen, nachdem diese trotz zweimaliger Zwangsgeldfestsetzung ihrer längst überfälligen Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit mehreren Jahren wegen der fehlenden Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann.
8
aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18).

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

20
aa) Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 129). Darum können strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen (MünchKomm-InsO/ Graeber, aaO § 59 Rn. 22, HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. § 59 Rn. 6). Bereits eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung kann die Entlassung eines Verwalters gebieten (Uhlenbruck, aaO § 59 Rn. 9). Dabei erfordert die Entlassung nicht, dass die strafbare Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr genügt es, wenn - wie im Streitfall - eine in anderen Verfahren verübte Straftat die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lässt (Uhlenbruck, aaO; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 59 Rn. 23; FKInsO /Jahntz, 6. Aufl. § 59 Rn. 8).
9
b) Abgesehen von der Missachtung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör ist der angefochtene Beschluss frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die an die Annahme eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Treuhänders nach § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellenden Anforderungen nicht verkannt (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 unter II.1.b; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 9). Der Vorwurf, der Beteiligte habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensver- schiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, wird durch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde , es sei sinnvoll gewesen, auf einen Vergleich mit der Ehefrau hinzuwirken , und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sei um einige Monate früher als vom Beschwerdegericht angenommen einem Anwalt in Auftrag gegeben worden, nicht entkräftet. Der Ansicht des Beteiligten, er habe die Verhandlungen mit der Ehefrau des Schuldners wegen des noch offenen Pflichtteilsanspruchs zurückstellen dürfen, ist das Beschwerdegericht mit Recht nicht gefolgt, weil der Beteiligte auch die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs schuldhaft verzögerte.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.

(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.

(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

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bb) Gegebenenfalls wird die Vorschrift des § 287 ZPO anzuwenden sein. Dass die Verletzung von Absonderungsrechten der Klägerin nicht nur die Höhe des entstandenen Schadens bestimmt, sondern zugleich zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 82 KO gehört, steht nicht entgegen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz beruht in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass ein bestimmtes Ereignis, durch das der Anspruchsteller betroffen worden ist, zu einem Schaden geführt hat. Das dem Anspruchsgegner zuzurechnende schadenstiftende Ereignis sowie die Betroffenheit des Anspruchstellers bilden den konkreten Haftungsgrund, der nach § 286 ZPO zu beweisen ist (BGHZ 4, 192, 196; BGH, Urt. v. 24. Februar 1987 - VI ZR 111/86, NJW-RR 1987, 1019, 1020; v. 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, NJW 2005, 1653, 1654; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 287 Rn. 11; Hk-ZPO/Saenger, aaO § 287 Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unbefugt ein Warenlager veräußert, eine Sachgesamtheit also, die jedenfalls auch aus der Klägerin sicherungsübereigneten Gegenständen bestand. Er hat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 14. August 1997 Forderungen eingezogen, welche der Klägerin zustanden, ohne die Erlöse zu separieren. Steht der konkrete Haftungsgrund fest, hat das Gericht über die Höhe des dadurch entstandenen Schaden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jede andere Lösung würde in einem Fall wie dem vorliegenden entweder dem Verwalter kaum zu erfüllende Aufklärungsund Dokumentationspflichten hinsichtlich der im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung bestehenden Aus- und Absonderungsrechte der Vorbehaltsverkäufer und der Sicherungsgläubiger auferlegen oder aber die Aus- und Absonderungsberechtigten nicht hinreichend vor Pflichtverletzungen des Verwalters schützen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

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aa) Ein Wohnungserbbauberechtigter kann sich in der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung bei der Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen. Auf diese Vertretung sind die §§ 164 ff. BGB anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 93 und vom 29. Januar 1993 - V ZB 24/92, NJW 1993, 1329, 1330; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 5). Danach kann jeder Wohnungserbbauberechtigte zu seiner Vertretung in der Versammlung nicht nur eine Person bevollmächtigen. Er darf vielmehr auch mehreren Personen eine entsprechende Vollmacht erteilen (JurisPK -BGB/Weinland, 5. Aufl., § 167 Rn. 5), z.B. einer Rechtsanwaltssozietät oder mehreren Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten. Mehrere an der Versammlung teilnehmende Vertreter dürften das Stimmrecht zwar - nicht anders als gemeinschaftliche Inhaber eines Wohnungserbbaurechtsanteils (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG) - nur einheitlich ausüben. Das führt aber nicht dazu, dass mehreren Personen nur eine Gesamtvollmacht oder nur eine genau abgegrenzte Vollmacht erteilt werden könnte oder dürfte. Es ist vielmehr - wie auch sonst - zulässig, sie einzeln und uneingeschränkt zu bevollmächtigen. Dann müssen sich die mehreren Bevollmächtigten untereinander abstimmen, wer für den Vertretenen stimmt und wie abgestimmt werden soll. Dazu kann der Wohnungserbbauberechtigte den Vertretern Weisungen erteilen. Er kann davon aber auch absehen und den Vertretern die Koordinierung untereinander überlassen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

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Es ist allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut (BVerfG, aaO). Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann (BVerfG, aaO), nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten sei- ner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BFH, NZI 2011, 301 Rn. 46).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

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1. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Wohngeldforderungen sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01, BGHZ 150, 305, 312 a.E.), die grundsätzlich nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen sind (§ 87 InsO). Nur soweit der Wohnungseigentümergemeinschaft aus § 49 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen bestimmter Wohngeldansprüche ein Absonderungsrecht zusteht, kann sie dieses im Absonderungsstreit gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen. Die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche sind dagegen Masseschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO (OLG Köln, NZI 2008, 377; MünchKommm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl., § 55 Rn. 76). Wegen dieser Masseschulden kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken, auch aus der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG in das zur Masse zugehörige Grundeigentum, sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen (HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 53 Rn. 6 f). Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohngeldforderungen , die nach Insolvenzeröffnung, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (Altmasseverbindlichkeiten), weder mit der Zahlungsklage verfolgen, noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken (§§ 209 f InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360; OLG Düsseldorf, ZInsO 2007, 154).

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.