Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZB 47/17

bei uns veröffentlicht am21.03.2019
vorgehend
Amtsgericht Magdeburg, 37 N 705/96, 04.04.2017
Landgericht Magdeburg, 3 T 208/17, 03.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 47/17
vom
21. März 2019
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GesO § 8 Abs. 3 Satz 2, § 16; InsO § 59 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters
wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich.
BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 47/17 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZB47.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2019
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellte es den weiteren Beteiligten zu 1 (künftig: Verwalter). Die zur Tabelle festgestellten Forderungen beliefen sich auf mehr als 250 Mio. €, von denen ein Großteil auf die Bundes- anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS), eine Gesellschafterin der Schuldnerin, entfiel.
2
Mit Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 einigten sich die BvS und der Verwalter darauf, auf eine Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich nach § 16 GesO hinzuwirken. Zu diesem Zeitpunkt war die vorhandene Masse nur zum Teil verwertet. Der vorgesehene Inhalt des Vergleichs wurde in der Vereinbarung in seinen Grundzügen beschrieben.
3
Unter dem 15. Februar 2008 bot die Schuldnerin den Gläubigern schriftlich einen "Vergleich gemäß § 16 GesO" an. In einem Begleittext wurde die Quotenerwartung für die Gläubiger im Falle der Regelabwicklung des Verfahrens anhand von Modellrechnungen dargestellt, der konzeptionelle Ansatz des Vergleichs erörtert und dessen Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger dargelegt. Unter Ziffer 5 der Vorbemerkungen zum Vergleichsvorschlag wurde ausgeführt, dass die Quotenerwartung der Gläubiger im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO bei einer Fortsetzung der Regelabwicklung zwischen null und 2,6 % betrage. Es wurde mitgeteilt, dass die BvS im Falle eines Vergleichs ihre vorrangig zu befriedigenden Forderungen von 2.374.000 € (§ 13 GesO) und 3.488.000 € (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO) auf insgesamt 3.979.000 € beschränke und mit einem Teilbetrag von 214.489.360 € ihrer nicht bevorrechtigten Forderungen im Rang hinter die übrigen Forderungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO zurücktrete. Bei einem für den Vergleich bereitgestellten Betrag in Höhe von 4.585.000 € begründe dies eine Quotenerwartung in Höhe von etwa 5,76 %. Der Vergleichstext selbst sah vor, dass die Gläubiger in der Rangklasse des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO auf ihre zur Tabelle festgestellten Forderungen eine Quotenzahlung im Verhältnis des für den Gesamtvergleich aus dem Massebestand bereitgestellten Betrages in Höhe von 4.585.000 € zur Summe aller in diesem Rang festgestellten Forderungen erhalten und ihre verbleibenden Restforderungen gegen Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 1 € je Gläubiger an einen vom Verwalter zu bestimmenden Liquidationstreuhänder abtreten.
4
Die Gläubigerversammlung nahm den Vergleichsvorschlag am 30. Juli 2008 an. Das Gesamtvollstreckungsgericht bestätigte den Vergleich mit Beschluss vom 21. April 2009. Zur Liquidationstreuhänderin bestimmte der Verwalter aus seiner Sozietät Rechtsanwältin K. . Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 ordnete das Gesamtvollstreckungsgericht hinsichtlich der restlichen Vermögenswerte der Schuldnerin den Vorbehalt der Nachtragsverteilung an. Zugleich gab es dem Verwalter auf, die der Nachtragsverteilung unterliegenden Beträge auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses zur nachträglichen Verteilung zu bringen und Rechnung zu legen.
5
Bereits in der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 hatten die BvS und der Verwalter in § 3 Abs. 2 folgendes festgelegt: "Nur für den Fall, dass die Erlöse aus der Verwertung der restlichen Vermögenswerte im Rahmen der Nachtragsverteilung T€ 6.500(netto) überschreiten und nach Abzug der weite- ren Masseverbindlichkeiten sowie der Verfahrenskosten … verteilungsfähige Beträge verbleiben sollten, soll der Liquidationstreuhänder die insoweit an ihn ausgeschütteten Beträge anteilig im Verhältnis der ihm abgetretenen Restforderungen der BvS zu den Restforderungen der sonstigen Gläubiger des § 17 Abs. 3 Ziffer 4 GesO … an die BvS auskehren. Im Übrigenverbleiben etwaige Quo- tenzahlungen im Rahmen der Nachtragsverteilung dem Liquidationstreuhänder."
6
Unter dem 26. Januar/9. Februar 2011 vereinbarten die BvS und der Verwalter, dass die BvS zur Abgeltung jeglicher Ansprüche im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 einen Betrag von 459.000 € erhalte.
7
Am 14. Dezember 2015 berichtete der Verwalter dem Gesamtvollstreckungsgericht über den Verfahrensstand und bezifferte den Massebestand mit 22.254.762,25 €. Die von ihm zuvor im Anschluss den Beschluss vom 17. Juni 2009 erstatteten Berichte hatten keine Angaben zum Massebestand enthalten.
8
Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat das Gesamtvollstreckungsgericht den Verwalter unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO abberufen und zugleich den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Gesamtvollstreckungsverwalter eingesetzt. Die sofortige Beschwerde des abberufenen Verwalters hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


9
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft , weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 4). Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
10
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
11
Der Beschwerdeführer habe schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen und biete daher keine Gewähr für eine objektive Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wenn er weiter im Amt verbleiben würde. Dabei könne dahinstehen, ob die BvS im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden sei, wie es das Gesamtvollstreckungsgericht angenommen habe.
12
Der Beschwerdeführer habe seine Vermögenserhaltungspflicht als Gesamtvollstreckungsverwalter verletzt, indem er Teile der Insolvenzmasse in das Vermögen des "Treuhänders" verlagert habe. Bereits die Formulierung in dem Vergleich, wonach die Abtretung an einen Liquidationstreuhänder habe erfolgen sollen, sei irreführend. Denn die Formulierung "Treuhänder" stehe für einen Akteur , der gerade nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung handele. Durch die im Vergleich geregelte Abtretung hätten die Gläubiger und auch die Schuldnerin den Zugriff auf Teile der Masse verloren. Zwar hätten die Parteien dem Vorgehen des Beschwerdeführers zugestimmt. Dabei hätten sie aber nicht überblicken können, dass ihre Entscheidung gravierende wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würde. Es sei zweifelhaft, dass die Gläubiger bei Erwartung eines liquiden Massebestandes von 22.254.000 € zum Stichtag 14. Dezember 2015 ihre Forderungen gegen Zahlung einer vergleichsweise geringen Quote abgetreten hätten.
13
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Berichtspflicht verletzt. Er habe der BvS, die nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 trotz der Abtretung Zahlungsansprüche gegen den Treuhänder hätte haben sollen, nicht über den Umfang der Masse berichtet. Die BvS sei deshalb nicht in der Lage gewesen, Forderungen geltend zu machen.
14
Die Abberufung des Beschwerdeführers sei ungeachtet des Umstandes, dass das Gesamtvollstreckungsverfahren nach etwa zwanzigjähriger Dauer kurz vor seinem Abschluss gestanden habe, verhältnismäßig. Denn gerade aufgrund der für die Masse nach wie vor bestehenden Gefahren durch Auslagerung in die Hände der Treuhänderin sei die Entlassung auch in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden.
15
2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Gesamtvollstreckungsverwalters nicht.
16
a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO kann das Gesamtvollstreckungsgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und einen anderen Verwalter einsetzen.
17
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, WM 2017, 1166 Rn. 8; jeweils zu § 59 InsO). Beruht sie auf einer Pflichtverletzung des Verwalters, ist die Abberufung mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Ausübung des Verwalteramtes durch Art. 12 GG zudem nur dann zulässig, wenn es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 10; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 18; vom 4. Mai 2017, aaO mwN).
18
b) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen , dass sich ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters auch aus dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs nach § 16 GesO ergeben kann.
19
aa) Parteien des Vergleichs sind der Schuldner sowie die nicht bevorrechtigten Gläubiger (§ 16 Abs. 2 GesO). Sie entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei und in eigener Verantwortung über dessen inhaltliche Ausgestaltung, vorbehaltlich der Bestätigung des Vergleichs durch das Gesamtvollstreckungsgericht. Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist am Vergleich formal nicht beteiligt. Gleichwohl kann er durch sein Verhalten aus Anlass des Vergleichsschlusses die ihm obliegenden Pflichten verletzen. Ein Gesamtvollstreckungsverwalter ist - wie ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter - verpflichtet, die Masse im Befriedigungsinteresse der Gläubiger zu erhalten und zu verhindern , dass Bestandteile der Masse dem Zweck des Gesamtvollstreckungsverfahrens zuwider verwendet werden. Soweit den Gläubigern das Recht eingeräumt ist, über den Fortgang des Verfahrens mitzubestimmen, müssen die vom Verwalter hierzu erteilten Informationen vollständig und richtig sein. Deshalb verletzt ein Gesamtvollstreckungsverwalter, der sich maßgeblich an der Ausarbeitung eines Vergleichs nach § 16 GesO beteiligt und die von den Gläubigern hierzu benötigten Informationen zur Verfügung stellt, seine Pflichten, wenn er verschweigt, dass noch mit erheblichen späteren Verwertungserlösen zu rechnen ist, oder zur Verwendung solcher Erlöse unzureichende Angaben macht, insbesondere wenn er nicht mitteilt, dass spätere Erlöse, soweit nicht anderwei- tig benötigt, endgültig bei einem von ihm bestimmten Treuhänder verbleiben sollen.
20
bb) Einer Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen pflichtwidrigen Handelns im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs nach § 16 GesO steht nicht entgegen, dass gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 GesO die Gesamtvollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses (§ 16 Abs. 5 Satz 1 GesO) einzustellen ist. Eine solche Einstellung ist hier nicht erfolgt. Im Übrigen hat das Gesamtvollstreckungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2009 hinsichtlich der noch nicht verwerteten Vermögensgegenstände der Schuldnerin die Nachtragsverteilung vorbehalten, die über den Wortlaut des § 12 Abs. 3 GesO hinaus auch im Gesamtvollstreckungsverfahren stattfinden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08, ZIP 2011, 625 Rn. 11), und deren Vollziehung dem Gesamtvollstreckungsverwalter übertragen. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Gläubigerinteressen sowie der Verfahrensabwicklung durch das Verbleiben des Verwalters in seinem Amt war deshalb weiterhin möglich.
21
c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist dem Verwalter allerdings kein pflichtwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss anzulasten.
22
aa) Kernpunkt der vom Beschwerdegericht angenommenen Pflichtverletzungen ist der Vorwurf, der Verwalter habe die Gläubiger beim Zustandekommen des Vergleichs darüber getäuscht, dass nach den getroffenen Vereinbarungen der durch die Verwertung der restlichen Massegegenstände erzielte Erlös, soweit er nicht zum Ausgleich der Masseverbindlichkeiten benötigt würde , dem Liquidationstreuhänder zukommen und bei ihm endgültig verbleiben solle. Zu der zugrundeliegenden Feststellung, dass der Liquidationstreuhänder in keinem Treuhandverhältnis zu einem Dritten stehe und der Masse zustehende Beträge in sein Vermögen "verlagert" würden, ist das Beschwerdegericht jedoch rechtsfehlerhaft gelangt.
23
(1) Im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt gemäß § 2 Abs. 2 GesO der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157, 158). Hält das Gesamtvollstreckungsgericht einen Umstand für erheblich, trifft es eine Ermittlungspflicht, sofern es sich nicht auf offenkundige Tatsachen stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1956 - III ZR 139/55, WM 1957, 67; Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 11; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 2 Rn. 65; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 5 Rn. 21; HmbKommInsO /Rüther, 7. Aufl., § 5 Rn. 9). Art und Umfang der Ermittlungen, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehen, richten sich dabei nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, ZVI 2013, 282 Rn. 10).
24
(2) Dies hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Der Verwalter hat wiederholt vorgetragen, dass etwaige Zahlungen an den Liquidationstreuhänder diesem nicht zur freien Verfügung ständen. In der Beschwerdebegründung hat er hierzu näher ausgeführt, der Liquidationstreuhänder übernehme Pflichten, Aufgaben und Risiken und erhalte hierfür zweckgebundene Mittel aus einer möglichen Ausschüttung im Rahmen der Nachtragsverteilung. Die Mittel sicherten die Bezahlung etwaiger Verbindlichkeiten aus der Liquidationsbesteuerung der Schuldnerin für die Dauer der Liquidation. Sollte insoweit ein Liquidationsüberschuss verbleiben, stehe dieser wegen § 72 GmbHG der BvS als Gesell- schafterin zu. Ungeachtet dessen, ob es hierzu ergänzender Absprachen bedarf , die in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 vorgesehen sind, hätte das Beschwerdegericht mit Blick auf diesen Vortrag zu den Rechten und Pflichten des Liquidationstreuhänders konkrete Ermittlungen anstellen müssen, anstatt ohne nähere Begründung einen Verbleib der Erlöse beim Liquidationstreuhänder und eine darauf bezogene Irreführung der Gläubiger zu unterstellen.
25
(3) Das gilt umso mehr, als sich die BvS und der Verwalter nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 ausdrücklich auf die Einbeziehung eines "Liquidationstreuhänders" in den angestrebten Vergleich geeinigt hatten. Der Umstand, dass nach dieser Bestimmung etwaige Quotenzahlungen , die im Rahmen der Nachtragsverteilung an den Liquidationstreuhänder erfolgen würden, insoweit dem Treuhänder verbleiben sollten, als sie nicht die von der BvS, sondern die von den übrigen Gläubigern abgetretenen Forderungen betrafen, spricht nicht zwingend gegen die Behauptung des Verwalters, dass mit diesen Mitteln die Kosten der Liquidation bestritten und ein Überschuss an die Gesellschafter ausgezahlt werden sollte. Die Klausel ist nicht eindeutig. Zwar kann darin eine ungebundene und freie Vermögenszuordnung zu Gunsten des Liquidationstreuhänders zum Ausdruck gekommen sein. Die Regelung kann sich aber auch nur auf die Vermögenslage nach Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und Abschluss der Nachtragsverteilung beziehen. In diesem Fall wäre nicht ausgeschlossen, dass die Vermögensposition des Liquidationstreuhänders nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten zweckgebunden und nach Zweckerreichung zu Gunsten eines Treugebers aufzulösen ist. Zur Abgrenzung der divergierenden Auslegungsmöglichkeiten bedarf es gegebenenfalls weitergehender Feststellungen, die das Beschwerdegericht bisher nicht getroffen hat.

26
bb) Auch im Übrigen kann eine pflichtwidrige Fehlinformation der Gläubiger nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubiger hätten bei ihrer Zustimmung zum Vergleich nicht überblicken können, dass ihre Entscheidung "gravierende wirtschaftliche Nachteile" mit sich bringen würde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das Beschwerdegericht leitet eine nachteilige Wirkung des Vergleichs allein aus dem Vergleichsinhalt sowie aus dem Umstand ab, dass zum 14. Dezember 2015 ein liquider Massebestand in Höhe von22.254.000 € vorhanden gewesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vergleichsschluss die einzelnen Beteiligten schlechter gestellt hat als eine Regelabwicklung des Verfahrens, zumal der Verwalter gegenüber der Masse noch über bereits festgestellte Vergütungsansprüche in Höhe von etwa 11 Mio. € verfügt. Darüber hinaus fehlen hinreichende Feststellungen zu einer diesbezüglichen Täuschung der Gläubiger durch den Verwalter. Das Beschwerdegericht hat etwa offengelassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angaben zu den Quotenerwartungen im Begleittext zum Vergleichsangebot unzutreffend gewesen sind.
27
d) Die vom Beschwerdegericht angenommene Verletzung der Pflicht, der BvS über den Umfang der Masse zu berichten, trägt die Abberufung des Verwalters ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007, nach der die BvS trotz der Abtretung ihrer Forderungen an den Liquidationstreuhänder unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche gegen diesen haben sollte, eine Verpflichtung des Verwalters zu regelmäßigen Berichten über den Massebestand begründete und ob eine solche Pflicht weiterhin Bestand hatte, nachdem sich die BvS wegen ihrer restlichen Ansprüche in der mit dem Verwalter getroffenen Vereinbarung vom 26. Januar/9. Februar 2011 abfinden ließ. Ebenso kann offenbleiben , ob der Verwalter nach der rechtskräftigen Bestätigung des Vergleichs sowie der daran anknüpfenden Auflösung des Gläubigerausschusses noch an den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 12. März 1997, halbjährlich über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht zu erstatten, gebunden war. Soweit dem Verwalter hinsichtlich der fehlenden Angaben zum liquiden Massebestand im Zeitraum vom 17. Juni 2009 bis zum 14. Dezember 2015 eine Verletzung seiner Berichtspflicht anzulasten wäre, ist diese jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie seine Abberufung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, ZIP 2014, 2399 Rn. 13 ff). Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Ausbleiben von Berichten nachteilige Auswirkungen auf den Bestand der Masse oder auf das Gesamtvollstreckungsverfahren gehabt hätte. Ansprüche der BvS aus § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. April/18. Mai 2007 waren noch nicht entstanden, weil sie die Durchführung einer Nachtragsverteilung voraussetzten, zu der es aber noch nicht gekommen war. Es kann daher offenbleiben, ob die Gefährdung eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters überhaupt rechtfertigen könnte.
28
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Abberufung des Rechtsbeschwerdeführers aus seinem Amt als Gesamtvollstreckungsverwalter nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO vorliegen. Insbesondere dem Vorwurf, der Verwalter habe die Parteien des Vergleichs darüber getäuscht, dass Ausschüttungen im Rahmen der Nachtragsverteilung dem so genannten Liquidationstreuhänder ohne treuhänderische Bindung verbleiben würden, wird das Beschwerdegericht unter Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht weiter nachzugehen haben. Zudem bedarf es weiterer Feststellungen bezüglich des Vorwurfs, der Verwalter habe die Gläubiger pflichtwidrig nicht ausreichend auf die Möglichkeit späterer umfangreicher Massezuflüsse hingewiesen und sie dadurch zum Abschluss eines nachteiligen Vergleichs veranlasst.
29
Gegebenenfalls werden durch das Beschwerdegericht darüber hinaus die Entlassungsgründe zu prüfen sein, auf die das Gesamtvollstreckungsgericht die Abberufung des Verwalters ergänzend gestützt und die das Beschwerdegericht bisher nicht abschließend beurteilt hat. Gleiches gilt, soweit sich zwischenzeitlich belastbare Anhaltspunkte für weitere Entlassungsgründe ergeben haben.
30
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bisher keine wirksame Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer stattgefunden hat. Fällt das Beschwerdeverfahren in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters, ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung zu entscheiden. Erforderlich ist in diesem Fall ein Beschluss des Einzelrichters gemäß § 568 Satz 2 ZPO, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, ZIP 2017, 2018 Rn. 10 ff). Daran fehlt es. Angesichts des Gewichts der für die Entlassung des Verwalters geltend gemachten Umstände dürften die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sein.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 37 N 705/96 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.08.2017 - 3 T 208/17 -

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(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft , weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, WM 2005, 1610, 1611), und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
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aa) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn feststeht, dass ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Hat der Verwalter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, ist er zu entlassen, wenn es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, NZI 2009, 604 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 18; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, NZI 2015, 20 Rn. 8).

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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a) Die Entlassung des Verwalters setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstän- de beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO S. 441; Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 9).
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bb) Für die Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO gilt nichts anderes. Kann das Gesamtvollstreckungsverfahren mit Ausnahme eines Massegegenstands , welcher noch nicht verwertet werden konnte oder noch in einem Aktivprozess der Masse befangen ist, abgeschlossen werden, so bestehen keine Bedenken, das Verfahren mit dem Vollzug der Schlussverteilung abzuschließen und im Hinblick auf den noch zu erwartenden weiteren Mittelzufluss die Nachtragsverteilung anzuordnen. Bestünde diese Möglichkeit nicht, so wäre die praktische Konsequenz, dass die Schlussverteilung bis zum Abschluss der Verwertung des noch offenen Vermögenswerts aufgeschoben werden müsste, um diesen Gegenstand noch in das Verfahren einbeziehen zu können, wodurch das Gesamtvollstreckungsverfahren unnötig in die Länge gezogen würde. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass über den engen Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO hinaus auch im Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Nachtragsverteilung entsprechend der Regelung der Konkursordnung stattfinden kann (LG Frankfurt/Oder, ZinsO 2005, 555, 556; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 12 Rn. 57 und § 18 Rn. 38; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 18 Rn. 80 ff; Kilger/K. Schmidt, aaO, § 18 GesO Anm. 2 f).
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Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet das deutsche Gericht , alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen (HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl., § 5 Rn. 9), sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten , insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird. Ebenso wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenzantrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 13).
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b) Ist dem Gläubiger wie vorliegend die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen, so gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1 InsO; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 146 f; vgl. Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, ZInsO 2011, 301 Rn. 8). Danach war das Beschwerdegericht verpflichtet, das Vorliegen des Versagungsgrundes von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten, hier des Gläubigers und des Schuldners (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 21; Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 3). Da die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner von einschneidender Bedeutung war, hätte das Beschwerdegericht jedoch seiner Ermittlungspflicht nachkommen müssen (vgl. Jager/Gerhardt, aaO).

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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(1) Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters folgen aus § 58 InsO. Der Insolvenzverwalter steht danach unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieses kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist das Gericht berechtigt, Bücher und Belege bei ihm einzusehen und den Kassenstand zu prüfen. Gegebenenfalls kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter eine Zwischenrechnung verlangen (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Kraft seiner Aufsichtsgewalt hat das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter zur Beobachtung all der Pflichten anzuhalten, die das Gesetz einem Verwalter ausdrücklich auferlegt hat (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 9). Entsprechend diesen Rechten des Insolvenzgerichts muss der Insolvenzverwalter die Anfragen des Gerichts wahrheitsgemäß, zeitnah und nachvollziehbar beantworten und die angeforderten Unterlagen vorlegen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

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a) Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Es ist unerheblich, wenn der Einzelrichter ein Richter auf Probe ist. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist im Rahmen des § 568 ZPO nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter II. 2.).

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.