Landgericht Freiburg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 3 T 157/15
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26.05.2015 - 8 IN 249/13 - werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Urteil einreichenLandgericht Freiburg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 3 T 157/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet , ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch- Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 8
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18).
- 9
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem- ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
- 10
- cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 11
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteilig- ten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.
- 12
- a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal des Insolvenzverwalters hat Graeber (ZInsO 2007, 204 f) mit rund 2,80 € je Zustellung ermittelt. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen.
- 13
- b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre- chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
- 14
- c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht vor. Damit genügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV. Pflichtwidrig verschwieg er aber, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte.
- 15
- d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 13. Juni 2005 zur Treuhänderin bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte sie nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit ihrem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte die weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers über insgesamt 809,20 € vor, dem sie die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und das je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass sie nach Zurückweisung ihrer Versuche in anderen Verfahren, Zuschläge in Höhe von je 20 € für die Zustel- lung des Eröffnungsbeschlusses und in Höhe von 10 € für die Zustellung aller weiteren Entscheidungen zu erhalten, ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht die E. AG, der sie selbst vorstehe, mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt habe. Es sei ferner bekannt, dass sie in anderen Verfahren angekündigt habe, die ihr mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe der von ihr beantragten Zuschläge auszuführen. Weiter habe sie in dem vorliegenden Verfahren den Schlusstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nichtwahrgenommen und in einer Vielzahl von anderen Verfahren von ihr erforderte Berichte erst nach einer Erinnerung und einer großzügigen Fristsetzung eingereicht. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 wegen ihrer Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich die Treuhänderin pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund reiche es aus, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob die Treuhänderin für die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob die Treuhänderin die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dem sie selbst vorstehe, das unter ihrer Anschrift firmiere und ob sie dafür Auslagenersatz verlangen könne.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 20; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren , sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 – IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 6 mwN). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhänder (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers , der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE-InsO).
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- Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen hätten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 7).
- 9
- c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt, wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters, einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 10
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9 mwN).
- 11
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10, ständig). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10). Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne die Störung aus einer Pflichtverletzung der Treuhänderin abzuleiten, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 12
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist nämlich die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
- 13
- a) Das Insolvenzgericht hat festgestellt, die weitere Beteiligte zu 1 habe in mehreren anderen Insolvenzverfahren erklärt, sie werde die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen Zuschläge zur Vergütung in Höhe von 20 € für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und 10 € je auszuführender weiterer Zustellung durch das Gericht gezahlt werden würden.
- 14
- aa) Mit diesem Verhalten hat die weitere Beteiligte zu 1 die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 15).
- 15
- bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen , und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann.
- 16
- b) Die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Pflichten als Treuhänderin weiter dadurch in hohem Maße verletzt, dass sie mit der Durchführung der ihr übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen hat. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 12).
- 17
- aa) Pflichtwidrig war es insbesondere, dass die weitere Beteiligte zu 1 das Drittunternehmen beauftragt hatte, bevor sie ihre Absicht dem Insolvenzgericht zuvor angezeigt hatte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen , der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, aaO Rn. 13). Diese Pflicht zur Offenbarung von Interessenkollisionen dient dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten davor, dass der Verwalter sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Insol- venzzweck entsprechend ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, aaO S. 279). Ist der Insolvenzverwalter entweder rechtlich oder - möglicherweise auch über einen Treuhänder - wirtschaftlich Allein- oder Mitinhaber eines Unternehmens und wirkt sich der Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn aus, so begründet diese Beteiligung die Besorgnis, dass er sich hierdurch in seiner Entscheidung beeinflussen lassen kann. Aus der Sicht jedes unvoreingenommenen, sachlich abwägenden Verfahrensbeteiligten liegt die Befürchtung nicht fern, dass der Insolvenzverwalter sein Amt nicht ausschließlich dem Insolvenzzweck entsprechend führen werde, sondern sich auch vom Gesichtspunkt leiten lassen könnte, dem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen. In einem solchen Fall muss das Insolvenzgericht über Art und Umfang dieser Beteiligung vor einem Vertragsschluss informiert werden.
- 18
- bb) In der Person der weiteren Beteiligten zu 1 war eine entsprechende Interessenkollision gegeben. Als Vorstand der E. AG war sie deren gesetzlicher Vertreter und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens , dem sie die Ausführung der Zustellungen übertrug. Zumindest im Blick auf ihre Vergütung und ihre Stellung als Vorstand war sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ob sie auch sonst wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt war, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt und kann auch dahinstehen. Die zur Anzeigepflicht führende Interessenkollision und die Gefahr der Schädigung der ihr übertragenen Insolvenzmassen war für die weitere Beteiligte zu 1 unübersehbar. Aufgrund der Auseinandersetzungen um die Zuschläge zu ihrer Vergütung in anderen Verfahren im Hinblick auf die ihr übertragenen Zustellungen wusste die weitere Beteiligte zu 1, dass sie mit der Geltendmachung von Beträgen, die weit oberhalb der tatsächlichen Kosten lagen , nicht durchdringen würde. Gleichwohl beauftragte sie ein von ihr geführtes Unternehmen mit der Durchführung der Zustellung zu einem noch höheren Preis, als sie selbst erfolglos vom Insolvenzgericht verlangt hatte, und schädigte damit die Massen in den ihr übertragenen Verfahren. Von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Beauftragung der E. AG bei pflichtgemäßer Anzeige vor Auftragserteilung, die in zahlreichen der Treuhänderin übertragenen Verfahren unterblieben ist, konnte sie nicht ausgehen. Eine solche Zustimmung war schon wegen der Versagung der Zuschläge im Vorfeld der Beauftragung des Unternehmens nicht zu erwarten.
- 19
- c) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Die Gefahr größerer Schäden für die Masse kann nur durch die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 abgewendet werden. Angesichts der ihr zur Last gelegten, ihre Amtstätigkeit betreffenden zahlreichen masseschädigenden Auftragserteilungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen kann zukünftig nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung vertraut werden. Auch wenn die fehlende Bereitschaft, die Zustellungen weiter auszuführen, nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Verfahren erklärt worden ist, kann der Beschwerdeführerin wegen der in dieser Erklärung zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der Begehung erheblicher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteils willen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr überantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 16). Mithin erweist sich die Abberufung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Masse als unerlässlich.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 13.09.2010 - 34 IK 41/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 85 T 466/10 -
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Am 11. Januar 2012 wurde das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (künftig: Schuldner) eröffnet und Rechtsanwalt M. (künftig: Beschwerdeführer) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner besaß zwei bebaute Grundstücke und ein Waldgrundstück. We- gen der Behandlung dieser Grundstücke im Insolvenzverfahren kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Insolvenzgericht und dem Beschwerdeführer. Letztlich hat es ihn als Insolvenzverwalter entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestellt. Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser möchte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO); insbesondere ist es unschädlich, dass die Rechtsbeschwerde ohne die letzte Seite mit der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten zu den Akten gelangt ist.
- 3
- Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11 mwN). Doch genügt diesen Anforderungen die Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk am Ende der beglaubigten Abschrift, die innerhalb der Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Denn die beglaubigte Abschrift einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschrift ersetzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unterschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk vom Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten der rechtsmittelführenden Partei handschriftlich vollzogen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9 mwN).
III.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, die jeweils für sich genommen zwar minderschwer wögen, jedoch aufgrund der Gesamtschau als wichtiger Grund für eine Entlassung nach § 59 Abs. 1 InsO anzusehen seien. So habe der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht verstoßen, das Insolvenzgericht rechtzeitig, ausführlich, transparent und prüffähig zu informieren, insbesondere ein aussagekräftiges Verzeichnis der Massegegenstände vorzulegen. Ihn habe unabhängig von den sich aus §§ 151 ff InsO ergebenden Dokumentationspflichten die Verpflichtung getroffen, verfahrensbezogene Vorgänge schriftlich niederzulegen und der Kontrolle des Gerichts sowie der Gläubiger zu unterwerfen; gegen diese Verpflichtung habe der Beschwerdeführer mehrfach verstoßen. Weiter habe er gegen die Verpflichtung, wichtige Geschäfte höchstpersönlich wahrzunehmen, und die Verpflichtung, die Massegegenstände zugunsten der Gläubiger zu verwerten, verstoßen. Jedenfalls in der Zusammenschau sei die Vielzahl der festgestellten Pflichtverletzungen und Beanstandungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte, nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Ein entsprechender, die Entlassung rechtfertigender Vertrauensverlust sei auch eingetreten.
- 6
- 2. Die vom Beschwerdegericht festgestellten Gründe tragen die Entlassung des Beschwerdeführers nach § 59 InsO nicht.
- 7
- a) Ein Insolvenzverwalter ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weitergehen als es erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, NZI 2006, 158 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 157/11, WM 2012, 280 Rn. 4; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8). Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9).
- 8
- Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung.
- 9
- Der Senat hat die Annahme eines solchen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters durch das Beschwerdegericht nicht beanstandet, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzungen und Bezahlung eines Zwangsgelds die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, aaO) oder wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9). Ebenso kann die Feststellung, der Insolvenzverwalter habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensverschiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, seine Entlassung begründen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, NZI 2010, 998 Rn. 9). Entsprechendes kann gelten, wenn der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem vielfach überhöhten Entgelt beauftragt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 12). Auch handelt er pflichtwidrig, wenn er nicht von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzeigt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 13), oder wenn er die Erledigung einer ihm übertra- genen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 14 ff).
- 10
- Auch wenn ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters, der seine Entlassung rechtfertigt, nicht festgestellt werden kann, sondern nur viele nicht so schwerwiegende Pflichtverletzungen, die für sich alleine seine Entlassung nicht begründen, kann ein Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO entlassen werden. Voraussetzung ist, dass bei einer Gesamtschau der Pflichtverletzungen sein Belassen im Amt die Interessen der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigt.
- 11
- b) Solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen hat das Beschwerdegericht weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau festgestellt.
- 12
- aa) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, über die in der Masse befindlichen Mietwohnungen verzögert, teilweise erst unter Androhung von Zwangsgeld, unvollständig und nicht nachvollziehbar berichtet zu haben. Die Mietverträge habe er gar nicht vorgelegt, die Übersicht über die Mietverhältnisse und die Mieteinnahmen habe er mit zweimonatiger Verspätung zu den Akten gereicht, Angaben über einen Abstellraum hätten in dieser Übersicht gefehlt, erst auf eine weitere Anfrage habe er seine Informationen hierzu ergänzt. Auch habe er den Ist-Einnahmen nicht die Soll-Einnahmen aus den Mietverträgen gegenüber gestellt, so dass das Insolvenzgericht nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Die Grundlagen des Vergleichs mit der Tochter des Schuldners seien nicht dargelegt.
- 13
- (1) Die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters folgen aus § 58 InsO. Der Insolvenzverwalter steht danach unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieses kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist das Gericht berechtigt, Bücher und Belege bei ihm einzusehen und den Kassenstand zu prüfen. Gegebenenfalls kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter eine Zwischenrechnung verlangen (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Kraft seiner Aufsichtsgewalt hat das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter zur Beobachtung all der Pflichten anzuhalten, die das Gesetz einem Verwalter ausdrücklich auferlegt hat (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 9). Entsprechend diesen Rechten des Insolvenzgerichts muss der Insolvenzverwalter die Anfragen des Gerichts wahrheitsgemäß, zeitnah und nachvollziehbar beantworten und die angeforderten Unterlagen vorlegen.
- 14
- Die Ansprüche des Schuldners gegen die Mieter gehören zur Masse und stellen, wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, Neuerwerb dar (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat deswegen diese Forderungen, sofern sie nicht erfüllt sind, in das Masseverzeichnis aufzunehmen (§ 151 InsO). Er hat darüber zu berichten, ob die zur Masse gehörenden Mietwohnungen vermietet sind und ob die Mieter die vertraglich vereinbarten Mieten entrichten und wie er verfährt, wenn dies nicht der Fall ist.
- 15
- (2) Letztlich hat der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Auskünfte jedoch erteilt, wenn teilweise auch verzögert. Unmittelbar nach der Anforderung der Aufstellung über die Mietverhältnisse am 12. März 2013 - in der Gläubigerversammlung vom 22. März 2012 ist der Beschwerdeführer hierzu ausweislich des Protokolls noch nicht ausdrücklich durch das Insolvenzgericht aufgefordert worden - hat der Beschwerdeführer über die Vermietungslage berichtet, wenn auch diese Auskünfte nicht umfassend waren. Auf die nächste Anfrage des Insolvenzgerichts vom 8. April 2013 hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. April 2013 reagiert. Auf die Beanstandung vom 30. April 2013 und die Androhung von Zwangsmitteln vom 17. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer die angeforderte Auflistung am 31. Mai 2013 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mithin, wenn zwar nicht unmittelbar, so doch in noch hinnehmbarer Zeit die Anfragen , die er ersichtlich anders verstanden hat als das Insolvenzgericht, beantwortet. Die Antworten sind im Wesentlichen vollständig; aus dem letzten Bericht zumindest ergibt sich, wer die Wohneinheiten über welchen Zeitraum gemietet hat und welche Zahlungen erfolgt sind. Eine direkte Gegenüberstellung der Soll- mit den Ist-Einnahmen wäre zwar hilfreich gewesen, wurde aber in dieser Form vom Insolvenzgericht nicht angefordert und war angesichts der geringen Zahl von Mietwohnungen und der wenigen Einnahmen - nur drei Mieter zahlten Mieten an die Masse - nicht unerlässlich.
- 16
- Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mietzahlungen des Mieters R. prüffähig. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mieterkonto ist ersichtlich, welche Zahlungen der Beschwerdeführer als Mieten von dem Mieter R. vereinnahmt hat. Diese Einnahmen weichen insbesondere für das Jahr 2012 von der vereinbarten Nettomiete in Höhe von monatlich 500 € ab. Das hindert jedoch die Prüffähigkeit dieser Angaben nicht.
- 17
- Die Mietverträge hat der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht allerdings nicht vorgelegt. Die Nichtvorlage der Mietverträge wurde erstmals beanstandet im Vermerk des Insolvenzgerichts vom 19. September 2013, nicht schon bereits in der ersten Gläubigerversammlung am 22. März 2012. Zu die- sem Zeitpunkt hätte dem Insolvenzgericht aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers aus März 2013 aber bekannt sein können, dass dieser die Mietverträge der Vollstreckungsabteilung vorgelegt und dies für ausreichend angesehen hat; entweder hätte es deswegen - wenn es tatsächlich Einblick in die Verträge hätte nehmen wollen - die Vollstreckungsakten beiziehen oder aber die Mietverträge beim Beschwerdeführer anfordern müssen.
- 18
- Die Auskünfte zum Vergleichsschluss (in den Monaten Juli und August 2013) sind zwar pflichtwidrig zögerlich und in mehreren Anläufen und nicht sehr übersichtlich erfolgt, aber spätestens mit Eingang des Sachstandsberichts vom 18. September 2013 lagen dem Insolvenzgericht alle Fakten vor. Aus allen Berichten des Beschwerdeführers war bekannt, dass die Tochter des Schuldners schon bei Insolvenzeröffnung in dem Objekt E. straße die Wohnung Nr. 1 bewohnte, nur das Hausgeld an den Hausverwalter und im Übrigen keine Miete zahlte, weil sie mit Gegenansprüchen gegen den Schuldner aufrechnete. Spätestens mit Vorlage der Auflistung der Mietwohnungen durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 war bekannt, dass dieser die Aufrechnung "anfechte", die Tochter eine monatliche Miete in Höhe von 712 € schuldete und Zahlungen (an den Hausverwalter) nur in Höhe von 164 € erbrachte. Im Sachstandsbericht vom 18. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dann mit, dass mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die von der Tochter des Schuldners bewohnte Wohnung im Objekt E. straße dem Meistbietenden zugeschlagen worden ist, mit der Folge, dass mit Wirksamwerden des Zuschlags (§ 89 ZVG) der Ersteher Eigentümer wurde (§ 90 Abs. 1 ZVG) und in die bestehenden Mietverhältnisse eintrat (vgl. Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 90 ZVG Rn. 7). Daraus konnte geschlossen werden, dass die Tochter des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 96 InsO rückständige Miete in Höhe von monatlich 548 € für 16 Monate schuldete. Auch teilte der Beschwerdeführer mit, die Tochter im Hinblick auf ihre finanzielle Lage und wegen rechtlicher Risiken nicht verklagt, sondern sich mit ihr auf die Zahlung von 4.000 € an die Masse verglichen zu haben.
- 19
- Allerdings trifft es zu, dass die Informationen zu der Einheit Nr. 5 im Objekt A. straße durch den Beschwerdeführer nicht sorgfältig und zeitnah erteilt wurden. In seinem ersten Bericht vom 14. März 2012 hat er selbst fünf Einheiten in diesem Objekt genannt. In späteren Berichten machte er nur zu vier Einheiten Angaben über den Vermietungsstand. Auf die diesbezügliche Anfrage des Insolvenzgerichts aus dem Monat September 2013 reagierte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es bestehe keine Wohnung Nr. 5. Erst in der Beschwerdeschrift legte er dar, dass es sich bei der Einheit Nr. 5 um einen Abstellraum handle, der der Wohnung Nr. 1 zuzurechnen und mit dieser vermietet sei.
- 20
- Soweit sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts mithin Pflichtverstöße des Beschwerdeführers ergeben, sind sie aber nicht so schwerwiegend, dass sie seine Entlassung als Insolvenzverwalter rechtfertigen könnten. Das Insolvenzgericht hat nicht festgestellt, dass sich das Insolvenzverfahren infolge der zögerlichen Beantwortung der Fragen verzögert hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand, weil die Zwangsversteigerung des Immobilienbesitzes betrieben wird und noch nicht alle Wohnungseinheiten versteigert sind. Nachteile für die Masse werden ebenfalls nicht festgestellt.
- 21
- bb) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, es sei pflichtwidrig, dass der Beschwerdeführer nicht alle verfahrensbezogenen Vorgänge schriftlich nie- dergelegt habe, damit das Insolvenzgericht und die Gläubiger ihn beaufsichtigen könnten.
- 22
- (1) Das Beschwerdegericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, er habe dem Schuldner gestattet, an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen, ohne schriftlich niedergelegt zu haben, welche Vollmacht er dem Schuldner erteilt habe. Weiter habe er gestattet, dass ein neuer Mieter die Wohnung gegen Erlass von zwei Monatsmieten renoviere, ohne in einer persönlichen Bestandsaufnahme der Wohnung samt Lichtbildern deren Renovierungsbedürftigkeit festgehalten zu haben. Auch habe er mit der Tochter des Schuldners einen Vergleich über rückständige Mieten geschlossen, ohne in seinen Unterlagen zu dokumentieren, welche Grundlage der Vergleich gehabt habe.
- 23
- (2) Schon der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft nicht zu. Der Insolvenzverwalter muss nicht über seine sich aus der Insolvenzordnung ausdrücklich ergebenden Pflichten zur Dokumentation hinaus jeden verfahrensbezogenen Umstand dokumentieren. Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, NZI 2009, 171 Rn. 22). Eine solche umfassende Dokumentationspflicht ist vom Insolvenzverwalter im Einzelfall kaum zu erfüllen. Die Gläubiger sind ausreichend durch ihre Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter nach §§ 60, 61 InsO und die zu diesen Vorschriften entwickeltenDarlegungsund Beweisregeln geschützt (vgl. BGH, aaO). Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht und wird auch nicht durch die allgemeine Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts über Insolvenzverwalter nach § 58 Abs. 1 InsO begründet.
- 24
- (3) Allerdings kann das Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter bei diesem vorhandene Belege anfordern. Soweit das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer vorwirft, dieser habe keinen Beleg für die Zahlung der Tochter des Schuldners auf einen mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleich vorgelegt, ergibt sich daraus eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht. Denn das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Tochter auf den Vergleich gezahlt hat, was der Beschwerdeführer nie behauptet hat.
- 25
- cc) Auch hat der Beschwerdeführer nicht dadurch gegen die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amts eines Insolvenzverwalters verstoßen, dass er einen Termin der Wohnungseigentümerversammlung durch den Schuldner hat wahrnehmen lassen.
- 26
- Allerdings ist ab Insolvenzeröffnung hinsichtlich einer Eigentumswohnung , die in die Masse gefallen ist (§ 35 Abs. 1 InsO), allein der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO anstelle des Schuldners in einer Wohnungseigentümerversammlung stimmberechtigt (Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 27). Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Wohnungseigentümerversammlung bei der Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen; auf diese Vertretung sind die §§ 164 ff BGB anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 10). Dies gilt im Grundsatz auch für den Insolvenzverwalter.
- 27
- Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf er, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfech- tungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9).
- 28
- Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter in Person an den Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen muss. Es ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter etwa die Aufgabe der Immobilienverwaltung nicht höchstpersönlich erledigen muss, sondern er sie auf Dritte delegieren kann (Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 22). Ebenso wenig muss er persönlich an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, sondern kann auch diese Aufgabe auf eine andere Person übertragen. Die Frage, wen der Insolvenzverwalter mit dieser Aufgabe betraut, steht in seinem Ermessen, das hier nicht fehlerhaft ausgeübt ist.
- 29
- dd) Weiter meint das Beschwerdegericht, den Beschwerdeführer träfen Pflichtverletzungen im Bereich der Vermögensverwertung. Er habe eineinhalb Jahre nichts unternommen, um von der Tochter des Schuldners die Mieten einzuziehen. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass die Tochter gegen die Mietforderungen der Masse mit Gegenforderungen gegen den Schuldner aufgerechnet habe. Weiter ist es dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, dass die Tochter vermögenslos ist. Auch hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers hingenommen , dass es hinsichtlich der Miethöhe rechtliche Risiken gegeben habe. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Mieten gegen die Tochter nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern sich mit ihr unter Verzicht auf eine Teilforderung verglichen hat. Weitere Vorwürfe in diesem Zusammenhang haben Insolvenzgericht und Beschwerdegericht nicht erhoben.
- 30
- ee) Ferner meint das Beschwerdegericht, die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erweise sich aus dem Umstand, dass gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid ergangen sei. Auch hier begründen die Feststellungen allenfalls einen leichten Pflichtverstoß des Beschwerdeführers. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die titulierte Forderung unberechtigt gewesen wäre. Es soll sich um Masseschulden aus Bereicherungsrecht handeln. Der Beschwerdeführer hat selbst die Kosten der Titulierung und Zwangsvollstreckung übernommen und die Masse nicht belastet.
- 31
- ff) Wegen weiterer - nicht konkretisierter - Pflichtverletzungen verweist das Beschwerdegericht zustimmend auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts und den insoweit nicht aussagekräftigen Nichtabhilfebeschluss, ohne eigene Feststellungen zu treffen und sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
- 32
- (1) Das Insolvenzgericht hat dem Beschwerdeführer eine Schädigung der Masse zur Last gelegt, weil dieser bei Abschluss des Mietvertrages mit der I. die ersten beiden Mieten erlassen habe. Eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers steht insoweit nicht fest. Das Beschwerdegericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Wohnung nicht renovierungsbedürftig und ohne die Renovierung vermietbar gewesen war. Mithin sind die Auskünfte des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass seine Vereinbarungen mit der Mieterin wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne der Gläubiger waren.
- 33
- (2) Ebenso wenig trägt der in Bezug genommene Vorwurf des Insolvenzgerichts , der Beschwerdeführer habe es zugelassen, dass ein Endmieter an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung eineinhalb Monatsmieten und die Kaution gezahlt und dadurch die Masse geschädigt habe. Das Beschwerdegericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, dass der Endmieter nicht auf einen Mietvertrag mit dem Schuldner oder dem Beschwerdeführer gezahlt hat, sondern auf einen Mietvertrag mit dem Zwischenvermieter, mit dem der Beschwerdeführer den Mietvertrag geschlossen hat. Dann aber ist eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers insoweit nicht ersichtlich.
- 34
- (3) Eine die Masse schädigende Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers ist auch nicht darin zu sehen, dass dieser die Mieter angewiesen hat, die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen an den Hausverwalter zu zahlen. Solange die Eigentumswohnungen Teil der Masse sind, sind die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche Masseschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO. Wegen dieser Masseschulden kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7). Der Beschwerdeführer musste deswegen die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft erfüllen. Dies konnte er dadurch erreichen, dass er die Mieter anwies, die Nebenkostenvorauszahlungen unmittelbar an den Hausverwalter zu erbringen. Ein Pflichtverstoß liegt hierin jedenfalls nicht.
- 35
- (4) Soweit das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, die Ansprüche auf rückständige Nebenkosten aus den Jahren 2010 und 2011 gegen- über dem Mieter A. nicht weiterverfolgt zu haben, ergibt sichhieraus eine Pflichtverletzung noch nicht. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Ansprüche werthaltig sind, was der Beschwerdeführer in Abrede gestellt hat.
- 36
- (5) Überdies macht das Beschwerdegericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dieser führe hinsichtlich der einzelnen Mietobjekte keine getrennte Buchhaltung. Das stellt jedenfalls vorliegend keinen Pflichtverstoß dar, zumindest keinen, der seine Entlassung rechtfertigen könnte, weil für die neun Mieteinheiten monatlich lediglich drei Mieten eingingen und die Nebenkosten direkt an den Hausverwalter gezahlt wurden.
- 37
- (6) Mit den Endmietern H. und W. stehen der Schuldner und der Beschwerdeführer nicht in Vertragsbeziehungen. Hier ist schon aus diesem Grund eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weil er angebliche "Verrechnungen" nicht verhindert habe. Soweit die I. im Hinblick auf zwei Einheiten im Objekt A. straße die noch vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbarten Mieten nicht an die Masse zahlte , weil sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet hat, ist die behauptete Pflichtwidrigkeit ebenfalls nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargelegt, dass er bereits Anfang des Jahres 2013 der Verrechnung widersprochen habe. Dass er dann nicht bis zu seiner Entlassung die Mieterin verklagt hat, begründet einen Pflichtverstoß noch nicht. In welcher Reihenfolge ein Insolvenzverwalter Anfechtungsrechte geltend macht, unterliegt seiner Entscheidung , solange er das Insolvenzverfahren nicht verzögert. Dass es deswegen zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt, hat das Insolvenzgericht nicht fest- gestellt und ist im Hinblick auf das laufende Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht ersichtlich.
- 38
- (7) Hinsichtlich des Waldgrundstücks hat das Beschwerdegericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen, die eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dieses habe einen Wert von 500 € und sei im Übrigen zugunsten des Freistaats mit einer Sicherungshypothek wertausschöpfend belastet. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er erwäge, wegen der anfallenden Sicherungsmaßnahmen das Grundstück freizugeben. Im Hinblick auf diesen Vortrag erschließt sich eine Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht wegen der unterlassenen Verwertungsmaßnahmen.
- 39
- Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig der Holzentsorgung durch den Schuldner zugestimmt. Auch hier hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht entkräftet, dass er den Schuldner nur habe einen Sturmschaden beheben lassen, Gefahr im Verzug bestanden und die Beauftragung eines Fremdunternehmens den Wert des vom Schuldner entsorgten Holzes deutlich überstiegen habe. Eine Schädigung der Masse oder des Absonderungsberechtigten ist danach nicht zu erkennen.
- 40
- (8) Entsprechendes gilt für die Waffen, die der Schuldner in Besitz hat. Diese sollen nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts einen Wert von 1.500 € haben. Sie sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch der Lebensgefährtin des Schuldners sicherungsübereignet, die dem Schuldner im Jahr 2009 ein Darlehen gewährt und dafür die Waffen als Sicherheit übertragen erhalten hat. Dass diese Angaben nicht zutreffen oder die Sicherungsübereignung anfechtbar wäre , stellt das Beschwerdegericht nicht fest. Der Masse stünden deswegen allenfalls 9 v.H. des Verkaufserlöses (§ 171 InsO) zur Verfügung (135 €), wenn der Beschwerdeführer die Waffen bereits verwertet hätte. Dass sich durch eine spätere Verwertung - im Hinblick auf den zu verwertenden und in der Zwangsversteigerung sich befindenden Grundbesitz des Schuldners - das Insolvenzverfahren verzögern wird, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
- 41
- (9) Ebenso wenig tragen die in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend geprüft, ob der Schuldner Grundbesitz in Namibia habe. Dies wurde dem Beschwerdeführer von Gläubigern als Gerücht zugetragen. Auf Nachfrage des Insolvenzverwalters hat der Schuldner solchen Grundbesitz bestritten, aber begründet, wie das Gerücht habe entstehen können: Er habe mehrmals in Namibia Urlaub gemacht. Welche Ermittlungsbemühungen der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund hätte unternehmen müssen, legt das Beschwerdegericht nicht dar.
- 42
- (10) Die ursprüngliche Angabe eines nicht existierenden Anteils an der R. eG beruht auf einem vom Beschwerdeführer eingeräumten Missverständnis. Eine Pflichtverletzung folgt hieraus nicht.
- 43
- c) Mithin ergeben sich aus den Feststellungen folgende allenfalls geringfügige Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers: Er hat die Anfragen des Insolvenzgerichts teilweise um einige Wochen verzögert, manchmal erst in mehreren Anläufen und auch nicht immer präzise beantwortet. Er hat gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lassen, obwohl die Forderung gerechtfertigt war. Diese festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen weder alleine noch in der Gesamtschau die Entlassung des Beschwerdeführers.
IV.
- 44
- Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen , weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 14.10.2013 - IN 797/11 -
LG Kempten, Entscheidung vom 28.01.2014 - 42 T 2018/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Rechtsbeschwerdeführer Der wurde im Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 13. März 2007 mit der Erstattung des Eröffnungsgutachtens beauftragt und am 27. August 2007 zusätzlich zum vorläufigen Treuhänder bestimmt. In dem Bestellungsbeschluss wurde der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Treuhänder bestimmt und ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet.
- 2
- 4. Juni Am 2008 reichte der Rechtsbeschwerdeführer sein Gutachten ein. Darin führte er unter dem Kapitel "Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens" aus, dass die Schuldnerin am 28. Januar 2007 die Frage des Gerichts nach einer bisherigen selbständigen Tätigkeit verneint, aber sich am 1. Februar 2007 selbständig gemacht habe. Er wertete diese Auskunft als "hinterhältig" und "hinterlistig". Dass die Schuldnerin diese selbständige Tätigkeit nach Ablauf der Dauer der Existenzgründungsbeihilfe aufgab, kommentierte der Rechtsbeschwerdeführer in den Gutachten damit, dass die Tätigkeit der Schuldnerin offenbar ausschließlich der Vereinnahmung der Existenzgründungsbeihilfe gedient habe.
- 3
- Am 2. Juli 2008 beschwerte sich die Schuldnerin schriftlich beim Insolvenzgericht über den Beschwerdeführer wegen dessen Verhaltens in ihrem Laden. Am selben Tag entließ das Insolvenzgericht den Rechtsbeschwerdeführer, ohne ihn vorher anzuhören. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte , nachdem ihr das Insolvenzgericht nicht abgeholfen hatte, keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren hatte der entlassene vorläufige Treuhänder umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 4
- Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin Aufhebung des Entlassungsbeschlusses.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).
- 6
- 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt der angegriffenen Entscheidung nicht der (ungeschriebene) Obersatz zugrunde, dass die Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders nicht durch Art. 12 GG geschützt sei und ein Eingriff in dieses Amt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müsse. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeentscheidung weder die Wertentscheidung des Art. 12 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich erwähnt, obwohl die Ausübung des Amtes des vorläufigen Treuhänders durch die Berufsfreiheit geschützt ist und Eingriffe nur zulässig sind, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 Rn. 8). Der Umstand, dass das Beschwerdegericht diese Grundsätze nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt indes nicht den Schluss zu, dass es sie für nicht anwendbar hielt.
- 7
- 2. Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob der Gutachter berechtigt ist, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren zu bewerten , ist nicht erforderlich. Ein derartiges Recht steht ihm selbstverständlich zu. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, woraus sich diesbezüglich Zweifel ergeben sollten.
- 8
- Allerdings ergibt sich aus diesem Recht nicht die Rechtfertigung, gegen den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aufzustellen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren zu versehen. Hiervon ist jedoch das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit einen Zulässigkeitsgrund aufzeigt.
- 9
- Die Entlassung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder (vorläufigen) Treuhänders setzt eine Pflichtverletzung voraus, die - wie hier - tatsächlich feststeht. Sie setzt weiter voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint , den Verwalter oder Treuhänder im Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 248 Rn. 10).
- 10
- 3. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht deshalb gegeben, weil das Insolvenzgericht das Grundrecht des vorläufigen Treuhänders auf rechtliches Gehör, das auch in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO verbürgt ist, möglicherweise verletzt hat. Es hätte den vorläufigen Verwalter vor seiner Entlassung hören müssen, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung in Urlaub war. Gegebenenfalls hätte mit der Anhörung und der Entscheidung - wenn keine Gefahr in Verzug war - bis zu dessen Rückkehr zugewartet werden müssen.
- 11
- Das rechtliche Gehör konnte jedoch im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI 2004, 24, 25; vgl. auch MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 57; Vallender in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 249, 268 Rn. 62). Diese Nachholung ist auch erfolgt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht deshalb nicht auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.07.2008 - 33 IK 288/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2009 - 86 T 597/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet , ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch- Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 8
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18).
- 9
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem- ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
- 10
- cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 11
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteilig- ten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.
- 12
- a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal des Insolvenzverwalters hat Graeber (ZInsO 2007, 204 f) mit rund 2,80 € je Zustellung ermittelt. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen.
- 13
- b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre- chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
- 14
- c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht vor. Damit genügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV. Pflichtwidrig verschwieg er aber, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte.
- 15
- d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 13. Juni 2005 zur Treuhänderin bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte sie nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit ihrem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte die weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers über insgesamt 809,20 € vor, dem sie die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und das je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass sie nach Zurückweisung ihrer Versuche in anderen Verfahren, Zuschläge in Höhe von je 20 € für die Zustel- lung des Eröffnungsbeschlusses und in Höhe von 10 € für die Zustellung aller weiteren Entscheidungen zu erhalten, ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht die E. AG, der sie selbst vorstehe, mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt habe. Es sei ferner bekannt, dass sie in anderen Verfahren angekündigt habe, die ihr mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe der von ihr beantragten Zuschläge auszuführen. Weiter habe sie in dem vorliegenden Verfahren den Schlusstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nichtwahrgenommen und in einer Vielzahl von anderen Verfahren von ihr erforderte Berichte erst nach einer Erinnerung und einer großzügigen Fristsetzung eingereicht. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 wegen ihrer Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich die Treuhänderin pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund reiche es aus, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob die Treuhänderin für die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob die Treuhänderin die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dem sie selbst vorstehe, das unter ihrer Anschrift firmiere und ob sie dafür Auslagenersatz verlangen könne.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 20; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren , sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 – IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 6 mwN). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhänder (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers , der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE-InsO).
- 8
- Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen hätten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 7).
- 9
- c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt, wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters, einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 10
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9 mwN).
- 11
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10, ständig). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10). Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne die Störung aus einer Pflichtverletzung der Treuhänderin abzuleiten, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 12
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist nämlich die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
- 13
- a) Das Insolvenzgericht hat festgestellt, die weitere Beteiligte zu 1 habe in mehreren anderen Insolvenzverfahren erklärt, sie werde die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen Zuschläge zur Vergütung in Höhe von 20 € für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und 10 € je auszuführender weiterer Zustellung durch das Gericht gezahlt werden würden.
- 14
- aa) Mit diesem Verhalten hat die weitere Beteiligte zu 1 die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 15).
- 15
- bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen , und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann.
- 16
- b) Die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Pflichten als Treuhänderin weiter dadurch in hohem Maße verletzt, dass sie mit der Durchführung der ihr übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen hat. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 12).
- 17
- aa) Pflichtwidrig war es insbesondere, dass die weitere Beteiligte zu 1 das Drittunternehmen beauftragt hatte, bevor sie ihre Absicht dem Insolvenzgericht zuvor angezeigt hatte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen , der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, aaO Rn. 13). Diese Pflicht zur Offenbarung von Interessenkollisionen dient dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten davor, dass der Verwalter sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Insol- venzzweck entsprechend ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, aaO S. 279). Ist der Insolvenzverwalter entweder rechtlich oder - möglicherweise auch über einen Treuhänder - wirtschaftlich Allein- oder Mitinhaber eines Unternehmens und wirkt sich der Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn aus, so begründet diese Beteiligung die Besorgnis, dass er sich hierdurch in seiner Entscheidung beeinflussen lassen kann. Aus der Sicht jedes unvoreingenommenen, sachlich abwägenden Verfahrensbeteiligten liegt die Befürchtung nicht fern, dass der Insolvenzverwalter sein Amt nicht ausschließlich dem Insolvenzzweck entsprechend führen werde, sondern sich auch vom Gesichtspunkt leiten lassen könnte, dem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen. In einem solchen Fall muss das Insolvenzgericht über Art und Umfang dieser Beteiligung vor einem Vertragsschluss informiert werden.
- 18
- bb) In der Person der weiteren Beteiligten zu 1 war eine entsprechende Interessenkollision gegeben. Als Vorstand der E. AG war sie deren gesetzlicher Vertreter und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens , dem sie die Ausführung der Zustellungen übertrug. Zumindest im Blick auf ihre Vergütung und ihre Stellung als Vorstand war sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ob sie auch sonst wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt war, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt und kann auch dahinstehen. Die zur Anzeigepflicht führende Interessenkollision und die Gefahr der Schädigung der ihr übertragenen Insolvenzmassen war für die weitere Beteiligte zu 1 unübersehbar. Aufgrund der Auseinandersetzungen um die Zuschläge zu ihrer Vergütung in anderen Verfahren im Hinblick auf die ihr übertragenen Zustellungen wusste die weitere Beteiligte zu 1, dass sie mit der Geltendmachung von Beträgen, die weit oberhalb der tatsächlichen Kosten lagen , nicht durchdringen würde. Gleichwohl beauftragte sie ein von ihr geführtes Unternehmen mit der Durchführung der Zustellung zu einem noch höheren Preis, als sie selbst erfolglos vom Insolvenzgericht verlangt hatte, und schädigte damit die Massen in den ihr übertragenen Verfahren. Von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Beauftragung der E. AG bei pflichtgemäßer Anzeige vor Auftragserteilung, die in zahlreichen der Treuhänderin übertragenen Verfahren unterblieben ist, konnte sie nicht ausgehen. Eine solche Zustimmung war schon wegen der Versagung der Zuschläge im Vorfeld der Beauftragung des Unternehmens nicht zu erwarten.
- 19
- c) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Die Gefahr größerer Schäden für die Masse kann nur durch die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 abgewendet werden. Angesichts der ihr zur Last gelegten, ihre Amtstätigkeit betreffenden zahlreichen masseschädigenden Auftragserteilungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen kann zukünftig nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung vertraut werden. Auch wenn die fehlende Bereitschaft, die Zustellungen weiter auszuführen, nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Verfahren erklärt worden ist, kann der Beschwerdeführerin wegen der in dieser Erklärung zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der Begehung erheblicher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteils willen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr überantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 16). Mithin erweist sich die Abberufung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Masse als unerlässlich.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 13.09.2010 - 34 IK 41/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 85 T 466/10 -
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 13. Juni 2005 zur Treuhänderin bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte sie nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit ihrem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte die weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers über insgesamt 809,20 € vor, dem sie die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und das je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass sie nach Zurückweisung ihrer Versuche in anderen Verfahren, Zuschläge in Höhe von je 20 € für die Zustel- lung des Eröffnungsbeschlusses und in Höhe von 10 € für die Zustellung aller weiteren Entscheidungen zu erhalten, ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht die E. AG, der sie selbst vorstehe, mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt habe. Es sei ferner bekannt, dass sie in anderen Verfahren angekündigt habe, die ihr mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe der von ihr beantragten Zuschläge auszuführen. Weiter habe sie in dem vorliegenden Verfahren den Schlusstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nichtwahrgenommen und in einer Vielzahl von anderen Verfahren von ihr erforderte Berichte erst nach einer Erinnerung und einer großzügigen Fristsetzung eingereicht. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 wegen ihrer Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich die Treuhänderin pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund reiche es aus, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob die Treuhänderin für die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob die Treuhänderin die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dem sie selbst vorstehe, das unter ihrer Anschrift firmiere und ob sie dafür Auslagenersatz verlangen könne.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 20; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren , sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 – IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 6 mwN). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhänder (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers , der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE-InsO).
- 8
- Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen hätten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 7).
- 9
- c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt, wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters, einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 10
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9 mwN).
- 11
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10, ständig). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10). Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne die Störung aus einer Pflichtverletzung der Treuhänderin abzuleiten, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 12
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist nämlich die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
- 13
- a) Das Insolvenzgericht hat festgestellt, die weitere Beteiligte zu 1 habe in mehreren anderen Insolvenzverfahren erklärt, sie werde die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen Zuschläge zur Vergütung in Höhe von 20 € für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und 10 € je auszuführender weiterer Zustellung durch das Gericht gezahlt werden würden.
- 14
- aa) Mit diesem Verhalten hat die weitere Beteiligte zu 1 die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 15).
- 15
- bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen , und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann.
- 16
- b) Die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Pflichten als Treuhänderin weiter dadurch in hohem Maße verletzt, dass sie mit der Durchführung der ihr übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen hat. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 12).
- 17
- aa) Pflichtwidrig war es insbesondere, dass die weitere Beteiligte zu 1 das Drittunternehmen beauftragt hatte, bevor sie ihre Absicht dem Insolvenzgericht zuvor angezeigt hatte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen , der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, aaO Rn. 13). Diese Pflicht zur Offenbarung von Interessenkollisionen dient dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten davor, dass der Verwalter sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Insol- venzzweck entsprechend ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, aaO S. 279). Ist der Insolvenzverwalter entweder rechtlich oder - möglicherweise auch über einen Treuhänder - wirtschaftlich Allein- oder Mitinhaber eines Unternehmens und wirkt sich der Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn aus, so begründet diese Beteiligung die Besorgnis, dass er sich hierdurch in seiner Entscheidung beeinflussen lassen kann. Aus der Sicht jedes unvoreingenommenen, sachlich abwägenden Verfahrensbeteiligten liegt die Befürchtung nicht fern, dass der Insolvenzverwalter sein Amt nicht ausschließlich dem Insolvenzzweck entsprechend führen werde, sondern sich auch vom Gesichtspunkt leiten lassen könnte, dem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen. In einem solchen Fall muss das Insolvenzgericht über Art und Umfang dieser Beteiligung vor einem Vertragsschluss informiert werden.
- 18
- bb) In der Person der weiteren Beteiligten zu 1 war eine entsprechende Interessenkollision gegeben. Als Vorstand der E. AG war sie deren gesetzlicher Vertreter und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens , dem sie die Ausführung der Zustellungen übertrug. Zumindest im Blick auf ihre Vergütung und ihre Stellung als Vorstand war sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ob sie auch sonst wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt war, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt und kann auch dahinstehen. Die zur Anzeigepflicht führende Interessenkollision und die Gefahr der Schädigung der ihr übertragenen Insolvenzmassen war für die weitere Beteiligte zu 1 unübersehbar. Aufgrund der Auseinandersetzungen um die Zuschläge zu ihrer Vergütung in anderen Verfahren im Hinblick auf die ihr übertragenen Zustellungen wusste die weitere Beteiligte zu 1, dass sie mit der Geltendmachung von Beträgen, die weit oberhalb der tatsächlichen Kosten lagen , nicht durchdringen würde. Gleichwohl beauftragte sie ein von ihr geführtes Unternehmen mit der Durchführung der Zustellung zu einem noch höheren Preis, als sie selbst erfolglos vom Insolvenzgericht verlangt hatte, und schädigte damit die Massen in den ihr übertragenen Verfahren. Von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Beauftragung der E. AG bei pflichtgemäßer Anzeige vor Auftragserteilung, die in zahlreichen der Treuhänderin übertragenen Verfahren unterblieben ist, konnte sie nicht ausgehen. Eine solche Zustimmung war schon wegen der Versagung der Zuschläge im Vorfeld der Beauftragung des Unternehmens nicht zu erwarten.
- 19
- c) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Die Gefahr größerer Schäden für die Masse kann nur durch die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 abgewendet werden. Angesichts der ihr zur Last gelegten, ihre Amtstätigkeit betreffenden zahlreichen masseschädigenden Auftragserteilungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen kann zukünftig nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung vertraut werden. Auch wenn die fehlende Bereitschaft, die Zustellungen weiter auszuführen, nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Verfahren erklärt worden ist, kann der Beschwerdeführerin wegen der in dieser Erklärung zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der Begehung erheblicher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteils willen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr überantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 16). Mithin erweist sich die Abberufung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Masse als unerlässlich.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 13.09.2010 - 34 IK 41/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 85 T 466/10 -
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet , ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.
- 5
- 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch- Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).
- 7
- b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.
- 8
- aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18).
- 9
- bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem- ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).
- 10
- cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.
- 11
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteilig- ten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.
- 12
- a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal des Insolvenzverwalters hat Graeber (ZInsO 2007, 204 f) mit rund 2,80 € je Zustellung ermittelt. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen.
- 13
- b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre- chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.
- 14
- c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht vor. Damit genügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV. Pflichtwidrig verschwieg er aber, dass der Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte.
- 15
- d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet , das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.