vorgehend
Landgericht Aachen, 9 O 247/10, 11.02.2011
Oberlandesgericht Köln, 20 U 52/11, 09.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/11
vom
20. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 20. Juni 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 15.019,11 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien für zwei fondsgebundene Lebensversicherungsverträge nach Widerspruchserklärung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 12. Mai 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging beim Oberlandesgericht am 26. April 2011 per Telefax und am 27. April 2011 per Post ein als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz ein, der handschriftlich mit "i.A. J. U. " unterzeichnet ist. Die Unterschrift stammt von der in der Rechtsanwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin damals angestellten Rechtsanwältin J. U. . Darunter ist maschinenschriftlich vermerkt: "C. S. Rechtsanwalt".
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht von den beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben sei. Zwar sei die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch einen Vertreter zulässig. Dieser müsse jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen. Dafür reiche eine Unterschrift "i.A." ("im Auftrag") nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gebe, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftrete. Etwas anderes gelte, wenn aus weiteren Umständen ersichtlich sei, dass der Unterzeichner in Wahrnehmung eines auch ihm erteilten Mandats tätig geworden sei. Dies könne angenommen werden, wenn der Unterzeichner im Briefkopf des Schriftsatzes als Sozietätsmitglied aufgeführt sei. Das sei hier nicht der Fall, weil Rechtsanwältin U. in der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angestellt und kein Sozietätsmitglied gewesen sei.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht im Übrigen zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Das Berufungsgericht hat nicht die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt , indem es ihre Berufung mit der Begründung, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, verworfen hat.
6
1. Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit "i.A. J. U. " hat das Berufungsgericht zutreffendals unzureichend gewertet.
7
a) Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insbesondere soll die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, juris Rn. 7; vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, juris Rn. 7; vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; jeweils m.w.N.).
8
b) Die Unterschriftsleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auf- trag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 unter II; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, VersR 1994, 368 unter 1; vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, VersR 1988, 497).
9
Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 aaO; vom 27. Mai 1993 aaO unter

2).


10
Darauf kann sich die Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht stützen. Rechtsanwältin U. war, wie die Klägerin vorträgt und aus dem Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift ersichtlich ist, zur Zeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründung in der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angestellt und kein Sozietätsmitglied. Dieses Anstellungsverhältnis wollte Rechtsanwältin U. , wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, durch den Zusatz "i.A." (= "in Anstellung") auch zum Ausdruck bringen.
11
Aus dieser eidesstattlichen Versicherung kann die Klägerin auch im Übrigen nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies folgt schon daraus, dass die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der eidesstattlichen Versicherung am 6. September 2011 längst abgelaufen und eine Heilung des die wirksame Begründung eines Rechtsmittels betreffenden Mangels nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr möglich war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 aaO m.w.N.).
12
2. Das Berufungsgericht hat das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2011 und die beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin U. nicht berücksichtigt hat. Es musste nicht, wie die Beschwerde meint, in der Zeit zwischen dem Eingang der Berufungsbegründung und dem Ablauf der bis zum 12. Mai 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Klägerin auf die Bedenken hinsichtlich der Unterschrift hinweisen.
13
Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136 unter 2 a m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Das Berufungsgericht hatte vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht bemerkt, dass die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet war, und somit nicht sehenden Auges die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in Kauf genommen. Indem das Berufungsgericht am 28. April 2011 der Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und die Prozessbevollmächtigten der Parteien darüber informiert hatte, dass am 24. Juni 2011 über die Sache beraten werde, hat es der Klägerin nicht das Vertrauen vermittelt, zumindest die Prozessvoraussetzungen seien in Ordnung.

14
Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden , wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO). Allerdings gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Partei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift - hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 10; BVerfG VersR 2004, 1585). Ein offensichtlicher formaler Mangel war die hier in Rede stehende Unterzeichnung "i.A." nicht, weil sie anders als eine gänzlich fehlende Unterschrift nicht sogleich auffallen musste und zudem weitere Gesichtspunkte - wie die Zugehörigkeit des Unterzeichners zur Sozietät - zu prüfen waren.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 11.02.2011- 9 O 247/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2011 - 20 U 52/11 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

6
a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 5 ZPO muss die Berufungsbegründung von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird (BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427 unter B II 1 a; Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136 unter 1; vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 1). Die Berufungsbegründung muss hierbei von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a bb; vom 31. März 2003 aaO). Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 und 15. Juni 2004, jeweils aaO). Zu berücksichtigen sind hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 aaO unter B II 1 d cc).
5
1. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Im Anwaltsprozess müssen solche Schriftsätze demgemäß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs - oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137; BGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - VersR 1998, 340; vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die Rechtsmittelschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 128/04 Verkündet am:
10. Mai 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des
Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift
stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs.
ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.

b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift
kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen
, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung
für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und
diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens
bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt
gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Be rufung sowie darüber , ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 ganz überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem Montag, ist beim Berufungsgericht als Computer-Fax eine Berufungsbegründung eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des Prozeß-
bevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz schließt auf der letzten Seite mit dem in der gleichen Computerschrift geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Am 25. August 2003 ist die Berufungsbegründung per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen, und zwar mit der handschriftlichen Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003 , daß die am 18. August 2003 als Fax eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen geltend, zur Fristwahrung reiche die Berufungsbegründungsschrift auch ohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der Begründungsschrift lasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger vor, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift als Fax um 18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten Seite oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten Unterschrift.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgeri cht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen die Revision nur zugelassen, "soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist". Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken (BGHZ 90, 318, 320; 101, aaO; BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535 m.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein solches nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259).
Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung de r Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai
2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128). Die von den Klägern hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesent lichen ausgeführt :
Die Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie i nnerhalb der bis zum 18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet hätten. Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür sei eine eingescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedürfe nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Unterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß der Schriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser für
seinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt werden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei Punkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an.
Bei der Einlegung und Begründung von Berufungen du rch Telefax (Telekopie) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatzes per Kopie erforderlich; dabei reiche die kopierte Unterschrift aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die Berufungsbegründung durch ein sogenanntes Computer-Fax erfolgt. Diese Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 anerkannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des Erklärenden dadurch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in dem Computer -Fax eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese großzügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet werden. Insbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz verwendete darunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus.
Das Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtss icherheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, nach der sich bei Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der Formerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Würde in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unter-
schrift oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektronischer Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so wäre das Unterschriftserfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber auch bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfertigen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es se i nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Übe rprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofes und vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schrift-
lichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen , daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162). Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß (BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 und vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028).

b) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen worden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachweise bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine - wie hier - durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), daß in Prozessen mit Vertretungszwang be-
stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt (aaO S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen , so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.

c) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbe reitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch einen Telefax-Dienst (Telekopie) "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BTDrucks. 14/4987, S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des Bundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeutigen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines ComputerFaxes für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis , daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 49; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 65 Rdn. 14; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002 § 130 Rdn. 5 (S. 336); Krüger/Bütter MDR 2003, S. 181, 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim ComputerFax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten.
Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschl ießenden Entscheidung. Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittelte Computer-Fax einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der Berufungsbegründung einen derartigen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben versucht , das Computer-Fax mit seiner eingescannten Unterschrift zu übermitteln.

Die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßb evollmächtigten der Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung "Rechtsanwalt" am Ende des Computer-Faxes genügt als solche nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO. Diese Bestimmung fordert nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie, also des handschriftlichen Namenszuges. Dem entspricht eine maschinen- oder computerschriftliche "Unterzeichnung" nicht (Stein/ Jonas/Leipold, aaO § 130 Rdn. 48). Sofern der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes diesbezüglich eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, genügt die Wiedergabe des Namens in Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht mehr (Musielak/Stadler, aaO § 129 Rdn. 11; Dästner NJW 2001, 3469, 3470 Fn. 10; Krüger/Bütter, aaO).

d) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind jedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. BGHZ 97, 283, 285). Es soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.) dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht , hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer Unter-
schrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.
Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406). So hat der Bundesgerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 (BGHZ 24, 179, 180) entschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254) hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der Berufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, und letzteres in einem Fall bejaht, in dem die Berufungsbegründungsschrift fest mit einem von dem Rechtsanwalt unter-
zeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. auch BGHZ 37, 156, 160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 46/03, BGHReport 2004, 406) hat der Bundesgerichtshof für den Fall des Fehlens einer Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift entschieden, daß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben müsse, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei einem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz endet "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung, da es hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb im Hinblick auf die angeblich abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier maßgebliche § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO über die Anforderungen an eine Telekopie erst nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342). An die Beachtung formeller
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 2002, 3534).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben h ier die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift nicht eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544). Auch der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener Begründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig sind (BVerwG NJW 2003, 1544).
Der am Ende des Computer-Faxes mit dem Zusatz "Rec htsanwalt" wiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese wil-
lentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden in der Praxis vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien unterschriftsreif vorbereitet. Dem Umstand, daß unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle der Name eines Rechtsanwalts vermerkt ist, ist daher nicht ausreichend sicher zu entnehmen, daß der Entwurf von diesem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, sondern kann auch bedeuten, daß der tatsächliche Verfasser die eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts des bestimmenden Schriftsatzes und seine Unterzeichnung durch den namentlich genannten Rechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den Inhalt des Schriftsatzes bereits die Verantwortung übernommen hat, ist danach in Fällen wie hier völlig offen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, daß das Computer-Fax dem Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist übermittelt worden ist, nicht mit einer für den Anwaltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es sich dabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt der Übermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade der drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der Rechtsmittelbegründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung einen Schriftsatz zu übermitteln, den der namentlich genannte Rechtsanwalt noch nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt der als Computer-
Fax übermittelten Berufungsbegründung von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den Verkehr gebracht worden ist, läßt sich danach hier mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts als fernliegend angesehen und ausgeführt , es komme entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder aber ein vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedienungsfehler als Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem Computer-Fax in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145).
Zu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedie nungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das Fax ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als ausgeschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat mit der Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die Übermittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO vorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft gemacht angesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder bei der Übermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat, schließt einen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß Bedienungsfehler am Computer unbemerkt bleiben können. Damit hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.

III.


Die Revision der Kläger konnte danach keinen Erfol g haben und war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Richter am Bundes- Joeres gerichtsh of Dr. Müller ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift b eizufügen. Nobbe Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 81/05
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 20.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am 29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 4. Juli 2005 verlängert. Am 30. Juni 2005 ging beim Berufungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, an deren Ende sich zwar maschinenschriftlich die Unterschriftzeile "Dr. B. Rechtsanwalt" befand, die jedoch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz "i.A." - von dem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den Rechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt hatte.
2
Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
4
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken- nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschädlich , weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des § 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesenheit" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach allgemeinem Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinstehen , ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unterzeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen, wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verantwortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt.
6
Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt, den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Urlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungsgericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K.
Vertreter des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war, ist nämlich zu unterscheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Prozesshandlung vorgenommen hat. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 54/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 U 90/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 192/02 Verkündet am:
31. März 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen
Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt
mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.
Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat
verreist".
BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Sollsalden in Höhe von 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die Beklagte führte mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff Frachtaufträge aus - in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat es durch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte habe trotz zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobener Rüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beanstandet, daß das Landgericht ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei-
bringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli- che Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufung der Beklagten "zurückzuweisen", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig , weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt E. in einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt H.-D. H., und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz "für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist".

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für sich allein genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige. Mit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt E. habe den von ihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, dem Unterschriftserfordernis werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegenden Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt E. dem ebenfalls am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteilt gehabt habe. Damit habe dieser die Begründungsschrift nicht lediglich aus Gefälligkeit für Rechtsanwalt E., sondern gerade in Wahrnehmung der Untervollmacht und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be-
klagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der Unterzeichner damit auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor ihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt , aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß. Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen läßt, daß eine eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der Unterschreibende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.N.).
2. Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift Rechtsanwalt H.s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes "für Rechtsanwalt E." macht deutlich, daß Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt , der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zu erkennen, daß er als Unterbevollmächtigter tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22. Mai
1990 - 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt. "Nach Diktat verreist" ist lediglich die Erklä- rung dafür, daß Rechtsanwalt E. die - im übrigen unstreitig von den D. Korrespondenzanwälten der Beklagten verfaßte - Begründungs schrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Einschränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für" Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, Rechtsanwalt H. habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzieren wollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die eines bloßen Erklärungsboten kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.
Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung des der Unterschrift Rechtsanwalt H.s beigefügten Zusatzes nicht auf Umstände außerhalb des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht durch.
III. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen und erweist sich damit im Ergebnis als richtig.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 9/04
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unterzeichnet
hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht eingereichten
Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel
möglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.968,63 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesgericht am 28. November 2003, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dagegen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat er die Berufung begründet. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung einer nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils formgerecht begründet worden sei. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er müsse sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Trotz des richterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß und in welcher Form Vorsorge dafür getroffen sei, daß sämtliche ausgehende Rechtsmittelschriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift überprüft werden. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Februar 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 2. April 2004 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat.
a) Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht für geführt erachtet hat, weil der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Beglaubigungsvermerk in der oberen Mitte der Deckblätter der Abschriften, die der Begründungsschrift beigefügt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist anerkannt, daß eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO § 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980, 186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 - NJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daß der bestimmende Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt, so daß die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt der unterschriebene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den Schluß zu, daß die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei. Das Berufungsgericht hält mit Recht für möglich, daß eine Unterschrift auf der ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur geleistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Für Gericht und Gegner führt dies zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daß eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muß (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt, ihm sei der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchführung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem Büropersonal nicht mehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden. Damit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daß er die Verantwortung für die vollständige korrigierte Rechtsmittelbegründungsschrift durch Leistung seiner Unterschrift nicht übernommen hat. Vielmehr muß - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen werden, daß der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist. Schon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten Abschriften nicht fristgerecht begründet worden. Zudem lassen sich entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Gründe, mit denen das angefochtene Urteil bekämpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der Kläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004).
a) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen , ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist, um erforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine Vervollständigung durch den Prozeßbevollmächtigten hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 und Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unterschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch noch nicht bemerkt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die Prüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufungsbegründung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und damit auch die Einhaltung der Form überprüft.

b) Trotz richterlichen Hinweises hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro durch Anweisungen an das Büropersonal die Kontrolle sämtlicher ausgehender Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sichergestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinweise zur Ergänzung seines unzureichenden tatsächlichen Vortrags zu veranlassen , zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten den Schluß nahelegt, daß die Ausgangskontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen kaum genügte. Denn obwohl lediglich die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die Büroangestellte eidesstattlich, daß sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003 nach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prüfen, ob auch die Unterschriften angebracht sind, und daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung dieser Schriftsätze gehabt habe. Dies betreffe auch die Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts , daß es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003, sondern um die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe, erklärte der Prozeßbevollmächtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Unterschriften auf welchen Schriftstücken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Berufungsbegründung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht.
c) Schließlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wiedereinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesgerichtshof klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluß
vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW 2003, 858, 861 m.w.N.). Ob nach der zusätzlichen Begründung in der Rechtsbeschwerde von einer hinreichenden Fristenkontrolle des Prozeßbevollmächtigten auszugehen wäre, muß ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im Gegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine neue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor § 574; MünchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12), nicht mehr zu berücksichtigen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll