Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR452.16.0
bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Landgericht Koblenz, 3 O 259/15, 19.11.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 1299/15, 19.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 452/16
Verkündet am:
27. Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR452.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
2
Die Klägerin und ein weiterer Darlehensnehmer schlossen im September 2004 zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge. Die Darlehensvaluta aus dem hier allein noch streitgegenständlichen Darlehensvertrag "Konstant 28" Nr. 18 über 283.000 € und einen Zinssatz von 4,7% p.a. "fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca. 11 Jahren 7 Monaten" sollte in Höhe von 81.000 € als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage eines zugleich abgeschlossenen Bausparvertrags einrichtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilungsreife angesparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 40,42 € und teils mittels des Bauspardarlehens getilgt werden. Außerdem war ergänzt: "Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des Bausparvertrages wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden Konditionen an: […]". Zur Sicherung der Beklagten diente ein Pfand- recht an den Ansprüchen aus dem Bausparvertrag und ein Grundpfandrecht. Die Parteien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensvertrag auf: "4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant- und Vorausdarlehen - (im folgenden Darlehen genannt) - 4.1 Bausparvertrag Besteht noch kein D. -Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin einen Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abzuschließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewiesen werden. Werden bei Konstant- und Vorausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermäßigen bzw. erhöhen. Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich. 4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bausparguthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubigerin verpfän- det. […] 4.3 Zuteilung des Bausparvertrages Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrages, insbesondere der Zuteilungsannahme , wird während der Zinsfestschreibung des D. -Konstant- und -Vorausdarlehens verzichtet. Höhere als die vertraglich vereinbarten Sparleistungen können die Zuteilung beschleunigen , führen aber nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des D. -Konstant- oder Vorausdarlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gemäß […] zu ersetzen.
Erfolgt die vorzeitige Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bauspar- summe, verzichtet der Schuldner zudem auf die Inanspruchnahme des Zinsbonus […]. 4.4 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer Die Zinsfestschreibung des Darlehens beginnt mit dem Ersten des auf die Darlehens- zusage folgenden Monats. Die unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag vereinbarten Sparraten sind ab dem Ersten des auf die erste Auszahlung folgenden Monats zu leisten. Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Besparung mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Der im Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag genannte Zinssatz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubiger noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsituation oder aus sonstigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen. Werden höhere als die vertraglich vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ‚Konditionen‘ im Darlehensvertrag. Werden geringere als die vereinbarten Sparraten geleistet und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zinsfestschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert. Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zinsfestschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB. […] 4.6 Höchstzinssatz bei Konstant- und Vorausdarlehen Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5%".
3
Die Beklagte belehrte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
4
Auf Bitten der Klägerin und des weiteren Darlehensnehmers beendeten die Parteien im August 2011 den Darlehensvertrag unter Einschluss des Bausparvertrags vorzeitig gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts in Höhe von 14.484,41 €. Mit Schreiben vom 1. April 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2015, das den Briefkopf "T. Ts. & Partner Rechtsanwälte" trägt, die Rechtsanwälte T. , Ts. , M. und Dr. T. auflistet und von Rechtsanwalt T. unterzeichnet wurde, wiederholte die Klägerin den Widerruf.
5
Die in gleicher Form gefertigte Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Klägerin […] unwirksam geworden" sei, auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. November 2015 zugestellt worden.
6
Am 10. Dezember 2015 ist per Telefax und am 14. Dezember 2015 als Original eine auf den 9. Dezember 2015 datierte Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Der auf allen Seiten des Schriftsatzes aufgedruckte Briefkopf dieser Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift lautet auf "T. Ts. & Partner Rechtsanwälte". Die erste Seite der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift listet rechts oben die Rechtsanwälte T. , Ts. , M. und Dr. T. auf. Außerdem werden als "Prozessbevollmächtigte" der Klägerin die "Rechtsanwälte T. Ts. & Partner - Rechtsanwälte" genannt. Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift schließt mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "i.A. S. Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin". Über und auf diesem maschi- nenschriftlichen Zusatz findet sich der handschriftliche Namenszug "S. ". Die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 7. Januar 2016 zugestellt worden, ohne dass auf Bedenken des Gerichts gegen die Zulässigkeit der Einlegung und Begründung der Berufung hingewiesen worden ist. Innerhalb der bis zum 21. März 2016 verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. März 2016 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgetragen. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, Rechtsanwältin S. gehöre "als Mitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin" und sei "von der Klägerin auch mit der Berufungseinlegung in dieser Sache beauftragt" gewesen. Der Vermerk "i.A." beinhalte "nicht die Tätigkeit ‚im Auftrag‘ der Klägerin",sondern kennzeichne "lediglich und offensichtlich ausschließlich das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin". Mit dem Vermerk werde "gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernehmen" wolle, "sondern ausschließlich die Stellung der Unterzeichnenden im Innenverhältnis. Aus diesem Grund" habe Rechtsanwältin S. "persönlich" unterschrieben. Ein auf den 10. Dezember 2015 datierter weiterer Schriftsatz mit einer Stellungnahme zum Streitwert erster Instanz, den die Klägerin später als Beleg für die Mandatierung von Rechtsanwältin S. angeführt hat, schließt ebenfalls mit dem maschinenschriftlich Vermerk "i.A. S. Rechtsanwältin Freie Mitarbeiterin" und dem handschriftlichen Namenszug "S. ".
7
Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie weiter eine Verurteilung der Beklagten wie in den Vorinstanzen beantragt erstrebt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Berufung der Klägerin sei zulässig. Der Klägerin sei nicht zu widerlegen , dass durch den Zusatz "i.A." lediglich das Auftragsverhältnis der Unterzeichnerin als freie Mitarbeiterin der mandatierten Kanzlei habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Unterzeichnerin habe für den Inhalt der Rechtsmittelschrift Verantwortung nicht übernehmen wollen , seien dagegen weder dargetan noch ersichtlich.
11
Die Feststellungsklage sei zulässig, weil bei Beklagten, die der staatlichen Aufsicht unterlägen, davon auszugehen sei, dass sie schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisteten.
12
Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die Beklagte die Klägerin und den weiteren Darlehensnehmer unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin habe die Darlehen zunächst mehrere Jahre ordnungsgemäß bedient, bevor es im August 2011 zur einverständlichen vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie dies alles in Kenntnis des fortbestehenden Wider- rufsrechts getan habe. Der Widerruf sei aber ins Leere gegangen, weil die Klägerin ihn alleine und nicht zusammen mit dem weiteren Darlehensnehmer erklärt habe.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung der Klägerin unzulässig.
14
1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der Berufung stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht an die Würdigung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f., vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370, vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 136, vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 3). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, aaO). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen.
15
2. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt und begründet worden.
16
Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Das Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7). Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz "i.A." der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, aaO; BAG, aaO, Rn. 4) oder handschriftlich vom Unterzeichnenden hinzugesetzt wird. Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2012, aaO, Rn. 9 und vom 25. September 2012 - VIII ZR 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12). Da eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO, Rn. 14 ff.), muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben.
17
Die Auslegung der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ergibt, dass Rechtsanwältin S. lediglich als Erklärungsbotin unterzeichnet hat. Auch dann, wenn es sich bei Rechtsanwältin S. um eine bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie - wie aus dem Briefkopf des zur Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift bestimmten Schriftsatzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen - nicht Mitglied der von der Klägerin mandatierten Sozietät (anders in BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 f., 14 ff.). Vielmehr wollte sie und - was entscheidend ist - hat sie mit dem Zusatz "i.A." "das Auftragsverhältnis zur mandatierten Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin" gekennzeichnet. Nach dem objektiven Sinn des Zusatzes war Rechtsanwältin S. Erklärungsbotin eines mandatierten Sozius‘. Dass Rechtsanwältin S. wie nachträglich behauptet "auch mit der Berufungseinlegung in dieser Sache beauftragt" worden war, war weder bei Ablauf der Berufungs- noch der Berufungsbegründungsfrist erkennbar. Aus dem in erster Instanz vorgelegten und ebenfalls mit dem Zusatz "i.A." versehenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 ergab sich anderes nicht.
18
3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, über den - jedenfalls sofern nicht ohne weiteres begründet - auch nach Abschluss der Berufungsinstanz das Berufungsgericht zu erkennen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2), hat die Klägerin nicht gestellt. Da sich die Klägerin das Verschulden ihres Pro- zessbevollmächtigten, der eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift dem Gericht über einen Erklärungsboten zuleitet, nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 6), war der Mangel der Form auch nicht unverschuldet. Die gerichtliche Fürsorgepflicht greift nicht so weit, dass in Fällen, in denen die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." versehen ist, das Gericht innerhalb einer noch laufenden Frist auf den Mangel der Form hinweisen müsste (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 12 ff.).

III.

19
Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.11.2015 - 3 O 259/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 U 1299/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - I ZB 8/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/17 vom 21. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Projektunterlagen ZPO § 883 Abs. 1 a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - VIII ZB 22/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/12 vom 25. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2013 - VI ZR 374/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 374/12 vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 237 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - III ZR 338/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2,

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/11 vom 20. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richt
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - XI ZR 452/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2019 - XI ZR 466/17

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 466/17 Verkündet am: 2. April 2019 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR466.17.0 Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2019 - 9 ZB 17.2005

bei uns veröffentlicht am 14.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Referenzen

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

7
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amts wegen zu prüfen (z.B. BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8; vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23; vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 557 Rn. 26; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 557 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 557 Rn. 8; siehe auch Senatsurteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil). Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen , ohne an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Juni 1976 und BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 jew. aaO sowie Urteil vom 13. Mai 1959 - V ZR 151/58, BGHZ 30, 112, 114; Musielak/ Ball aaO).
3
2. Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozessvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN). Sollte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das landgerichtliche Urteil wäre rechtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehindert , über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
6
Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt, den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Urlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungsgericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K.
8
b) Die Unterschriftsleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auf- trag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 unter II; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, VersR 1994, 368 unter 1; vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, VersR 1988, 497).
12
c) Einer Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Referendar steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass er seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." vorangestellt hatte. Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklärung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5). Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auch außerhalb des Anwaltsprozesses Geltung beanspruchen kann, ergibt sich im Streitfall jedenfalls unmittelbar aus der Rechtsmittelschrift, dass der Referendar für den urlaubsabwesenden , allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt wirksam sofortige Beschwerde einlegen und eine Fristverlängerung zur Begründung des Rechtsmittels beantragen, nicht aber lediglich als Erklärungsbote handeln wollte.
12
bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9). In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

6
Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt, den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Urlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungsgericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K.
8
b) Die Unterschriftsleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter zulässig. Dieser muss jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auf- trag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 unter II; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, VersR 1994, 368 unter 1; vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, VersR 1988, 497).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.