Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2019 - II ZB 12/19

published on 05/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2019 - II ZB 12/19
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Landgericht Freiburg, 6 O 4/16, 08/11/2017
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 169/17, 11/04/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 12/19
vom
5. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:051119BIIZB12.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 verworfen wurde. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 1.756.706,26 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt seit 25 Jahren eine große Diskothek in D. . Gesellschafter zu je einem Drittel waren zunächst der jetzige Geschäftsführer R. B. , der 2015 verstorbene Ha. und der im April 2016 verstorbene He. . Die Beklagten zu 2 und 3 sind Erben des verstorbenen Gesellschafters Ha. . Der Beklagte zu 4 ist Nachlassverwalter über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters He. . Bis 2010 waren alle drei Gesellschafter Geschäftsführer der Klägerin. Mit Wirkung ab Januar 2010 wurden die ehemaligen Gesellschafter Ha. und He. als Geschäftsführer abberufen. Aufgrund einer beim Hauptzollamt S. eingegangenen Anzeige vom 15. August 2012 nahm die Steuerfahndung Ermittlungen wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge und Steuerhinterziehung auf. Im April 2014 fand eine Betriebsprüfung statt. Wegen der Auszahlung von "Schwarzlöhnen" forderte das Finanzamt nachberechnete pauschalierte Lohnsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 600.902,85 €. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ging die Finanzbehörde von einer Manipulation des Kassensystems aus und schätzte für die Jahre 2002 bis 2012 die Mehreinnahmen. Überdies wurden Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer in Höhe von 228.177 € erhoben. Der Sozialversicherungsträger bezifferte die Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen 2004 und 2009 auf 103.817,50 €. Zinsen auf nachzuzahlende Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2009 wurden in Höhe von 89.916 € geltend gemacht. Im Hinblick auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren kam es zu Gesprächen in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. S. mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und den ehemaligen Gesellschaftern Ha. und He. . Im Nachgang zu diesen Gesprächen reichten die ehemaligen Gesellschafter Selbstanzeigen beim Finanzamt ein. Im Februar 2016 trafen der jetzige Geschäftsführer der Klägerin und die Finanzbehörden eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Mehrerlöse, "Schwarzlöhne" und verdeckten Gewinnausschüttungen.
2
Die Klägerin macht Haftungsansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Rechtsnachfolger des Gesellschafters Ha. und gegen den Beklagten zu 4 als Nachlassverwalter über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters He. geltend. Mit dem Klageantrag zu 1 fordert sie 81.273,67 € im Hinblick auf die eingetretenen Zinsschäden und Säumniszuschläge betreffend die Nachberechnung von Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Gewerbesteuer. Mit dem Antrag zu 2 macht sie Ersatzansprüche im Hinblick auf die verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 505.466,62 € geltend. Mit den Anträgen zu 4 und 5 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten zu 2 bis 4 auch über die auf den Gesellschaftsanteil entfallende Stammkapitalziffer hinaus zur Rückzahlung von Ausschüttungen, Gewinnen, Dividenden und vergleichbaren Leistungen an die Klägerin sowie zum Ersatz von einem Drittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind, soweit Nachzahlungen und Schäden zu decken seien. Zuletzt macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Steuerberaterkosten für den ehemaligen Gesellschafter He. in Höhe von 7.820,68 € geltend.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass der Klageantrag zu 1 gegen die Beklagten zu 2 bis 4 unbegründet sei, da die Klägerin eine fragliche Vereinbarung im September 2014 zwischen ihr und den damaligen Gesellschaftern nicht habe beweisen können. Sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen schieden aus, weil sie verjährt und/oder aus materiellrechtlichen Gründen nicht gegeben bzw. die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen seien. Auf die Beweisaufnahme über die Frage, ob die ehemaligen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer an einer Steuerhinterziehung oder dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt gewesen seien oder diese zumindest mit zu verantworten gehabt hätten, komme es nicht an. Im Einzelnen führt das Landgericht sodann aus, dass der Beweis einer vertraglichen Vereinbarung nicht gelungen sei. Bereits aus dem Vortrag der Klägerseite ergebe sich nicht eindeutig, was vereinbart worden sein solle, insbesondere , dass auch ein Direktanspruch der Klägerin gegen die (ehemaligen) Geschäftsführer habe begründet werden sollen. Auch die Formulierungen in vorgelegten Dokumenten, welche nach dem Vortrag der Klägerseite Entwürfe für entsprechend schriftliche Vereinbarungen hätten darstellen sollen, seien nicht eindeutig. Die Angaben des Geschäftsführers B. bei seiner Anhörung seien ebenfalls nicht klar gewesen. Hieraus lasse sich jedenfalls keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin begründen. Auch der Zeuge Bo. habe nicht erhellen können, wie eine etwaige Beteiligung der früheren Gesellschafter Ha. und He. an Steuerschäden hätte stattfinden sollen. Aus dem Schreiben des Zeugen Dr. S. an das Finanzamt R. ergäben sich ebenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Mitgesellschafter unmittelbar gegenüber der Klägerin. Überdies habe die Klägerin insgesamt nicht den Beweis zu führen vermocht, dass sich die ehemaligen Gesellschafter zur anteiligen Tragung sämtlicher Nachzahlungsschäden aus Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannter Höhe verpflichtet hätten.
4
Selbst wenn man eine Mitverantwortung der ehemaligen Mitgeschäftsführer für etwaige Steuerhinterziehungen und der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen annähme, scheide ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 1967 BGB aus Rechtsgründen aus. Die Beklagten hätten bestritten, dass es Eingriffe in das Stammkapital gegeben habe. Die Klägerseite habe hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet, die Eingriffe seien existenzgefährdend gewesen. Das neue Vorbringen in dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerseite vom 29. September 2017 sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
5
Auf § 823 Abs. 1, § 1967 BGB könne die Klägerin etwaige Ansprüche nicht stützen. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 370 AO, § 266a StGB bzw. § 24 SGB IV scheide ebenfalls aus.
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus §§ 826, 1967 BGB wegen einer Existenzvernichtungshaftung zu. Voraussetzung sei, dass der Eingriff zur Existenzvernichtung und damit zur Insolvenz der Gesellschaft geführt oder diese vertieft habe. Daran fehle es. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankomme, habe die Klägerseite die subjektive Voraussetzung für eine solche Haftung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Voraussetzung der Existenzvernichtungshaftung sei, dass der Gesellschafter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Der Schriftsatz vom 29. September 2017 sei gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch aus einer Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung scheide aus Rechtsgründen aus.
7
Für weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sei nichts ersichtlich.
8
Die Klageanträge 2 und 3 wegen behaupteter Gewinnausschüttung seien ebenfalls unbegründet. Die Klägerin habe weder die Voraussetzung eines Anspruchs nach §§ 30, 31 GmbHG hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen , noch sei eine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Rückzahlungsanspruch sei in zweierlei Hinsicht nicht substantiiert dargetan. Erstens fehle es an der Darlegung, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausgezahlten Gelder bestanden haben solle und wann konkret welche Zahlung an die einzelnen Gesellschafter erfolgt sei. Zweitens fehle jede schlüssige Darlegung, dass durch die jeweilige Auszahlung in das Stammkapital eingegriffen worden sei. Es sei nicht vorgetragen worden, an wen wann welche Zahlung erfolgt sein solle. Ein entsprechender Vortrag sei nicht nur geboten, weil die Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG an die Gewinnausschüttung anknüpfe, sondern auch notwendige Voraussetzung für den weiter von Klägerseite darzulegenden Umstand sei, dass die jeweilige Auszahlung einen Eingriff in das Stammkapital dargestellt habe. Im Übrigen obliege der Klägerin auch der Beweis deren Höhe. Eine Schätzung nach § 287 ZPO setze voraus, dass hinreichende Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer eine Schätzung erfolgen könne. Daran fehle es. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich vielmehr hinsichtlich des Umfangs der verdeckten Gewinnausschüttung weitgehend darauf, die von der Steuerfahndung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin geschätzten verdeckten Gewinnausschüttung in Bezug zu nehmen und ansonsten vorzutragen, wie die Zahlungen von den ehemaligen Gesellschaftern Ha. und He. durchgeführt worden seien. Die Behauptungen zur Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge decke sich bereits nicht mit den Schätzungen der Steuerfahndung. Die von der Beklagtenseite nicht anerkannte Schätzung der Steuerfahndung ersetze einen Beweis der Schadenshöhe in Zivilverfahren nicht. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Daten die Schätzungen vorgenommen seien. Weiterhin hätte die Klägerin für einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG substantiiert darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der jeweiligen, einzeln zu benennenden Auszahlung der Betrag des Stammkapitals nicht mehr durch das Gesamtvermögen gedeckt gewesen bzw. darunter abgesunken sei. Die Klägerin habe insoweit nichts vorgetragen. Selbst wenn spätere Gewinnausschüttungen vorlägen, würde der Klägerin nicht der Beweis gelingen, dass diese einen Eingriff in das Stammkapital darstellten. Weder einen Eingriff in das Stammkapital noch eine Existenzgefährdung durch die Auszahlung habe die Klägerin substantiiert vorgetragen.
9
Für die Feststellungsanträge zu 4 und 5 seien keine anderen Anspruchsgrundlagen zu erkennen als die bereits geprüften.
10
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung gezahlter Steuerberaterkosten (Klageantrag zu 6) gegen den Beklagten zu 4 fehle substantiierter Vortrag. Die Klägerseite habe lediglich vorgetragen, eine Steuerberaterrechnung des Gesellschafters bezahlt zu haben, ohne dass dieser den Betrag an die Klägerin zurückbezahlt habe. Einem möglichen Anspruch aus § 812 BGB stehe § 814 BGB entgegen. Der Beklagte zu 4 habe dies geltend gemacht und damit konkludent Kenntnis der Nichtschuld behauptet. Dies sei unbestritten geblieben. Im Übrigen ergebe sich eine Kenntnis der Klägerin über die Nichtschuld daraus, dass die Rechnung eindeutig an den Gesellschafter He. gerichtet und überdies an seine Privatanschrift adressiert gewesen sei, nicht etwa an die Anschrift der Klägerin.
11
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
12
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.
13
II. Die Rechtsbeschwerde hat überwiegend Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet habe. Die Berufungsbegründung setze sich mit der Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten auseinander, soweit das Landgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 bis 4 als Rechtsnachfolger der vormaligen Gesellschafter und Geschäftsführer Ha. und He. abgelehnt habe. In der Berufungsbegründung setze sich die Klägerin nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eigene Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung zustehen sollten. Die Berufungsbegründung beschränke sich darauf, die auszugsweise zitierte Beweiswürdigung des Landgerichts unter anderem mit dem Einwand als fehlerhaft zu rügen, das Landgericht habe ein unzutreffendes und verfahrensfremdes Beweismaß angewandt und in Bezug genommene Berichte der Steuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen , ohne aufzuzeigen, dass gerade der Klägerin aus dieser Vereinbarung eigene Ansprüche zustehen sollten.
15
Zudem habe die Klägerin nicht wenigstens in wesentlichen Grundzügen zu einem konkreten Inhalt der behaupteten vertraglichen Vereinbarung vorgetragen sowie sich mit dem vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten unergiebigen Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin den Beweis einer entsprechenden Vereinbarung auch dann nicht geführt, wenn man die Angaben des Geschäftsführers zumindest für ebenso glaubwürdig hielte wie die der Zeugen Hae. Und M. .
16
Auch soweit sich die Klägerin mit der Berufung dagegen wende, dass das Landgericht deliktische Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Schäden aus Säumniszuschlägen und Zinsen, Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttung sowie auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden verneine, stelle sich die Berufung mangels ausreichender Begründung als unzulässig dar. Die Klägerin setze sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Ent- scheidung nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Mit der vom Landgericht aufgeführten Erwägung, dass der Klägerin keine Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB zustünden, da es sowohl am Vortrag der Klägerin zum Eintritt der Insolvenz als auch an der Darlegung der subjektiven Tatseite fehle, setze sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht auseinander. Die Klägerin stelle mit der Berufung in erster Linie darauf ab, dass die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB einen Verzicht auf das Kausalitätserfordernis vorsehe und damit die Funktion einer haftungsbegründenden Norm erlange, weshalb die Gesellschafter schon allein aufgrund ihrer Mittäterschaft hafteten, ohne dass es ihrer Ansicht nach auf weitere deliktische Tatbestände ankäme. Es reiche aber nicht aus, nur die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen, vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den Gründen erforderlich, aus denen das Landgericht Ansprüche der Klägerin nicht als begründet angesehen habe. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entbinde den Gläubiger zwar vom Nachweis, wer von diesen Beteiligten kausale Handlung verursacht habe, nicht indes vom Beweis der jeweiligen Beteiligung an der unerlaubten Handlung. Auf die gerade hierzu vom Landgericht ausgeführten tragenden Erwägungen, die einer Schlüssigkeit der geltend gemachten Ansprüche entgegenstünden , gehe die Berufungsbegründung nicht ein. Soweit das Landgericht zur Beteiligung der vormaligen Gesellschafter nach §§ 826, 830 BGB sowohl die existenzvernichtende Qualität des Eingriffs als auch die subjektive Tatsache als nicht dargestellt angesehen habe, genüge der Angriff der Berufung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stelle schon nicht hinreichend dar, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs von ihr vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte für konkrete existenzvernichtende Tatbeiträge der damaligen Ge- schäftsführer und Gesellschafter und zur subjektiven Tatseite trage die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht vor. Es wäre eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung und Auseinandersetzung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen. Die allgemeine Bezugnahme auf die Korrespondenz der Rechtsanwälte Dr. S. mit der ermittelnden Behörde (Anlage K 3) und auf die Selbstanzeigen im Steuerstrafverfahren genüge daher zum Vortrag eines existenzvernichtenden Eingriffs ebenso wenig wie der Hinweis auf in erster Instanz vorgelegte Ergebnisse und Schätzungen der Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19), auf Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung und die sogenannte "tatsächlichen Verständigung". Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die konkreten Substantiierungsanforderungen des Landgerichts pauschal als "überspitzt" rüge. Mangels entsprechenden Sachvortrages lägen daher auch die Voraussetzungen für die Einholung des geforderten Sachverständigengutachtens nicht vor. Auch setze sich die Klägerin damit, dass ihr Vortrag zur subjektiven Tatseite der ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ausreichend sei, nicht konkret auseinander. Soweit die Klägerin rüge, das Landgericht habe die Trihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es den tatsächlichen Eintritt der Insolvenz voraussetze, während nach der Entscheidung es ausreichend sei, dass durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen die Insolvenzreife der Gesellschafter herbeigeführt werde oder eine Vertiefung der Insolvenz eintrete, habe sie nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen seien. Auch damit setze sich die Klägerin trotz Hinweises nicht auseinander. Soweit sie rüge, das Landgericht habe eine weitere Vernehmung des Zeugen Bo. verhindert, zeige sie nicht auf, zu welcher konkreten Behauptung der Zeuge Bo. habe vernommen werden sollen und wieweit sich dies auf die Entscheidung auswirke. Zur Ableh- nung der Ansprüche aus Durchgriffshaftung trage die Berufungsbegründung nichts vor. Soweit das Landgericht die Voraussetzung für Rückzahlungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG in zweierlei Hinsicht nicht als erfüllt angesehen habe, weil es an der Darlegung einerseits fehle, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden habe, und andererseits, dass ein Eingriff in das Stammkapital erfolgt sei, gehe die Berufungsbegründung auch hierauf nicht weiter ein.
17
Gegen die Begründung des Landgerichts, verdeckte Gewinnausschüttungen seien wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsinterne Zuständigkeitsordnung nicht zurückzuzahlen, da nach dem Vortrag der Klägerin die Ausschüttungen im Einvernehmen aller Gesellschafter erfolgt seien, erinnere die Berufungsbegründung ebenfalls nichts.
18
Zum selbständigen Streitgegenstand des Anspruchs auf Rückerstattung bezahlter Steuerberaterkosten und die diesbezügliche Klageabweisung verhalte sich die Berufungsbegründung nicht.
19
2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 zulässig, weil das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG) verletzt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz insoweit in unzumutbarer Weise erschwert.
20
Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 gegen den Beklagten zu 4 ist unzulässig, weil die Sache insoweit keine grundsätzliche Be- deutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und keine Verfahrensgrundrechte verletzt wurden.
21
a) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 als unzulässig verworfen worden ist. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge.
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aa) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht eines Berufungsklägers die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, in welchen bestimmten Punkten der Berufungskläger das angefochtene Urteil bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen ; die Berufung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; st. Rspr. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - II ZB 10/17, juris Rn. 11 mwN). Wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - II ZB 10/17, juris Rn. 11).
23
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
24
(1) Die Berufungsbegründung der Klägerin hat sich mit hinreichenden Gründen gegen die Abweisung ihrer Klageanträge zu 1 bis 5, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den ehemaligen Gesellschafter -Geschäftsführern, gewandt. Die Berufungsbegründung greift die Beweiswürdigung konkret wegen der angenommenen Beweisfälligkeit der Klägerin bezüglich der behaupteten Vereinbarung an und rügt eine falsche Anwendung der Grundsätze zum Beweismaß im Zivilprozess.
25
Die Berufungsbegründung führt aus: Im Zivilprozess müsse man im Gegensatz zum Strafprozess auch mit Indizien arbeiten, weil relevante Sachverhalte aus dem praktischen, täglichen Geschäfts- und Privatleben entstammen und sich keine professionelle Ermittlungsbehörde um die Tatsachenfeststellung kümmere. Das Berufungsgericht habe die Beweise jedoch wie ein Strafrichter gewürdigt. Das Berufungsgericht habe eine hinreichende Grundlage mit An- knüpfungstatsachen ignoriert, indem es bewusst und willkürlich die Berichte der Steuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen habe. Die Aussage des im Lager der Beklagten verordneten Zeugen Bo. , wonach die Parteien sich einig gewesen wären, die bevorstehenden Schäden intern auszugleichen, werde vom Berufungsgericht für unglaubhaft oder unglaubwürdig erklärt. Die Aussage der Zeugen halte das Gericht trotz des widersprüchlichen Aussageverhaltens für glaubhaft. Den Zeugen Me. habe das Gericht trotz bestimmter in der Berufungsbegründung aufgezählter Umstände für glaubwürdig gehalten. Das sei objektiv willkürlich. Es sei keine Begründung erkennbar, warum ausgerechnet die beiden teilweise widersprüchlichen Aussagen der Zeugen glaubhafter und glaubwürdiger sein sollten, als der Zeuge, der widerspruchsfrei ausgesagt habe. Es würden im Urteil keine sachlichen Gründe genannt, warum dem Zeugen Bo. nicht zumindest genauso geglaubt werden könne wie den anderen Zeugen.
26
Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft hält und hat auch die dazu aus seiner Sicht anzuführenden Umstände genannt. Darauf, ob diese Gründe inhaltlich zutreffen, schlüssig oder gar haltbar sind, kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auch deutlich gemacht, dass sie eigene Ansprüche aus dieser Vereinbarung ableite. Sie stützt ihre Auffassung insbesondere auf die Aussage des Zeugen Bo. . Weitere Substantiierungen, die für eine anderweitige Beweiswürdigung erforderlich wären, die das Berufungsgericht vermisst, sind nicht Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Berufungsrüge. Ob der Beweis angesichts der Aussagen und des Angriffs der Berufungsbegründung als geführt anzusehen ist, was das Berufungsgericht verneint, ist erst für die Begründetheit relevant.
27
(2) Die Berufungsbegründung genügt auch den Erfordernissen für die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soweit sie sich gegen die Abweisung der auf § 826 BGB gestützten Klageanträge richtet.
28
Die Berufungsbegründung führt insoweit aus, dass sich die Haftung aus §§ 830, 840 BGB ergebe. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen seien nicht erforderlich. Es sei auch im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nur die Insolvenzreife der Gesellschaft für die Ersatzhaftung nach § 826 BGB erforderlich , nicht, wie das Landgericht meine, der Eintritt der Insolvenz. Des Weiteren habe das Berufungsgericht die weitere Befragung des Zeugen Bo. verwehrt, den sie zu seiner Tätigkeit als Geldkurier habe befragen wollen. Den weiteren Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach § 296a ZPO habe es zurückgewiesen. Es habe den Bericht der Steuerfahndung in der sogenannten tatsächlichen Verständigung mit dort erhaltenen Daten und konkreten festgestellten Beträgen weder als Parteivortrag noch als Indiz für den entstandenen Schaden, geschweige denn für die Eingriffe der Gesellschaft in das Kapital gelten lassen. Dies sei nicht nachzuvollziehen und willkürlich. Der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft hätten die Umstände genügt, um entsprechende Tatbestände festzustellen. Dass im hiesigen Fall darin keinerlei Indiz oder auch nur substantiierter Parteivortrag gesehen werde, sei willkürlich, zumal die Entscheidungsgründe darüber kein Wort verlören, sondern nur die vermeintlich fehlende Substantiierung der Frage rügten. Der Substantiierungsanforderung des Landgerichts stehe auch § 830 BGB entgegen, der gerade für diese offensichtlichen Fälle der Beweisnot eine Leistung vorsehe. Außerhalb des § 830 BGB gelte, dass ein Kläger gerade nicht schildern müsse, wer, wann, wo und was mit wem getan oder unterlassen habe. Das Gericht hätte unter Berücksichtigung der vorgelegten und von der Steuerfahndung erhobenen Daten ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dass die Gesellschafter aus der Gesellschaft Schwarzgelder entnommen hätten, ergebe sich mindestens prima facie aus den Ergebnissen und Schätzungen der Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19). Die der Gesellschaft entzogenen Gelder würden als verdeckte Gewinnausschüttung aus den hinterzogenen Steuerbeträgen abgeleitet und seien als Besteuerungsgrundlage zu Lasten der verbliebenen Gesellschafter festgesetzt worden. Danach greife § 830 BGB ein und entbinde die Klägerin davon, den Kausalzusammenhang mit den Einzeltaten nachzuweisen. Ihr sei die Vernehmung des Zeugen Bo. verwehrt worden, der hätte bestätigen können, dass er regelmäßig und zwar mindestens monatlich Briefumschläge mit unbekanntem Inhalt in D. am Verwaltungssitz der Klägerin abgeholt und bei seinem Arbeitgeber, dem Gesellschafter Ha. vorbeigebracht habe. Mit diesem Vortrag habe sie Anhaltspunkte dargelegt, warum sie die Auffassung des Landgerichts zu den Substantiierungsanforderungen als rechtswidrig ansehe und dass sie den Sachvortrag mit den von ihr vorgelegten Unterlagen, die konkret bezeichnet seien, als vorgetragen ansehe.
29
Unbeschadet der Frage, ob diese Angriffe ausreichen, um die Würdigung des Landgerichts in Frage zu stellen, und ob die Ausführungen schlüssig oder haltbar sind, hat die Klägerin mit diesem Vortrag jedenfalls zum Ausdruck gebracht , in welchen Punkten sie die Abweisung der Ansprüche aus § 826 BGB für rechtsfehlerhaft, sogar für willkürlich hält. Der Klägerin kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, sie habe sich mit dem Inhalt des Urteils nicht auseinandergesetzt. Die Berufungsbegründung beschränkt sich insoweit auch nicht auf die schlichte Behauptung der irrigen Anwendung des Rechts. Ob die Ausführungen zu § 830 BGB haltbar sind, ist unerheblich. Soweit das Berufungsgericht die Angabe hinreichend konkreter Anhaltspunkte für existenzvernichtende Tatbeiträge und zur subjektiven Tatseite vermisst, betrifft dies die Ebene der Schlüssigkeit des Vorbringens und damit die Begründetheit der Berufung. Darauf, ob die in der Berufungsbegründung gegebene Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an.
30
Die Klägerin hat mit der Rüge, das Landgericht habe die Grundsätze der Trihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es nicht den Eintritt der Insolvenzreife bereits als hinreichend für eine entsprechende Haftung gesehen habe, das landgerichtliche Urteil unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit der Berufung hinreichend angegriffen. In der Berufungsbegründung waren keine weiteren Ausführungen zu machen, da weitergehende Feststellungen des Landgerichts nicht vorlagen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, wäre aufgrund des gesamten Vortrags auch in erster Instanz in der Begründetheit zu prüfen gewesen.
31
Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Bo. hat die Klägerin im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts deutlich gemacht, wozu sie den Zeugen befragen wollte, und welche Antworten sie sich erwartete. Unbeschadet der Frage, ob sie damit den Beweis führen kann, ist jedenfalls ein hinreichender Berufungsangriff geführt.
32
(3) Bezüglich der Voraussetzung zur Rückforderung von verdeckten Gewinnausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG, genügt die Berufungsbegründung ebenfalls den Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt , dass sich die Eingriffe der ehemaligen Gesellschafter in das Eigenkapital aus den Dokumenten der tatsächlichen Verständigung, der Steuerfahndung und den Schätzungen beziehungsweise den konkret hinterzogenen Steuerbeträgen ergäben. Damit greift die Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des Landgerichts an, es müsse dargelegt werden, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden hätten und welche konkreten Zahlungen an welche Gesellschafter erfolgt seien. Letzteres meint die Berufungsbegründung mit § 830 BGB überwinden zu können. Unbeschadet der rechtlichen Haltbarkeit dieser Auffassung ist jedenfalls deutlich gemacht, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Klägerin das Berufungsurteil angreifen will. Weitere Ausführungen waren für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.
33
b) Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 als unzulässig verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass ein möglicher Bereicherungsanspruch nicht bestehe, da diesem § 814 BGB entgegenstehe. Mit diesem Klageanspruch und der Begründung des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Klageabweisung auch nicht mit den Argumenten angegriffen, die hinsichtlich der übrigen Klageabweisungsanträge von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebracht worden sind. Es handelt sich hier um einen selbständigen Streitgegenstand. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung dieser Steuerberaterkosten ist erstmals mit der Rechtsbeschwerde und damit zu spät vorgetragen worden.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 6 O 4/16 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2019 - 13 U 169/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 15/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/17 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518BIIZB10.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstm
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Annotations

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.