Herr Dr. Dirk von Selle, Richter am Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat

Herr Dr. Dirk von Selle, Richter am Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Dirk von Selle, geboren im Jahr 1964, ist seit dem 1. Januar 2019 Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und gehört dem II. Zivilsenat an, der vornehmlich für das Gesellschafts- und Vereinsrecht zuständig ist. 

Vor seiner Ernennung zum Richter am BGH war Dr. von Selle als Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht tätig.

Am Bundesgerichtshof ist Dr. von Selle Mitglied des II. Zivilsenats, der unter anderem für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. 

Zu den bedeutenden Entscheidungen, an denen Dr. von Selle mitgewirkt hat, zählt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2023 (Az. II ZR 116/21), in dem es um die Abberufung des Geschäftsführers von Hannover 96, Martin Kind, ging.

Weitere öffentlich besonders hervorgehobene Entscheidungen oder wissenschaftliche Veröffentlichungen von Dr. Dirk von Selle sind bislang nicht bekannt.

{{count_recursive}} Urteile auf ra.de, an denen {{shorttitle}} mitgewirkt hat

moreResultsText

{{count_recursive}} Urteile auf ra.de, an denen {{shorttitle}} mitgewirkt hat

published on 08/12/2024 15:16

Für wen ist dieser Beschluss wichtig? Der bevorstehende Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache II ZB 11/23 richtet sich an Juristen, insbesondere solche, die sich mit dem Gesellschaftsrecht, dem Zivilprozessrecht und der Gesch
published on 25/08/2024 14:48

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2023 (Az. II ZR 72/22) befasst sich mit der Frage, ob eine GmbH in Liquidation abgetretene Ansprüche auf Ersatz verbotener Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG aF in gewillkürte
published on 22/08/2024 15:13

1. Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrige
SubjectsHaftung
published on 03/08/2024 23:16

a) Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich,

Karlsruhe

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
0721 159-2512