Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - I ZR 120/13

published on 17/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - I ZR 120/13
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Landgericht Freiburg, 1 O 139/12, 31/10/2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 254/12, 14/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z R 1 2 0 / 1 3
vom
17. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
2
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).
3
II. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 13. März 2014 nicht verletzt.
4
1. Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe den Vortrag der Klägerin zur Unzulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanagements auf Dritte übergangen.
5
a) In diesem Zusammenhang führt die Anhörungsrüge aus:
6
Komme man zu dem Ergebnis, dass das Entlassmanagement eine Zuweisung von Verschreibungen rechtfertigen könne, komme es im Einzelfall darauf an, ob das Entlassmanagement den rechtlichen Vorschriften genüge. Nur ein im Einzelfall rechtmäßiges Entlassmanagement könne eine Zuweisung rechtfertigen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Patientenring GmbH führe Aufgaben des Entlassmanagements für das Universitätsklinikum aus, das Teil der Krankenhausbehandlung sei. In die Entlassungsvorbereitung des Klinikums sei die Patientenring GmbH umfassend eingebunden. Die Ausgliederung der Aufgaben auf die Patientenring GmbH sei rechtswidrig. Wolle man dies anders sehen, hätte der Senat den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen einer Abweichung von der Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgerichts anrufen müssen.
7
b) Das als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.
8
aa) Der Senat ist davon ausgegangen, dass die operative Durchführung eines Entlassmanagements durch einen externen Anbieter grundsätzlich zulässig ist.
9
Gegenteiliges folgt - anders als die Anhörungsrüge meint - nicht aus der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Ent- scheidungen, auf die sich die Anhörungsrüge beruft, sind für die Frage der Zulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanagements nicht einschlägig.
10
(1) Gegenstand des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. März 2011 (BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R, BSGE 108, 35) war die Zulässigkeit ambulanter Operationen im Krankenhaus, wenn diese in Form einer Zusammenarbeit von im Krankenhaus angestellten Anästhesisten mit vertragsärztlich zugelassenen Chirurgen erfolgt. Kläger jenes Verfahrens war ein Vertragsarzt , der das beklagte Krankenhaus wegen einer unzulässigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung in Anspruch nahm. Das Klagebegehren war auf den Zulassungsstatus und die daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer gestützt, die in rechtswidriger Weise in der ambulanten Versorgung tätig sind. Danach bedarf die Mitwirkung an der ambulanten Versorgung durch andere Leistungserbringer als Vertragsärzte einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. BSGE 108, 35 Rn. 21). Geltend gemacht war ein Verstoß gegen § 115 b SGB V in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag). Auf einen Verstoß gegen diese Regelungen hat das Bundessozialgericht seine Entscheidung auch gestützt (BSGE 108, 35 Rn. 50).
11
(2) Die weitere von der Anhörungsrüge herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 8/12 R, BSGE 114, 237) betraf einen Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Erbringung von Heilmitteln nach § 124 Abs. 2 SGB V. Die Klägerin hatte den Antrag nach § 124 Abs. 2 SGB V gestellt, weil die mit den Krankenkassen abgeschlossene Vergütungsvereinbarung höhere Preise vorsieht als die Leistungserbringung nach § 124 Abs. 3 SGB V. Das Bundessozialgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V verneint, weil sie eine Einrichtung betreibt, die überwiegend stationäre Leistungen er- bringt (BSGE 114, 237 Rn. 20). Begründet wird dies - ebenso wie in der zunächst genannten Entscheidung - mit der strikten Trennung von ambulanter und stationärer Leistungserbringung (BSGE 114, 237 Rn. 21).
12
(3) Damit hat die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Fallgestaltung nichts zu tun. Dementsprechend haben sich die Parteien im vorausgegangenen Revisionsverfahren auf die Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichts nicht berufen und der Senat hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufzugreifen.
13
Soweit die Anhörungsrüge nunmehr Passagen dieser Entscheidungen aus dem Zusammenhang reißt und für ihre Ansicht anführt, geht es um die hier nicht interessierende Frage der Abgrenzung zwischen stationärer Leistungserbringung und ambulanter Versorgung. Danach bestand entgegen der Meinung der Anhörungsrüge kein Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. In der unterbliebenen Vorlage liegt keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf den gesetzlichen Richter oder ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
14
bb) Schließen gesetzliche Bestimmungen eine Ausgliederung der operativen Durchführung des Entlassmanagements auf einen externen privaten Anbieter nicht grundsätzlich aus, handelte der Beklagte nicht unlauter, als er sich auf das Kooperationsmodell mit der Patientenring GmbH einließ. Auf die Ausgestaltung des internen Verhältnisses zwischen der Patientenring GmbH und dem Krankenhaus (organisatorische, wirtschaftliche und personelle Verflechtung der Patientenring GmbH mit der Klinik), auf die die Anhörungsrüge abstellt, kommt es nicht an. Die Klägerin kann den Beklagten nicht mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts dazu anhalten, das interne Verhältnis zwischen Patientenring GmbH und Klinik zu überprüfen.
15
2. Die Anhörungsrüge macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe den Vortrag übergangen, dass die Anzahl ausgewählter Kooperationsapotheken äußerst gering sei. Im Streitfall handele es sich um drei bzw. fünf Kooperationspartner. Damit bestehe ein steuerndes Element mit der Folge, dass Rezepte des Klinikums Freiburg an die Kooperationsapotheken der Patientenring GmbH gezielt weitergeleitet würden. Dadurch werde das Verbot der Zuweisung umgangen und die Gefahr heraufbeschworen, dass der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion nicht sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehme.
16
Diesen Vortrag hat der Senat, soweit er den Ausführungen im Revisionsverfahren entspricht, berücksichtigt. Mit der Revisionserwiderung hatte die Klägerin sich darauf berufen, die Zahl der Kooperationsapotheken liege bei fünf. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung damit umschrieben, dass die Patientenring GmbH mit mehreren Apotheken kooperiert und jede Apotheke Kooperationspartner werden kann. Soweit die Anhörungsrüge das steuernde Element der Tätigkeit der Patientenring GmbH hervorhebt, hat der Senat auch dies in seine Entscheidung einbezogen. Er hat nur den Gründen, die für das von der Patientenring GmbH und dem Klinikum praktizierte Modell sprechen, größeres Gewicht beigemessen (vgl. BGH GRUR 2014, 1009 Rn. 18 und 19 - Kooperationsapotheke). Dieses Ergebnis kann nicht mit der Anhörungsrüge nochmals inhaltlich zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 139/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 U 254/12 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Lei
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)