Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - I ZR 174/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070416BIZR174.14.0
published on 07/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - I ZR 174/14
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Landgericht Köln, 28 O 362/10, 31/08/2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 192/11, 18/07/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 174/14
vom
7. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:070416BIZR174.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. November 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist weder zulässig noch wäre sie begründet.
2
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zwar ist sie gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und von der Beklagten auch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Beklagten.
3
1. Die Beschwer einer Partei bemisst sich grundsätzlich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Vorbem. § 511 Rn. 22).
4
Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Für die Beschwer des Beklagten kommt es demgegenüber darauf an, dass die angefochtene Entscheidung für ihn inhaltlich nachteilig ist (materielle Beschwer, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8).
5
Danach ist der Beklagte zwar beschwert, wenn die Klage nicht als unbegründet , sondern als unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1958 - VIII ZR 131/57, BGHZ 28, 349 f.), derzeit unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, 244 f.) oder im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO aufgrund einer Aufrechnung einer dem Beklagten zustehenden Forderung abgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146). Von diesen Ausnahmen abgesehen beschwert das klageabweisende Urteil den Beklagten jedoch nicht.
6
Insbesondere ist es für die Beschwer einer unterlegenen beklagten Partei unerheblich, welche und wieviele Einwendungen sie gegen den Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (vgl. BGH, NJW 1973, 146; NJW-RR 1996, 828, 829; NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem. zu § 511 ff. Rn. 37). Gleichermaßen anerkannt ist, dass auch der vorinstanzlich erfolgreiche Rechtsmittelkläger nicht beschwert ist, wenn er keine andere, sondern dieselbe, lediglich mit einer anderen Begründung versehene Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, NJW 1982, 578, 579; Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, Stand 1. März 2016, § 511 Rn. 12).
7
2. Danach ist die Beklagte durch das Senatsurteil, mit welchem die Revision der Klägerinnen gegen das die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigende Berufungsurteil zurückgewiesen worden ist, nicht beschwert. Das Landgericht, dessen Entscheidung durch die Zurückweisung der Revision rechtskräftig geworden ist, hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewie- sen und den Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft aberkannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vorliegende Fall deshalb mit einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht vergleichbar. Da einer der vorstehend genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, folgt aus der durch den Senat gewählten Begründung der Revisionszurückweisung , die die Beklagte im Wege der Anhörungsrüge angreift und deren Änderung sie - bei gleichbleibendem Ergebnis - erreichen möchte, keine prozessuale Beschwer.
8
II. Die Anhörungsrüge wäre auch nicht begründet. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt worden. Es fehlt ferner an der nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.
9
1. Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt.
10
a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZR 120/13, juris Rn. 2).
11
b) Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren in der Revisionserwiderung gehaltenen Vortrag dazu übergangen, dass die von den Klägerinnen begehrten Sperrmaßnahmen aufgrund der Dokumen- tation und Verarbeitung der jeweils erfolgenden Kommunikationsversuche nicht nur eine Kommunikationsverhinderung darstellten, sondern einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer bedeuteten. Der Senat habe zudem nicht berücksichtigt, dass es - wie von der Beklagten vorgetragen - den Diensteanbietern verwehrt sei, Kenntnisse über dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Tatsachen zu anderen als den in § 88 Abs. 3 TKG genannten Zwecken zu verwenden, so dass eine Verwendung zur Umsetzung von Sperrmaßnahmen unzulässig sei. Der Senat habe weiter substantiierten und mit Beweisangeboten versehenen Vortrag der Beklagten über den für eine Durchführung der Sperrmaßnahmen erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand übergangen, der zur Annahme der Unzumutbarkeit führe. Ferner habe der Senat auch den Vortrag der Beklagten nicht in Betracht gezogen, dass die begehrten Sperrmaßnahmen nicht hinreichend effektiv seien. Die vom Senat genannten Erfahrungen mit der Effektivität von Sperren im europäischen Ausland habe die Beklagte bestritten. Schließlich habe der Senat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte hinsichtlich der Problematik der Erfassung legaler Inhalte durch die Sperrmaßnahmen ("Overblocking") darauf hingewiesen habe, das Zahlenmaterial der Klägerinnen sei nicht aussagekräftig und belastbar.
12
c) Die Rüge der Beklagten ist unbegründet.
13
aa) Der Senat hat sich eingehend mit der Frage eines durch Sperrmaßnahmen erfolgenden Eingriffs in das Grundrecht der Internetnutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) befasst und den Vortrag der Beklagten auch insoweit umfassend zur Kenntnis genommen (BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 60 ff. = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Accessproviders).
14
bb) Den Vortrag der Beklagten zum wirtschaftlichen Aufwand, der für die Durchführung der begehrten Sperren erforderlich ist, hat der Senat gewürdigt und für unzureichend befunden (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 42 - Störerhaftung des Accessproviders).
15
cc) Auch hinsichtlich der Frage der Effektivität der Sperrmaßnahmen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten auch insoweit umfassend zur Kenntnis genommen. Die von der Beklagten als übergangen gerügte Entscheidung des High Court of Justice hat der Senat - wenn auch nicht im Sinne der Beklagten - zitiert (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 47 - Störerhaftung des Accessproviders). Bei den von der Beklagten angegriffenen Ausführungen des Senats zu den Erfahrungen mit Sperren in anderen europäischen Ländern handelt es sich nicht - wie die Beklagte meint - um "eigene Tatsachenschöpfung" des Senats, die das Bestreiten der Beklagten außer Betracht ließe. Das Berufungsgericht hatte diese von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände zu Prüfungszwecken unterstellt und den darin geschilderten Rückgang der Zugriffe im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung als nicht "massiv" bewertet (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1093 f.). Der Senat hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass das Kriterium hinreichender Effektivität erfüllt ist, wenn man den diesbezüglichen Vortrag der Klägerinnen zugrunde legt (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 50 - Störerhaftung des Accessproviders). Ob dieser Vortrag zutrifft, war weder Gegenstand des Berufungsurteils noch der Entscheidung des Senats.
16
dd) Hinsichtlich der Problematik des "Overblockings" hat der Senat den Vortrag der Beklagten ebenfalls umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Senat auf den Anteil rechtmäßiger Inhalte auf der Internetseite "Goldesel.to" Bezug genommen hat, handelt es sich ein weiteres Mal nicht um eigene tatsächliche Feststellungen des Senats, sondern um die rechtliche Beurteilung von Vorbringen der Klägerinnen, welches das Berufungsgericht zu Prüfungszwecken unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein von den Klägerinnen behaupteter, von den Sperrmaßnahmen mitbetroffener Anteil von 4% legaler Inhalte sei nicht "vernachlässigenswert gering" (vgl. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1093). Das rechtliche Gehör der Beklagten ist hierdurch nicht tangiert.
17
2. Es fehlt schließlich an der nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.
18
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen, der betroffenen Partei günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1963; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, NJW-RR 2011, 424 Rn. 17 mwN).
19
b) Der von der Beklagten gerügte Gehörverstoß ist danach nicht entscheidungserheblich. Die Zurückweisung der Revision durch das Senatsurteil wird nicht von den Erwägungen zum Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von Sperrmaßnahmen, ihrer Effektivität oder zur Problematik des "Overblockings" getragen, sondern einzig von der Erwägung, dass das begehrte Verbot für die Beklagte nicht zumutbar ist, weil die Klägerinnen zuvor nicht gegen den Betreiber der Internetseite"Goldesel" vorgegangen sind (BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 81 ff. - Störerhaftung des Accessproviders). Es ist daher auszuschließen, dass die Entscheidung des Senats auf einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten beruht.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2011 - 28 O 362/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2014 - 6 U 192/11 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.