Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB63.16.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2017
vorgehend
Kammergericht, 20 SchH 1/16, 13.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 63/16
vom
11. Mai 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB63.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 1.375.000 €

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin zu 1, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 ist, war Anteilseignerin der e. GmbH. Über deren Verkauf trat sie etwa im April 2011 in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin ein, in deren Verlauf am 15./16. Juni 2011 die Parteien einen Letter of Intent unterzeichneten, in dessen Einleitung es heißt: This letter is not exhaustive and is not intended to be legally binding between the buyer and the seller except as specifically set out in this letter.
2
Ziffer 8 des Letter of Intent lautet: 8.1 This paragraph is legally binding. 8.2 (…) 8.3 The parties irrevocably agree that the courts of Germany shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim that arises out of or in connection with this letter or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims). 8.4 (…)
3
Anfang Juli 2011 legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor, der in § 30 Abs. 2 eine Schiedsabrede enthielt. Nachdem die Antragsteller diesen Vertragsentwurf abgelehnt hatten, kamen die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand. Im Oktober 2011 wurden sie durch die Antragsgegnerin erneut aufgenommen. Seit 18. Oktober 2011 wurden die Antragsteller durch Rechtsanwalt B. vertreten. Im Zuge eines umfangreichen elektronisch geführten Schriftwechsels am 27. Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt B. von den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu denen Rechtsanwalt Dr. S. zählte, ein Vertragsentwurf in englischer Sprache zugesandt, der inhaltlich dem später beurkundeten "Share Purchase Agreement" (nachfolgend: SPA) entspricht. In einer von Rechtsanwalt B. am 27. Oktober 2011 um 14.12 Uhr an Rechtsanwalt Dr. S. versandten E-Mail heißt es: (…) Anbei befindet sich die letzte Fassung des SPA. Dies ist inhaltlich die Grundlage des zu protokollierenden Vertrages. Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. Herr R. (Antragsteller zu 2) hat mich ausdrücklich bevollmächtigt zuzusagen, dass von den Ihnen vorliegenden Vollmachten insbesondere notarielle oder redaktionelle Änderungen/Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der Vereinbarung in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern. (…) Ich denke, auf der Basis dieser Mail können Sie bereits die Protokollierung starten. In den in dieser E-Mail erwähnten Vollmachten, die der späteren notariel4 len Beurkundung des SPA zugrunde lagen, wurden für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. S. und für die Antragsteller Rechtsanwalt Dr. W. bevollmächtigt , die beide in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tätig waren. Dabei erteilte die Antragsgegnerin Vollmacht "zur umfassenden alleinigen Vertretung der Vollmachtgeberin bei und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an und der Ausübung von Gesellschafterrechten in der e. GmbH". Die Antragsteller erteilten eine entsprechende Verkaufsvollmacht. Übereinstimmend führen die Vollmachten bestimmte Rechtsgeschäfte auf, die insbesondere erfasst sein sollten. Weiter heißt es in den Vollmachten: Jeder Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. … Im Zweifel sind die in dieser Vollmacht enthaltenen Ermächtigungen weit auszulegen. … Diese Vollmacht untersteht dem materiellen Recht Deutschlands mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
5
Die notariell beurkundete Fassung des SPA enthält in Section 22 folgende Vereinbarungen: 22.2 All disputes arising out of or in connection with this agreement or with regard to the validity of this agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration of the German Institution of Arbitration e.V. (DIS) without recourse to the ordinary courts of law. (…). The arbitral tribunal proceedings shall be conducted in English and German, provided, however, that written evidence may be submitted in either the German or the English language. 22.3. In the event that applicable mandatory law requires any matter arising out of or in connection with this agreement to be decided upon by an ordinary court of law, the competent courts in Berlin, Germany, shall have exclusive jurisdiction to the extent this is legally permissible.
6
Nachdem das SPA notariell beurkundet worden war, wurde es auch vollzogen. Bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 war der Antragsteller zu 2 persönlich anwesend.
7
Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schiedsgericht in Berlin, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K., im Zusammenhang mit diesem Aktienkaufvertrag in Anspruch. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie machen geltend, eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen zu haben. Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2015 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit festgestellt.
8
Die Antragsteller beantragen, das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K., für unzuständig zu erklären.
9
Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
10
II. Das Kammergericht hat den Antrag als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
11
Die Antragsteller könnten die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass den Rechtsanwälten Dres. W. und S. die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt habe, um das SPA mit der darin enthaltenen Schiedsabrede abzuschließen. Ebenso wenig sei es der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsanwalt Dr. W. erteilte Vollmacht zu stützen. Schließlich sei die Schiedsabrede weder undurchführbar noch durch die Antragsteller wirksam gekündigt.
12
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
13
1. Das Kammergericht hat angenommen, aufgrund der von Parteien erteilten Vollmachten sei zwischen ihnen die in Section 22.2 SPA enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden. Mit dieser Beurteilung hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen noch Verfahrensgrundrechte der Antragsteller verletzt.
14
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Kammergericht davon ausgegangen, das für die Beurteilung von Umfang und Wirksamkeit der Vollmachten maßgebliche, gesondert anzuknüpfende Vollmachtsstatut sei im Streitfall deutsches Recht. Da Berlin sowohl Ort des Schiedsverfahrens als auch Abschlussort der Schiedsvereinbarung ist, führen beide allein in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte zur Anwendung deutschen materiellen Rechts als Vollmachtsstatut (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1025 Rn. 16; § 1061 Anhang II UNÜ Rn. 4).
15
b) Mit der Annahme, die Vollmachten erstreckten sich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verletzt.
16
aa) Das Kammergericht hat angenommen, die von den Parteien erteilten Vollmachten begründeten Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung, ohne dass diese Befugnis im Wortlaut der Vollmachten ausdrücklich Erwähnung finden müsse. Der Wortlaut der Vollmachten lege zunächst ein weites Verständnis nahe, weil danach sämtliche Verhandlungen sowie der Abschluss der Anteilskauf- und Übertragungsverträge für die Anteile an der e. GmbH zu jedweden Vertragsbedingungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollten. Bei wirtschaftlichem Verständnis erfasse diese Ermächtigung ohne weiteres auch die im SPA enthaltene Schiedsabrede. Vorliegend seien allerdings sämtliche Akteure einschließlich der Bevollmächtigten rechtskundig gewesen. Daher müsse berücksichtigt werden, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtlich stets als eine gegenüber dem Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung zu behandeln sei, also nicht als "Vertragsbedingung" des Hauptvertrags angesehen werden könne. Unter diesen Umständen sei zu erwarten gewesen, dass die Aufzählung konkreter, von der Vollmacht umfasster Geschäfte auf die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängigen und nicht zwangsläufig durch diesen bedingten Aspekte Bezug nehme. Andererseits ermächtigten die Vollmachten zu sämtlichen Handlungen und Erklärungen, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit den in der Vollmacht genannten Rechtsgeschäften, Erklärungen und Maßnahmen für notwendig oder zweckdienlich erachte. Die Schiedsvereinbarung sei davon erfasst, da sie entgegen vorangegangener Verhandlungsergebnisse eine wesentliche Bedingung der Antragsgegnerin für den Abschluss des SPA insgesamt gewesen sei. Die Antragsteller wiesen selbst darauf hin, dass die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin zentrale Bedeutung gehabt habe.
17
Selbst wenn jedoch nach dem Wortlaut der Vollmachten noch Zweifel an der Vertretungsmacht bestünden, führe eine Auslegung unter Einbeziehung des subjektiven Willens des Vollmachtgebers zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwalt Dr. W. Vertretungsmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung für die Antragsteller gehabt habe. Die abschließende Version des SPA sei Rechtsanwalt B., der die Antragsteller vertreten habe, jedenfalls am 27. Oktober 2011 übermittelt worden. Dieser habe noch mit E-Mail vom gleichen Tage mitgeteilt, diese Fassung des SPA - welche die Schiedsvereinbarung enthielt - mit der "Mandantschaft" besprochen zu haben. Ferner habe Rechtsanwalt B. erklärt, er sei zu der Zusage bevollmächtigt, dass die vorliegenden Vollmachten insbesondere auch notarielle oder redaktionelle Änderungen erfassten, soweit sie den Inhalt des Vertrags "in der Fassung von heute Nacht" nicht veränderten. Zu Beginn der E-Mail von Rechtsanwalt B. werde die fragliche Fassung außerdem als "Grundlage des zu protokollierenden Vertrags" bezeichnet. Dies könne aus Sicht eines verständigen Dritten nur so verstanden werden, dass die Antragsteller den Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung abschließen und die dafür erforderlichen Vollmachten erteilen wollten.
18
bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Kammergerichts in jeder Hinsicht und etwa auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rechtskundigkeit der Beteiligten und des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu überzeugen vermögen. Sie lassen jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen könnte.
19
(1) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f. mwN).
20
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verstoßen. Es hat im Ergebnis offengelassen, ob eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung schon aufgrund des Wortlauts der Vollmachtsurkunden bestanden hatte. Selbst wenn insoweit noch Zweifel bestünden, ergebe sich diese Vertretungsmacht aber aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber. Indem das Beschwerdegericht ausgeführt hat, es könnten nach dem Wortlaut Zweifel an der Vertretungsmacht verbleiben, hat es zugleich zum Ausdruck gebracht , dem Urkundstext jedenfalls auch nicht das Gegenteil, also eine mangelnde Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung, entnehmen zu können. Damit konnte der Text der Vollmachten insoweit keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen.
21
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, indiziert die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Vollmacht nicht das Fehlen einer solchen Ermächtigung. Zwar ist eine Schiedsklausel gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Prüfung ihres Bestehens oder ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das bedeutet in erster Linie, dass Unwirksamkeits -, Anfechtungs- und Auflösungsgründe hinsichtlich des Hauptvertrags grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18; Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn. 17; Zöller/ Geimer aaO § 1040 Rn. 3; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn. 4). Besondere Anforderungen hinsichtlich eines getrennten oder gesonderten Abschlusses der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Hauptvertrag ergeben sich aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine Schiedsklausel insbesondere Bestandteil eines Hauptvertrags sein. Ob die Vollmacht zum Abschluss eines Hauptvertrags auch zum Abschluss einer Schiedsklausel ermächtigt, richtet sich allein nach allgemeinen Grundsätzen.
22
Lagen danach die Voraussetzungen für die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vollmachtsurkunden mit dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Inhalt mangelnder Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht vor, konnte das Kammergericht den Umfang der Vollmacht ohne weiteres auf Grundlage des nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien erklärten Willens des Vollmachtgebers bestimmen (vgl. zur Maßgeblichkeit des erklärten Willens des Vollmachtgebers für den Umfang der Vollmacht BGH, Urteil vom 18. März 1970 - V ZR 84/67, WM 1970, 557, juris Rn. 23).
23
c) Keinen Erfolg hat die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe den Auslegungsgrundsatz verkannt, nachträgliche Ereignisse könnten den objektiven Erklärungswert eines Rechtsgeschäfts nicht beeinflussen. Es ist nichts dafür ersichtlich, das Kammergericht könne angenommen haben, die Antragsgegnerin habe ihre Auffassung zur Bedeutung der Schiedsklausel erst zwischen der Erteilung der Vollmachten am 27. Oktober 2011 und der noch am selben Tag erfolgten Beurkundung des SPA geändert. Nichts anderes folgt daraus , dass das Kammergericht Vortrag der Antragsteller wiedergibt, wonach die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung war.
24
d) Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie hätten die Schiedsklausel im SPA nicht bemerkt, seien der englischen Sprache nur unzureichend mächtig und hätten die weitere Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte im Letter of Intent angenommen, hat sich das Kammergericht ausdrücklich und fehlerfrei auseinandergesetzt. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang behaupteten Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
25
e) Ebenso unbegründet ist die Rüge, Rechtsanwalt Dr. W. habe den Antragstellern die Schiedsklausel "untergeschoben". Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde war den Antragstellern jedenfalls seit Übermittlung des Entwurfs der Antragsgegnerin vom Juli 2011 bekannt, dass diese abweichend vom Letter of Intent vom 15./16. Juni 2011 eine Schiedsklausel vereinbaren wollte. Wenn den Antragstellern danach von der Antragsgegnerin weitere Entwürfe mit einer Schiedsklausel übersandt und dann schließlich das SPA mit einer Schiedsklausel beurkundet wurde, kann von einem "Unterschieben" der Schiedsklausel keine Rede sein. Ein gehörswidriges Übergehen von Beweisangeboten der Antragsteller durch das Kammergericht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
26
f) Dahinstehen kann, ob es sich bei der Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte im Letter of Intent um eine den Antragstellern eingeräumte Rechtsposition handelt, bei der im Zweifel kein Verzicht angenommen werden kann. Das Kammergericht hatte zu Recht keinen Zweifel, dass die Parteien im SPA eine vom Letter of Intent abweichende Streitbeilegungsvereinbarung getroffen haben.
27
g) Ebenso wenig hat das Kammergericht den Grundsatz verkannt, dass die Auslegung einer Vollmacht über den Wortlaut hinaus unzulässig ist. Das Kammergericht hat nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, sondern eine zutreffende Auslegung vor dem Hintergrund eines seiner Ansicht nach nicht eindeutigen Wortlauts vorgenommen. Damit hat es auch nicht den Grundsatz verkannt , bei mangelnder Nachweisbarkeit des größeren Umfangs einer Vollmacht gelte nur der geringere Umfang (vgl. RGZ 143, 196, 199). Das Kammergericht war über den Umfang nicht im Zweifel, sondern ist unter Berücksichtigung des erklärten Willens der Antragsteller zu einem eindeutigen und zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt.
28
2. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung des Kammergerichts, die unterstellt ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Schiedsvereinbarung sei jedenfalls durch den dinglichen Vollzug des SPA bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers zu 2 am 10. November 2011 genehmigt worden (§ 177 Abs. 1 BGB), kommt es danach nicht an. Allerdings setzt die Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 149/01, NJW 2002, 2863, 2864; Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490 mwN). Dazu, ob sich der Antragsteller zu 2 beim dinglichen Vollzug des SPA der Möglichkeit bewusst war, damit eine - hier unterstellt - durch einen vollmachtlosen Vertreter getroffene Schiedsvereinbarung zu genehmigen, hat das Kammergericht keine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
29
3. Das Kammergericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei nicht deshalb unwirksam, weil der von den Antragstellern bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W. bei ihrem Abschluss gegen § 356 StGB (Parteiverrat) oder § 43a Abs. 4 BRAO (Wahrnehmung widerstreitender Interessen) verstoßen habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht mit dieser Beurteilung nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt.
30
a) Das Kammergericht hat ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. W. habe für die Antragsteller eine bloße Stellvertreterfunktion bei der notariellen Beurkundung des SPA wahrgenommen, ihnen aber weder einen Rat erteilt noch Beistand geleistet. Seine Mitwirkung habe sich auf die "technische Hilfestellung" beschränkt , einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar abzuschließen.
31
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Tätigkeiten an, die Rechtsanwalt Dr. W. vor der Beurkundung im Rahmen seines Mandats für die Antragsgegnerin entfaltet hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob er dadurch, dass er außerdem als Bevollmächtigter der Antragsteller bei der notariellen Beurkundung des SPA aufgetreten ist, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt hat. Für die Beurteilung des Kammergerichts war unerheblich, dass Rechtsanwalt Dr. W. für die Antragsgegnerin vor dem Notartermin am 27. Oktober 2011 in zwei E-Mails die Antragsteller um die Übermittlung bestimmter, für die Beurkundung des SPA erforderlicher Informationen und Unterlagen gebeten sowie ihnen Hinweise zu offenen Positionen, einem am Unterzeichnungstag anzupassenden Betrag und zu den Bankverbindungen der e. GmbH erteilt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt Dr. W. diese Handlungen (auch) für die Antragsteller vorgenommen hat.
32
bb) Den Umstand, dass hinsichtlich des Trademark Transfer Agreement noch einmal Rücksprache gehalten worden war, hat das Kammergericht berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dabei sei den Antragstellern kein Rat erteilt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung auf. In der von ihr in Bezug genommenen E-Mail vom 27. Oktober 2011, 15.05 Uhr, bittet Rechtsanwalt Dr. S, der allein die Antragsgegnerin vertrat, Rechtsanwalt B. als Vertreter der Antragsteller um Bestätigung , dass die Rechtsanwalt Dr. W. von den Antragstellern erteilte Vollmacht bei der Unterzeichnung des Trademark Transfer Agreement auch für die e. GmbH galt (Anlage C 59). Dr. W. war an dieser Anfrage nicht beteiligt.
33
b) Die Beurteilung des Kammergerichts, es liege kein Verstoß gegen § 356 StGB und § 43a Abs. 4 BRAO vor, lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
34
aa) Nach § 356 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. § 43a Abs. 4 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen. Wird ein Rechtsanwalt lediglich beim Postversand, als reine Schreibhilfe oder als Bote der Gegenpartei des von ihm vertretenen Mandanten tätig, ist weder der Tatbestand des § 356 StGB noch derjenige des § 43a Abs. 4 BRAO erfüllt. Nicht anders liegt es, wenn der Anwalt als Stellvertreter der Gegenpartei nach deren Weisung lediglich einen bereits zuvor vollständig ausgehandelten Vertrag ohne weitere inhaltliche Erörterung oder Änderung unterzeichnet.
35
bb) In einem solchen Fall ist es das übereinstimmende Interesse beider Parteien, dem zwischen ihnen ausgehandelten Vertrag alsbald und inhaltlich unverändert zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der während der Vertragsverhandlungen typische Interessengegensatz besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr ist der Gegenstand der Tätigkeit so bestimmt und eingegrenzt, dass ein Interessengegensatz ausgeschlossen ist (vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., § 356 Rn. 22). Nicht pflichtwidrig im Sinne von § 356 StGB handelt der Rechtsanwalt, der bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange beider Beteiligter vertritt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 198; vgl. Urteil vom 24. Juni 1960 - 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 330 f.; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 356 Rn. 7). In diesem Fall fehlt es auch an einer Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO. Handelt der Rechtsanwalt nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 356 StGB, wenn er auf Verlangen beider Parteien einen Rat zur Vermeidung eines Rechtsstreits erteilt oder als Mediator tätig wird (vgl. Gillmeister in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 356 Rn. 56; Leipold in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 33), so gilt dies ebenso, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, auf Wunsch und im Interesse beider Parteien bei der inhaltlich unveränderten notariellen Beurkundung eines bereits erzielten Verhandlungsergebnisses mitzuwirken.
36
cc) Danach hat Rechtsanwalt Dr. W. nicht gegen § 356 StGB verstoßen, indem er im Notartermin als Bevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist. Soweit seine entsprechende Vollmacht "notarielle oder redaktionelle Änderungen" umfassen sollte, waren inhaltliche Veränderungen des zuvor erzielten Verhandlungsergebnisses nach der von Rechtsanwalt B. für die Antragsteller am 27. Oktober 2011, 14.12 Uhr, versandten E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Durch diese Weisung ist die Rechtsanwalt Dr. W. von den Antragstellern erteilte Vollmacht wirksam auf ein berufsrechtlich zulässiges Maß beschränkt worden. Auf den weitergehenden Wortlaut der Vollmachtsurkunde kommt es im Streitfall nicht an. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. W. nicht an die Beschränkung der Vollmacht entsprechend der ihm erteilten Weisung gehalten hätte.
37
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsunterzeichnung stellte sich die Wahrnehmung der Vollmacht im Verhältnis zu den Antragstellern zudem als Gefälligkeit und nicht als faktische Übernahme eines Mandats dar, wofür die Vereinbarung einer Vergütung zwar nicht Voraussetzung, aber immerhin Indiz wäre (vgl. Gillmeister in Leipziger Kommentar StGB aaO § 356 Rn. 84).
38
c) Schließlich ist zwar ein Anwaltsvertrag nichtig, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7). Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist indes unabhängig von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67 Rn. 8, mwN). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; NJW-RR 2010, 67 Rn. 9; OLG Hamburg, VersR 2017, 546; OLG Hamm, NJW 1992, 1174, 1175 f.).
39
Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. W. gegenüber der Antragstellerin nicht nur eine Gefälligkeit erbracht, sondern mit ihr einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte, hätte er nach diesen Grundsätzen in jedem Fall das SPA einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklausel wirksam für die Antragsteller unterzeichnet.
40
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts auf Kosten der Antragsteller zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2016 - 20 SchH 1/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Strafgesetzbuch - StGB | § 356 Parteiverrat


(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2002 - V ZR 149/01

bei uns veröffentlicht am 17.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/01 Verkündet am: 17. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2002 - V ZR 143/01

bei uns veröffentlicht am 05.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 60/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 43a Abs. 4; ZPO § 80

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - I ZB 1/15

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/15 vom 9. August 2016 in der Schiedsgerichtssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 241/14 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BRAO § 14

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - III ZB 83/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/13 vom 24. Juli 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRK Art. 6 Abs. 1 Satz
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 63/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZB 17/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 17/18 vom 31. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB17.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

18
Für eine Schiedsvereinbarung, durch die - wie hier in § 16.1 Satz 1 RV - dem Schiedsgericht auch die Entscheidung des Streits über die Wirksamkeit des Hauptvertrags übertragen wird, gilt damit nicht die Form des Hauptvertrags. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Parteien die Schiedsvereinbarung als Schiedsklausel im Sinn des § 1029 Abs. 2 ZPO freiwillig in den notariell beurkundeten Vertrag mit aufgenommen haben. Zwar betrifft das Senatsurteil vom 22. September 1977 einen Fall, in dem im Hinblick auf das Erfordernis einer besonderen Urkunde bei Schiedsvereinbarungen, die nicht unter Vollkaufleuten abgeschlossen werden, nach § 1027 Abs. 1 ZPO aF (siehe jetzt bei Beteiligung von Verbrauchern § 1031 Abs. 5 ZPO) eine gesonderte privatschriftliche Schiedsabrede getroffen wurde. Aus diesem Unterschied kann aber nicht - unter Hinweis auf den beurkundungsrechtlichen Vollständigkeitsgrundsatz - abgeleitet werden, dass beim Vorliegen einer Schiedsklausel dann der Text der dort in Bezug genommenen Schiedsgerichtsordnung mitbeurkundet werden müsse. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - sich das vom Gesetzgeber für notwendig erachtete Formerfordernis in § 1031 ZPO nur auf die Schiedsvereinbarung als solche bezieht, ist durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ausdrücklich die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung vom Hauptvertrag betont und insoweit in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt worden, dass eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung - bei der Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung anzusehen ist. Diese Eigenständigkeit unterscheidet die Schiedsklausel von - beurkundungsbedürftigen - Nebenabreden eines beurkundungsbedürftigen Hauptvertrags. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1977 (aaO S. 265 f) ausdrücklich an ältere Rechtsprechung zu in einem Hauptvertrag enthaltenen Schiedsklauseln (vgl. BayObLGZ 1916, 86, 89) beziehungsweise Gerichtsstandsabreden (vgl. RGZ 140, 149, 150 f) angeknüpft und ausgeführt, dass wenn schon nach früherem Recht eine Schiedsklausel als wirksam angesehen worden sei, die in einem formnichtigen Hauptvertrag ent- halten sei, dies erst recht für eine in gesonderter Urkunde außerhalb des Hauptvertrags errichtete Schiedsvereinbarung gelten müsse.
17
aa) Die Schiedsklausel in Art. 9.07 SPSA in Verbindung mit Art. 9.09 SPA ist zwar Teil der Vereinbarung, die nach der Bestimmung des Art. 7.05 SPSA - ihre Wirksamkeit unterstellt- mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch geendet hat. Eine Schiedsklausel - also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung - ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - III ZR 144/76, BGHZ 69, 260, 263 f.; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungslos geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit , 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 149/01 Verkündet am:
17. Mai 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung der Notariatsangestellten
erteilte Vollmacht, zur Durchführung und etwaigen Ergänzung des Vertrags erforderlichen
Erklärungen für die Vertragsparteien abzugeben, berechtigt nicht dazu, die
vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkenden
Sondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatarischen
Sondernutzungsrechts zu ersetzen.
BGH, Urt. v. 17. Mai 2002 - V ZR 149/01 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2001 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 20. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in L. , das er 1993 in Wohnungseigentum aufteilte. Hierdurch entstand u.a. der im Wohnungseigentumsgrundbuch des Amtsgerichts S. von L. Band Blatt eingetragene Miteigentumsanteil von 22/100 an dem
Grundstück, der mit dem Sondereigentum an der im Teilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Wohnung verbunden ist.
Mit Notarvertrag vom 29. März 1994 verkaufte der Beklagte die Wohnung dem Kläger. Nach § 6 des Vertrages waren sich die Vertragsparteien einig , daß dem Kläger "an dem Wohnraum auf halber Höhe über der von ihm gekauften Wohnung (im folgenden: Wohnraum)... ein Sondernutzungsrecht" zustehen solle. In der Vertragsurkunde bevollmächtigten die Parteien die Notariatsangestellte K. M. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, "alle zur Durchführung und etwaigen Ergänzung... (des) Vertrages noch erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben". Die Auflassung erfolgte in der Notarverhandlung.
In der Folgezeit beanstandete das Grundbuchamt den von dem Urkundsnotar gestellten Antrag auf Eintragung des Klägers in das Grundbuch, weil der Wohnraum, zu dessen alleiniger Nutzung der Kläger berechtigt sein sollte, in der Teilungserklärung nicht dargestellt sei. Der Notar veranlaßte daraufhin Frau M. , als Bevollmächtigte der Vertragsparteien den Kaufvertrag zu ändern. Nach der von Frau M. hierzu am 19. September 1994 in notariell beurkundeter Form abgegebenen Erklärung soll der Kläger schuldrechtlich zur alleinigen Nutzung des Wohnraums berechtigt sein. Ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht soll erst bei einer späteren Änderung der Teilungserklärung begründet werden.
Bemühungen des Klägers, die Wohnung weiterzuverkaufen, scheiterten an dem Mangel einer dinglichen Sicherung des Sondernutzungsrechts an dem Wohnraum. Mit Erklärung vom 24. September 1999 verlangte er von dem Be-
klagten Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts, setzte hierzu eine Frist bis zum 15. Oktober 1999 und erklärte, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu verlangen. Die Eintragung des Sondernutzungsrechts in das Grundbuch unterblieb.
Der Kläger beziffert den ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden auf 125.729,54 DM. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung seines Mit- und Sondereigentums. Zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage hat der Beklagte unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Es meint, nach dem Vertrag vom 29. März 1994 sei der Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht an dem Wohnraum zu verschaffen. Diese Verpflichtung sei durch die am 19. September 1994 vereinbarte Änderung des Kaufvertrages aufgehoben worden. An die Stelle der Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung eines dinglich wirkenden Rechts sei die Verpflichtung zur Verschaffung einer obliga-
torisch wirkenden Berechtigung zur alleinigen Nutzung des Wohnraums getreten. Diese Verpflichtung sei erfüllt. Auch wenn zweifelhaft sei, ob die von Frau M. erklärte Änderung des Kaufvertrags von der ihr erteilten Vollmacht gedeckt gewesen sei, sei die von ihr für die Parteien abgegebene Erklärung wirksam. Eine vollmachtlos für den Kläger abgegebene Erklärung sei von ihm nämlich dadurch genehmigt worden, daû er die Wirksamkeit der Änderung des Kaufvertrages bis zur Erhebung der Klage nicht bezweifelt habe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien Anwendung. Gemäû § 326 Abs. 1 BGB a.F. besteht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldete der Beklagte dem Kläger die Verschaffung des Rechts zur Nutzung des Wohnraums durch Begründung oder Übertragung eines gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden Sondernutzungsrechts. Diese Auslegung von § 6 des Kaufvertrags ist fehlerfrei und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Gemäû § 10 Abs. 2 WEG bedarf es zum Entstehen eines solchen Rechts der Eintragung in das Grundbuch. Da diese unterblieb, hat der Beklagte dem Kläger das geschuldete Recht nicht verschafft.


a) Der Anspruch des Klägers auf ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht ist durch die am 19. September 1994 von Frau M. für die Parteien abgegebenen Erklärungen nicht aufgehoben oder abgeändert worden. Denn die Erklärungen wirken nicht gegen den Kläger (§ 177 Abs. 1 BGB). Die in der Urkunde vom 29. März 1994 erteilte Vollmacht berechtigte Frau M. nur zur Vertretung des Klägers, soweit Hindernisse formeller Art, die dem Vollzug des Kaufvertrages entgegenstanden, beseitigt werden sollten, nicht aber zur Änderung einer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Um eine solche handelt es sich aber hier.
Während das dinglich wirkende Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums gegenüber jedem Sonderrechtsnachfolger eines von der Nutzung ausgeschlossenen Erwerbers wirkt, wird ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht mit einem Eigentümerwechsel hinfällig, wenn der neue Eigentümer die Rechte und Pflichten aus der Begründung des Sondernutzungsrechts nicht mit Zustimmung der übrigen Eigentümer übernimmt (OLG Hamburg ZMR 2002, 216, 217; OLG Köln DNotZ 2002, 223, 227 m. Anm. Häublein; Müller, ZMR 2000, 473, 474). Es ist diesem gegenüber nicht durchsetzbar und verliert damit seinen Ausschlieûlichkeitscharakter (vgl. Müller ZMR 2000, 473, 474). Zu einer derartigen Inhaltsänderung des Sondereigentums berechtigte die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht nicht.

b) Die von Frau M. für den Kläger am 19. September 1994 vollmachtlos erklärte Änderung des Vertrages vom 29. März 1994 ist auch nicht durch Genehmigung wirksam geworden. Die Genehmigung einer von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen beurkundungsbedürftigen Er-
klärung bedarf zwar ihrerseits keiner Form (§ 182 Abs. 2 BGB) und kann damit auch durch konkludentes Handeln erfolgen. An einem solchen Handeln des Beklagten fehlt es jedoch. Eine Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen setzt grundsätzlich voraus, daû sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewuût ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen (st. Rspr., vgl. BGHZ 2, 150, 153; RGZ 118, 335, 336f, BGH, Urt. v. 18. Februar 1960, VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612 u. v. 5. März 1986, IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108). Daû der Kläger die Unwirksamkeit der in seinem Namen von Frau M. abgegebenen Erklärungen auch nur in Betracht gezogen haben könnte, hat der Beklagte nicht behauptet. Nach der vorprozessualen Korrespondenz haben noch nicht einmal die Rechtsanwälte, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, den Mangel der Vertretung des Klägers beim Abschluû des Änderungsvertrages vom 19. September 1994 erkannt. Auch bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 10. Februar 1999, mit der der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, ist die Unwirksamkeit der für den Kläger von Frau M. abgegebenen Erklärungen nicht erkannt worden. Nach dem Protokoll der Versammlung haben weder der Kläger noch sein Berater auch nur mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit der für ihn von Frau M. abgegebenen Erklärungen gerechnet.
Auch wenn man nur auf die objektive Erklärungsbedeutung des Verhaltens des Klägers abstellen wollte, führte dies nicht dazu, daû die von Frau M. für den Kläger vollmachtlos abgegebenen Erklärungen genehmigt worden wären. Entscheidend ist dann, ob das Verhalten des Klägers sich aus der Sicht des Beklagten als eines vernünftigen Dritten redlicherweise als Genehmigung darstellte. Das würde voraussetzen, daû der Beklagte davon ausging
oder davon ausgehen konnte, die Änderung des Kaufvertrags sei von der Frau M. erteilten Vollmacht nicht gedeckt. Das ist nicht der Fall.

c) Der Anspruch auf Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts war bei Ablauf der von dem Kläger zur Erfüllung gesetzten Nachfrist nicht verjährt. Die in der Instanz erhobene Einrede ist unbegründet. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers betrug gemäû § 195 BGB a.F. 30 Jahre. Sie begann mit Abschluû des Kaufvertrags am 29. März 1994 (§ 198 BGB a.F.). Die Aufforderung des Klägers zur Rechtsverschaffung bedeutet eine Mahnung. Die Mahnung konnte mit der Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung verbunden werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990, VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 444; v. 17. Dezember 1996, X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622; RGZ 50, 255, 262; 93, 180; 106, 89). Die Erfüllungsablehnung erfaûte den Vertrag insgesamt, weil die Wohnung des Klägers aufgrund der fehlenden dinglichen Sicherung seines Rechts zur Nutzung des Wohnraums einen erheblichen Minderwert aufweist und das Eigentum an der Wohnung ohne ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht an dem Wohnraum für den Kläger ohne Interesse ist.
Mit dem Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist erlosch sein Erfüllungsanspruch. Der Beklagte schuldet dem Kläger seither Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

d) Auch der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Dieser Anspruch entstand aufgrund des Schadensersatzverlangens des Klägers im Schreiben vom 24. September 1999 mit dem erfolglosen Ablauf der dem Beklagten zur Erfüllung gesetzten Nachfrist (§ 198 BGB a.F.). Für ihn galt die
dreiûigjährige Verjährung gemäû § 195 BGB a.F.. Diese Frist wurde durch die Zustellung der Klage am 7. Dezember 1999 unterbrochen. Aufgrund der Änderung der Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist seit dem 1. Januar 2002 nur noch drei Jahre (§ 195 BGB); die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Klage ist seit Beginn des 1. Januar 2002 beendet. Die Anhängigkeit des Rechtsstreits führt jedoch dazu, daû der Beginn der seither geltenden kürzeren Verjährung gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
2. Der Rechtsstreit ist dem Grunde nach zur Entscheidung reif. Zur Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens fehlt es an Feststellungen. Insoweit besteht Anlaû zu dem Hinweis, daû es dem Beklagten obliegt, die Vorteile, die der Kläger aus dem Besitz der Wohnung gezogen hat, darzustellen, soweit diese unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als anspruchsmindernd Berücksichtigung finden sollen.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

7
2. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.
8
2. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)