Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Feb. 2012 - 17 U 72/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012

Tenor

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO).

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Ansprüchen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die dem Beklagten innerhalb der Anwaltssozietät zugeordnete C beansprucht.
Die Parteien waren Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 gegründet wurde und zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Gesellschaft war in sogenannte Dezernate aufgeteilt. Dem jeweiligen Dezernat waren Mitarbeiter zugeordnet. Dem Dezernat des Beklagten war u.a. Rechtsanwältin C zugeordnet. Neben dem Gesellschaftsvertrag standen Gewinnverteilungsabreden, so die Vereinbarung vom 30.12.2004 für das Jahr 2005 sowie die Vereinbarung vom 19.12.2005 für die Jahre 2006 und 2007. Diese Vereinbarungen beinhalteten auch Regelungen zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Kosten von Rechtsanwältin C.
Der Kläger hat vorgetragen, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mit Bescheid vom 10.02.2010 Nachforderungsansprüche in Höhe von 22.928,12 EUR geltend gemacht (Anlage K 4). Hierauf entfielen auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin C insgesamt 19.950,50 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben. Ferner hat er den Vortrag des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Beklagte habe zu Recht die Einrede der Schiedsgerichtszuständigkeit erhoben. § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 bestimme in Ziffer 1, dass über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheide. Diese Bestimmung werde vom Kläger zu Unrecht für unwirksam erachtet. Zwar seien die Ausführungen des Klägers zutreffend, wonach Einzelheiten zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag hätten festgelegt werden sollen, der jedoch nicht geschlossen worden sei. Auch sei der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 (6 U 569/05) zutreffend, wonach notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts sei. Der Bewertung des Klägers sei jedoch nicht zu folgen. Dass ein Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung nicht benannt sei, könne schon deshalb kein Grund für eine Unwirksamkeit sein, weil das Gesetz diesen Fall in § 1035 Abs. 3 ZPO ausdrücklich regelt. Es liege auch keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung deshalb vor, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft unstreitig aufgelöst worden ist. Eine „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hänge nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Klaganspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage zulässig ist. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei im Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 nicht getroffen worden.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe unter dem 20.09.2011 das Konto der Rechtsanwaltsgesellschaft i.L. gepfändet und den offenen Gesamtbetrag von diesem Konto im Wege der Pfändung eingezogen. Forderungen gegen den Kläger würden nicht mehr geltend gemacht. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst durch das genannte Ereignis unbegründet geworden. Der Erstattungsanspruch stehe der Gesellschaft zu und könne vom Kläger allein nicht geltend gemacht werden.
10 
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Begründung ihrer Kostenanträge wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
12 
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es erschien angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil seine Berufung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte.
13 
Maßgebend für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 24). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (§ 1029 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt.
14 
Die Parteien haben mit der Regelung in § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 wirksam eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 ZPO). Die Form des § 1031 ZPO ist eingehalten. Danach sind sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zugewiesen. Ausgenommen sind nur diejenigen Streitigkeiten, bei denen kraft Gesetzes die Entscheidung einem Schiedsgericht nicht überlassen werden kann.
15 
Daran ändert auch nichts, dass nach Nr. 2 dieser Vertragsbestimmung die Einzelheiten zur Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehalten waren, der nicht geschlossen wurde. Denn bereits durch Nr. 1 dieser vertraglichen Regelung waren die Streitigkeiten, die der Schiedsvereinbarung unterliegen sollten, eindeutig und abschließend bezeichnet worden. Zweifel am Umfang der Zuweisung an ein Schiedsgericht bestanden nicht. Die Schiedsklausel erfasst alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Zuweisung an ein Schiedsgericht aufgrund Gesetzes nicht möglich war. Damit haben sich die Parteien wirksam insgesamt für die Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt.
16 
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB greift hier nicht ein. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Parteien nicht die Schiedsvereinbarung selbst davon abhängig machen wollten, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren ebenfalls vertraglich geregelt würden. Denn darauf kam es nach der beiderseitigen Interessenlage der Parteien nicht entscheidend an, wie auch die Aufgliederung in zwei getrennte Absätze zeigt. Offensichtlich hatte die einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehaltene ergänzende Regelung für die Parteien keine Priorität und keine besondere Bedeutung. Für sie war nur wichtig, zugleich mit dem Abschluss des sodann ins Werk gesetzten Sozietätsvertrags den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen, etwa aus Geheimhaltungsgründen. Im Übrigen konnte die Vereinbarung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren aufgeschoben und ohne Weiteres dem nachträglichen Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrags vorbehalten werden. Eilbedürftigkeit bestand diesbezüglich nicht. Das Gesetz sieht für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung ausreichend Regelungen vor, die für diesen Fall gelten.
17 
Von der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, ist zu unterscheiden die Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren zur Ernennung der Schiedsrichter und über Verfahrensvorschriften im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 11). Eine solche Vereinbarung brauchte nicht geschlossen werden, weil nach § 1035 Abs. 3 ZPO ein Schiedsrichter ggf. auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt wird. Auch Verfahrensregelungen für das Schiedsverfahren durch die Parteien bedurfte es nicht. § 1042 Abs. 3 ZPO ermöglicht es zwar den Parteien - vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des 10. Buchs der ZPO - das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln. Notwendig ist dies aber nicht. Ggf. bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen selbst, soweit das 10. Buch der ZPO keine Regelung enthält (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
18 
Auch soweit „Einzelheiten“ zur Zuständigkeit in dem gesonderten Schiedsvertrag noch festgelegt werden sollten, liegt keine von den Vertragsparteien auszufüllende Lücke vor, welche die Annahme rechtfertigen könnte, die Parteien hätten die Schiedsvereinbarung insgesamt von einer vollständigen Regelung abhängig machen wollen. Denn diesem gesonderten Schiedsvertrag kam nach der Schiedsklausel keine konstitutive Wirkung zu. Vielmehr war bereits nach Nr. 1 abschließend festgelegt, dass - ausgenommen gesetzliche Regelungen stünden dem entgegen - sämtliche Streitigkeiten dem Schiedsgericht zugewiesen werden. Nr. 2 und der danach vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag sollten allenfalls deklaratorisch Einzelheiten benennen, um einen späteren Streit über nichterfasste Streitigkeiten zu vermeiden und Zweifelsfragen von vornherein nicht aufkommen zu lassen. Mit dem Landgericht geht daher auch der Senat davon aus, dass hier eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen ist (ebenso in einem vergleichbaren Fall KG MDR 2011, 952 = NJW 2011, 2978).
19 
Der Auffassung des Senats steht auch nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entgegen. Denn dessen Entscheidung vom 15.02.2006 (8 U 91/05) beruht auf der Auslegung des dem dortigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sozietätsvertrags. Nach ihrem erkennbaren Willen wollten die dortigen Vertragsparteien die Schiedsklausel nicht ohne den gesonderten Schiedsvertrag gelten lassen. Dies ist nach der vom Senat vorzunehmenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Parteien mit der Schiedsklausel in § 22 hier anders zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine formularmäßig getroffene unwirksame Regelung im Schiedsvertrag nicht schon zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt (BGH WM 2007, 959). Dies ist auf den hier gegebenen Fall, dass es zu dem zunächst vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren selbst nicht gekommen ist, entsprechend übertragbar.
20 
Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt ist. Einer solchen Festlegung in der Schiedsklausel bedarf es nicht, weil das Gesetz ergänzende Regelungen zur Verfügung stellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2010 - 8 U 81/09, SchiedsVZ 2010, 279, bei juris Rn. 23). Soweit sich der Kläger auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 bezieht (DB 2006, 271) ist dem nicht zu folgen. Das Thüringer Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nur verkürzt wiedergegebene Auffassung von Geimer im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1982 (NJW 1983, 1267; vgl. Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 28, 26). In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall war unklar geblieben, welches von zwei in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten entscheiden sollte. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht war daher weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar. Auch nach der im Urteil vom 02.12.1982 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte jedoch die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO.
21 
Die getroffene Schiedsklausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab (BGH NJW-RR 2002, 1462 für ausgeschiedenen Gesellschafter; Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 104 a.E.; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1029 Rn. 113).
22 
Bei dieser Sachlage erschien es angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen (§ 91a ZPO), weil seine Berufung voraussichtlich in vollem Umfang zurückgewiesen worden wäre.
III.
23 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 70/10
vom
14. Juli 2011
in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden
institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres
"undurchführbar" (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes
Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10 - OLG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beschwerdewert: bis 40.000 €

Gründe:


1
Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsverfahren "undurchführbar" im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zuständig erklärt haben (hier: "Anwaltsschiedsgericht", das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsgerichts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Begründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen , dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (ausdrückliche ) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung - Außerkrafttreten der Schiedsabrede - treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Januar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133, 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung , denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt).
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Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
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Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begründung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt hat, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwer- de zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 -

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.