Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/03/2015 12:27

Es stehen dem Bürgen Einreden des Hauptschuldners dann nicht zu, soweit dies dem Sicherungszweck der Bürgschaft im Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger widerspricht.
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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di
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published on 16/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/19 vom 16. Januar 2020 in dem Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ECLI:DE:BGH:2020:160120BIZB23.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2020
published on 06/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/19 vom 6. Februar 2020 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch den Vor
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/12 Verkündet am: 23. April 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/10 vom 14. Juli 2011 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1; BGB § 157 D Vereinbaren
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