Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2019 - I ZB 30/19

bei uns veröffentlicht am29.05.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Sch 7/18, 28.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/19
vom
29. Mai 2019
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2019:290519BIZB30.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den "die Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland […], vertreten durch Do. I. D. " zur Zahlung von 86.347,17 € für gelieferte Waren sowie von 14.931,60 € für Kosten des Schiedsgerichts verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.
3
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
4
1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.
5
2. Bei der Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen , bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).
6
3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde bislang nicht begründet. Aus dem Vortrag des Antragsgegners im Einstellungsantrag ergibt sich keine Erfolgsaussicht für seine Rechtsbeschwerde. Diese ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Der Antragsgegner hat aber nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
a) Der Antragsgegner macht vergeblich geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe.
8
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 192 Rn. 5 mwN).
9
bb) Der Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe sich mit seinem Vorbringen, die D. Do. Industrie- und Handelsvertretung sei aufgrund der Abmeldung ihres Gewerbes in Deutschland nach rumänischem Verfahrensrecht nicht partei- und prozessfähig gewesen, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es habe lediglich auf die Ausführungen des Schiedsgerichts zum Einwand fehlender Prozessfähigkeit verwiesen und diese als jedenfalls vertretbar bezeichnet. Eine eigene Prüfung der Verfahrensrüge des Antragsgegners habe es damit nicht vorgenommen und auch nicht die angebotenen Beweise erhoben.
10
Damit hat der Antragsgegner keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Es hat den Einwand des Antragsgegners allerdings zurückgewiesen, dieD. Do. Industrieund Handelsvertretung sei während der gesamten Verfahrensdauer vor dem Schiedsgericht prozessunfähig gewesen, weil sie ihr Gewerbe am 9. September 2016 abgemeldet habe. Zur Begründung hat es zunächst auf die Erwägungen des Schiedsgerichts im Verhandlungsprotokoll vom 20. Februar 2017 sowie im Schiedsspruch verwiesen. Danach bestanden für das Schiedsgericht schon deshalb keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der D. Do. Industrie- und Han delsvertretung, weil der Schiedsantrag der Antragstellerin bereits am 22. Juli 2016 und damit deutlich vor der Abmeldung des Gewerbes am 9. September 2016 eingereicht worden sei. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zur Begründung ausgeführt, Partei des Schiedsgerichtsverfahrens sei nicht die D. Do. Industrie- und Handelsvertretung als eine eigenständige juristische Person gewesen, sondern der Antragsgegner selbst, der lediglich unter seiner bis dahin genutzten Firma verklagt worden sei. Danach hat das Oberlandesgericht die Rüge des Antragsgegners auch deshalb nicht für begründet erachtet, weil es sich bei dem Antragsgegner nicht um eine juristische, sondern um eine natürliche Person handelt. Dass eine natürliche Person nach rumänischem Recht ihre Prozessfähigkeit durch eine Gewerbeabmeldung verliert, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge des Antragsgegners damit geprüft.
11
cc) Der Antragsgegner macht weiter geltend, das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegenforderung in Höhe von insgesamt 55.193,29 € zur Aufrechnung gestellt, benannten Zeugen nicht vernommen habe.
12
Auch damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht konnte nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner behauptete Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen in Höhe von 55.193,29 € im Schiedsverfahren erklärt worden ist. Es hat angenommen, der Antragsgegner sei auch der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2019 nicht nachgekommen, konkret vorzutragen, dass und wie die Aufrechnung erklärt worden sei. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit sich der Antragsgegner für die Aufrechnung gegenüber dem Oberlandesgericht auf seine Stellungnahme im Schiedsverfahren vom 23. November 2016 berufen hat, ergibt sich daraus keine Aufrechnung. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um die Klageerwiderung des Antragsgegners im Schiedsverfahren, deren deutsche Übersetzung als Anlage RB 4 vorgelegt worden ist. Dort wird unter der Überschrift "III. Einrede hinsichtlich der Verjährung des materiellen Rechts auf Vornahme von Handlungen" ausgeführt, der Antragsgegner habe im Dezember 2012 vier Rechnungen "aus der Erfüllung der Handelsbeziehungen zwischen den Parteien" über den Gesamtbetrag von 55.193,29 € an die Antragstellerin gesandt; diese habe die Rechnungen nicht zurückgeschickt und auch nicht bezahlt. Diesen Ausführungen ist keine Erklärung einer Aufrechnung zu entnehmen. Danach konnte das Oberlandesgericht von der Vernehmung des zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens benannten Zeugen absehen, ohne damit den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör zu verletzen.
13
b) Der Antragsgegner macht ferner ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Anwendung von § 319 ZPO im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 ZPO aufzustellen. Das Rubrum eines Schiedsspruchs könne zwar grundsätzlich auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung berichtigt werden. Bei der Berichtigung müsse es sich aber um eine schlichte Konkretisierung oder eine berichtigende Auslegung des Tenors des Schiedsspruchs handeln. Bei der Bezeichnung der Schiedsbeklagten im Schiedsspruch handele es sich indessen nicht um eine solche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Die Personen, die im Rubrum des Schiedsspruchs als Beklagter und im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Antragsgegner bezeichnet seien, seien verschieden. Schiedsbeklagte sei ausweislich des Tenors des angefochtenen Beschlusses die "Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland [...], vertreten durch Do. l. D. ", also eine Personengesellschaft. Antragsgegnerin sei nach dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses dagegen die "D. Do. Industrie- und Handelsvertretung, Inhaber I. D. Do. ", also ein Kaufmann unter seiner Firma.
14
Damit hat der Antragsgegner keinen Erfolg. Der Streitfall bietet entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Gelegenheit, Leitsätze zur Anwendung von § 319 ZPO im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß § 1061 ZPO aufzustellen. Das Oberlandesgericht hat das Rubrum des Schiedsspruchs nicht berichtigt. Es hat das Rubrum des Schiedsspruchs vielmehr dahin ausgelegt, dass die darin als Beklagte aufgeführte "Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland […], vertreten durch Do. I. D. " den Antragsgegner bezeichne , da es eine Personengesellschaft als von dem dahinterstehenden Antragsgegner getrennte juristische Einheit zu keinem Zeitpunkt gegeben habe.
Die Firma "D. Do. Industrie- und Handelsvertretung" sei der Name, unter dem der Antragsgegner bis zur Abmeldung seines Gewerbes im Geschäftsverkehr aufgetreten sei (§ 17 Abs. 1 HGB). Es handele sich dabei nicht um unterschiedliche Personen.
15
c) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, der Rechtsstreit biete dem Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung von Verfahrensrügen im Sinne von § 1061 ZPO, Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ eine vollständige eigene Prüfung vornehmen müsse und sich nicht mit der Prüfung begnügen dürfe, ob die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts vertretbar oder plausibel sei. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung des Antragsgegners die Rüge des Antragsgegners eigenständig geprüft, die D. Do. Industrie- und Handelsvertretung sei aufgrund der Abmeldung ihres Gewerbes in Deutschland nach rumänischem Verfahrensrecht nicht partei- und prozessfähig gewesen (vgl. oben II 3 a bb).
16
4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2019 seinen Vortrag glaubhaft gemacht hat, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, von ihr beigetriebene Geldmittel zurückzuzahlen. Es kann daher offenbleiben, ob ihm bei einer Vollstreckung des angegriffenen Beschlusses Nachteile drohen.
Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - I-4 Sch 7/18 -

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(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

9
2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - I ZB 70/17, juris Rn. 4) und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Eine solche Prüfung setzt voraus , dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 12 mwN). Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfürbesonderer Gründe (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 92/17
vom
22. November 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:221117BIZB92.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem
1
Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die
2
Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Inte- ressen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
3
ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Die Antragsgegnerin macht vergeblich geltend, die Sicherung einer
4
einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzel5 fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 22 mwN).
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bb) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe ihr Vorbringen, der Schiedsspruch beruhe auf der Verletzung von Verfahrensvereinbarungen der Parteien und von Verfahrensrecht der Russischen Föderation, zwar daraufhin untersucht, ob das Schiedsgericht gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121) gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen habe und die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ dem ordre public widerspreche. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht geprüft , ob die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht des Landes widersprochen habe, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattgefunden habe. Insbesondere habe es weder die erforderlichen Feststellungen zu den Verfahrensvereinbarungen der Parteien getroffen noch das einschlägige Verfahrensrecht der Russischen Föderation hinreichend ermittelt. cc) Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
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(1) Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass das Oberlandesgericht ihr
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gesamtes Vorbringen zur Verletzung von Verfahrensvereinbarungen der Parteien und von Verfahrensrecht der Russischen Föderation zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob dem Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist, weil infolge der behaupteten Verfahrensverstöße die Antragsgegnerin ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte und damit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ) oder die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs dem deutschen oder dem internationalen ordre public widerspricht (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Das Oberlandesgericht hat sich zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen ist, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen haben (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ). Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht darauf berufen, der Schiedsspruch dürfe nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren wegen der von ihr behaupteten Verfahrensverstöße einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe. Dies macht sie erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht dadurch verletzt, dass es sich nicht mit diesem Versagungsgrund auseinandergesetzt hat. (2) Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe
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ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es weder die erforderlichen Feststellungen zu Verfahrensvereinbarungen getroffen noch die erforderlichen Ermittlungen zum anwendbaren Verfahrensrecht der Russischen Föderation angestellt habe. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ebenso wie der Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach § 293 ZPO verpflichtet ist, das in einem anderen Staat geltende Recht von Amts wegen zu ermitteln (zur Ermittlungspflicht des Tatrichters vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11; Urteil vom 14. Januar 2014 - ll ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15), oder ob die Partei, die sich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen der behaupteten Verletzung des in dem anderen Staat geltenden Rechts widersetzt, den Inhalt des ausländischen Rechts darlegen und beweisen muss (MünchKomm.ZPO/Adolphsen, 5. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 19 Sch 19/99, juris Rn. 19). Eine Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Ermittlungspflicht stellt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZR 164/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. März 2017 - V ZR 164/16, juris Rn. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt , wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei zum ausländischen Recht übergeht. Das hat die Antragsgegnerin aber nicht behauptet.
b) Die Antragsgegnerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtssa10 che habe grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall die Frage aufwerfe, ob in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs der Antragsgegner die von ihm vorgebrachten Versagungsgründe zutreffend benennen und entsprechend § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO rügen müsse. aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass
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Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ nur zu berücksichtigen sind, wenn die Partei, die sich darauf beruft, sie begründet geltend macht, das heißt sich substantiiert darauf beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 379; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, NJW-RR 2001, 1059 f.; Beschluss vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, BGHZ 151, 79, 82). Nach diesen Maßstäben musste das Oberlandesgericht den Versa12 gungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ nicht berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht substantiiert darauf berufen, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ). Wegen der von ihr behaupteten fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts mit einem angeblich befangenen Schiedsrichter hat sie allein geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin gerügt, das Schiedsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Sachverständigen ergänzende Fragen vorzulegen; außerdem habe es Fragen zum und Einwände gegen das Gutachten zurückgewiesen und übergangen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig übersandt. In diesem Zusammenhang hat sie sich zwar verschiedentlich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen, aber nicht geltend gemacht, dass dem Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen von den Parteien vereinbarte oder in der Russischen Föderation geltende Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen sei. Das Oberlandesgericht durfte sich daher auf die Prüfung beschränken , ob der von der Antragsgegnerin vorgetragene Sachverhalt den Versagungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ) begründet. bb) Die weitere von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang
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aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs die Norm des Versagungsgrunds ausdrücklich bezeichnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht musste den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ schon deshalb nicht berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin sich nicht substantiiert darauf berufen hat, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Bundesgerichtshof in einem die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffassung des Oberlandesgerichts München unbeanstandet gelassen hat, die fehlende ausdrückliche Bezeichnung der Norm (im dort zugrunde liegenden Fall: § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) sei unschädlich (BGH, Beschluss vom 11. Dezem- ber 2014 - I ZB 23/14, SchiedsVZ 2016, 41 Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 34 Sch 7/13, BeckRS 2015, 08977 unter ll 2 a).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 -

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.